Die USA verhängen im Rahmen ihres verstärkten wirtschaftlichen Drucks auf den Iran Sanktionen gegen die zweitgrößte...">

Portfolio-Tracker
Alle Depots an einem Ort. Dein Gesamtvermögen immer im Blick, tiefgründige Renditeanalysen und Dividendenplaner.
Anzeige
Druck auf Iran

USA sanktionieren zweitgrößte Bank Russlands 14.09.2026, 22:44 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Die USA verhängen im Rahmen ihres verstärkten wirtschaftlichen Drucks auf den Iran Sanktionen gegen die zweitgrößte Bank Russlands. Die VTB Bank habe dem Iran dabei geholfen, Sanktionen zu umgehen und Terrorismus zu finanzieren, begründete der Sprecher des US-Außenministeriums, Tommy Pigott, den Schritt auf der Plattform X. Sie habe Niederlassungen im Iran eröffnet, Beziehungen zu sanktionierten iranischen Banken gepflegt und iranische Vermögenswerte in Milliardenhöhe transferiert, so der Vorwurf.

Die VTB (Wneschtorgbank) ist nach der Sberbank die zweitgrößte Bank Russlands. Die 1990 gegründete Außenhandelsbank befindet sich mehrheitlich im Staatsbesitz.

Durch die US-Maßnahmen werden sämtliche Vermögenswerte der VTB in den Vereinigten Staaten gesperrt und Geschäfte mit den sanktionierten Unternehmen untersagt.

USA verhängten mehrere Sanktionen gegen Unterstützer des Irans

Bereits Anfang des Monats hatten die USA die türkische Golden Global Bank sanktioniert, da diese Transaktionen im Wert von mehreren Millionen US-Dollar für die iranischen Revolutionsgarden ermöglicht haben soll. Wie bei der VTB wurden alle Vermögenswerte in den USA gesperrt und Transaktionen mit der Golden Global Bank verboten.

Zuvor hatte US-Präsident Donald Trump angekündigt, den Iran mit einem "Wirtschaftskrieg" unter Druck setzen zu wollen.

Vergangene Woche setzten die USA zudem Maßnahmen gegen Organisationen und Einzelpersonen um, die die Miliz Kataib Hisbollah und die libanesische Hisbollah unterstützen. Demnach sind die Organisationen im Irak, im Libanon, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei angesiedelt. Zuvor belegten die USA zudem mehrere wichtige Fluggesellschaften des Irans mit Sanktionen. Neu auf die US-Sanktionsliste gesetzt wurden 27 iranische Airlines, darunter die Gesellschaften Kish Airlines, Iran Air Tour und ATA Airlines.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer