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Musk kann Klage zu Twitter-Übernahme nicht abweisen lassen 04.02.2026, 06:33 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

WASHINGTON (dpa-AFX) - Tech-Milliardär Elon Musk ist mit dem Versuch gescheitert, eine Klage der US-Börsenaufsicht im Zusammenhang mit seinen Aktienkäufen bei der Übernahme von Twitter im Jahr 2022 loszuwerden. Musks Anwälte hatten argumentiert, dass die SEC Gesetze nur selektiv angewendet habe und die Klage sein Recht auf freie Meinungsäußerung angreife. Sie zuständige Richterin sah jedoch keinen Grund, die Klage abzuweisen.

Die SEC wirft Musk vor, er habe bei Twitter-Aktienkäufen nicht rechtzeitig öffentlich gemacht, dass seine Beteiligung die Marke von fünf Prozent überschritt. Dadurch habe er mehr Aktien günstiger kaufen können. Nach der Übernahme wandelte er Twitter in seine Online-Plattform X um.

SEC: 150 Millionen Dollar durch Regelverstoß gespart

Die Behörde analysierte Musks Käufe und kam zu dem Schluss, dass er durch die verspätete Pflichtmitteilung um mehr als 150 Millionen Dollar (nach heutigem Stand etwa 127 Millionen Euro) günstiger weggekommen sei. Die Aktionäre, die ihm in dieser Zeit ihre Anteile verkauften, hätten hingegen finanziellen Schaden erlitten. Die SEC verlangt, dass Musk die Summe zurückzahlt - plus eine zusätzliche Strafe.

Der Tech-Milliardär hatte Anfang 2022 angefangen, am Markt Aktien von Twitter zusammenzukaufen. Die SEC verweist in der Klageschrift darauf, dass sein Anteil am 14. März 2022 fünf Prozent erreichte. Nach den US-Regeln hätte er dies binnen zehn Kalendertagen öffentlich machen müssen. Musk gab aber erst am 4. April - und damit elf Tage zu spät - bekannt, dass er bereits neun Prozent hält. Der Aktienpreis sprang danach um 27 Prozent hoch, wie die SEC hervorhob.

Aus Twitter wurde X

Musk gab insgesamt rund 44 Milliarden Dollar für den im Oktober 2022 abgeschlossenen Kauf von Twitter aus. Für den Großteil der Summe verkaufte er seine Aktien des von ihm geführten Elektroauto-Herstellers Tesla . Zudem nahm Musk Kredite von rund zwölf Milliarden Dollar auf./so/DP/zb

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