ROUNDUP

RBB und Schlesinger streiten weiter - Berufung gegen Urteil 12.08.2025, 16:05 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

BERLIN (dpa-AFX) - Der Verwaltungsrat des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) will weiterhin keine Zahlungen an Ex-Intendantin Patricia Schlesinger leisten. Das Aufsichtsgremium wird deswegen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom Juli einlegen, wie die Gremiengeschäftsstelle auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Dies habe der Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am 5. August beschlossen. Zuvor hatte die Redaktion RBB24 Recherche berichtet.

Der Verwaltungsrat habe die Pflicht, "finanziellen Schaden von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern sowie vom RBB abzuwenden", sagte dessen Vorsitzender Wolfgang Krüger RBB24 Recherche. Aber auch Schlesinger akzeptiert das Urteil nicht, wie ihr Anwalt Thomas Wahlig auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur sagte.

Klagen nach RBB-Skandal

Der RBB-Skandal hatte im Sommer 2022 den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stark erschüttert. Es kamen damals Vorwürfe der Verschwendung und der Vetternwirtschaft auf. Es ging um Dienstwagen mit Massagesitzen, um luxuriöse Ausstattung in der Intendanz, Essen auf Senderkosten bei der Intendantin zu Hause, Dienstreisen, Zulagen für Führungskräfte und um ein inzwischen eingestampftes Millionen-Bauprojekt für die Redaktion.

Der ARD-Sender und seine Ex-Intendantin erheben in Zivilprozessen gegenseitig Ansprüche und haben geklagt. In einem ersten Urteil des Landgerichts Berlin von Mitte Juli hat Schlesinger einen Teilerfolg erzielt - aber auch der RBB setzte sich in zwei Punkten durch.

Alle Punkte weiter strittig

Indem nun beide Seiten in Berufung gehen, wird es vor dem Kammergericht Berlin erneut um alle Punkte gehen. Der Verwaltungsrat will nach eigenen Angaben erreichen, dass die Berufungsinstanz feststellt, dass Schlesinger "für ihre Entscheidungen in Sachen Bonuszahlungen und ARD-Zulage persönlich haftbar ist".

In erster Instanz hatte das Landgericht Schlesinger einen Anspruch auf gefordertes Ruhegeld für den Januar 2023 zugesprochen. Die Höhe liegt laut Gericht bei rund 18.300 Euro. In der Klage der Ex-Intendantin ging es exemplarisch nur um diesen einen Monat. Allerdings strebte sie damit auch eine grundsätzliche Entscheidung bezüglich des in ihrem Vertrag festgeschriebenen Ruhegeldes seit der Entlassung und auch für die Zukunft an.

Der RBB erzielte einen Erfolg, indem Schlesinger zur Zahlung von rund 24.000 Euro an den Sender wegen Pflichtverletzungen im Kontext mit der Nutzung von Dienstwagen sowie Reisekosten verurteilt wurde.

Wegen zwei weiterer vorgeworfener Pflichtverletzungen, bei denen es um variable Bezahlungen und ARD-Zulagen für Mitarbeiter ging, erließ das Gericht ein sogenanntes Grundurteil. Darin bejahte es grundsätzlich Ansprüche des RBB. Die Höhe des Anspruchs muss in einer späteren Entscheidung festgestellt werden. Der RBB bezifferte sie auf mehr als 1,7 Millionen Euro.

Sender wirft Ex-Intendantin Pflichtverletzung vor

Der RBB wirft seiner Ex-Intendantin Pflichtverletzungen vor. Nach seinem Willen soll Schlesinger viel Geld zurückzahlen. Für das inzwischen eingestellte Projekt "Digitales Medienhaus" (DMH) fordert der RBB Schadenersatz. Es sei Anliegen des Verwaltungsrates, "die Kosten des Projekts Digitales Medienhaus von ihr zurückzuverlangen", so der Vorsitzende Krüger wörtlich.

Der RBB fordert laut RBB24 von Schlesinger mehr als 12,9 Millionen Euro plus Zinsen. Das Landgericht Berlin hatte diesen Komplex vom Verfahren abgetrennt. Einen Termin für eine mündliche Verhandlung dazu gibt es nach Angaben einer Gerichtssprecherin noch nicht./mvk/DP/jha

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Weitere News

Gestern 23:16 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 23:01 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:53 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:52 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:25 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer