Die Energie-Wende eskaliert:
Lithium zieht an, und American Critical sitzt genau darauf
Anzeige

Kabinett berät über beschränkte Indexmieterhöhungen 29.04.2026, 07:25 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Das Bundeskabinett berät an diesem Mittwoch über eine Reform, die Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten schützen und Obdachlosigkeit verhindern soll. Der Entwurf, der den Bundestag noch passieren muss, sieht strengere Vorgaben für Vermieter vor. Er zielt unter anderem darauf ab, weniger Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuzulassen.

Die schwarz-rote Bundesregierung hatte die 2015 eingeführte Mietpreisbremse für Neuvermietungen in begehrten Wohngebieten bis Ende 2029 verlängert. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es für die Erstvermietung von Neubauten, bei umfassender Modernisierung, für ältere Verträge und bei Kurzzeitvermietung.

Regeln zum Möblierungszuschlag

Wer eine Wohnung möbliert vermietet, soll laut Entwurf künftig nicht nur verpflichtet werden anzugeben, wie viel Geld er monatlich für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände veranschlagt. Vielmehr wird hier eine klare Obergrenze eingezogen, und das Alter der Möbel muss auch berücksichtigt werden. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können. Die Regelung soll es für Mieterinnen und Mieter leichter machen herauszufinden, ob der Vermieter die Vorgaben der Mietpreisbremse einhält.

Spezielle Regel für Indexmietsteigerung bei hoher Inflation

Strengere Regeln beabsichtigt die Regierung zudem bei Indexmietverträgen einzuziehen. Bei solchen Verträgen orientiert sich die Steigerung der Nettokaltmiete an der Entwicklung der Verbraucherpreise. In dem Entwurf heißt es dazu: "Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3 Prozent, bleibt die Hälfte des diesen Wert übersteigenden Teils der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt." Allerdings soll diese Einschränkung nur in Gebieten mit Mietpreisbremse gelten.

Kurzzeitmiete im Regelfall für maximal ein halbes Jahr erlaubt

Angeschärft werden sollen außerdem die Regeln für Mietverträge, die für einen kurzen Zeitraum geschlossen werden. Da Kurzzeitmietverträge von der Mietpreisbremse ausgenommen sind, besteht in manchen Fällen die Vermutung, dass Vermieter diese Variante wählen, damit sie eine höhere Miete verlangen können. Künftig soll eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von sechs Monaten für die Dauer eines solchen Mietverhältnisses gelten. Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen auf acht Monate verlängert werden können.

Rauswurf säumiger Mieter soll erschwert werden

Dem Schutz von Mietern vor Obdachlosigkeit soll überdies eine geplante Regelung zur Ausweitung sogenannter Schonfristzahlungen dienen. Danach sollen Mieter, die mit den Mietzahlungen in Verzug geraten sind, die ordentliche Kündigung abwenden können, indem sie die Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen. Diese Möglichkeit soll es einmalig geben. Wer häufiger die Miete schuldig bleibt, könnte sich also nicht darauf berufen.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer