Gericht prüft Vielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk 14.04.2026, 12:52 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Berichtet der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) ausgewogen oder grob einseitig - vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg steht die Vielfalt des Gesamtprogramms auf dem Prüfstand. Sieben von ursprünglich neun Klägern bezweifeln eine unabhängige und faire Berichterstattung, wollen unter anderem deshalb keinen Rundfunkbeitrag zahlen und wehren sich dagegen mit Klagen gegen entsprechende Bescheide des SWR.

Den ersten Aufschlag machten am Dienstag drei Privatpersonen, über vier weitere Klagen wird an diesem Mittwoch verhandelt. Der Verhandlungstermin für zwei weitere Klagen an diesem Donnerstag sei aufgehoben, wie der Vorsitzende Richter sagte.

Nur Einheitsbrei?

Man bekomme von den Öffentlich-Rechtlichen nur Einheitsbrei serviert, sagte einer der Kläger, der im vergangenen Jahr in der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Freiburg gescheitert war, kurz vor Verhandlungsauftakt. Die Beiträge des ÖRR seien teils falsch, hätten politische Schlagseite und würden die größte Opposition im Bundestag, die AfD, nicht angemessen berücksichtigen.

Der Anwalt der drei Kläger monierte neben der angeblichen Unausgewogenheit auch exorbitante Gehälter von hochrangigen ÖRR-Beschäftigten und systematische Geldverschwendung.

Streit über angebliche Verzerrungen schwelt seit vielen Jahren zwischen Gegnern des ÖRR und seinen Befürwortern - die Frage zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbetrags hat aber seit kurzem neue Brisanz bekommen: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Die Richter in Leipzig hatten festgehalten, dass die Qualität des ÖRR-Gesamtangebots in den Blick genommen werden kann - und zwar ausdrücklich in Bezug auf Vielfalt und Ausgewogenheit. Dies müssten Verwaltungsgerichte prüfen.

Kläger müssen hohe Hürden überwinden

Die Hürden dafür legte das Bundesverwaltungsgericht aber sehr hoch: Demnach ist der Rundfunkbeitrag erst dann verfassungswidrig, wenn "das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt". Das Leipziger Gericht sprach hier über einen zu betrachtenden Zeitraum von rund zwei Jahren.

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