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Aareal Bank AG
Wiesbaden
ISIN: DE0005408116 / WKN: 540811
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Aareal Bank AG, Wiesbaden, am 10. August 2023
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre1) ,
wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 10. August 2023, 12:00 Uhr MESZ,
die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung mit § 26n Absatz 1 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz (EGAktG) am Ort der Hauptversammlung stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen
Kommunikation im Aktionärsportal der Gesellschaft übertragen. Das Aktionärsportal ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zu erreichen, worunter sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf
diese Weise an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können. Unabhängig von der Anmeldung und Ausübung von Teilnahmerechten
im Wege der elektronischen Zuschaltung erfolgt die Übertragung der gesamten Hauptversammlung für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
live in Bild und Ton über das vorbenannte Aktionärsportal.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Unternehmenszentrale der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189
Wiesbaden. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht kein Recht und keine Möglichkeit der physischen Anwesenheit am
Ort der Hauptversammlung, ausgenommen sind Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
Tagesordnung
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
mit den erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 27. März
2023 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Mit dem Jahresabschluss wird auch der dort im Anhang enthaltene
Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen keinen Beschluss zu fassen.
TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2022 in Höhe
von € 61.054.365,42 wie folgt zu verwenden:
| Vortrag auf neue Rechnung |
€ 61.054.365,42 |
Vorstand und Aufsichtsrat sind sich einig, dass die Kapitalressourcen für das künftige Wachstum der Gesellschaft zu investieren
sind und daher ein konservativer Ansatz bei der etwaigen Ausschüttung von Kapital verfolgt werden soll.
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 3.1 bis. 3.5 genannten Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| 3.1. |
Jochen Klösges (Vorsitzender)
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| 3.2. |
Marc Heß
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| 3.3. |
Nina Babic (seit dem 1. Juli 2022)
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| 3.4. |
Christiane Kunisch-Wolff (bis 30. Juni 2022)
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| 3.5. |
Christof Winkelmann
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 4.1 bis 4.18 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| 4.1. |
José Sevilla Álvarez (seit dem 31. August 2022)
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| 4.2. |
Jana Brendel (bis 31. August 2022)
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| 4.3. |
Thomas Hawel
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| 4.4. |
Petra Heinemann-Specht
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| 4.5. |
Jan Lehmann
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| 4.6. |
Holger Giese (vom 13 Januar 2022 bis 31. August 2022)
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| 4.7. |
Friedrich Munsberg (vom 13. Januar 2022 bis 31. August 2022)
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| 4.8. |
Dr. Ulrich Theileis (vom 13. Januar 2022 bis 31. August 2022)
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| 4.9. |
Klaus Novatius
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| 4.10. |
Richard Peters (bis 31. August 2022)
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| 4.11. |
Sylvia Seignette
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| 4.12. |
Elisabeth Stheeman (bis 31. August 2022)
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| 4.13. |
Henning Giesecke (seit dem 31. August 2022)
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| 4.14. |
Prof. Dr. Hermann Wagner (Vorsitzender)
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| 4.15. |
Denis Hall (seit dem 31. August 2022)
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| 4.16. |
Barbara Antonia Knoflach (seit dem 31. August 2022)
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| 4.17. |
Hans-Hermann Anton Lotter (seit dem 31. August 2022)
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| 4.18. |
Marika Lulay (seit dem 31. August 2022)
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
| a) |
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von §§ 115 Abs. 7, 117 Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) zu bestellen, die für Perioden nach dieser ordentlichen Hauptversammlung und vor dem 31. Dezember 2023 aufgestellt
werden.
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| b) |
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§
115, 117 WpHG sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von §§ 115 Abs. 7, 117 WpHG zu wählen, die für
Perioden nach dem 31. Dezember 2023 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2024 aufgestellt werden.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte im Sinne von Art.
16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014) ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
TOP 6: Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG hat die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Der gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellte und von dem Abschlussprüfer KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüfte sowie mit dem Prüfungsvermerk versehene Vergütungsbericht der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2022 ist in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist auch
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
TOP 7: Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 10. August 2023 endet die reguläre Amtszeit der Anteilseignervertreterin im Aufsichtsrat,
Frau Sylvia Seignette. Daher sind in der diesjährigen Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in entsprechendem Umfang
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 der Satzung und §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei
der Wahl der Anteilseignervertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der nachfolgende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat beschlossenen Leitlinien für die Auswahl
von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Diese enthalten Anforderungen an die Eignung der Kandidaten und können der aktuellen
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
entnommen werden. Der Kandidat verfügt nach Auffassung des Aufsichtsrats über die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche
Qualifikation, um Aufgaben im Aufsichtsrat der Aareal Bank zu erfüllen. Die Ziele zur Zusammensetzung und Vielfalt im Aufsichtsrat
würden durch seine Wahl weiterhin erreicht.
Gestützt auf die Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Kandidaten
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
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Herrn Jean Pierre Mustier, Mitglied des Board of Directors (Conseil d'administration) der Atos SE, Frankreich, ehemaliger
Präsident der European Banking Federation, wohnhaft in Mailand (Italien)
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Die Wahl von Herrn Mustier erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
beschließt.
Angaben nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zu der Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Angaben nach Empfehlung C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Am Ende dieser Tagesordnung ist diesem Wahlvorschlag unter Informationen zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied der Lebenslauf des Kandidaten beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche Erfahrungen und wesentliche
Tätigkeiten des Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf des Kandidaten ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
verfügbar.
TOP 8: Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
sowie die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 31. August 2022 erteilte Ermächtigung zur Ausnutzung des in einer in Höhe von € 35.914.329
geschaffenen genehmigten Kapitals 2022 (§ 5 Abs. 4 der Satzung) soll heraufgesetzt werden. Um dem Vorstand weitere Flexibilität
für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von € 89.785.830, das entspricht 50 %
des Grundkapitals, mit einer Laufzeit bis zum 9. August 2028 zu im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen beschlossen werden.
Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Gemäß §
5 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein bedingtes Kapital in Höhe von € 35.914.329, das entspricht 20 % des Grundkapitals, das
bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden kann, aber durch den nachfolgenden Beschluss unter Tagesordnungspunkt 9 auf € 89.785.830
heraufgesetzt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| 1. |
Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene, noch bestehende Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum
30. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage,
einmalig oder mehrmals, jedoch insgesamt um einen Nennbetrag von bis zu höchstens € 35.914.329 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022), wird mit Wirksamwerden der nachfolgend unter Ziff. 2 und 3 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung für das
Genehmigte Kapital 2023 durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
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| 2. |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage, einmalig oder mehrmals, jedoch insgesamt
um einen Nennbetrag von bis zu höchstens € 89.785.830 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (sogenanntes „mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
| (a) |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden
bzw. noch ausgegeben werden können; oder
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| (b) |
für Spitzenbeträge, soweit sie bei der Festlegung des jeweiligen Bezugsverhältnisses entstehen; oder
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| (c) |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde;
oder
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| (d) |
für einen Betrag von bis zu € 4.000.000, um hierfür Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen Aktien
zum Bezug anzubieten; oder
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| (e) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen.
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| 3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
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| 4. |
§ 5 Abs. 4 der Satzung wird unter vorheriger Aufhebung seiner bisherigen Fassung wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage, einmalig oder mehrmals, jedoch insgesamt
um einen Nennbetrag von bis zu höchstens € 89.785.830 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (sogenanntes „mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| (a) |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden
bzw. noch ausgegeben werden können; oder
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| (b) |
für Spitzenbeträge, soweit sie bei der Festlegung des jeweiligen Bezugsverhältnisses entstehen; oder
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| (c) |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde;
oder
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| (d) |
für einen Betrag von bis zu € 4.000.000, um hierfür Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen Aktien
zum Bezug anzubieten; oder
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| (e) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen.“
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Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt und über die Gründe für die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt.
TOP 9: Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen
hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung
des Bedingten Kapitals 2019 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023, Satzungsänderung
Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln
zu ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu € 89.785.830 geschaffen werden. Die unter dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und anderen hybriden
Schuldverschreibungen können mit Wandlungsrechten für den Inhaber verbunden werden, die nach näherer Maßgabe ihrer jeweiligen
Bedingungen dazu berechtigen bzw. verpflichten, Aktien der Gesellschaft zu beziehen.
Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 hat ein bedingtes Kapital in Höhe von € 71.828.664 geschaffen, das bis zum 21. Mai 2024
zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen ausgenutzt werden kann, die der Vorstand auf der Grundlage der Ermächtigung
derselben Hauptversammlung ausgegeben hat. Gleichzeitig wurde § 5 Abs. 5 der Satzung entsprechend angepasst. In der Hauptversammlung
vom 31. August 2022 wurde die Höhe des bedingten Kapitals auf € 35.914.329 herabgesetzt und die Satzung entsprechend geändert.
Es soll nun die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht betrifft. Das bestehende Bedingte Kapital 2019 gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung soll
aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2023 in Höhe von 50% des Grundkapitals ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 9. August 2028 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
gegen Bar- oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe eingezahlten
Mittel nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt
werden können. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 9. August 2028 anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals
andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die vorstehend beschriebenen Anforderungen
an Genussscheine erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa
wegen einer gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf;
diese Finanzierungsinstrumente werden nachfolgend als „hybride Schuldverschreibungen“ bezeichnet.
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen darf
insgesamt € 1.000.000.000 nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von € 1.000.000.000 sind die Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen,
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe
der Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten
werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussscheine, die durch die
neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden.
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| b) |
Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder ausländische Gesellschaften, die
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die „Tochterunternehmen“) erfolgen (nachfolgend die „indirekte Ausgabe“). Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger
bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument
zur Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen übernehmen
zu lassen. Im Fall der indirekten Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung
ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die
Gewährung von Wandlungsrechten sicherzustellen bzw. selbst Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen.
Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen
Folgendes: In diesem Fall werden allein die Nennbeträge der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine
bzw. hybriden Schuldverschreibungen auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft
übernommene Garantie, Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag
nicht zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können im Einklang mit den übrigen
Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden.
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| c) |
Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden. Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte
oder vorübergehende Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in ihren Bedingungen zu definierender Kapitalquoten
oder sonstiger Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. Heraufschreibung des herabgeschriebenen
Betrags bis zur Höhe des Nennbetrags für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen werden. Ein Recht der
Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt werden, dass
sie nicht vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen
werden.
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| d) |
Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung dürfen nur gegen Barleistung ausgegeben werden.
Die unter dieser Ermächtigung ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können auch ein Wandlungsrecht
der Inhaber und/oder ein Recht der Gesellschaft zum Umtausch in Aktien vorsehen. Die Wandlungsrechte, mit denen die Genussscheine
bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung ausgestattet sind, berechtigen bzw. verpflichten ihre jeweiligen
Inhaber nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen, Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Wandlungsrechte bzw. -pflichten
dürfen nur auf Stückaktien der Gesellschaft, die auf den Inhaber lauten, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft
von bis zu € 89.785.830 ausgegeben bzw. begründet werden. Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten aus Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen zu bedienen, welche nach dieser Ermächtigung
ausgegeben werden, darf unter Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen Ermächtigung
ausgegeben werden (insb. aus einem genehmigten Kapital), einen Betrag des Grundkapitals von € 89.785.830 (entspricht ca. 50
% des derzeitigen Grundkapitals) nicht überschreiten. Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht
bzw. dem Recht der Gesellschaft zum Umtausch in Aktien unter dieser Ermächtigung werden nachfolgend als „Wandelschuldverschreibungen“ bezeichnet.
Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber das Recht bzw. unterliegen der Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf
ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt
werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine unbedingte oder bedingte Wandlungspflicht der Inhaber zum
Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils „Endfälligkeit“) vorsehen. Insbesondere kann eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen
werden, zu dem bestimmte in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu definierende Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen
unterschritten werden, zu dem die Wandlung nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft zur Sicherung
des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Wandlung
anordnet („anlassbezogene Wandlungspflicht“).
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren
(„Ersetzungsbefugnis“). Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
dem auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Erklärung der
Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. Weiter können die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen festlegen, dass
die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise
in Geld zahlt. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden und ein
bestimmter Zeitpunkt festgelegt wird, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt werden können. In den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis
innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge
von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt
und muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom
Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen betragen oder mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der
Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während
der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden
(mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen. Abweichend kann der Wandlungspreis
im Fall einer anlassbezogenen Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
dem Tag des Eintritts der anlassbezogenen Wandlungspflicht entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom Hundert des Mittelwerts
der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung
der Wandelschuldverschreibungen mit anlassbezogener Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis kann, unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld
bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt bzw.
angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre
das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern
von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungsrechte zustehen
würde.
Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch
Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch für
Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Dividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungsrechte
führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder des Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall darf
der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Wandelschuldverschreibung
nicht überschreiten.
|
| 2. |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine
und hybriden Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes
„mittelbares Bezugsrecht“).
Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine
und hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend das „indirekte Bezugsrecht“) oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen ausgeschlossen wird.
Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen
sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft
an die Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausschließen.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine
bzw. hybride Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen:
| (i) |
für Spitzenbeträge; oder
|
| (ii) |
soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den Inhabern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen Genussscheinen
oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;
oder
|
| (iii) |
wenn die Genussrechte bzw. hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind und ihr Ausgabebetrag den zum
Zeitpunkt der Emission vorherrschenden Marktbedingungen für vergleichbare Emissionen im Wesentlichen entspricht. Genussrechte
bzw. hybride Schuldverschreibungen sind obligationsähnlich ausgestaltet, wenn sie (i) keine Bezugs- oder Wandlungsrechte auf
Aktien begründen, (ii) keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und (iii) sich die Höhe ihrer Verzinsung nicht nach
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft richtet; oder
|
| (iv) |
ausschließlich im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, wenn der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandelschuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
beschränkt, die Wandlungsrechte oder -pflichten (oder eine Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) auf Aktien der Gesellschaft
vorsehen, wenn die zur Bedienung der Wandlungsrechte ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert
wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf
Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können.
|
|
| 3. |
Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten einer Emission von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung geregelten Grundsätze
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen
festzulegen, insbesondere das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die
Laufzeit und die Stückelung, die Einzelheiten einer Wandlung wie den Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum, die Festlegung
einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt der Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen
bzw. bei der indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine bzw. hybriden
Schuldverschreibungen ausgebenden Tochterunternehmen festzulegen.
| 4. |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019
|
Das Bedingte Kapital 2019 gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben.
| 5. |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 in § 5 Abs. 5 der Satzung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 89.785.830 durch Ausgabe von bis zu 29.928.610 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf nur
zu einem Wandlungspreis erfolgen, der den Vorgaben unter Ziffer 1 entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie von Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen
erfüllt werden oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und soweit nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen und wie folgt vollständig neu gefasst:
„(5) Das Grundkapital ist um bis zu € 89.785.830 durch Ausgabe von bis zu 29.928.610 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber
von Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder eine unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. August 2023 bis zum 9. August 2028
ausgegeben hat, von Wandlungsrechten aus diesen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten
Inhaber von durch die Gesellschaft oder einer unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. August 2023 bis zum 9. August 2028 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht; soweit nicht eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder, in den vorgenannten Fällen (i) und (ii), nicht ein Barausgleich gewährt wird.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungsrechten oder durch die
Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt und über die Gründe für die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt.
TOP 10: Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen
hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln
zu ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte
bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von bis zu € 1.000.000.000 geschaffen werden.
Die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte und noch nicht ausgenutzte Ermächtigung zur
Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht soll vorzeitig verlängert werden.
Es soll daher nun die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden
Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht betrifft und die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe
solcher Instrumente mit Wandlungsrechten bzw. -pflichten ergänzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 9. August 2028 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
ohne Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft gegen Bar- oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine
müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe
geltenden Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand wird weiter ermächtigt,
bis zum 9. August 2028 anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die vorstehend beschriebenen Anforderungen an Genussscheine erfüllen, aber rechtlich
möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer gewinnabhängigen Verzinsung
oder aus sonstigen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente werden
nachfolgend als „hybride Schuldverschreibungen“ bezeichnet.
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen darf
insgesamt € 1.000.000.000,00 nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von € 1.000.000.000,00 sind die Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen,
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe
der Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten
werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussscheine, die durch die
neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden.
|
| b) |
Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder ausländische Gesellschaften, die
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die „Tochterunternehmen“) erfolgen (nachfolgend die „indirekte Ausgabe“). Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger
bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument
zur Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen übernehmen
zu lassen.
Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen
Folgendes: In diesem Fall werden allein die Nennbeträge der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine
bzw. hybriden Schuldverschreibungen auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft
übernommene Garantie, Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag
nicht zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können im Einklang mit den übrigen
Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden.
|
| c) |
Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden. Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte
oder vorübergehende Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in ihren Bedingungen zu definierender Kapitalquoten
oder sonstiger Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. Heraufschreibung des herabgeschriebenen
Betrags bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen werden. Ein Recht der
Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt werden, dass
sie nicht vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen
werden.
|
| 2. |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
|
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine
und hybriden Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes
„mittelbares Bezugsrecht“).
Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine
und hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend das „indirekte Bezugsrecht“) oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen ausgeschlossen wird.
Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen
sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft
an die Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausschließen.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine
bzw. hybride Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen:
| (i) |
für Spitzenbeträge; oder
|
| (ii) |
wenn die Genussrechte bzw. hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind und ihr Ausgabebetrag den zum
Zeitpunkt der Emission vorherrschenden Marktbedingungen für vergleichbare Emissionen im Wesentlichen entspricht. Genussrechte
bzw. hybride Schuldverschreibungen sind obligationsähnlich ausgestaltet, wenn sie (i) keine Bezugs- oder Wandlungsrechte auf
Aktien begründen, (ii) keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und (iii) sich die Höhe ihrer Verzinsung nicht nach
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft richtet; oder
|
| (iii) |
wenn die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind (wie unter Punkt (ii) definiert)
und gegen Sachleistung zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist hierbei nur zulässig, wenn
der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen
zum Zeitpunkt des Beschlusses über ihre Ausgabe steht.
|
| 3. |
Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten einer Emission von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung geregelten Grundsätze
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen
festzulegen, insbesondere das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die
Laufzeit und die Stückelung bzw. bei der indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen der die
Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausgebenden Tochterunternehmen festzulegen.
TOP 11: Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen (Änderung von §
15 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 der Satzung)
Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I Nr. 27, S. 1166 ff.) wurde § 118a in das Aktiengesetz
eingefügt. Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
Eine solche Ermächtigung des Vorstands der Aareal Bank AG soll in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden.
Die Ermächtigung des Vorstands wird als zweckmäßig erachtet, um zukünftig nach Abwägung und unter Berücksichtigung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalls flexibel und sachgerecht entscheiden zu können, in welchem Format die Hauptversammlung stattfinden
soll. In seine Abwägung wird der Vorstand der Aareal Bank AG z.B. die Interessen der Gesellschaft, die zu erwartenden Aufwände
und Kosten und die Belange der an der Hauptversammlung Beteiligten ebenso einbeziehen wie die zu wahrenden Aktionärsrechte
und Nachhaltigkeitsaspekte oder sonstige äußere Rahmenbedingungen wie Herausforderungen des Gesundheitsschutzes der Beteiligten
oder Energieengpässe.
Die Satzungsregelung soll zunächst nicht die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG gesetzlich mögliche Höchstdauer von fünf Jahren
ausschöpfen, sondern eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen auf lediglich zwei Jahre nach Eintragung
der Satzungsänderung vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
| a) |
Der bisherige § 15 Abs. 4 der Satzung, dessen Fassung sich angesichts des Vorschlags unter Tagesordnungspunkt 15 überholen
würde (siehe dazu Tagesordnungspunkt 15), wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand ist für Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister
der Gesellschaft abgehalten werden, ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
|
| b) |
Ergänzung von § 16 Abs. 4 der Satzung um nachfolgenden Satz 4:
„Für virtuelle Hauptversammlungen gilt § 15 Abs. 4 der Satzung.“
|
TOP 12: Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Einräumung der Möglichkeit für Aufsichtsratsmitglieder, an virtuellen Hauptversammlungen
im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (Änderung von § 19 Abs. 1 der Satzung)
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die Satzung kann jedoch gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Gesellschaft hat von dieser Regelung erstmals in der
Hauptversammlung im Jahr 2020 mit der Einführung von § 19 der Satzung Gebrauch gemacht. Nunmehr soll diese Regelung abgeändert
und um den Fall der virtuellen Hauptversammlung ergänzt werden.
Die Einräumung der Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung für Aufsichtsratsmitglieder
ist zweckmäßig, da den Aufsichtsratsmitgliedern in der Hauptversammlung - mit Ausnahme des Versammlungsleiters - keine aktive
Rolle zukommt und Aktionärsrechte nicht beeinträchtigt werden. Ein physisches Aufeinandertreffen von Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten mit Mitgliedern des Aufsichtsrats scheidet im Fall virtueller Hauptversammlungen bereits deshalb aus, weil
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten keine Möglichkeit und kein Recht zur physischen Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
haben. Zudem ist die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung kosten- und aufwandsärmer
sowie nachhaltiger.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §19 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Mitglieder des
Aufsichtsrats können - mit Ausnahme des jeweiligen Versammlungsleiters - an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
teilnehmen, wenn sie an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aufgrund anderweitiger Verpflichtungen verhindert
sind, wenn ihnen die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich ist, weil sie sich im Ausland oder an einem anderen
entfernten Ort aufhalten, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
TOP 13: Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Streichung der Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und zur Streichung
des Selbstbehalts für Mitglieder des Aufsichtsrats in der von der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(Streichung von § 9 Abs. 4 bis 7 der Satzung; Änderung von § 9 Abs. 8 der Satzung, redaktionelle Anpassung)
Die Satzung regelt in § 9 Abs. 4 bis 7 die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Die Vergütung
des Aufsichtsrats soll künftig direkt von der Hauptversammlung beschlossen werden (hierzu nachfolgend Tagesordnungspunkt 14).
Daher sind § 9 Absätze 4 bis 7 zu streichen.
Außerdem ist in der bisherigen Fassung des § 9 Abs. 8 Satz 1 der Satzung ein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats
entsprechend der damaligen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen. Bereits am 20. März 2020 trat eine
Änderung des Kodex in Kraft, mit der die Empfehlung, Selbstbehalte für Aufsichtsräte analog dem Vorstand zu vereinbaren, gestrichen
wurde.
Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Selbstbehalt grundsätzlich nicht dazu geeignet, die Qualität der Aufsichtsratstätigkeit
oder das Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrats zu steigern. Gleichwohl verringert der bestehende Selbstbehalt
die Attraktivität des Aufsichtsratsmandats und erschwert hierdurch den Wettbewerb um entsprechend qualifizierte Kandidaten.
Daher erscheint es nicht sachgerecht, die Mitglieder des Aufsichtsrats auch weiterhin an etwaigen Organhaftungsrisiken in
diesem Maße zu beteiligen, jedenfalls solange der Selbstbehalt für sie gesetzlich nicht zwingend ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung wie folgt zu ändern:
a) § 9 Abs. 4 bis 7 der Satzung werden gestrichen.
b) Der nachfolgende § 9 Abs. 8 der Satzung wird zu § 9 Abs. 4 der Satzung und erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- nur falls gesetzlich erforderlich mit Selbstbehalt - einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
jeweils die Gesellschaft.“
TOP 14: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat hatten
der Hauptversammlung 2021 die Vergütung des Aufsichtsrats und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß den gesetzlichen
Vorgaben zur erstmaligen Entscheidung der Hauptversammlung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat haben das System der Aufsichtsratsvergütung inzwischen einer Überprüfung unterzogen und ein leicht
überarbeitetes Vergütungssystem entwickelt, das weiterhin dem Risikoprofil der Gesellschaft sowie den Aufgaben des Aufsichtsrats
entspricht. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll künftig nicht mehr in der Satzung festgesetzt sein (siehe
zuvor Tagesordnungspunkt 13), sondern direkt von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats soll hierfür mit Wirkung ab dem Tag der Hauptversammlung angepasst werden. In dem Zusammenhang soll die Aufsichtsratsvergütung
der Höhe nach angepasst werden. Ferner ist eine Anpassung zum bisherigen Selbstbehalt für Mitglieder des Aufsichtsrats in
der von der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorgesehen und unter vorstehendem Tagesordnungspunkt
13 genannt.
Die nun vorgeschlagene, geänderte Vergütung und das geänderte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sind mit den
Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 14 im Anschluss an die
Tagesordnung unter Punkt C dargestellt und näher erläutert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Aufsichtsrat wird wie folgt vergütet: Die feste Vergütung beträgt € 50.000 p.a. je Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält € 250.000 p.a., der stellvertretende Vorsitzende € 100.000 p.a. Die feste Vergütung erhöht sich für
jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Die zusätzliche feste Vergütung beträgt für die Mitglieder eines Ausschusses € 25.000
p.a., für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt die zusätzliche feste Vergütung € 100.000 p.a. Des Weiteren erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen. Die Vergütung für ein Geschäftsjahr wird einen Monat nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Soweit ein Mitglied dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss nicht das gesamte Geschäftsjahr
angehört bzw. nicht das gesamte Geschäftsjahr als Vorsitzender angehört, wird die Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.
Das als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 14 im Anschluss an die Tagesordnung unter C. abgedruckte Vergütungssystem für
die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.
TOP 15: Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien, Änderung entsprechender Satzungsbestimmungen und
etwaiger Hauptversammlungsbeschlüsse vom 10. August 2023
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 59.857.221 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Bei Inhaberaktien verspricht
die ausstellende Gesellschaft die mit der Aktie verbundene Leistung dem jeweiligen Inhaber, nicht einer namentlich genannten
Person. Hierdurch wird die Möglichkeit der Gesellschaft erschwert, ihre Aktionäre zu identifizieren und direkt mit ihnen zu
kommunizieren. Gesetzesänderungen wie insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Nr. 50, S. 2637 ff) haben zwar dazu geführt, die Kommunikation der Gesellschaft mit Inhaberaktionären
zu erleichtern, Namensaktien ermöglichen jedoch nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat eine bessere Form der Investor
Relation. Auch ist seit mehreren Jahren ein Trend zur Namensaktie zu beobachten, der verschiedene Gründe hat (siehe sogleich).
Das Gesetz sieht die Form der Namensaktie in § 10 Abs. 1 AktG zudem als Standardverbriefungsart vor, eine Umstellung auf Namensaktien
stellt diesen gesetzlichen Regelfall also her.
Vorstand und Aufsichtsrat sind insbesondere der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere,
transparentere und erleichterte Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Den direkten Kontakt kann
die Gesellschaft hierbei durch das Aktienregister erhalten und damit eine intensivere Beziehungspflege durch unmittelbare
Kommunikation erreichen. Namensaktien sind zudem international sehr stark verbreitet.
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigten daher, die bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln. Die Identifikation
der Aktionäre erfolgt sodann durch Eintragung ihrer jeweiligen Namen und Adressdaten im Aktienregister der Gesellschaft (§
67 AktG), sodass die mittelbare Kontaktaufnahme der Aktionäre über ihre Depotbanken zukünftig entfallen kann. Durch die Eintragung
im Aktienregister kann die Gesellschaft neben der direkten Kommunikation zu den Aktionären auch die Zusammensetzung ihrer
Aktionäre transparent nachvollziehen und so Änderungen in der Aktionärsstruktur besser nachverfolgen (siehe zuvor). Die Rechte
der Aktionäre, insbesondere an ihrem Aktienbestand und der Handelbarkeit, werden hiervon nicht beeinträchtigt. Auch die Einteilung
des Grundkapitals in 59.857.221 Stückaktien bleibt von der Änderung unberührt.
Für die Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien müssen Satzung und etwaige Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung
angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderungen gemäß nachfolgenden lit. b) bis f) bisher bestehenden, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.
Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien
zu veranlassen.
|
| b) |
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Aktien lauten auf den Namen. Werden im Fall einer Kapitalerhöhung im Erhöhungsbeschluss keine Bestimmungen über die
Aktiengattung getroffen, so lauten die Aktien auf den Namen.“
|
| c) |
Der bisherige § 6 der Satzung wird um einen vierten Absatz (§ 6 Abs. 4 der Satzung) ergänzt, der folgende Fassung erhält:
„(4) Die Gesellschaft führt ein Aktienregister. Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen. Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister dabei,
soweit es sich um natürliche Personen handelt, insbesondere ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich
um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen
gehaltenen Aktien anzugeben. Elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation
mit angegeben werden.“
|
| d) |
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft oder bei einer in der Einladung bezeichneten Stelle unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse
in Textform oder auf elektronischem Weg anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage - im Fall von
§ 15 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung mindestens drei Tage - vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
|
| e) |
Im Beschluss dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über die Aufhebung des genehmigten Kapitals, die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals sowie die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung
von § 5 Abs. 4 der Satzung werden jeweils die Worte „auf den Inhaber lautender Stückaktien“ in „auf den Namen lautender Stückaktien“
geändert und die Satzung dementsprechend angepasst.
Nur für den Fall, dass diese Hauptversammlung Tagesordnungspunkt 8 nicht beschließt, wird § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie
folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 30. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage, einmalig oder mehrmals, jedoch
insgesamt um einen Nennbetrag von bis zu höchstens € 35.914.329 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).“
|
| f) |
Im Beschluss dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 über die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2023 werden
die Worte „auf den Inhaber lautender Stückaktien“ jeweils in „auf den Namen lautender Stückaktien“ und „auf den Inhaber lautende
Stückaktie“ jeweils in „auf den Namen lautende Stückaktie“ geändert und die Satzung dementsprechend angepasst.
Nur für den Fall, dass diese Hauptversammlung Tagesordnungspunkt 9 nicht beschließt, wird § 5 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wie
folgt neu gefasst:
„(5) Das Grundkapital ist um bis zu € 35.914.329 durch Ausgabe von bis zu 11.971.443 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019).“
|
A. Informationen zu dem unter TOP 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied
Der Lebenslauf des Kandidaten ist zusätzlich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
verfügbar.
Jean Pierre Mustier
Mitglied des Board of Directors (Conseil d'administration) der Atos SE, Frankreich, ehemaliger Präsident der European Banking
Federation
1. Persönliche Angaben
|
|
Geburtsdatum: 18. Januar 1961 Wohnort: Mailand, Italien Nationalität: Französisch
|
2. Ausbildung
Absolvent der französischen École Polytechnique und École des Mines de Paris
3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen
Expertise: Bank- und Finanzdienstleistungen, strategische Planung, M&A, Regulatorik, Risikomanagement, Digitalisierung, ESG und Rechnungslegung
| 2021 - 2023 |
Co-CEO, Gründer-Investor und Sponsor von drei Special Purpose Acquisition Companies: Pegasus Europe Acquisition Company B.V.,
Pegasus Entrepreneurial Acquisition Company Europe und Pegasus Asia
|
| 2019 - 2021 |
Präsident der European Banking Federation |
| 2016 - 2019 |
CEO der Unicredit S.p.A. |
| 2015 - 2016 |
Partner der Tikehau Capital |
| 2011 - 2015 |
Stv. General Manger, Bereichsleiter Corporate & Investment Banking der UniCredit |
| 2009 - 2011 |
pro bono Tätigkeit für Colony Capital, Société Générale, Tikehau investment management |
| 2008 - 2009 |
Bereichsleiter Asset Management, Private Banking and Securities Services der Société Générale |
| 2003 - 2008 |
Bereichsleiter des Bereichs Corporate & Investment Banking der Société Générale |
| 1987 - 2009 |
Verschiedene Funktionen bei der Société Générale |
4. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
5. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Mitglied des Board of Directors (Conseil d'administration) der Atos SE, Frankreich
|
B. Vergütungsbericht (Unterlage zu Tagesordnungspunkt 6)
Der vorliegende Vergütungsbericht beschreibt die Vergütung für gegenwärtige und frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der Aareal Bank AG im Einklang mit § 162 Aktiengesetz (AktG). Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Aareal Bank
AG, KPMG, überprüft. Über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG hinaus hat KPMG diesen Bericht auch materiell
geprüft. Der Vermerk über das Ergebnis dieser Prüfung ist im Anschluss an den Vergütungsbericht vollständig abgebildet. Der
im Vorjahr ebenfalls gemäß den Bestimmungen des § 162 AktG erstellte und der Hauptversammlung vorgelegte Vergütungsbericht
wurde von den Aktionären mit 99,43 % gebilligt.
| 1. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
|
| 1.1. |
Veränderungen im Vorstand
|
Im Vorstand der Aareal Bank AG kam es im Berichtsjahr zu einer Veränderung.
Frau Christiane Kunisch-Wolff ist auf eigenen Wunsch mit Wirkung zum 30. Juni 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Der Aufsichtsrat
hat der Bitte um vorzeitige Auflösung des Vertrags zugestimmt.
Frau Nina Babic wurde vom Aufsichtsrat zum 1. Juli 2022 als Nachfolgerin zum Chief Risk Officer bestellt.
| 1.2. |
Veränderungen im Vergütungskontrollausschuss
|
Die ordentliche Hauptversammlung der Aareal Bank am 31. August 2022 hat sechs Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt. Diese
Neuwahl führte zu einer entsprechenden Veränderung in der Besetzung aller Ausschüsse des Aufsichtsrats.
Im Vergütungskontrollausschuss sind mit Herrn Hall, Herrn Giesecke und Herrn Lotter drei der neu gewählten Mitglieder vertreten.
Zur Wahrung der Kontinuität in der Ausschussarbeit sind Herr Prof. Dr. Wagner als Vorsitzender sowie die beiden Arbeitnehmervertreter
Frau Heinemann-Specht und Herr Novatius weiter im Vergütungskontrollausschuss vertreten.
Die Veränderungen im Einzelnen:
| 1.3. |
Neues Vorstandsvergütungssystem ab 2023
|
Das überarbeitete Vergütungssystem der Aareal Bank wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit 99,26 % der abgegebenen
Stimmen befürwortet und damit gebilligt. Die erstmalige Umsetzung erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2023.
Einzelne Komponenten wurden bei der Bestellung von Herr Klösges zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Bank bereits umgesetzt,
bevor das neue Vergütungssystem von der Hauptversammlung beschlossen wurde. Gleiches gilt für den Dienstvertrag, der mit Frau
Babic abgeschlossen wurde.
Das neue Vorstandsvergütungssystem, das wesentliche Kritikpunkte der Aktionäre aufgenommen hat, ist in der nachfolgenden Tabelle
dem alten Vergütungssystem gegenübergestellt, um die Veränderungen zu verdeutlichen.
| 1.4. |
Leistung im Jahr 2022
|
Die Bank kann auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2022 zurückblicken, in dem die zuvor gesetzten Ziele übertroffen werden
konnten. Diese Leistung ist der Bank trotz der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und
der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gelungen.
Nicht nur der Zinsüberschuss und damit die Ertragskraft sind deutlich gestiegen. Zugleich konnte die Bank sogar ihre harte
Kernkapitalquote weiter verbessern. Insgesamt lag die Bank damit im oberen Bereich der Prognosespanne und über den ehrgeizigen
Planungen. Für alle Segmente konnte die Ausgangsposition für nachhaltiges und profitables Wachstum noch einmal verbessert
werden.
Diese positive Entwicklung basiert auch auf einer starken Management-Leistung des Vorstands und ist entsprechend auch in der
variablen Vergütung für 2022 reflektiert. Die positiven Ergebnisse verdeutlichen insbesondere auch, dass das Management und
die Mitarbeiter der Bank einen fortwährenden Fokus auf das Geschäft und die Ertragskraft der Bank beibehalten konnten. Diese
Erfolge konnten erzielt werden, während die Aareal Bank ein von der Bank nicht gesuchtes Übernahmeangebot erhielt, das zunächst
nicht erfolgreich und im zweiten Anlauf erfolgreich war.
| 2. |
Im Jahr 2022 anzuwendendes Vorstandsvergütungssystem
|
Die folgende Übersicht veranschaulicht die Grundzüge des im Berichtsjahr 2022 angewandten Vorstandsvergütungssystems. Das
von der Hauptversammlung 2022 beschlossene Vorstandsvergütungssystem findet ab dem Geschäftsjahr 2023 Anwendung.
| 2.1. |
Angemessenheit der Vergütung
|
Um eine Vergütung der Vorstandsmitglieder sicherzustellen, die in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und Leistungen
sowie zur Lage der Gesellschaft steht, erfolgt eine horizontale und vertikale Vergleichsbetrachtung.
Der Aufsichtsrat hat sich intensiv mit der Frage befasst, anhand welcher Vergleichsgruppe die Angemessenheit der Vorstandsvergütung
im sogenannten horizontalen Vergleich überprüft werden soll.
Das bisherige und für 2022 noch anzuwendende Vorstandsvergütungssystem sah vor, dass zum Vergleich alle im SDAX, MDAX und
DAX notierten Unternehmen in die Vergleichsgruppe heranzuziehen wären. Diese Vergleichsgruppe wurde seitens vieler Aktionäre
als zu breit und unspezifisch erachtet. Weshalb das neue Vergütungssystem, das von der Hauptversammlung 2022 beschlossen wurde,
eine andere Peer Group beinhaltet. Diese neue Peer Group wurde bereits für die Festlegung der Vergütung von Herrn Klösges
im Jahr 2021 und Frau Babic im Jahr 2022 herangezogen.
In der neuen Peer Group sind zunächst EZB-regulierte Banken in Deutschland enthalten, da diese aufgrund der spezifischen Anforderungen
und Erwartungen der Europäischen Zentralbank an Vorstandsmitglieder dieser Institute eine grundsätzliche Vergleichbarkeit
aufweisen. Der Fokus auf Deutschland beruht darauf, dass die Aareal Bank in Bezug auf mögliche Kandidaten für Vorstandspositionen
vorwiegend im Wettbewerb mit anderen in Deutschland ansässigen Banken steht. Diese Gruppe wurde weiter eingegrenzt, indem
alle Unternehmen in einen Kriterienkatalog eingeordnet wurden, der aus sechs, aus Sicht der Aareal Bank und ihrem Geschäftsmodell
sehr relevanten Kriterien besteht. Insgesamt setzt sich die verwendete Peer Group aus 13 Unternehmen zusammen.
Innerhalb dieser Peer Group wurde die Aareal Bank durch einen externen und unabhängigen Vergütungsberater (Willis Towers Watson)
anhand ihrer Größe eingeordnet und darauf basierend eine Einschätzung für eine marktübliche Vergütung abgegeben.
Neben dem horizontalen Vergleich wird im vertikalen Vergleich darüber hinaus beobachtet, wie sich die Vergütung der Vorstandsmit-
glieder zur Vergütung des Senior Managements (d. h. üblicherweise der obersten Leitungsebene unterhalb des Vorstands) sowie
zur Vergütung der Belegschaft im Allgemeinen verhält, auch in Bezug auf die zeitliche Entwicklung. Als Belegschaft gelten
in diesem Zusammenhang alle festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aareal Bank AG in Deutschland.
Die Ziel-Gesamtvergütung besteht aus einem fixen Vergütungsanteil (inkl. Nebenleistungen und Altersvorsorgebeiträgen) und
einem variablen Vergütungsanteil, dessen Ausgestaltung durch die Vorgaben des Kreditwesengesetzes, der Institutsvergütungsverordnung
sowie Vorgaben auf europäischer Ebene umfangreichen Regelungen unterliegt.
Das bisherige Vorstandsvergütungssystem, das auch noch für 2022 zur Anwendung kommt, sah vor, dass 15 % der Ziel-Gesamtvergütung
aus Versorgungsbeiträgen in Bezug auf die Pensionszusage besteht. Dieser Anteil wurde aufgrund der Kritik der Aktionäre der
Bank im neuen Vergütungssystem reduziert.
Der Aufsichtsrat hat bereits nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 auf diesen Kritikpunkt reagiert und bei der Bestellung
von Herrn Klösges zum Vorstandsvorsitzenden der Bank die zielvariable Vergütung im Verhältnis zu den sonstigen Vergütungskomponenten
deutlich angehoben (von ca. 40 % auf ca. 46 %) sowie die Versorgungsbeiträge im Verhältnis deutlich gesenkt (von ca. 15 %
auf ca. 8 %).
Die folgende Grafik zeigt das Verhältnis zwischen fixen und variablen Bestandteilen in der Vergütung aller Vorstandsmitglieder.
| 2.3. |
Fixer Vergütungsanteil
|
Der fixe Vergütungsanteil eines Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten - dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen
und den Altersvorsorgebeiträgen.
| 2.3.1. |
Festes Jahresgehalt
|
Das Grundgehalt des Vorstandsvorsitzenden beträgt mit der Bestellung von Herrn Klösges zum neuen Vorstandsvorsitzenden 1.200.000
€ p. a. Das Grundgehalt von Herrn Heß und Herrn Winkelmann betrug im Berichtsjahr 900.000 € p. a. Das Grundgehalt von Frau
Babic als neu und erstmals bestelltem Vorstandsmitglied beträgt 720.000 € p. a.
Neben dem festen Jahresgehalt gewährt die Bank den Vorstandsmitgliedern marktgerechte Nebenleistungen. So stellt die Aareal
Bank den Vorstandsmitgliedern einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für private Zwecke genutzt werden darf. Sofern sich
Vorstandsmitglieder gegen einen Dienstwagen entscheiden, erhalten sie stattdessen eine pauschale Ausgleichszahlung. Darüber
hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder einen Betrag, der 50 % der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
Ferner werden den Vorstandsmitgliedern marktübliche Versicherungen, wie z. B. D&O-Versicherung (unter Wahrung des gesetzlichen
Selbstbehalts), Gruppenunfallversicherung oder Auslandreisekrankenversicherung gewährt. Die Bank kann daneben andere Nebenleistungen,
wie z. B. Sicherheitsaufwendungen und Kosten für Familienheimfahrten gewähren.
Die Nebenleistungen können von Jahr zu Jahr deutlichen Schwankungen unterlegen sein.
| 2.3.3. |
Pensionen & Versorgungsleistungen
|
Für die Mitglieder des Vorstands gelten die in den Dienstverträgen vereinbarten Versorgungsregelungen. Allen Vorständen wird
eine Beitragszusage gewährt.
Mit der Bestellung von Herrn Klösges zum neuen Vorstandsvorsitzenden hat der Aufsichtsrat erhebliche Änderungen an den Versorgungsregelungen
vorgenommen. So wurde der Beitrag gegenüber dem bisherigen, im Jahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsvor- sitzenden von 464.000
€ p. a. auf 200.000 € p. a. gesenkt und beträgt damit lediglich noch ca. 8 % der Ziel-Vergütungsstruktur. Zudem wurde die
Garantieverzinsung in Höhe von 4 % auf eine fondsakzessorische Verzinsung mit 0-%-Garantie abgeändert. Des Weiteren sieht
die Pensionszusage von Herrn Klösges nicht länger eine monatliche, lebenslange Rente als grundsätzliche Versorgungsleistung
vor. Vielmehr ist nunmehr standardmäßig eine Einmalkapitalzahlung vorgesehen. Diese Maßnahmen führen insgesamt zu einer erheblichen
Reduktion bilanzieller Risiken. Die Regelungen für Herrn Klösges finden analog auch für Frau Babic Anwendung. Sie erhält einen
Beitrag in Höhe von 120.000 € p. a.
Für die vor 2021 bestellten Mitglieder des Vorstands liegt der Beitrag i. d. R. bei 293.000 € p. a. und macht somit 15 % der
Ziel-Vergütungsstruktur der Vorstände aus. Diese Beiträge sind mit einer Garantieverzinsung von 4 % ausgestattet. Für die
ab 2021 bestellten Vorstandsmitglieder gelten bereits die Regelungen wie oben angegeben, die dem von der Hauptversammlung
2022 beschlossenen Vergütungssystem folgen.
Die Mitglieder des Vorstands mit einer Ernennung vor dem 1. Januar 2013 haben Anspruch auf Pensionszahlungen ab der Vollendung
des 60. Lebensjahres. Mitglieder des Vorstands, die nach dem 1. Januar 2013 ernannt wurden, haben Anspruch auf Pensionszahlungen
ab der Vollendung des 62. Lebensjahres. Bei dauernder Dienstunfähigkeit entsteht der Anspruch auch vor Vollendung des 60.
bzw. 62. Lebensjahres. In diesem Fall wird das bis dahin erdiente Versorgungskapital des Vorstandsmitglieds um einen bestimmten,
im jeweiligen Dienstvertrag näher definierten Pauschalbetrag aufgestockt.
Es findet eine Garantieanpassung von 1 % p. a. statt. Die Witwenpension beträgt jeweils 60 % der Pension des Mitglieds des
Vorstands, die Halbwaisenpension 10 % und die Vollwaisenpension max. 25 %.
Die wesentlichen Aspekte des bisherigen und des neuen Pensionssystems können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Überblick Pensionszusage
| 2.4. |
Erfolgsabhängige, variable Vergütung
|
| 2.4.1. |
Langfristige und nachhaltige Orientierung der Verzielung
|
Die Ausgestaltung der variablen Vergütung wird durch die bankregulatorischen Bestimmungen (z. B. Kreditwesengesetz, Institutsvergütungsverordnung)
detailliert vorgegeben. Die Berechnung der variablen Vergütung teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen auf. In der ersten
Phase wird die Erreichung aus der Strategie abgeleiteter Ziele über drei Jahre auf den drei Ebenen, Konzern, Ressort und Individual
ermittelt. Der Zielerreichungsgrad wird mit dem Referenzwert multipliziert und ergibt den ermittelten Betrag (z. B.: 780.000
x 90 % = 702.000 €). Der ermittelte Betrag wird dann in der zweiten Phase in vier unterschiedlichen Bestandteilen ausbezahlt,
u.a. zu 80 % verzögert und zu mindestens 55 % in virtuellen Aktien über mehrere Jahre. Unter anderem über die Orientierung
der Ziele an der Strategie und der späteren Adjustierung anhand der Aktienkursentwicklung über die nächsten sechs Jahre wird
die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung gefördert und zugleich den Aktionärsinteressen Rechnung getragen.
Ferner wird dies durch die Malus- und Clawback-Regelungen sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Risikotragfähigkeit
erreicht.
| 2.4.2. |
Mehrjährige Leistungsmessung über verschiedene Zielebenen (Phase 1)
|
Die Ausgestaltung der variablen Vergütung der Aareal Bank ist zu einem erheblichen Teil gesetzlich vorgegeben. Im Einklang
mit den regulatorischen Vorgaben gemäß §§ 19 und 20 Institutsvergütungsverordnung wurde die variable Vergütung für die Mitglieder
des Vorstands im Berichtsjahr auf Basis von drei Zielebenen und über einen Mindestbemessungszeitraum von drei Jahren (2020,
2021 und 2022) ermittelt. Entsprechend sieht das bisherige, der ordentlichen Hauptversammlung 2021 vorgelegte Vorstandsvergütungssystem
der Aareal Bank drei Zielebenen vor:
| • |
Konzernerfolgs-,
|
| • |
Ressort- und
|
| • |
Individualziele.
|
Die Verzielung in allen drei Ebenen ist auf nachhaltiges und langfristiges Wachstum ausgerichtet. Um die Zielerreichung messen
und überwachen zu können, werden für die Ziele jährlich verschiedene KPIs festgelegt und deren Erreichungsgrad am Ende des
Geschäftsjahres bewertet. Der Zielerreichungsgrad pro Zielebene ergibt sich dann aus der jeweiligen KPI-Erreichung für das
abgelaufene Geschäftsjahr sowie aus den KPI-Erreichungsgraden der beiden vorhergegangenen Geschäftsjahre (dreijährige Bemessungsgrundlage).
Die Vorstandsmitglieder verantworten und stehen für den Erfolg des Unternehmens. Dies wird auch in der Gewichtung der Zielebenen zueinander nachvollzogen. Entsprechend geht die Erreichung der Konzernerfolgsziele zu einem überwiegenden Teil (mit 70 %)
in die Zielermittlung ein. Diese Zielebene ist rein quantitativ ausgebildet, was bedeutet, dass ihre diesbezügliche Leistung
anhand der Erreichung des vom Aufsichtsrat festgelegten Zielwerts für die Komponenten Konzernbetriebsergebnis, RWA oder eines
weiteren, jährlich festgelegten Parameters auf Basis einer Performancegeraden festgestellt wird. Die beiden übrigen Zielebenen,
die Ressort- und die Individualzielebene, werden mit jeweils 15 % berücksichtigt.
Um ambitionierte Ziele und einen starken Anreiz für ein erfolgreiches Vorstandshandeln zu setzen, finden die Zielerreichungsgrade
in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich Berücksichtigung. So wird das Prinzip der Mehrjährigkeit zur Berechnung der Zielerreichung
auf allen Zielebenen herangezogen. Das jüngste Berichtsjahr wird dabei mit 60 %, das vorherige mit 30 % und das älteste Jahr
mit 10 % gewichtet. Da Herr Klösges erst im Verlauf des Jahres 2021 in die Bank eingetreten ist, wird für ihn die variable
Vergütung für das Berichtsjahr demgegenüber nur auf Basis der Leistung im Berichtsjahr bemessen. Im Gegenzug verlängert sich
dadurch der Zurückbehaltungszeitraum der variablen Vergütung von fünf auf sieben Jahre. Der dreijährige Bemessungszeitraum
wird über die dem Ein- trittszeitpunkt folgenden Berichtsjahre sukzessiv aufgebaut. Dies gilt auch für Frau Babic.
Das von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit großer Mehrheit beschlossene Vorstandsvergütungssystem sieht einige Änderungen
an der Zielesystematik vor. Insbesondere ist vorgesehen, dass ab dem Geschäftsjahr 2023 die Bemessungsebenen Ressort- und
Individualziele zu einer einheitlichen Bemessungsebene verbunden werden.
| 2.4.3. |
Zielableitungsmechanik
|
Die Strategie ist gemäß §25c Abs. 4a KWG auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts auszurichten. Bereits in ihrem Entwicklungsprozess
wird die Geschäftsstrategie auf ihre Vereinbarkeit mit der Unternehmens- und Risikokultur, den Risikostrategien sowie dem
Nachhaltigkeitsansatz geprüft und ggf. angepasst. Die aus der Strategie abgeleiteten Vergütungsziele und -zielgrößen (KPIs)
fördern damit nicht kurzfristige Erfolge, sondern die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens (Pay-For-Performance-Prinzip). Sie dienen damit den Interessen der Aktionäre, der Mitarbeiter und der übrigen Stakeholder der Aareal Bank Gruppe.
| 2.4.4. |
Vergütungsziele (Ex-ante-Risikoadjustierung)
|
Die Ziele setzen sich zusammen aus quantitativen und qualitativen Komponenten. Für quantitative Kriterien werden ein Zielwert
für eine hundertprozentige Zielerreichung, ein Minimumambitionsniveau sowie ein höchstens erreichbarer Wert festgelegt. Für
qualitative Komponenten werden geeignete Messkriterien festgelegt. Dies können u. a. Abgleiche mit Projektzielen, interne
sowie externe Studien, ressortspezifische Berichte wie auch Statistiken zur Wahrnehmung der Bank durch etwa Mitarbeiter oder
Kunden sein. Über die konkrete Zielerreichung wird ex-post berichtet.
| 2.4.4.1. |
Konzernerfolgsziele
|
Das Unternehmensinteresse wird u. a. dadurch berücksichtigt, dass die Konzernerfolgsziele an den KPIs der Unternehmenssteuerung orientiert werden. Diese KPIs werden grundsätzlich direkt aus den Steuerungsgrößen des
Konzerns abgeleitet. Diese sind im Konzernlagebericht zu finden. Um den Einfluss einmaliger Effekte zu reduzieren, werden
bereits bei der Zielfestlegung bestimmte Effekte per se aus der Zielerreichung ausgenommen, wie z. B. Änderungen wegen externer
regulatorischer Vorgaben, M&A-Transaktionen usw. Der Aufsichtsrat legt anhand des Konzernbetriebsergebnisses, der Risk Weighted
Assets (RWA) oder einer anderen von ihm bestimmten Kennzahl aus den Steuerungsgrößen Zielwerte für den Konzern fest und bestimmt,
bei welchem Ergebnis das jeweilige Ziel erreicht ist.
Für das Berichtsjahr 2022 wurde das Konzernbetriebsergebnis als Ertragsziel gewählt. Demgegenüber wurde zur Risikoadjustierung
auf die Risikokennziffer RWA verzielt. Das Konzernbetriebsergebnisziel kann maximal zu 150 % und das RWA-Ziel zu maximal 125
% erfüllt werden. Die Gesamtzielerreichung ergibt sich aus dem Produkt aller Zielwerte und ist insgesamt auf eine Zielerreichung
von 150 % beschränkt.
Das der ordentlichen Hauptversammlung 2022 vorgelegte überarbeitete Vorstandsvergütungssystem sieht erhebliche Änderungen
an der Zusammensetzung der Konzernerfolgsziele ab dem Geschäftsjahr 2023 vor. So nehmen die Eigenkapitalrendite sowie die
Verzielung von ESG-Aspekten innerhalb der Konzernebene einen größeren Anteil ein.
| 2.4.4.2. |
Ressort- und Individualziele
|
Im Einklang mit den regulatorischen Vorgaben sieht das für 2022 angewandte Vorstandsvergütungssystem vor, dass für die Mitglieder
des Vorstands Ressort- und Individualziele festgesetzt werden. Dabei wurden Ziele gesetzt, die dem Katalog der Leistungskriterien
entsprechen.
Auf der Ressortebene werden maximal drei bis vier, auf der Individualebene maximal zwei Ziele festgelegt.
Die Ressortziele beziehen sich auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Vorstandsmitglieds gemäß Geschäftsverteilungsplan. Der Aufsichtsrat
setzt folglich Ziele, die die dem Vorstandsmitglied zugeordneten Organisationseinheiten zu erfüllen haben, um die strategischen
Ziele des Gesamtunternehmens zu erreichen. Über die Ressortkomponente misst der Aufsichtsrat den Beitrag der vom einzelnen
Vorstandsmitglied verantworteten Einheiten zur Strategieumsetzung. Als KPIs verwendet der Aufsichtsrat qualitative und quantitative
Kriterien. Die Ressortziele von Markt- bzw. Vertriebsvorständen bestehen entsprechend dem Steuerungssystem des Aareal Bank
Konzerns in der Wachstumssteigerung bzw. Weiterentwicklung wesentlicher strategischer Geschäftsfelder und werden z. B. an
der Steigerung bestimmter Immobilienportfolios oder am Umsatz digitaler Produkte gemessen.
Die Individualziele betreffen die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder, denen eine Vorbildfunktion für die Organisation zukommt („Tone
from the top“). Die Vorstandsmitglieder werden hierin auch auf wesentliche, quantitative ESG-Aspekte verzielt.
ESG-Ziele werden sowohl auf der Ressort- als auch der Individualzielebene verankert. Die konkreten ESG-Zielparameter werden
im Rahmen der Berichterstattung (Geschäftsbericht für das jeweilige Jahr) gemeinsam mit den weiteren herangezogenen Parametern
offengelegt. Um die gestiegene Wichtigkeit von ESG-Aspekten in der Strategie ausreichend in der Vergütung zu reflektieren,
fließen seit dem Berichtsjahr 2021 quantifizierbare ESG-Ziele mit einer Mindestgewichtung von 15 % in die Gesamtzielberechnung
ein und werden insbesondere durch die Individualkomponente abgedeckt. Die Nutzung von quantitativen ESG-Zielen ermöglicht
eine hohe Transparenz über unsere ESG-Schwerpunkte und setzt gleichzeitig zielgerichtete Anreize für eine langfristig nachhaltige
Strategie. Zusätzlich zur Individualebene kann auch die Ressortebene ESG-Ziele beinhalten, um ESG-Aspekten weiter Gewicht
zu verleihen.
Das von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 beschlossene überarbeitete Vorstandsvergütungssystem, welches ab dem Geschäftsjahr
2023 Anwendung findet, sieht eine Zusammenfassung der Ressort- und Individualziele zu einer einheitlichen Zielebene („Strategische
Komponente“) vor. Darüber hinaus wurde der Katalog der Leistungskriterien neu gefasst; künftig ist mindestens ein Ziel innerhalb
der Strategischen Komponente ein ESG-Ziel.
| 2.5. |
Verzögerte Auszahlung durch Zurückbehaltung variabler Vergütungsbestandteile und virtuelle Aktien (Phase 2)
|
Die Aareal Bank hat robuste Zurückbehaltungsregelungen implementiert. Diese gewährleisten, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder
an den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Instituts gekoppelt ist. Zudem wird ein Gleichlauf mit den Interessen der
Aktionäre gefördert, da 55 % der variablen Vergütung in virtuellen Aktien gewährt werden und damit an die langfristige Entwicklung
des Aktienkurses gebunden sind. Da 25 % der variablen Vergütung aufgeschoben in bar gewährt werden, werden insgesamt 80 %
der variablen Vergütung verzögert ausgezahlt. Der Aufsichtsrat kann eine abweichende Aufteilung der variablen Vergütungsbestandteile
beschließen und mit den Vorstandsmitgliedern vereinbaren, wobei jedoch stets darauf zu achten ist, dass mindestens 55 % des
ursprünglich ermittelten variablen Vergütungsbetrags auf Basis virtueller Aktien gewährt werden.
Auszahlungskomponenten der variablen Vergütung im Überblick
Weitere Details zur aktienbasierten Vergütung
| 2.6. |
Nachträgliche Überprüfung der Zielerreichung und des Verhaltens des Vorstands
|
Die aufgeschobenen variablen Vergütungsbestandteile stehen den Vorstandsmitgliedern entsprechend den regulatorischen Anforderungen
erst bei Auszahlung zu. Zuvor prüft der Aufsichtsrat mehrfach, ob aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile reduziert
oder gar zurückgefordert werden sollten (Ex-post-Risikoadjustierung). Darüber hinaus unterliegen alle aufgeschobenen Tranchen
der variablen Vergütung den oben beschriebenen Anforderungen an die Risikotragfähigkeit (siehe Abschnitt „Zusätzliche Ex-ante-Risikoadjustierung“).
Ex-post-Risikoadjustierung
Weitere Details zu Malus und Clawback
Bei der Festsetzung der variablen Vergütung sowie bevor der Zurückbehaltungszeitraum einer aufgeschobenen Tranche endet bzw.
diese ausgezahlt wird, prüft der Aufsichtsrat entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben, ob Gründe vorliegen, die eine
Reduzierung oder gar einen vollständigen Wegfall der variablen Vergütung rechtfertigen könnten. Solche sogenannten Malus-Ereignisse
können beispielsweise bei bestimmten sittenwidrigen oder pflichtwidrigen Verhaltensweisen oder bei sogenannten negativen Erfolgsbeiträgen
des Vorstandsmitglieds vorliegen.
Negative Erfolgsbeiträge umfassen beispielsweise Situationen, in denen das Vorstandsmitglied maßgeblich an einem Verhalten
beteiligt oder maßgeblich für ein solches verantwortlich war, das zu einem erheblichen Verlust für das Institut oder zu einer
erheblichen behördlichen Sanktion geführt hat, sowie Fälle, in denen das Vorstandsmitglied nachweislich schwerwiegend gegen
bestimmte einschlägige Vorgaben hinsichtlich Eignungs- und Verhaltensvorschriften verstoßen hat.
Bei negativen Erfolgsbeiträgen wird die variable Vergütung auf null reduziert. Der Aufsichtsrat hat durch Clawback-Vereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern sichergestellt, dass die variable Vergütung im Falle negativer Erfolgsbeiträge für einen Zeitraum
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des letzten Zurückbehaltungszeitraums für die variable Vergütung des betreffenden
Geschäftsjahres zurückgefordert werden kann.
| 2.7. |
Leistungen bei regulärer oder vorzeitiger Vertragsbeendigung
|
Die folgende Tabelle zeigt die Leistungen bei regulärer oder vorzeitiger Vertragsbeendigung auf. In Bezug auf die Versorgungszusagen
wird auf das Kapitel „Pensionen“ verwiesen.
| 2.8. |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Wie dargelegt hat die Aareal Bank auf die Ablehnung des bisherigen Vergütungssystems durch die ordentliche Hauptversammlung
2021 reagiert und die Vergütungsstruktur von Herrn Klösges bereits an Konditionen ausgerichtet, die dem von der ordentlichen
Hauptversammlung 2022 beschlossenen Vergütungssystem entsprechen. So wurde die zielvariable Vergütung im Verhältnis zu den
sonstigen Vergütungskomponenten deutlich angehoben (von ca. 40 % auf ca. 46 %) sowie die Versorgungsbeiträge im Verhältnis
deutlich gesenkt (von ca. 15 % auf ca. 8 %). Gleiches gilt für die im Berichtsjahr vorgenommene Bestellung von Frau Babic.
Darüber hinaus unterliegen Frau Babic und Herr Klösges im Einklang mit dem neuen Vergütungssystem bereits der überarbeiteten
Versorgungszusage, die lediglich noch eine fondsakzessorische Verzinsung mit Beitragsgarantie vorsieht.
| 3. |
Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022
|
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands für die Geschäftsführung der Bank wurden für jedes Mitglied des Vorstands
spezifische Ressort- und Individualziele vereinbart. Vor dem Hintergrund der dreijährigen Bemessungsperiode reflektiert die
Gesamtzielerreichung dabei auch die Zielerreichungen der Geschäftsjahre 2020 und 2021. Bei Frau Babic ergibt sich die Gesamtzielerreichung
allein aus der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022, da sie erst im Verlauf des Geschäftsjahres zum Vorstandsmitglied bestellt
worden ist. Ihre variable Vergütung unterliegt im Einklang mit den regulatorischen Vorgaben einem siebenjährigen statt fünfjährigen
Zurückbehaltungszeitraum. Bei Herrn Klösges unterliegt die variable Vergütung aufgrund des Eintritts im Jahr 2021 einem sechsjährigen
Zurückbehaltungszeitraum. Seine Vergütung wird aufgrund des Eintritts in 2021 an den Geschäftsjahren 2021 und 2022 bemessen.
In Bezug auf die variable Vergütung für das Berichtsjahr fielen die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Ziele wie folgt
aus:
| 3.1. |
Konzernerfolgsziele für 2022
|
Die Zielerreichung für den Konzernerfolg errechnet sich aus der multiplikativen Zielerreichung eines Ertragsziels und einer
risiko- adjustierenden Kennzahl. Als Ertragsziel für eine 100-%-Zielerreichung wurden zu Beginn des Jahres ein Konzernbetriebsergebnis
vor Steuern von 239 Mio. € (bereinigt) und als risikoadjustierende Kennzahl ein RWA-Zielwert von 13,604 Mrd. € gemäß Basel
IV IRBA (bereinigt) festgelegt.
Für beide Zielparameter wurden Schwellenwerte festgelegt, ab deren Unter- bzw. - im Falle der RWA - Überschreiten die Ziel-erreichung
0 ist.
Die Aareal Bank hat die Ziele für 2022 übererfüllt. Diesen Erfolg hatten die Mitglieder des Vorstands wesentlich zu verantworten.
Insoweit macht sich dies auch insbesondere in der Konzernzielerreichung bemerkbar.
Für die Geschäftsjahre ab dem Jahr 2023 werden die Konzernziele angepasst. Insbesondere wird durch die geänderte Zielesystematik
ein stärkerer Fokus auf die Aspekte Kapitalrendite, Profitabilität und ESG gelegt. Näheres kann dem überarbeiteten Vorstandsvergütungssystem
entnommen werden, welches in der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zur Abstimmung vorgelegt und mit großer Mehrheit von den
Aktionären verabschiedet wurde.
| 3.3. |
Ressortziele für 2022
|
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands für die Geschäftsführung der Bank wurden für jedes Mitglied des Vorstands
spezifische Ressort- und Individualziele vereinbart. Während die Individualziele insbesondere die individuellen Beiträge des
Vorstandsmitglieds reflektieren, soll mit den Ressortzielen die Zielerreichung des vom Vorstandsmitglied jeweils insgesamt
verantworteten Ressorts gespiegelt werden. Die Ressortziele bestimmen sich daher insbesondere nach der Umsetzung der für das
jeweilige Ressort festgelegten strategischen Initiativen und Maßnahmen. Auf beiden Ebenen sind zudem verschiedene aus der
Geschäftsstrategie abgeleitete ESG-Ziele vereinbart worden.
Ressortziele
| 3.4. |
Individualziele für 2022
|
Die Individualziele für das Geschäftsjahr 2022 bestanden ausschließlich aus ESG-Zielen. Schwerpunkt war im Geschäftsjahr 2022
der Aufbau eines Green Finance-Portfolios, das den Vorgaben der Green Financing-Anforderungen der Bank entspricht.
Individualziele
| 3.5. |
Malus-Prüfung, Backtesting, Clawback, Risikotragfähigkeit
|
Der Aufsichtsrat hat im März 2023 im Rahmen der jährlichen sog. Malus-Prüfung untersucht, ob Anhaltspunkte vorliegen, die
zu einer Reduktion der variablen Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr oder zu einer nachträglichen Reduktion und/oder
einer nachträglichen Rückforderung der variablen Vergütung (Clawback) für Vorjahre führen sollten. Derartige Anhaltspunkte
wurden nicht festgestellt.
Die jährliche Überprüfung der Risikotragfähigkeit im Einklang mit § 7 Institutsvergütungsverordnung hat ergeben, dass aus
dem Aspekt der Risikotragfähigkeit keine Bedenken gegen eine Festsetzung der variablen Vergütung für 2022 und die Auszahlung
aufgeschobener Vergütungsbestandteile aus Vorjahren bestehen.
Im zurückliegenden Geschäftsjahr wurden keine Abfindungen mit Vorstandsmitgliedern vereinbart. Das im Geschäftsjahr ausgetretene
Vorstandsmitglied Frau Christiane Kunisch-Wolff hat die Bank ohne die Zahlung einer Abfindung verlassen. Die in diesem Zusammenhang
abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung enthält keine derartigen Abreden. Die Aareal Bank hat vereinbart, die Kosten von Frau
Kunisch-Wolff für die anwaltliche Beratung bei der Aushandlung der Aufhebungsvereinbarung bis zu einem Betrag von max. 30
T€ zu übernehmen.
Keinem Mitglied des Vorstands wurden in irgendeiner Form Leistungen von Dritten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstand
der Aareal Bank zugesagt, auch nicht im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Atlantic BidCo GmbH.
| 4. |
(Virtueller) Aktienbesitz des Vorstands (Shareownership) und anteilsbasierte Vergütung
|
Über die Hälfte der variablen Vergütung wird in virtuellen Aktien gewährt. Aufgrund der langen Zurückbehaltungszeiträume haben
Vorstandsmitglieder typischerweise spätestens nach drei Jahren der Zugehörigkeit zum Vorstand virtuelle Aktien im Wert von
über 100 % ihres festen Jahresgehalts erdient.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Anzahl der virtuellen Aktien, die sich für jedes Vorstandsmitglied in der Zurückbehaltung
bzw. der Haltefrist befinden, sowie das prozentuale Verhältnis zur im Berichtsjahr gezahlten Grundvergütung.
| 5. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in dreifacher Hinsicht begrenzt.
Erstens basiert die festgesetzte variable Vergütung unmittelbar auf der Gesamtzielerreichung, deren maximaler Zielerreichungsgrad
150 % beträgt.
Zweitens hat die Bank beschlossen, die variable Vergütung auf maximal 100 % der fixen Bezüge (Grundgehalt zuzüglich Pensionsbeitrag)
zu begrenzen (Bonus-Cap).
Drittens sieht das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung in Höhe von 5,5 Mio.
€ pro Vorstandsmitglied vor, die den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein Geschäftsjahr festgesetzten Vergütung
beschränkt. Das von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 beschlossene überarbeitete Vorstandsvergütungssystem sieht eine
Absenkung der Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG von 5,5 Mio. € auf 4,5 Mio. € vor. Die Einhaltung
der Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG kann grundsätzlich erst im Vergütungsbericht für das Berichtsjahr,
in dem die letzte Tranche der variablen Vergütung für 2022 zufließt, abschließend berichtet werden. Dieses ist das Jahr 2029
bzw. aufgrund der längeren Zurückbehaltungszeiträume das Jahr 2030 für Herrn Klösges und das Jahr 2031 für Frau Babic.
Sofern eine Überschreitung der Maximalvergütung bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststehen sollte, erfolgt eine Begrenzung
in der Auszahlung der Vergütungskomponenten, die das Überschreiten der Maximalvergütung verursachen. In einer solchen Konstellation
würde in dem Geschäftsjahr der Begrenzung über die Einhaltung der Maximalvergütung berichtet werden.
| 6. |
Höhe der Vergütung im Berichtsjahr
|
Die Veränderungen der Gesamtvergütung im Vergleich zum Vorjahr sind auf mehrere Ursachen zurückzuführen. Dabei spielten sowohl
andere Zielerreichungsgrade als auch die Veränderungen im Vorstand eine Rolle. Letztere sind bei einem Vergleich der Gesamtvergütung
zu beachten. Für das Geschäftsjahr 2022 kam es gegenüber dem Geschäftsjahr 2021 insgesamt zu einer Reduktion der festgesetzten
Gesamtvergütung für das Gesamtgremium von 8,6 Mio. € auf 8,1 Mio. €. In dem Wert von 8,1 Mio. € für 2021 sind die Vergütungsbeträge
für die ausgetretenen Vorstandsmitglieder enthalten, weshalb sich in der untenstehenden Tabelle, die nur die während des Jahres
2022 aktiven Vorstandsmitglieder beinhaltet, als Gesamtbetrag für 2021 ein anderer Betrag spiegelt.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die seitens des Aufsichtsrats für das Berichtsjahr festgesetzte Vergütung. Die mehrjährigen
variablen Vergütungsbestandteile unterliegen den in diesem Bericht dargestellten Bedingungen der Ex-Post-Risikoadjustierung
und sind zum Teil von der Entwicklung des Aktienkurses der Aareal Bank abhängig. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag in den
Folgejahren kann daher vom festgesetzten Ausgangsbetrag abweichen.
| 6.1. |
Ziel-Vergütung und Aufteilung auf die Vergütungskomponenten
|
Die folgenden Tabellen zeigen für jedes im Berichtsjahr aktive Vorstandsmitglied die Ziel-Vergütung, die tatsächliche Vergütung,
die Mindest- und Maximalvergütung sowie die Aufteilung auf die einzelnen Vergütungskomponenten inklusive Nebenleistungen.
Bei der Ist-Vergütung handelt es sich um die für das Geschäftsjahr festgesetzte Vergütung, unabhängig davon, in welchem Jahr
sie ausgezahlt wird, unabhängig von etwaigen späteren Wertveränderungen durch Schwankungen des Aktienkurses und unabhängig
von etwaigen nachträglichen Reduktionsmöglichkeiten durch Backtesting, Malus oder Clawback.
| 6.2. |
Im Berichtsjahr gewährte und geschuldete (zugeflossene) Vergütung
|
Die folgenden Tabellen zeigen die Vergütungen, die im Berichtsjahr ausgezahlt wurden. Dabei handelt es sich um die gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies umfasst die Vergütungsbestandteile, die den einzelnen Mitgliedern
des Vorstands im Berichtsjahr entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder im Berichtszeitraum bereits rechtlich
fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“). Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 AktG werden auch die relativen Anteile
der einzelnen Vergütungsbestandteile aufgezeigt.
Folgend ist die gewährte und geschuldete Vergütung für frühere Mitglieder des Vorstands dargestellt. Für frühere Mitglieder
des Vorstands, die vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand der Bank ausgeschieden sind, werden gemäß § 162 Abs. 5 AktG
keine personenbezogenen Angaben gemacht.
| 7.1. |
7.1 Versorgungsaufwand
|
Die Pensionsverpflichtungen (IFRS) aus Zusagen gegenüber aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands betrugen am 31. Dezember
2022 insgesamt 47 Mio. € (Vorjahr: 65 Mio. €). Davon entfielen auf die zum Abschluss des Berichtsjahres aktiven Mitglieder
des Vorstands 5 Mio. € (Vorjahr: 11 Mio. €) und auf die ehemaligen, einschließlich der im Berichtsjahr ausgeschiedenen Mitglieder
des Vorstands bzw. deren Hinterbliebenen 42 Mio. € (Vorjahr: 55 Mio. €).
| 7.2. |
Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
Versorgungsleistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden sind, können den Tabellen
zur ausgezahlten Vergütung entnommen werden. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG erfolgen keine personenbezogenen Angaben für
ehemalige Vorstandsmitglieder, sofern diese vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
| 8. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 mit 81,54 % der abgegebenen
Stimmen angenommen. Im Folgenden werden die Grundzüge des Systems sowie die tatsächliche Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2022
dargestellt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 9 der Satzung der Aareal Bank AG geregelt. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
besteht ausschließlich aus einer fixen Vergütung, ergänzt um ein Sitzungsgeld. Im Einklang mit den Vorgaben gemäß § 25d Abs.
5 Kreditwesengesetz erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für diese Tätigkeit keine variablen Vergütungsbestandteile.
Soweit ein Mitglied dem Aufsichtsrat nicht das gesamte Geschäftsjahr angehört, wird die Vergütung pro rata temporis gezahlt.
Des Weiteren werden dem Aufsichtsrat seine Auslagen ersetzt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats setzt sich wie folgt zusammen:
Die Vergütung für ein Geschäftsjahr wird einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
| 8.2. |
Aufsichtsratsvergütung in 2022
|
| 9. |
Vergleichende Darstellung Ertragsentwicklung und Vergütung
|
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG ist die Ertragsentwicklung, die jährliche Veränderung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre darzustellen.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der beiden Kennzahlen Betriebsergebnis vor Steuern und Konzernergebnis dargestellt.
Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
abgestellt. Dies bedeutet, dass für den Vorstand die im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte Vergütung angegeben wird.
In Bezug auf die Arbeitnehmer wird auf die in der Aareal Bank AG in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Es
werden insoweit die für das Jahr festgesetzten Bruttobezüge betrachtet.
Im Jahr 2023 wird die überarbeitete Zielesystematik erstmals angewandt. Veränderungen am Vergütungssystem des Vorstands sind
im Jahr 2023 derzeit nicht geplant.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Aareal Bank AG, Wiesbaden
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Aareal Bank AG, Wiesbaden, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Aareal Bank AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der
Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer
9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
Frankfurt am Main, den 16. Juni 2023
KPMG AGW irtschaftsprüfungsgesellschaft
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Markus Winner
Wirtschaftsprüfer
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Dominik Pott
Wirtschaftsprüfer
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|
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C. Angaben zu Tagesordnungspunkt 14: Vergütung und Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
| 1. |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll durch Beschluss der Hauptversammlung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AktG)
festgesetzt werden. Die Vergütung stellt sich hierfür wie folgt dar:
| • |
Die feste Vergütung beträgt € 50.000 p.a. je Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält € 250.000, der
stellvertretende Vorsitzende € 100.000 p.a.
|
| • |
Die feste Vergütung erhöht sich für jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Die zusätzliche feste Vergütung beträgt für die
Mitglieder eines Ausschusses € 25.000 p.a., für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt die zusätzliche feste Vergütung € 100.000
p.a.
|
| • |
Des Weiteren erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen.
|
| • |
Die Vergütung für ein Geschäftsjahr wird einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Soweit ein Mitglied
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht das gesamte Geschäftsjahr angehört bzw. nicht das gesamte Geschäftsjahr als Vorsitzender
angehört, wird die vorgenannte Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.
|
| 2. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1
Satz 2 AktG
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung beschlossen (siehe zuvor Ziff. 1). Für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder gilt das folgende Vergütungssystem (Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 Satz 2
AktG):
| a) |
Feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch eine feste Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen
Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable, aktienbasierte oder sonstige erfolgsorientierte
Vergütungskomponente wird den Aufsichtsratsmitgliedern in Einklang mit den Vorgaben gemäß § 25d Abs. 5 Kreditwesengesetz nicht
gewährt. Es wird auch kein Sitzungsgeld gewährt.
Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis anderer börsennotierter Gesellschaften
sowie der Empfehlung der Mehrheit der Investoren und Stimmrechtsberater und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind
der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und
Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz
1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehen.
Die ausschließliche Gewährung einer erfolgsunabhängigen Festvergütung trägt dazu bei, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihre
Tätigkeiten im objektiv verstandenen Interesse der Gesellschaft ausüben. Auf diese Weise trägt das Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäfts- und Risikostrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei.
| b) |
Bestandteile der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
aa) Feste Vergütung für Aufsichtsratstätigkeit
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von € 50.000 p.a. Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK
soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden.
Die Festvergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt daher € 250.000 p.a., seine jeweiligen Stellvertreter erhalten
€ 100.000 p.a.
bb) Zusätzliche feste Ausschussvergütung
Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten eine zusätzliche feste Ausschussvergütung von € 25.000 p.a. und die Vorsitzenden der
Ausschüsse erhalten eine zusätzliche feste Ausschussvergütung von € 100.000 p.a. Die feste Vergütung für ein Geschäftsjahr
wird einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
bestehen nicht.
Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied bzw. der Ausschussmitgliedschaft gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder,
die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz nicht
während eines vollen Geschäftsjahres innehaben, erhalten die Vergütung zeitanteilig (sog. pro rata-Anpassung).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder mit einbezogen, deren Prämien die Aareal Bank AG zahlt. Es ist ein Selbstbehalt von 10 % des Schadens
nur vorgesehen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine
in Ausübung des Amts entstandenen Auslagen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend von der Hauptversammlung beschlossen; Neben- oder Zusatzvereinbarungen
bestehen nicht. Auch Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
| c) |
Obergrenze der festen Vergütung
|
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der festen Vergütung, deren Höhe im
Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Die Festlegung einer Obergrenze der Vergütung für einzelne Aufsichtsratsmitglieder
oder für den Aufsichtsrat insgesamt erscheint nicht zweckmäßig, da keine erfolgsabhängige Vergütung gewährt wird.
| d) |
Marktgerechte Vergütung für alle Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer
börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der
Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung
für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat.
Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die für
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen waren und sind für das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats ohne Bedeutung, da die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von
der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Aareal Bank AG und des Aareal Bank-Konzerns unterscheidet. Ein sog. vertikaler Vergleich
mit der Arbeitnehmervergütung kommt daher nicht in Betracht.
| e) |
Überprüfung des Vergütungssystems, Rolle betroffener Ausschüsse und Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten
|
Das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
mindestens alle vier Jahre beschlossen oder bestätigt. Die Vergütung wird durch die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und
Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats
sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Bei Weiterentwicklung
und Überprüfung des Vergütungssystems kann sich der Aufsichtsrat durch Vergütungs- und / oder Rechtsberater unterstützen lassen.
Sofern Anlass besteht, die Vergütung bzw. das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen.
Der Aufsichtsrat wird dabei durch seinen Vergütungskontrollausschuss unterstützt.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse des Aufsichtsrats sind aufgrund ihrer gesetzlichen
Pflichten und nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex dazu angehalten, unverzüglich offenzulegen, wenn bei ihnen Interessenkonflikte
auftreten. In diesen Fällen treffen die Organe angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen. Die betroffenen
Mitglieder nehmen dann beispielsweise nicht an Beratungen und Beschlussfassungen teil.
D. Weitere Angaben
| 1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die gesamte Hauptversammlung
wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das Online-Portal der Gesellschaft
(Aktionärsportal) übertragen, das unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zu erreichen ist. Über das Aktionärsportal wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten unter anderem
eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über die vorgenannte Internetseite der Gesellschaft
werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft
Genüge getan ist.
| 2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 179.571.663,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 59.857.221 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
im Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 59.857.221. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
| 3. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten,
Übertragung der Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von §118a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 des EGAktG
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 10. August 2023 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters sowie von Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats, die gegebenenfalls im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, und des mit der Niederschrift der Versammlung
beauftragen Notars sowie der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter am Sitz der Gesellschaft, Paulinenstraße
15, 65189 Wiesbaden, dem Ort der Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Antragsrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das Aktionärsportal zur Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
am Donnerstag, 10. August 2023, ab 12:00 Uhr (MESZ) live durch Nutzung des Internetservice unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen, die Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und
Aktionärsrechte ausüben. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung können sich Aktionäre weder elektronisch als Teilnehmer zuschalten
noch Aktionärsrechte ausüben.
Eine Aufzeichnung der Rede des Vorstands steht nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse zur Verfügung.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten mit Ausnahme von TOP 6 haben verbindlichen Charakter und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit
Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen; die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 begründet gemäß § 120a Abs. 1 Satz
2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AktG weder Rechte noch Pflichten; auch insoweit kann mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren
Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre das unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. Etwaige bereits vorhandene Zugangsdaten zum Aktionärsportal für
vergangene Hauptversammlungen haben keine Gültigkeit mehr.
Das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 20. Juli 2023 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
geöffnet. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter anderem
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen oder Widerspruch zum Protokoll erklären. Um das Aktionärsportal
nutzen zu können, müssen sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie mit ihrer Stimmrechtskarte
erhalten, einloggen. Detaillierte Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals und zu den verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung
ihrer Rechte erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte und über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
Dort können auch weitere Einzelheiten zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen abgerufen werden. Aktionärewerden um Beachtung der technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung gebeten.
| 5. |
Voraussetzungen für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
|
Zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen
(ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse (Anmeldeadresse) erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Dafür ist ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG in jedem Fall ausreichend. Der besondere
Nachweis hat sich auf den Nachweisstichtag zu beziehen und muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache an die nachfolgende Anmeldeadresse übermittelt werden.
| |
Aareal Bank AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 20. Juli 2023 (00:00 Uhr (MESZ)) (Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 3. August 2023 (24:00 Uhr
(MESZ)) unter der Anmeldeadresse zugehen.
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und
die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig
an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes
erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre als Bestätigung der Anmeldung von der Anmeldestelle die Stimmrechtskarte, in
der die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der
sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen.
| 6. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Zuschaltung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Zuschaltung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit
sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die etwaige Dividendenberechtigung.
| 7. |
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben, auch ohne sich zu der Hauptversammlung
zuzuschalten, die wahlweise in Textform per Post oder E-Mail oder elektronisch über das Aktionärsportal (elektronische Briefwahl)
erfolgen kann.
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Briefwahl in Textform das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
heruntergeladen werden. Auch wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, können Briefwahlstimmen in Textform ausschließlich
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unter der Anschrift Aareal Bank AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder
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unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de
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bis zum 9. August 2023 (18:00 Uhr (MESZ)) abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Abgabe, Änderung
und den Widerruf der Briefwahlstimme auf diesem Wege ist der Zugang bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen
Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl
(einschließlich Änderung oder Widerruf) auch das unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
erreichbare Aktionärsportal der Aareal Bank AG zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl
über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 20. Juli 2023 bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. August
2023 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das Aktionärsportal können
Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben
ändern oder widerrufen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben,
erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die auf diesem Wege abgegebenen Stimmen nach den Anforderungen
gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal
oder elektronisch per E-Mail im Aktionärsportal der Gesellschaft dem Aktionär oder - für den Fall der Bevollmächtigung - dem
Bevollmächtigten unmittelbar nach Verarbeitung bereitgestellt. Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Bereitstellung
der elektronischen Bestätigung der elektronischen Ausübung des Stimmrechts zu bedienen.
Werden Stimmen durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, wird dem
Aktionär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts unverzüglich vom Intermediär übermittelt.
Weitere Hinweise zur Briefwahl über das Aktionärsportal sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine detaillierte Beschreibung der Durchführung der
elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
abrufbar.
| 8. |
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten lassen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung kann wahlweise in Textform per Post oder E-Mail oder elektronisch
über das Aktionärsportal erfolgen.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen
der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen,
für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wird, enthalten sie sich der Stimme.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem Aktionär erteilten Weisungen aus.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in Textform das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts-
und Weisungsformular der Gesellschaft zur Verfügung. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
heruntergeladen werden. Auch wenn das Vollmachts- und Weisungsformular verwendet wird, können die Vollmacht und die Weisung
an die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in Textform ausschließlich
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unter der Anschrift Aareal Bank AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder
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unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de spätestens bis zum 9. August 2023 (18:00 Uhr (MESZ)) erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang
der Vollmacht bzw. Weisung bei der Gesellschaft.
|
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege
der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal
ist voraussichtlich ab dem 20. Juli 2023 bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. August 2023 durch den Versammlungsleiter
für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das Aktionärsportal kann auch während der Hauptversammlung
bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige zuvor - auch auf anderem Wege - erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen
werden.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in
der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
und eine detaillierte Beschreibung der Durchführung der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
abrufbar.
| 9. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte auch einen Dritten, z.B. einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater bevollmächtigen (bevollmächtigte Dritte). Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten)
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen
wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen
und sich mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten,
wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe
dazu unten im Abschnitt „Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“) oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle
in Verbindung zu setzen.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt
wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten (in diesem
Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft
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unter der Anschrift Aareal Bank AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder
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| - |
unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de
|
zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 9. August 2023
(18:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder des Nachweises der Bevollmächtigung
oder der Widerruf einer Bevollmächtigung per E-Mail sind auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung noch
möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.
B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die E-Mail-Adresse übermittelt wird.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Darüber
hinaus kann ein Vollmachtsformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
heruntergeladen werden.
Vollmachten können voraussichtlich ab dem 20. Juli 2023 bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) auch elektronisch
über das Aktionärsportal erteilt werden.
Die Zuschaltung des Bevollmächtigten zu der Hauptversammlung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen
Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sowie eine detaillierte Beschreibung der Durchführung der Vollmachtserteilung
über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
abrufbar.
| 10. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
|
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs.
2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212,
3. per E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
| 11. |
Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind, Teilnehmerverzeichnis und Abstimmungsergebnisse
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Aareal
Bank AG befinden.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten
Abstimmung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zur Verfügung stehen. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekanntgegeben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
| 1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von € 500.000,00 am
Grundkapital erreichen (dies entspricht 166.667 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Der oder die Antragsteller hat/haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten wird/werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bei der Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß
§ 70 AktG angerechnet.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Aareal Bank AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 10. Juli
2023 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Adresse zu verwenden:
| |
Vorstand der Aareal Bank AG Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden E-Mail: HV2023@aareal-bank.com
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| 2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
|
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:
| |
Aareal Bank AG Corporate Affairs - Board Office Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden E-Mail: HV2023@aareal-bank.com
|
Mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also bis spätestens zum 26. Juli 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der
vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen
der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und jeweils seiner etwaigen Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetz-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG
auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Abschlussprüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht
zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann das Stimmrecht nach erfolgter
ordnungsgemäßer Anmeldung auf den zuvor beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sollte der Antrag oder Wahlvorschlag von einem
Aktionär stammen, der nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, so muss der Antrag oder Wahlvorschlag nicht
in der Hauptversammlung behandelt werden.
Aktionäre, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in Verbindung
mit § 130a Abs. 5 AktG ihre Anträge und Wahlvorschläge während der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der
Videokommunikation über das Aktionärsportal stellen.
| 3. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AktG, alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop,
Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden
kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
| 4. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und 1d AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären ist auf Verlangen in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihren verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu erteilen, soweit
die begehrte Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und dem Auskunftsverlangen
kein Auskunftsverweigerungsrecht entgegensteht.
Der Versammlungsleiter ist berechtigt und plant anzuordnen (gemäß § 131 Abs. 1f AktG), dass das zuvor beschriebene Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal, also
im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe zuvor unter 3.) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen
im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Zu den erteilten Antworten des Vorstands steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht
gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation ebenfalls über das Aktionärsportal übermitteln.
| 5. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, 2 und Abs.
4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen. Derartige Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform
ausschließlich über das Aktionärsportal einzureichen und müssen der Gesellschaft spätestens am 4. August 2023 (24:00 Uhr (MESZ)),
zugehen. Anderweitig adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme darf maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) betragen.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen spätestens bis zum 5. August 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) unter
Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich
gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreitet.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen
erklärte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt,
wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden.
| 6. |
Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245
AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, können
gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Derartige Widersprüche können von Beginn bis zum Schluss der Hauptversammlung über das Aktionärsportal zu Protokoll
des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt
und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
| 7. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten, Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 und 1d AktG, 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
| 8. |
Hinweise zum Datenschutz
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Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere wenn Aktionäre
und/oder ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, ihre Aktionärsrechte ausüben (einschließlich
der Erteilung von Vollmachten), das Aktionärsportal nutzen oder sich zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten
wir personenbezogene Daten über diese Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des Aktionärsportals). Dies geschieht, um
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung. Sofern wir sonstigen interessierten Personen (Gäste) wie z.B. Pressevertretern, die Zuschaltung zur virtuellen
Hauptversammlung ermöglichen, verarbeiten wir dafür auch deren personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten erfolgt dabei stets auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist:
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Aareal Bank AG Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden Telefax: +49 611 348-2965 E-Mail: HV2023@aareal-bank.com
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Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Rechten nach
der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
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Aareal Bank AG Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden Telefax: +49 611 348-2965 E-Mail: HV2023@aareal-bank.com
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Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Aktionäre eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung benötigen Aktionäre ebenfalls ein internetfähiges Endgerät
sowie Lautsprecher oder Kopfhörer. Für die Ausübung von Aktionärsrechten, für die die Videokommunikation vorgesehen ist, benötigen
die Aktionäre über die vorstehenden Hard- und Softwarevoraussetzungen hinaus eine funktionsfähige Videokamera und ein funktionsfähiges
Mikrofon.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Ab dem 9. August 2023, 10:00 Uhr (MESZ), wird unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit welcher Aktionäre die Eignung ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung
zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.
Für den Zugang zum Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, welche
sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich individuelle
Zugangsdaten, mit denen sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Aktionärsportal anmelden können.
Am 10. August 2023 können sich die angemeldeten Aktionäre bzw. die angemeldeten Aktionärsvertreter ab 12:00 Uhr (MESZ) unter
der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
durch Eingabe der Zugangsdaten zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereitsvor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts voraussichtlich ab dem 20. Juli 2023 möglich.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer
Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen sowie eine
detaillierte Beschreibung der Nutzung des Aktionärsportals sind unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com/investorenportal/aktieninvestoren/hauptversammlung-2023/
abrufbar.
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Aktionären vor und
während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der folgenden Rufnummer
gerne zur Verfügung.
Aktionärs-Hotline: +49 89 30903 6334
Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr (MESZ), und am Tag der Hauptversammlung, dem
10. August 2023, ab 9:00 Uhr (MESZ) erreichbar.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können sich Aktionäre auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister
Computershare unter der E-Mail-Adresse
aktionaersportal@computershare.de
wenden.
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals
können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und
der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen
Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine
Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der
eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern
es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten,
die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
Hinweis zu Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland für diese
Zeiträume maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit
(UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. MESZ entspricht demnach UTC+2.
Wiesbaden, im Juni 2023
Aareal Bank AG
Der Vorstand
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