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OVG weist auch Klage der Stadt Borkum gegen Gasbohrungen ab 05.05.2026, 17:59 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die zweite Klage gegen die Gasförderung vor der Nordseeinsel Borkum abgewiesen. Die Stadt Borkum führte an, dass das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die Gefahr von Erdbeben, Auswirkungen auf das Trinkwasser und den Tourismus nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das OVG in Lüneburg entschied, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht erheblich genug seien, teilte ein Sprecher mit.

Bei möglichen Erdbeben seien die Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung nicht gravierend. "Damit bestätigt das OVG die Rechtsauffassung des LBEG, das Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß geführt zu haben", schrieb das Landesamt.

Vor zwei Wochen war schon die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gescheitert. Damit hat die Genehmigung Bestand, die das LBEG im August 2024 dem Energieunternehmen One-Dyas erteilt hatte. Die Umwelthilfe hatte die bergrechtliche Genehmigung aus wirtschafts- und umweltpolitischer Sicht für rechtswidrig gehalten.

Die Erdgasförderung in der Nordsee aus einem grenzüberschreitenden Erdgasfeld auf niederländischem und deutschem Staatsgebiet rund 20 Kilometer vor Borkum ist seit Jahren umstritten. Die Umwelthilfe kündigte an, weiter gegen die Erdgasförderung auf See vorzugehen. Sie wolle ihre Klagen gegen die Gasbohrungen in den Niederlanden fortführen - denn auch dort laufen noch Gerichtsverfahren.

Revision nicht zugelassen

Die Gerichtsentscheidung zur deutschen Genehmigung ist wichtig, da diese notwendig ist, um grenzüberschreitend aus der Tiefe Gas zu fördern. Das Landesbergbauamt hatte dem niederländischen Energieunternehmen One-Dyas eine auf 18 Jahre befristete Genehmigung für die Bohrung und Gasförderung unter deutschem Meeresboden erteilt.

Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das OVG in beiden Fällen nicht zugelassen. Dagegen kann aber binnen eines Monats nach dem Urteil Beschwerde eingelegt werden.

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