Bundesgerichtshof entscheidet über Anspruch auf Klimagerät 17.07.2026, 05:50 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Freitag (9.00 Uhr), ob Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben, auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät einbauen zu lassen. In dem konkreten Fall hatten Eigentümer aus Berlin geklagt, nachdem ihnen der Einbau eines solchen Geräts bei einer Eigentümerversammlung nicht gestattet worden war.

Am Landgericht Berlin II hatte die Klage zuletzt Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, urteilten die Richterinnen und Richter im Juli 2025. Die Kläger hätten daher einen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau erlaubt wird.

Gemeinschaft befürchtet Folgen für Nachbarwohnungen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte gegen die Berliner Entscheidung Revision ein. Sie kritisiert unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen - wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme - die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen.

Klima-Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer