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Vom Urheberrecht geschützt? Wann Möbel zu Kunstwerken werden 02.07.2026, 11:16 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

(Text nach dem Urteil aktualisiert)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Seit Jahrzehnten verkauft das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbelsysteme aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und bunten Metall-Fronten. Die Regale und Sideboards gelten als Designklassiker - aber sind sie auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? Um diese Frage dreht sich ein jahrelanger Rechtsstreit, über den am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden hat.

Am höchsten deutschen Zivilgericht konnte USM einen wichtigen Teilerfolg einfahren. Das Unternehmen hatte einen Konkurrenten aus Nürnberg verklagt, weil es durch dessen Angebot an Möbelteilen sein Urheberrecht verletzt sieht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint. Der BGH hob das Urteil nun auf die Revision von USM hin auf. Der Fall muss noch mal verhandelt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wann und wie entsteht ein Urheberschutz?

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Computerprogramme oder Kunstobjekte. Der Schutz entsteht ab dem Moment der Schöpfung und muss anders als beim Patent-, Design- oder Markenrecht nicht erst in ein amtliches Register eingetragen werden. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet 70 Jahre nach deren Tod. Danach kann das Werk frei verwendet werden.

Wovor schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht verleiht dem Urheber oder der Urheberin zunächst die exklusiven Nutzungsrechte am Werk. Er oder sie allein entscheidet, wer das Werk zu welchen Konditionen veröffentlichen, bearbeiten oder vervielfältigen darf. Ausnahmen gibt es etwa für Zitate oder Privatkopien. Mit Lizenzverträgen können Dritten bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Welche Werke sind geschützt?

Das Urheberrecht schützt "persönliche geistige Schöpfungen", die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Dafür muss der Schöpfer oder die Schöpferin aber über den funktionellen Zweck hinaus einen gewissen Gestaltungsspielraum künstlerisch ausnutzen.

Wogegen klagt USM in Karlsruhe?

USM hält sein Möbelsystem für ein solches Werk der angewandten Kunst und sieht sein Urheberrecht von einem Konkurrenten aus Nürnberg verletzt, der online Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem anbietet. Seit einigen Jahren listet der Online-Shop sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau kompletter USM Haller Regale und Sideboards nötig sind - und: Es wird ein Montageservice angeboten, der Kunden aus den Teilen ein komplettes Möbelstück zusammenbaut. Vor Gericht fordert USM unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadenersatzpflicht. (Az. I ZR 96/22)

Wie argumentierte das beklagte Unternehmen?

Das beklagte Unternehmen meint, das USM Haller Design erreiche nicht die für einen Urheberschutz notwendige Gestaltungshöhe. Die einzelnen Merkmale der Möbel seien vor allem durch funktionelle, technische Zwänge vorgegeben - und eben keine freien, kreativen Entscheidungen eines Schöpfers, argumentierte dessen Anwalt bei der mündlichen Verhandlung am BGH im April.

Wie lief das Verfahren bisher?

Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz für das Möbelsystem im Juli 2020 zunächst bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf sah die Sache in zweiter Instanz aber anders und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche an - und keinen Urheberschutz. Beide Parteien legten Revision ein, sodass der Fall in Karlsruhe landete. Der BGH sah im Dezember 2023 aber europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei ein Gegenstand, "der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt", betonten die Luxemburger Richter. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, "ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind".

Und wie urteilte nun der BGH?

Der erste Zivilsenat des BGH hob das Urteil aus Düsseldorf auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück, soweit das Gericht die USM-Klage mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine "persönliche geistliche Schöpfung" verneinte, halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter. (AZ. I ZR 96/22)

Bei der Prüfung der Originalität von Werken angewandter Kunst dürften - wie laut der EuGH-Entscheidung - keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden, als bei anderen Werkarten, betonte auch der BGH. Bei der Bewertung dürften auch spätere Umstände wie das Ausstellen der Objekte in Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen herangezogen werden. Das habe das OLG nicht genug beachtet.

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