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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

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Definition im Lexikon

Vermögenswirksame Leistungen (VL) - Eine Möglichkeit für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, Vermögen aufzubauen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine Form der finanziellen Unterstützung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, um Vermögen aufzubauen. Dabei wird zwischen geförderten und nicht geförderten vermögenswirksamen Leistungen unterschieden.

Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, einen Teil ihres Nettogehalts auf einen Sparvertrag einzuzahlen. Dieser Sparvertrag läuft langfristig und wird auf den Namen des Arbeitnehmers eröffnet.

Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individueller Regelung im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber Zuschüsse für vermögenswirksame Leistungen gewähren. Dies erleichtert es Arbeitnehmern, ein Vermögen aufzubauen.

Nicht geförderte vermögenswirksame Leistungen

Bei nicht geförderten vermögenswirksamen Leistungen kann das eingezahlte Geld auf einen beliebigen Banksparvertrag oder in eine Lebensversicherung fließen. Es gibt hierbei keine speziellen Restriktionen oder Vorgaben.

Staatlich geförderte vermögenswirksame Leistungen

Im Gegensatz dazu unterliegen staatlich geförderte vermögenswirksame Leistungen einigen Restriktionen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Sparvertrag mindestens sieben Jahre läuft und während dieser Zeit kein Geld entnommen wird. Es können Ausnahmen für persönliche Sondersituationen gelten.

Einkommensgrenzen und Sparvertragsarten

Um staatliche Förderung zu erhalten, darf das jährliche zu versteuernde Einkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wird unter Berücksichtigung des Pauschbetrags, der Sonderausgaben, Werbungskosten und der Kinderfreibeträge berechnet.

Zusätzlich ist die Art des Sparvertrags von entscheidender Bedeutung. Nur Bauspar- und Fondssparverträge werden staatlich gefördert. Das Finanzamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Förderung.

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage

Die Bausparkasse oder Investmentbank stellt eine jährliche Bescheinigung über die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen aus. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Steuererklärung und dem Vermerk "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage" beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wollen sich auch Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ein Vermögen ansparen, dann bietet sich der Sparplan der vermögenswirksamen Leistungen an. Dabei wird mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, einen Teil des Nettogehalts auf einen Sparvertrag einzuzahlen. Dieser läuft langfristig und auf den Namen des Arbeitnehmers. Ist im Rahmen des Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen worden, gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse für die vermögenswirksamen Leistungen. Zu unterscheiden ist zwischen geförderten und nicht geförderten vermögenswirksamen Leistungen. Bei den nicht geförderten vermögenswirksamen Leistungen kann das Geld auf einen beliebigen Banksparvertrag oder in eine Lebensversicherung eingezahlt werden. Im Gegensatz dazu unterliegen die staatlich geförderten vermögenswirksamen Leistungen einigen Restriktionen. Die Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährleistet, wenn der Sparvertrag über mindestens sieben Jahre läuft und in diesem Zeitraum auch kein Geld entnommen wird. Ausnahmen können bei persönlichen Sondersituationen gemacht werden. Des Weiteren darf das jährliche zu versteuernde Einkommen, abzüglich des Pauschbetrags, der Sonderausgaben, Werbungskosten und der Kinderfreibeträge, eine fixe Grenze nicht überschreiten. Auch die Art des Sparvertrags ist von entscheidender Wichtigkeit. So werden nur Bauspar- und Fondssparverträge gefördert. Ob ein Anspruch gewährt wird und in welcher Höhe, wird vom Finanzamt entschieden. Die Bausparkasse oder Investmentbank stellt eine jährliche Bescheinigung über die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen aus, die mit der Steuererklärung und dem Vermerk „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss.