Anzeige
+++Kupfer-Junior startet Bohrung: Ramp Metals stieg von 0,15 auf 1,80 CAD – zieht dieser Nachbar jetzt nach? Ramp Metals stieg von 0,15 auf 1,80 CAD – zieht dieser Nachbar jetzt nach?+++

Rechtsstreit um Online-Diagnosen wird Fall für EuGH 26.03.2026, 10:20 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Im Rechtsstreit um Werbung für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland muss eine entscheidende Frage auf europäischer Ebene geklärt werden. Es geht dabei um die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte. Er legt einen Fall um das in München gegründete Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Verband klagt wegen Werbeverbots

Dieses vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente - etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine "Online-Diagnose" von einem kooperierenden Arzt in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht zwingend.

Der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen, sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt "unter Verwendung von Kommunikationsmedien", und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach "allgemein anerkannten fachlichen Standards" nicht nötig.

Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht München ihr 2024 aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich, entschied der Senat. Wellster Healthtech legte Revision ein, so dass der BGH den Fall im Februar verhandelte.

Wellster begrüßt Entscheidung

Das in Deutschland geltende Verbot geht nach Feststellung des ersten Zivilsenats zulasten der Ärzte in Irland. "Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann." (Az. I ZR 118/24)

Wellster-Gründer und -Geschäftsführer Manuel Nothelfer begrüßte, dass der BGH das Thema Telemedizin auf europäische Ebene hebt. "Für Anbieter, Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier klare, europaweit nachvollziehbare Regeln." Transparente Information über telemedizinische Angebote sei zentraler Bestandteil von Patientensicherheit. Seriöse Anbieter müssten sichtbar kommunizieren dürfen.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer