EuGH prüft Melonis Albanien-Modell für Abschiebezentren 24.03.2026, 17:32 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Verstößt das umstrittene "Albanien-Modell" von Italiens rechter Ministerpräsidentin Giorgia Meloni gegen EU-Recht? Der Streit über Kernaspekte des Projekts für Abschiebelager in Albanien ist mit einer mündlichen Verhandlung am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in die entscheidende Phase gestartet. Als nächstes will der zuständige Generalanwalt Nicholas Emiliou am 23. April sein unverbindliches Gutachten dazu vorlegen. Bis ein Urteil fällt, können noch Monate vergehen. Für Meloni wäre eine Niederlage ein weiterer schwerer Rückschlag, nachdem sie am Montag eine Volksabstimmung über eine Justizreform verloren hatte.

Italien hat mit Albanien ein Abkommen geschlossen, um sowohl die Abschiebehaft als auch Asylverfahren auszulagern. In dem nun verhandelten Fall müssen die Richterinnen und Richter in Luxemburg klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Italien Migrantinnen und Migranten, die abgeschoben werden sollen, in albanischen Rückführungszentren und damit außerhalb der EU inhaftieren darf. Grundsätzlich ist Abschiebehaft zwar zulässig, doch EU-Regeln geben dafür Bedingungen vor. Es muss etwa eine realistische Aussicht auf Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

Anlagen stehen weitgehend leer

Das Vorhaben der Regierung in Rom kommt wegen der rechtlichen Unsicherheit nicht voran. Die Anlagen stehen weitgehend leer.

Auf europäischer Ebene findet die grundsätzliche Idee von Rückführungszentren in Drittstaaten Anklang. Deutschland will sie laut Bundesinnenministerium zusammen mit einigen anderen EU-Ländern vorantreiben. Die geplante EU-Rückführungsverordnung sieht die Möglichkeit für sogenannte Return Hubs vor. Da sie aber nicht zwingend mit Haft einhergehen müssen, hat der aktuelle EuGH-Fall nicht direkt Auswirkungen auf die Pläne, erklärt Migrationsrechtsexperte Daniel Thym.

Im konkreten Fall geht es vor dem EuGH um einen Tunesier und einen Algerier, die im Rahmen des Italien-Albanien-Abkommens im vergangenen Jahr in das Rückkehrzentrum Gjader nach Albanien gebracht wurden. Ein italienisches Gericht lehnte die Anträge auf Bestätigung der Haftanordnungen ab, der Fall ging an den italienischen Kassationshof. Dieser wandte sich nach Luxemburg.

Auch andere Grundsatzfragen vor EuGH

Es ist nicht das einzige Verfahren zum "Albanien-Modell", das sich nun in der Schlussphase am Europäischen Gerichtshof befindet. Den Gerichtshof beschäftigt derzeit auch die zentrale Frage, ob Italien das Abkommen mit Albanien nach EU-Recht überhaupt schließen durfte.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Weitere News

Gestern 23:36 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 23:14 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:56 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:54 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:23 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:13 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer