Portfolio-Tracker
Alle Depots an einem Ort. Dein Gesamtvermögen immer im Blick, tiefgründige Renditeanalysen und Dividendenplaner.
Anzeige

US-Gericht stoppt vorerst Visa-Regeln für Studenten und Journalisten 15.09.2026, 05:41 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Die US-Regierung darf ihre Pläne zur Einschränkung der Aufenthaltsdauer von ausländischen Studierenden und Medienvertretern im Land bis auf weiteres nicht in die Tat umsetzen. Ein US-Gericht gab einem Antrag der Klägerseite gegen das Heimatschutzministerium statt und erließ eine einstweilige Verfügung. Dadurch dürfen die neuen Visa-Regeln nicht wie geplant an diesem Dienstag in Kraft treten und das Vorhaben der Trump-Regierung liegt zunächst auf Eis. Das Hauptverfahren in der Sache läuft aber weiter, eine abschließende Entscheidung steht also noch aus.

Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Hochschulpräsidenten, Bildungsorganisationen und Gewerkschaften, der sich für die Rechte und die Unterstützung von ausländischen Studierenden einsetzt. Die Pläne sehen vor, dass für Studierende und Austauschstudenten ein Aufenthaltszeitraum von maximal vier Jahren festgesetzt wird. Journalisten sollen höchstens 240 Tage am Stück in den USA bleiben dürfen. In beiden Fällen sollen Verlängerungen beantragt werden können, ohne das Land verlassen zu müssen.

Die drei Visa-Kategorien für Studierende (F-Visum), Austauschstudenten (J) und Journalisten (I) genossen seit Jahren einen Ausnahmestatus. Ihre Inhaber durften die USA nicht für einen festen Zeitraum betreten, sondern für "Duration of Status" - die Dauer ihres jeweiligen Status. Für Journalisten bedeutete das gemäß der Regel etwa, dass sich für sie nichts änderte, solange sie im selben Job für denselben Arbeitgeber aktiv waren. Studierende durften sich offiziell für die Dauer ihrer Ausbildung im Land aufhalten.

Richter kritisiert Vorgehen des Heimatschutzministeriums

In seiner Entscheidung argumentierte Richter F. Dennis Saylor, dass das Heimatschutzministerium keine nachvollziehbare Kosten-Nutzen-Abwägung für die geplante Neuregelung vorgelegt habe. Er kritisierte zudem, dass die Behörde unter ihrem neuen Leiter Markwayne Mullin weder Alternativen ernsthaft in Betracht gezogen noch Gründe dargelegt habe, die eine Ablehnung anderer Optionen gerechtfertigt hätten.

Zudem sei die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum willkürlich, begründete der Richter weiter und schrieb: "Ein ausländischer Student, der Militärstützpunkte fotografieren möchte, könnte dies vermutlich innerhalb eines vierjährigen Zeitraums tun - oder auch mit einem sechsmonatigen B-1-Touristenvisum". Das Heimatschutzministerium sei zudem von einem Zeitraum von vier Jahren ausgegangen, in dem Menschen ein Studium in der Regel abschließen würden. In der Realität lägen die durchschnittlichen Studiendauern aber bei 5,7 bis 7,3 Jahren.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer