BGH verwirft Haftbeschwerde in Nord-Stream-Verfahren 15.01.2026, 16:02 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des mutmaßlichen Drahtziehers der Nord-Stream-Anschläge gegen seine Untersuchungshaft verworfen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl seien erfüllt, heißt es in dem nun veröffentlichten Beschluss. Der dritte Strafsenat sieht unter anderem den dringenden Tatverdacht des Ukrainers, Fluchtgefahr sowie die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben.

Die Anschläge auf das frühere deutsch-russische Prestigeprojekt hatten im Herbst 2022 weltweit Schlagzeilen gemacht. Mehrere Sprengungen in der Nähe der dänischen Ostseeinsel Bornholm beschädigten die beiden Pipelines so sehr, dass kein Gas mehr durchgeleitet werden konnte. Für die Anschläge wurde bislang niemand zur Rechenschaft gezogen.

Keine Immunität für geheimdienstliche Gewaltakte

Vergangenen August wurde der mutmaßliche Drahtzieher dann im Urlaub mit seiner Familie in Italien gefasst. Ende November wurde er nach Deutschland überstellt, seitdem sitzt er in Untersuchungshaft. Es wird vermutet, dass er später am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vor Gericht kommt. Dazu müsste die Bundesanwaltschaft aber zunächst dort Anklage erheben.

Der Bundesgerichtshof erläutert zu seiner Entscheidung zur Haftbeschwerde, es bestehe eine "hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei". Einer Strafverfolgung stehe dabei auch nicht entgegen, dass er womöglich im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt habe. Die völkerrechtliche Funktionsträgerimmunität gelte nämlich nicht für geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte.

Deutsche Justiz ist zuständig

Eine Rechtfertigungsgrundlage aus dem Kriegsvölkerrecht - ein sogenanntes Kombattantenprivileg - kommt laut Gericht höchstwahrscheinlich auch nicht in Betracht. Zum einen sei verdecktes Handeln von Militärangehörigen davon nicht erfasst, zum anderen galten die Pipelines als zivile Objekte. Ob deswegen auch ein Verdacht auf Kriegsverbrechen bestehen könnte, ließ der Senat offen.

Zuletzt erklärte das Gericht, dass die deutsche Strafgewalt - also die Befugnis, diese Straftaten zu verfolgen und Strafen zu vollstrecken - gegeben sei, da die Folgen der Sprengungen auch auf deutschem Staatsgebiet eintraten. Der Generalbundesanwalt sei für die Strafverfolgung zuständig, weil die Tat geeignet war, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen, und der Fall besondere Bedeutung habe. (Az. StB 60/25)/jml/DP/nas

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer