Portfolio Tracker
Alle Depots an einem Ort. Dein Gesamtvermögen immer im Blick, tiefgründige Renditeanalysen und Dividendenplaner.
Anzeige

Richterin setzt Trumps Briefwahl-Regeln vorerst aus 28.08.2026, 06:11 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Gut zwei Monate vor den US-Parlamentswahlen hat eine Richterin die von Präsident Donald Trump verschärften Regeln für die Briefwahl vorerst auf Eis gelegt. Der Erlass des Präsidenten sei "eine wahrscheinlich verfassungswidrige Regelung, deren Einhaltung im Hinblick auf die Zwischenwahlen 2026 praktisch unmöglich ist", schrieb die Richterin in ihrer einstweiligen Verfügung. Trumps Pläne könnten allein deshalb nicht umgesetzt werden, weil die ersten Bundesstaaten bereits kommende Woche mit der Briefwahl beginnen würden.

Die neuen Regeln sehen im Kern vor, dass die US-Post USPS eine zentrale Rolle bei der Kontrolle der Briefwahl einnimmt. Bundesstaaten sollen der Post etwa das Design ihrer Umschläge für die Briefwahl zur Genehmigung vorlegen. Zudem soll die Post die Unterlagen nur an Bürger ausliefern, die in einem von den Bundesstaaten übermittelten Wählerverzeichnis geführt sind.

Richterin blockiert Regeln bereits zum zweiten Mal

Republikaner verteidigen die Pläne mit dem Argument, damit angeblichen Wahlbetrug zu verhindern. Kritiker vermuten als Motiv, Trump wolle damit die Stimmabgabe per Briefwahl erschweren. Demokratische Wähler stimmen meist häufiger per Post ab als Republikaner.

Am 3. November wird bei den "Midterms" etwa ein Drittel des Senats und das komplette Repräsentantenhaus neu gewählt. Wegen der knappen Mehrheit der Republikaner in beiden Parlamentskammern könnte jedes einzelne Mandat darüber entscheiden, wer am Ende die Macht im Kongress hat. Sollten die Republikaner ihre Mehrheit in einer Kammer verlieren - oder gar in beiden - wäre es für Trump deutlich schwieriger, seine politischen Vorhaben umzusetzen.

Die Bundesrichterin Indira Talwani hatte Trumps Pläne schon einmal gestoppt, ehe ihre Anordnung am Montag vom Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde. Die Richterinnen und Richter begründeten das allerdings mit Verfahrensfehlern und nicht mit rechtlichen Argumenten. Es gilt als wahrscheinlich, dass die Trump-Regierung auch die neue Anordnung der Richterin anfechtet.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer