Anzeige
+++>>> Jetzt wird es ernst: Dieser Kupfer-Explorer holt einen Nevada-Geologen – mit klarem Auftrag <<<+++
Portfolio Tracker
Alle Depots an einem Ort. Dein Gesamtvermögen immer im Blick, tiefgründige Renditeanalysen und Dividendenplaner.
Anzeige
ROUNDUP 2

Darum geht es im Namensstreit um den 'Likör ohne Ei' 16.09.2026, 12:17 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

(Aktualisiert nach Urteilsverkündung.)

SCHLESWIG (dpa-AFX) - Ein Likör enthält keine Eier und heißt auch so. Aber darf er das auch? Oder weckt der Name "Likör ohne Ei" unzulässige Assoziationen mit der Bezeichnung Eierlikör? Mit dieser Frage hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Berufungsverhandlung ausführlich befasst und nun sein Urteil verkündet. So viel vorweg: Der "Likör ohne Ei" darf so heißen. Aber warum ist das eigentlich ein Thema für Gerichte? Ein Überblick:

Worum geht es in dem Fall konkret?

Ein kleines Unternehmen aus dem schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg vertreibt unter anderem einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum unter der Bezeichnung "Likör ohne Ei". Dagegen hatte der Schutzverband der Spirituosenindustrie geklagt. Seiner Ansicht nach verstößt die Bezeichnung "Likör ohne Ei" gegen die EU-Spirituosenverordnung und darin geschützte Produkte. Der Verband meint, dass der Name in Verbindung mit der Abbildung eines Hahnes auf den Flaschenetiketten unzulässig sei, da er eine Anspielung auf Eierlikör enthalte.

Was besagt die Verordnung denn?

Eierlikör ist nach der Spirituosenverordnung der EU ein geschützter Begriff. Was genau ein Likör beinhalten muss, um Eierlikör heißen zu dürfen, steht detailliert in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) 2019/787. Unter anderem muss - bezogen auf 1 Liter Fertigerzeugnis - der Mindestgehalt an Zucker oder Honig 150 Gramm und der an reinem Eigelb mindestens 140 Gramm betragen. "Likör mit Eizusatz" hingegen muss laut Anhang I Nr. 40 mindestens 70 Gramm reinen Eigelbs enthalten.

Anspielungen, die bei Verbrauchern sofort und unwillkürlich eine Assoziation mit geschützten Begriffen und Produkten auslösen, sind demnach unzulässig.

Wie hat die erste Instanz entschieden?

Das Landgericht Kiel hatte im Oktober 2025 entschieden, dass die Bezeichnung "Likör ohne Ei" nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige "vereinnahmende Anspielung", sondern lediglich um eine "abgrenzende Anspielung". Die rechtlich geschützte Spirituosenbezeichnung "Eierlikör" werde hier nicht verwendet, urteilten die Kieler Richter. Auch die Verwendung des Begriffes "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Gegen das Urteil ging der Schutzverband in Berufung.

Wie entschied das Berufungsgericht?

Das OLG hat entschieden, dass die Bezeichnung "Likör ohne Ei" für einen veganen Likör zulässig ist. Eine nach der EU-Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Eierlikör sahen die Schleswiger Richter in der Berufungsverhandlung nicht. Eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör entstehe erst durch das Gesamtpaket - also auch beispielsweise durch Farbe und Konsistenz des Getränks in einer durchsichtigen Flasche. Der vegane Likör ist von gelblicher Farbe und cremiger Konsistenz.

Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung "Likör ohne Ei" niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte, urteilten die Schleswiger Richter. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

Anders als die Vorinstanz sieht das OLG die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt hingegen als unzulässig an (Az. 6 U 49/25).

Ist das Urteil schon rechtskräftig?

Nein. Gegen das Urteil kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Der OLG-Senat hat diese zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten, die höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

Ist der Fall denn kein Einzelfall?

Nein. Mehrfach schon haben sich Gerichte mit geschützten Bezeichnungen aus der Spirituosenverordnung beschäftigt. Dabei ging es oftmals um Klagen gegen kleinere Produzenten von veganen oder auch alkoholfreien Alternativen. Im vergangenen Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung "Gin" vermarktet werden darf. Diese Bezeichnung sei nach EU-Recht ausschließlich bestimmten Spirituosen vorbehalten, urteilten die Richterinnen und Richter. Auch der Zusatz "alkoholfrei" ändere nichts am Verbot, andere Getränke unter dem Namen zu verkaufen.

Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei" verkaufte. Das Gericht befragte hierzu den EuGH.

Auch Hamburger Gerichte befassten sich kürzlich mit der Thematik. Das dortige OLG entschied Anfang April in einem Berufungsprozess, nur, wenn auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin sind, dürfen Getränke auch mit Whiskey, Gin oder Rum bezeichnet werden.

Aber: Auch die Bezeichnung "American Malt" ist dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zufolge für nahezu alkoholfreie Getränke verboten - obwohl das Wort "Whiskey" nicht auftaucht. Nach Auffassung des zuständigen OLG-Senats handelt es sich ebenfalls um eine nach der Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer