Anzeige
+++100%-Trefferquote des Nachbarn: JETZT WIRD GEBOHRT! Genau jetzt könnten bei dieser Aktie exponentielle Gewinne erzielt werden JETZT WIRD GEBOHRT! Genau jetzt könnten bei dieser Aktie exponentielle Gewinne erzielt werden+++
ROUNDUP

Zoff mit dem Fitnessstudio? Das gilt bei Vertragskündigung 21.05.2026, 07:35 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Ein Fitnessstudiovertrag ist schnell abgeschlossen - aus ihm herauszukommen, gestaltet sich oft schwieriger. Mit Mindestlaufzeiten, automatischen Vertragsverlängerungen oder komplizierten Kündigungsabläufen wollen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden länger an sich binden. Doch nicht alles ist auch rechtlich erlaubt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich heute (11 Uhr) mit der Frage, wie die Bestätigungsseite bei der Online-Kündigung eines Fitnessvertrags gestaltet sein muss. Ein Urteil wird erst später erwartet. Auch darüber hinaus gelten für die Branche klare rechtliche Vorgaben. Ein Überblick:

Worum geht es in dem BGH-Verfahren?

Der BGH verhandelt über eine Klage gegen die Fitnesskette FitX mit Sitz in Essen. Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entspricht die Gestaltung der Webseite, auf der Kundinnen und Kunden die Kündigung ihres Vertrages bestätigen können, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn neben dem Kündigungsformular wird dort auch prominent auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag zu pausieren, statt zu kündigen.

Eine FitX-Sprecherin erklärte vor der Verhandlung, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den AGB von FitX klar geregelt. "Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen." Nach eigenen Angaben der Kette handelt es sich bei FitX um den zweitgrößten Fitnessanbieter in Deutschland.

Wie lang darf ein Fitnessstudiovertrag gehen?

Fitnessstudios dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestvertragslaufzeit festlegen, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns von der Kanzlei KSB Intax. "Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen darf die aber höchstens bei 24 Monaten liegen". Wer also einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren unterschrieben hat, könne davon ausgehen, dass diese Regelung unwirksam ist.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit sei grundsätzlich erlaubt, sofern sie im Vertrag klar benannt ist, sagt Sohns. Möglich sei dann auch eine sogenannte stillschweigende Verlängerung, bei der der Vertrag weiter laufe, solange er nicht aktiv gekündigt wurde. "In diesem Fall muss man aber jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können", erklärt die Vertragsrechtsexpertin. Die entsprechende Vorschrift solle Verbraucher davor schützen, unbeabsichtigt über viele Jahre an einen Vertrag gebunden zu sein, weil sie eine Kündigungsfrist verpasst haben.

Wann darf der Preis erhöht werden?

"Ob und wann der Preis erhöht werden darf, hängt von der Formulierung des Vertrages ab", sagt Sohns. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass die möglichen Erhöhungen vorher ausdrücklich im Vertrag standen. "Wenn klar formuliert ist, wann und weshalb sich die Kosten erhöhen, dann ist das an sich erlaubt", so Sohns. So kann ein Fitnessstudio etwa Sonderangebote für das erste Vertragsjahr anbieten. Ein pauschaler Hinweis wie "Wir behalten uns vor, den Preis jederzeit anzupassen" reiche dagegen nicht aus.

Wann darf ich kündigen?

Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag in der Regel auch erst nach deren Ablauf gekündigt werden, sagt Sohns. In manchen AGB seien aber bestimmte Sonderkündigungsrechte vorgesehen. Und: "Man hat immer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung "aus wichtigem Grund"".

Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel vorliegen, wenn das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. "Oder man hat eine Krankheit, die einen langfristig vom Training abhält - und kann das auch nachweisen." Anders sieht es laut Sohns aus, wenn der Kunde selbst umzieht: "Das hat man selbst in der Hand. Das führt nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zu einem Sonderkündigungsrecht."

Was gibt es bei der Kündigung zu beachten?

"Früher musste man seinen Fitnessstudiovertrag schriftlich kündigen", sagt Sohns. Heute gelte aber: "Wenn man einen Fitnessstudiovertrag online abschließen kann - was meist der Fall ist - dann muss man ihn auch online kündigen können". Die gesetzlichen Vorschriften dazu, wie der Betreiber die Online-Kündigung ausgestalten muss, regelt Paragraf 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit genau dieser Frage beschäftigt sich heute der BGH.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer