Cum-Ex-Kronzeuge kommt nicht ins Gefängnis 08.07.2026, 15:01 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Eine der treibenden Kräfte der Cum-Ex-Steuerhinterziehung, der Anwalt Kai-Uwe Steck, kommt mit einer Bewährungsstrafe davon. Nachdem das Bonner Landgericht ihn bereits im vergangenen Jahr zu einer Strafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt hatte, bestätigte der Bundesgerichtshof dieses Strafmaß nun und begründete das mit Stecks besonderer Rolle als Kronzeuge der Strafverfolgungsbehörden.

Der Antrag der Kölner Staatsanwaltschaft auf Revision wurde abgelehnt, wie aus einem Beschluss des obersten deutschen Strafgerichts hervorgeht (Aktenzeichen 1 StR 35/26). Damit ist das Urteil rechtskräftig. Das Dokument liegt der dpa vor. Die Kölner Staatsanwaltschaft wollte die Entscheidung nicht kommentieren.

Vor dem Bonner Landgericht hatten die Ankläger für Steck eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten gefordert - die Ankläger wollten Steck also hinter Gittern sehen. Das lehnt Karlsruhe nun ab. Zuvor berichteten die "Welt" und "Business Insider" darüber. Der Verurteilte muss zudem mehr als 12 Millionen an die Staatskasse zahlen.

Bei Cum-Ex verschoben Finanzakteure Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch hin und her, um gar nicht gezahlte Steuern erstattet zu bekommen. Ein "pervertiertes System", wie es das Bonner Landgericht im vergangenen Jahr beim Steck-Verfahren nannte. Die Hochphase dieses Betrugs war von 2006 bis 2011. Schätzungen zufolge büßte der Fiskus einen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrag ein.

Der heute 54 Jahre alte Steck war jahrelang die rechte Hand vom Cum-Ex-Drahtzieher Hanno Berger, der gut 20 Jahre älter war als er und lange Zeit eine Art Mentor war. 2016 wechselte Steck die Seiten und packte aus. Berger sitzt inzwischen im Gefängnis. Das Bonner Landgericht verurteilte ihn zu acht Jahren Haft und das Landgericht Wiesbaden wegen anderer Cum-Ex-Vorwürfe zu acht Jahren und drei Monaten Haft.

Was in dem BGH-Beschluss steht

In dem Beschluss des BGH zu Steck heißt es, dass die Strafzumessung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung standhalte und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hinzunehmen sei. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass Steck die Rolle verschiedener Akteure wie Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händler und sogenannter Leerverkäufer aufgedeckt habe und andere Beteiligte überzeugt habe, ebenfalls mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. "Hierdurch wurden die komplexen und arbeitsteiligen Strukturen der Cum-Ex-Leerverkäufe aufgeklärt." Steuerschäden seien großteils zurückgezahlt worden.

Das Bonner Landgericht maß diesen Aufklärungsbeiträgen eine "überragende strafmildernde Wirkung" bei. Das steht nach Wertung des BGH im Einklang einer gesetzlichen Kronzeugenregelung. Kooperationsbereite Straftäter sollen dem Gesetz zufolge dabei helfen, abgeschottete Strukturen aufzubrechen und schwere Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. Lehnte man nun aber eine Bewährungsstrafe allein wegen eines hohen Steuerschadens ab, so würde dieses gesetzgeberische Ziel konterkariert, befanden die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss zum Cum-Ex-Kronzeugen. "Dies wäre in letzter Konsequenz geeignet, künftig aussagegeneigte Täter im Einzelfall von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten", heißt es im BGH-Beschluss.

Stecks Anwalt Gerhard Strate zeigte sich erleichtert über die Karlsruher Entscheidung - der Jurist war mit dem Bonner Urteil zufrieden gewesen. "Der Beschluss ist in dem klaren Bekenntnis zur Kronzeugenregelung ein großer Gewinn für die rechtsstaatliche Gestaltung unseres Strafverfahrens", sagte Strate. "Damit wird deutlich, dass Aufklärungshilfe entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten honoriert werden muss."

Steck war früher Kanzleipartner des Cum-Ex-Architekten Berger gewesen. Während Berger bis zuletzt von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt war, gab sich Steck geläutert und reumütig.

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