EuGH entscheidet über Zukunft von Mindestlohnrichtlinie 11.11.2025, 05:50 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Der Europäische Gerichtshof urteilt an diesem Dienstag (9.00 Uhr) über eine Klage gegen die EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne. Die Richter der Großen Kammer müssen entscheiden, ob das 2022 per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk mit den europäischen Verträgen im Einklang steht. Dänemark ficht das mit Unterstützung von Schweden an und hatte deswegen Anfang 2023 Klage eingereicht.

Das Land argumentiert, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie seine Kompetenzen überschritten habe. Es bezieht sich dabei auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit diesem werden unter anderem Richtlinien für Arbeitsbedingungen möglich gemacht, nicht aber für das Arbeitsentgelt.

Sollte die Mindestlohnrichtlinie gekippt werden, würde in Deutschland die Diskussion darüber hinfällig werden, ob die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen an EU-Recht angepasst werden müssen. In diesem Zusammenhang gibt es beispielsweise seit längerem die Forderung, den Mindestlohn auf Grundlage eines in der EU-Richtlinie erwähnten Referenzwertes festzulegen. Dies würde es erfordern, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem 50 Prozent der Beschäftigten mehr und 50 Prozent weniger verdienen.

Braucht es in Deutschland mindestens 15 Euro Mindestlohn?

Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt. Bei Verwendung des mittleren Lohns hätte er allerdings nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden müssen.

Nach der Richtlinie müsste Deutschland zudem einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen, weil in der Bundesrepublik zuletzt nur rund 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem per Tarifvertrag geregelten Beschäftigungsverhältnis waren. Nicht nötig ist ein Aktionsplan laut Richtlinie nur dann, wenn die tarifvertragliche Abdeckung bei 80 Prozent oder höher liegt./aha/DP/nas

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