vinkulierte Namensaktie

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Was ist der Unterschied zwischen einer Namensaktie und einer vinkulierten Namensaktie?

Vinkulierte Namensaktie - Definition und Merkmale

Die vinkulierte Namensaktie ist eine besondere Form der Aktie, die als Orderpapier gemäß § 68 AktG gilt. Im Gegensatz zur Inhaberaktie gewährt sie dem Inhaber nur dann Zugang zu den Rechten der Aktie, wenn er im Aktienregister eingetragen ist. Dieser Lexikon-Artikel gibt einen Überblick über die Merkmale und rechtlichen Aspekte der vinkulierten Namensaktie.

  1. Definition der vinkulierten Namensaktie Die vinkulierte Namensaktie ist eine Aktie, bei der der Aktieninhaber im Aktienregister eingetragen sein muss, um seine Rechte ausüben zu können. Im Vergleich zur Inhaberaktie, bei der der Besitz der Aktie ausreicht, muss bei der vinkulierten Namensaktie zusätzlich die Eintragung im Aktienregister erfolgen.

  2. Übertragung der Rechte bei vinkulierten Namensaktien Die Übertragung der Rechte einer vinkulierten Namensaktie ist nur durch ein Indossament oder eine Abtretung möglich. Beim Indossament werden die Rechte, die mit der vinkulierten Namensaktie verbunden sind, auf den neuen Inhaber übertragen. Dazu wird auf der Rückseite des Papiers ein Vermerk der Übertragung festgehalten und der Aktienregistereintrag entsprechend geändert.

  3. Zustimmung der Gesellschaft bei Übertragung Bei vinkulierten Namensaktien ist zusätzlich zur Eintragung und dem Indossament die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft der Übertragung der Aktienrechte zustimmen muss, damit der neue Inhaber seine Rechte wahrnehmen kann. Ohne die Zustimmung der Gesellschaft hat der neue Inhaber zwar die Aktien, aber noch keine Ansprüche (wie beispielsweise Dividendenzahlungen oder Stimmrechtsansprüche) gegenüber der Gesellschaft.

  4. Bedeutung der Eintragung ins Aktienregister Die Eintragung im Aktienregister ist von großer Bedeutung für den Aktieninhaber einer vinkulierten Namensaktie. Erst durch die Eintragung und die Zustimmung der Gesellschaft legitimiert sich der Anspruch auf die Rechte, die mit der Aktie verbunden sind. Dazu werden im Aktienregister der Name, die Adresse, der Geburtstag sowie die Anzahl der Aktien bzw. die Aktiennummer oder die Höhe des Betrags bei Nennbetragsaktien vermerkt (gemäß § 67 Abs. 1 AktG).

 

Bei der vinkulierten Namensaktie handelt es sich um ein Orderpapier (§ 68 AktG), welches dem Inhaber nur Zugang zu den Rechten der Aktie verschafft, wenn er ins Aktienregister eingetragen ist. Eine Übertragung der Rechte einer vinkulierten Namensaktie ist dabei nur durch ein Indossament oder durch Abtretung der Rechte möglich. Beim Indossament werden die Rechte, die mit der vinkulierten Namensaktie für den Inhaber verbunden sind, auf den neuen Inhaber übertragen, indem man auf der Rückseite des Papiers einen Vermerk der Übertragung festhält und den Aktienregistereintrag ändert. Bei einer vinkulierten Namensaktie ist zu der Übertagung der Rechte außerdem noch die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Wer nicht im Aktienbuch eingetragen ist, besitzt zwar die Aktien, hat aber noch keine Ansprüche (Dividendenzahlungs- oder Stimmrechtsanspruch) gegenüber der Gesellschaft. Erst die Eintragung und Zustimmung der Gesellschaft legitimiert den Anspruch der vinkulierten Namensaktie. In das Aktienregister sind sowohl der Name, die Adresse, der Geburtstag als auch die Anzahl der Aktien bzw. die Aktiennummer oder die Höhe des Betrages bei Nennbetragsaktien zu vermerken (§ 67 Abs. 1 AktG).