BGH zu 1,35 Euro für Schufa-Auskunft

Kein Ersatzanspruch 11.06.2026, 13:51 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Ein Gläubiger, der vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Schufa-Auskunft über den Schuldner einholt, kann die Kosten dafür nicht von diesem zurückverlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei Parallelverfahren aus Schleswig-Holstein. In den konkreten Fällen ging es um Schufa-Kosten in Höhe von 1,35 Euro und 1,61 Euro.

Die beiden beklagten Personen hatten vereinbarte Gebühren für ihre Abfallentsorgung nicht bezahlt. Die von dem Landkreis beziehungsweise dem zuständigen Abfallunternehmen beauftragten Inkassodienstleister holten daraufhin jeweils Bonitätsauskünfte über die Schuldner von der Schufa ein. Das Amtsgericht Ratzeburg gab später den Klagen der Gläubiger auf Zahlung der rückständigen Abfallgebühren statt. In Bezug auf die Erstattung der Schufa-Kosten wurden sie aber zurückgewiesen. Das Urteil hat der BGH nun bestätigt.

BGH: Schufa-Auskunft war nicht erforderlich

Der Fall zeige: Der BGH sei eben nicht nur für die großen, sondern auch für die kleinen Sachen da, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, zu Beginn der Verhandlung. Zwar liege der Streitwert weit unter dem, womit sich der BGH sonst oft beschäftige. Von den "Minibeträgen" losgelöst gehe es aber um eine wichtige Grundsatzfrage: Wenn jemand seine Rechnung nicht zahlt, der Gläubiger gegen ihn vor Gericht ziehen und davor Eindruck von seiner Bonität gewinnen will - muss der Schuldner die Kosten für die Schufa-Auskunft tragen?

Der siebte Zivilsenat beantwortete die Frage - wie schon die Vorinstanzen - mit "nein" und wies die Revisionen der Kläger zurück. Nach Auffassung der Karlsruher Richter seien Aufwendungen des Gläubigers nur dann zu ersetzen, wenn sie für die Durchsetzung seiner Rechte zum Zeitpunkt der Maßnahme "erforderlich und zweckmäßig" waren. Das sei hier nicht der Fall.

Zwar könne die Schufa-Auskunft dem Gläubiger etwas über die Erfolgschancen eines möglichen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens verraten. Sie sei aber nicht für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nötig. Vor dem Hintergrund, dass vor Gericht festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, habe eine vor dem Gerichtsverfahren eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den möglichen Erfolg einer Zwangsvollstreckung. (Az. VII ZR 93/25 und 96/25)/jml/DP/jha

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