Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Insolvenzordnung (InsO) Nächster Begriff: Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Ein Zustand, in dem ein Schuldner fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, was den Insolvenzgrund nach § 17 InsO darstellt und ein Insolvenzverfahren auslöst
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung (InsO) ist einer der zentralen Insolvenzgründe, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners – insbesondere eines Unternehmens – rechtfertigt. Sie gilt als der häufigste praktische Eröffnungsgrund und ist sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen relevant, soweit sie unternehmerisch tätig sind oder waren.
Gemäß der gesetzlichen Definition in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Damit liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die vorhandenen Zahlungsmittel nicht ausreichen, um die geschuldeten Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu begleichen, und diese Liquiditätslücke nicht kurzfristig geschlossen werden kann.
Gesetzlicher Wortlaut
§ 17 Abs. 1 InsO
Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen eines Schuldners eröffnet, wenn er zahlungsunfähig ist.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Merkmale und Auslegung der Zahlungsunfähigkeit
Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) – hat die gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit weiter konkretisiert. Die wesentlichen Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Fälligkeit der Verbindlichkeiten
Es müssen tatsächlich fällige Verpflichtungen bestehen. Noch nicht fällige oder gestundete Schulden bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. -
Nicht nur vorübergehende Liquiditätslücke
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die Liquiditätslücke dauerhaft ist. Eine nur kurzfristige Illiquidität – z. B. durch verspäteten Geldeingang – genügt nicht. -
Umfang der Deckungslücke
Nach ständiger Rechtsprechung ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner innerhalb von drei Wochen weniger als 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten begleichen kann, sofern keine vollständige Beseitigung der Liquiditätslücke innerhalb dieses Zeitraums absehbar ist. Die Deckungslücke muss also mindestens 10 % betragen und über einen Zeitraum von drei Wochen nicht schließbar sein. -
Keine substanzielle Aussicht auf kurzfristige Beseitigung
Ist eine Rückführung der Liquiditätslücke durch kurzfristig verfügbare Mittel (z. B. Kreditlinie, Forderungseinzug) nicht gesichert, gilt die Zahlungsunfähigkeit als eingetreten. -
Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO)
Eine tatsächliche Einstellung der Zahlungen – etwa durch das Ausbleiben von Zahlungen gegenüber mehreren Gläubigern – wird als starkes Indiz oder sogar als Beweis für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit gewertet.
Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung
Folgende Verhaltensweisen und Zustände können als Indizien für eine faktische Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO angesehen werden:
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Rücklastschriften mangels Deckung über längere Zeit
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Dauerhafte Nichtbedienung von Kreditlinien
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Gehäufte Mahnungen oder Vollstreckungsversuche von Gläubigern
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Nichtzahlung von Löhnen, Sozialabgaben oder Steuern
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Erheblicher Zahlungsverzug bei mehreren Verbindlichkeiten
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Schriftliche Erklärung gegenüber Gläubigern, dass Zahlungen nicht mehr geleistet werden können
Die Zahlungseinstellung muss sich jedoch nicht auf sämtliche Gläubiger erstrecken, sondern auf eine breite Gläubigergruppe. Einzelne selektive Zahlungen oder vereinzelte Erfüllungen von Verpflichtungen schließen die Zahlungsunfähigkeit nicht aus.
Bedeutung im Insolvenzverfahren
Die Zahlungsunfähigkeit ist ein zwingender Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Ihre Feststellung hat insbesondere folgende Konsequenzen:
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Antragspflicht bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung (§ 15a InsO) besteht eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht, sobald Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu stellen. -
Haftungsrisiken für Geschäftsleiter
Bei Verletzung der Antragspflicht drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO in Verbindung mit § 84 GmbHG oder § 401 AktG). -
Kriterien für den Insolvenzantrag von Gläubigern
Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie glaubhaft machen, dass Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt (§ 14 InsO). Das setzt nicht den Beweis, aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus. -
Einfluss auf die Insolvenzeröffnung
Das Insolvenzgericht prüft im Rahmen der Antragstellung, ob ein Insolvenzgrund – hier: Zahlungsunfähigkeit – objektiv vorliegt. Dies kann durch Unterlagen, Erklärungen oder Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen.
Abgrenzung zu anderen Insolvenzgründen
Die Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen von:
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Drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Prognosebezogen und kein zwingender Eröffnungsgrund, sondern nur ein fakultativer Antrag des Schuldners möglich.
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Überschuldung (§ 19 InsO): Relevanz nur bei juristischen Personen, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Unternehmen zahlt über einen Zeitraum von vier Wochen weder Löhne noch Sozialabgaben. Gleichzeitig werden Rechnungen von Lieferanten trotz Mahnungen nicht beglichen, und das Unternehmen gibt gegenüber Banken an, keine liquiden Mittel zur Verfügung zu haben. Die Buchhaltung weist aus, dass nur 85 % der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen bedient werden können. Damit liegt eine Liquiditätslücke von 15 % vor, die innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen werden kann. Es besteht nach herrschender Meinung Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO.
Fazit
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist der zentrale praktische Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens. Sie liegt vor, wenn ein Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und keine kurzfristige Besserung absehbar ist. Die Feststellung erfolgt anhand objektiver Kriterien wie Liquiditätsstatus, Zahlungsströme und Verhalten gegenüber Gläubigern. Für Geschäftsleiter juristischer Personen ist die rechtzeitige Reaktion auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit rechtlich verpflichtend, da bei Untätigkeit erhebliche persönliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Sanktionen drohen. Die genaue Kenntnis und Bewertung der Zahlungsunfähigkeit ist somit sowohl für Unternehmen als auch für Gläubiger von erheblicher Bedeutung.