Wertpapierprospekt

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Besteht bei der Ausgabe von Mitarbeiteraktien eine Wertpapierprospektpflicht?

Ein Wertpapierprospekt enthält die wesentlichen Informationen über das jeweilige Wertpapier und ist für diejenigen verpflichtend, die öffentlich beworben und platziert werden. Es enthält den Namen und die Geschäftsanschrift der Verantwortlichen sowie deren Art und Volumen der Vermögensanlage. Informationen über Verwaltungsverträge, Grundlagen der steuerlichen Konzeption und Eigenschaften des Wertpapiers wie Übertragbarkeit, Handelbarkeit, Erwerbspreis, Verkaufsfrist und die Kosten der Provision auf Grund von Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Vermögensanlage sind außerdem im Wertpapierprospekt enthalten. Die Prospekthaftung bei unwahren und irreführenden Informationen im Wertpapierprospekt, die zu einem Nachteil des Käufers des Wertpapiers führt, übernimmt der Emittent. Auch bei der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist, trotz dass die Wertpapiere nicht öffentlich beworben werden, ein Wertpapierprospekt zu erstellen, da ein Mindestmaß an Information gewährleistet werden muss. Andere Finanzinstrumente unterliegen auch der Wertpapierprospektpflicht. So unter anderem Anteile an Treuhandvermögen, offene und geschlossene Fonds oder Namensschuldverschreibungen. Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts sind zum Beispiel alle privat platzierten Wertpapiere sowie Genossenschaftsanteile oder Pensionsfonds von Versicherungen. Außerdem ist ein Wertpapierprospekt nicht verpflichtend, wenn eine Kapitalerhöhung erfolgt, die weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmacht, die nicht öffentlich beworben wird und die am selben organisierten Markt emittiert wird.