Wealth Tax Act (1957) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Wealth Tax Act (1935) Nächster Begriff: Whale

Ein Gesetz des indischen Parlaments, das die Erhebung einer Steuer auf den Nettowert von Vermögen bei Individuen, hinduistischen ungeteilten Familien und Unternehmen vorsah, um die Vermögensungleichheit zu reduzieren

Der Wealth Tax Act von 1957 war ein Gesetz des indischen Steuerrechts, das die regelmäßige Besteuerung von Nettovermögen natürlicher Personen und bestimmter Körperschaften regelte. Es trat am 1. April 1957 in Kraft und bildete bis zu seiner Abschaffung im Jahr 2016 die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Vermögensteuer in Indien. Die Steuer ergänzte die Einkommensteuer und zielte auf die soziale Umverteilung sowie die Begrenzung großer Vermögenskonzentrationen.

Zielsetzung des Gesetzes

Die Einführung der Vermögensteuer durch den Wealth-tax Act, 1957, erfolgte im Kontext einer sozial orientierten Steuerpolitik mit folgenden Hauptzielen:

  1. Gleichmäßige Verteilung von Wohlstand in der Bevölkerung.

  2. Ergänzung der Einkommensteuer durch Erfassung des angesammelten Vermögens.

  3. Erhöhung der Steuereinnahmen durch Einbeziehung vermögender Steuerpflichtiger.

  4. Bekämpfung von Ungleichheit und Förderung sozialer Gerechtigkeit.

Geltungsbereich

Das Gesetz galt für folgende Steuerpflichtige mit Vermögenswerten über dem festgelegten Freibetrag:

  1. Natürliche Personen (Individuals)

  2. Hindu Undivided Families (HUFs)

  3. Körperschaften (Companies) – jedoch mit zeitlich begrenzter Einbeziehung

Nicht umfasst waren unter anderem:

  • Partnerschaften (Partnership Firms)

  • Vereinigungen ohne juristische Person (Association of Persons, AOPs)

  • Trusts (außer in Ausnahmefällen)

Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage

Die Vermögensteuer wurde jährlich auf das Nettovermögen des Steuerpflichtigen zum jeweiligen Stichtag (31. März) erhoben.

Nettovermögen wurde definiert als:

$$ \text{Nettovermögen} = \text{Summe der steuerpflichtigen Vermögenswerte} - \text{verbindliche Schulden im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten} $$

Die Bewertung erfolgte nach dem Marktwert oder nach von der Finanzbehörde vorgeschriebenen Berechnungsmethoden.

Steuerpflichtiges Vermögen (nicht abschließend):

  1. Unbebaute Grundstücke (außer landwirtschaftliche Flächen)

  2. Immobilien, die nicht selbst genutzt wurden

  3. Schmuck, Edelmetalle, Kunstwerke

  4. Bargeld über festgelegte Höchstbeträge

  5. Fahrzeuge, Yachten, Boote, Flugzeuge (sofern nicht betrieblich genutzt)

  6. Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen

Nicht steuerpflichtige Vermögenswerte:

  • Selbst genutztes Wohnhaus (bis zu einem bestimmten Umfang)

  • Landwirtschaftliches Land

  • Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Fabriken)

  • Bankguthaben, festverzinsliche Wertpapiere, börsennotierte Aktien (je nach Regelung)

Steuersätze und Freibeträge

Die Steuersätze und Freibeträge wurden über die Jahre mehrfach angepasst. In den letzten Jahren vor der Abschaffung galten folgende Regelungen:

  • Freibetrag: ₹30 Lakh (3 Millionen INR)

  • Steuersatz: 1 % des Nettovermögens oberhalb des Freibetrags

Beispiel:

Wenn ein Steuerpflichtiger am Stichtag ein Nettovermögen von ₹4.000.000 besaß, betrug die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ₹1.000.000, und die zu zahlende Steuer 1 % davon, also ₹10.000.

Abgabe und Verfahren

Die Wealth Tax wurde jährlich per eigenständiger Steuererklärung (Wealth Tax Return) erhoben, getrennt von der Einkommensteuererklärung.

  • Die Erklärung musste beim Income Tax Department of India eingereicht werden.

  • Bei Nichterklärung oder Falschangaben wurden Strafen und Zinsen fällig.

  • In bestimmten Fällen war eine Bewertung durch zertifizierte Gutachter erforderlich, z. B. für Schmuck oder unbebaute Grundstücke.

Reformen und Kritik

Mit der Zeit geriet der Wealth-tax Act zunehmend in die Kritik:

  1. Geringer fiskalischer Nutzen
    Die Einnahmen aus der Vermögensteuer waren relativ gering im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand.

  2. Aufwendige Erhebung
    Die Bewertung von Vermögensgegenständen war komplex, insbesondere bei nicht liquiden oder schwer bewertbaren Werten wie Kunst oder Schmuck.

  3. Möglichkeiten der Steuervermeidung
    Wohlhabende Steuerpflichtige nutzten Gestaltungen oder Umstrukturierungen, um die Steuerpflicht zu umgehen.

  4. Redundanz durch andere Steuerarten
    Vermögen wurde zum Teil bereits durch Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer oder indirekte Steuern erfasst.

Abschaffung der Vermögensteuer

Der Wealth Tax Act wurde mit Wirkung zum 1. April 2016 abgeschafft (ab dem Steuerjahr 2015–16). Die Abschaffung erfolgte im Rahmen des Haushaltsplans 2015 durch die indische Regierung unter Finanzminister Arun Jaitley.

Statt der Vermögensteuer wurde ein alternativer Ansatz gewählt:

  • Einführung eines Zuschlags (Surcharge) auf die Einkommensteuer für besonders wohlhabende Personen (z. B. 10 % Aufschlag bei Einkommen über ₹1 Crore).

Dieser Ansatz war:

  • Verwaltungsfreundlicher

  • Schwerer zu umgehen

  • Einfacher zu erfassen, da Einkommen und nicht schwer bewertbares Vermögen besteuert wurde

Bedeutung im internationalen Vergleich

Indien gehörte mit dem Wealth-tax Act zu den wenigen Ländern weltweit, die eine regelmäßige Vermögensteuer gesetzlich verankert hatten. Viele andere Staaten hatten diese Form der Besteuerung bereits abgeschafft oder nie eingeführt.

Beispiele für Länder mit abgeschaffter Vermögensteuer:

Land Jahr der Abschaffung
Deutschland 1997
Österreich 1993
Niederlande umgestellt auf Vermögenszuwachssteuer
Schweden 2007
Frankreich 2018 (umgewandelt in Immobiliensteuer)

Fazit

Der Wealth Tax Act von 1957 war ein zentraler Bestandteil der indischen Steuerpolitik mit dem Ziel, soziale Gerechtigkeit durch Vermögensbesteuerung zu fördern. Trotz nobler Zielsetzung war die Steuer in der Praxis ineffizient, aufwendig und anfällig für Umgehung. Ihre Abschaffung im Jahr 2016 spiegelt eine international vergleichbare Entwicklung wider und markiert den Übergang zu einer einfacheren, einkommensbasierten Steuerstruktur in Indien. Das Gesetz bleibt jedoch ein historisches Beispiel für die Herausforderungen bei der Umsetzung einer umfassenden Vermögensbesteuerung in einem Schwellenland.