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Albis Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 41. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur
41. ordentlichen Hauptversammlung
der Albis Leasing AG, Hamburg,
am Donnerstag, den 13. Juli 2023, um 11:00 Uhr (MESZ)
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 26n Absatz 1 EGAktG i.V.m. § 118a AktG im Novotel Hamburg City
Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg, (Ort der Hauptversammlung) stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über
das von uns unter der Internetadresse
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet übertragen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben, die im Anschluss
an die Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der
Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 28. April 2023 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung |
abrufbar.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von EUR 279.550,91 in Höhe von ebenfalls EUR 279.550,91 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
| a) |
Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen;
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| b) |
Herrn Andreas Arndt für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Tagesordnungspunkte 3 lit. a) und b) gemeinsam abstimmen zu lassen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
| a) |
Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen;
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| b) |
Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen;
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| c) |
Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen;
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| d) |
Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Tagesordnungspunkte 4 lit. a) bis d) gemeinsam abstimmen zu lassen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg (Ebner Stolz) wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird Ebner Stolz zudem zum Prüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach
§ 162 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
zu beschließen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 (Anhang A. zur Tagesordnung) zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anhang A. wiedergegeben und über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung |
zugänglich.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Außerdem muss spätestens der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt werden, falls eine Hauptversammlung das Vergütungssystem mehrheitlich nicht gebilligt
hat (§ 120a Absatz 3 AktG).
Die Hauptversammlung am 5. Juli 2022 hat das vom Aufsichtsrat am 29. April 2022 beschlossene Vergütungssystem nicht gebilligt;
es gab in der Hauptversammlung keine inhaltlichen Anmerkungen. Daher hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem nochmals überprüft
und am 24. April 2023 geändert. Eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen findet sich im Abschnitt III. des Vergütungssystems.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossene Vergütungssystem (Anhang B.
zur Tagesordnung) für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Das Vergütungssystem des Vorstands ist im Anhang B. wiedergegeben und über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung |
zugänglich.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
| a) |
Ergänzung von § 11 der Satzung zwecks befristeter Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen
vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neu eingeführten § 118a AktG die
Möglichkeit eröffnet, zukünftig auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung Hauptversammlungen ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Dabei kann
die Satzung selbst die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen vorsehen oder aber den Vorstand ermächtigen, die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die
maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
In den Jahren 2020 bis 2022 haben die Hauptversammlungen der Albis Leasing AG pandemiebedingt ausschließlich virtuell stattgefunden.
Aus Sicht der Verwaltung hat sich das Format der virtuellen Hauptversammlung dabei grundsätzlich bewährt. Gegenüber der virtuellen
Hauptversammlung nach der COVID-19-Sondergesetzgebung bringt die gesetzliche Neuregelung des § 118a AktG nun eine erhebliche
Erweiterung der Aktionärsrechte mit sich, womit der Gesetzgeber eine weitgehende Angleichung der virtuellen Hauptversammlung
an eine Präsenzhauptversammlung bezweckt hat. Vor diesem Hintergrund soll in die Satzung der Albis Leasing AG eine Ermächtigung
zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen aufgenommen werden.
Um auch mit Rücksicht auf die Interessen der Aktionäre künftig flexibel über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden
zu können, ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung dabei nicht unmittelbar
durch die Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung zu entscheiden, ob die
Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden
Entscheidung wird der Vorstand jeweils prüfen und abwägen, welchem Versammlungsformat mit Blick auf die Gegenstände der Tagesordnung,
Kosten- und Nachhaltigkeitsaspekte sowie dem Ziel, den Aktionären eine niederschwellige Teilnahmemöglichkeit zu eröffnen,
im Einzelfall der Vorzug zu geben ist.
Von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren soll kein Gebrauch gemacht
werden. Stattdessen soll die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zunächst
auf zwei Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet werden. Durch diese kürzere Laufzeit der Satzungsermächtigung
erhalten die Aktionäre die Möglichkeit, frühzeitig darüber zu befinden, ob sich das Format der virtuellen Hauptversammlung
insgesamt und die flexible Vorstandsermächtigung aus ihrer Sicht bewährt haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 11 der Satzung der Albis Leasing AG wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:
„(8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei
Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister.“
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| b) |
Ergänzung von § 11 der Satzung zwecks Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung
Nach § 118 Absatz 3 Satz 1 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Hauptversammlung grundsätzlich in Präsenz
teilnehmen. Das Gesetz eröffnet in § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG jedoch die Möglichkeit, in der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen,
in denen die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Dies gilt auch für
die virtuelle Hauptversammlung (§ 118a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG). Um Mitgliedern des Aufsichtsrats,
deren Teilnahme an einer Hauptversammlung in physischer Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand möglich wäre, gleichwohl die Teilnahme zu ermöglichen, soll die Satzung der Albis Leasing AG um eine entsprechende
Regelung ergänzt werden.
Dies ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat gerechtfertigt, da die Aufsichtsratsmitglieder - mit Ausnahme des Versammlungsleiters
- in der Hauptversammlung eine eher passive Rolle haben und im Falle einer virtuellen Hauptversammlung mit den Aktionären
auch nicht interagieren können. Die Möglichkeit, an einer Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,
minimiert vor diesem Hintergrund nicht nur Zeit- und Kostenaufwand, sondern leistet auch einen Beitrag zur Ressourcenschonung.
Die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung hat zudem keine Auswirkungen auf die Aktionäre
und deren Rechte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 11 der Satzung der Albis Leasing AG wird um folgenden neuen Absatz 9 ergänzt:
„(9) In Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden können Mitglieder des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn rechtliche Gründe ihrer physischen Präsenz am Ort der Hauptversammlung entgegenstehen,
ihre physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, ein anderer wichtiger
Grund ihre physische Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung verhindert oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Dies gilt nicht
für den Versammlungsleiter.“
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ANHANG
Anhang A.
Zu Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2022
Vergütungsbericht
Vergütung des Vorstands
| A. |
Grundzüge des Vergütungssystem des Vorstands
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Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde
in § 87a des Aktiengesetzes (AktG) geregelt, dass der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem") beschließt. Über dessen Billigung beschließt gem. §
120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre. Außerdem muss spätestens
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt werden, falls eine Hauptversammlung
das Vergütungssystem nicht gebilligt hat (§ 120a Abs. 3 AktG).
Nachfolgend werden die Regeln und Kriterien dargestellt, nach denen die jeweilige Vergütung für die von den Mitgliedern des
Vorstands der Albis Leasing AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Die Albis Leasing AG erfüllt die Vorgaben des
AktG und strebt an, den Empfehlungen der jeweils geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) für die
Vorstandsvergütung möglichst vollständig zu entsprechen.
Den tatsächlich erreichten Stand der Entsprechung und etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK legt die Albis Leasing
AG in den Entsprechenserklärungen dar, die sie auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/corporate-governance
dauerhaft zugänglich macht.
| I. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Albis Leasing AG
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Das Vergütungssystem der Albis Leasing AG ist auf die Förderung der Geschäftsstrategie und die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Dies erfolgt insbesondere durch die Bindung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung
an klar bestimmbare finanzielle und nicht-finanzielle Kennziffern, die auf eine nachhaltige Fortentwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet sind.
Außerdem folgt die Albis Leasing Gruppe ihrem Nachhaltigkeitsansatz. Er beruht darauf, in allen Entscheidungsprozessen ökonomische,
ökologische und soziale Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen. Die Albis Leasing Gruppe strebt eine nachhaltig hohe Profitabilität
an und schafft so neben einer langfristigen Wertsteigerung für ihre Aktionäre gleichzeitig Wert für viele andere Stakeholder.
Dieser breit angelegte Ansatz wird durch die Integration nicht-finanzieller Ziele, insbesondere aus dem ESG-Bereich, in das
Vergütungssystem unterstützt. Dabei basiert der verfolgte Ansatz zur unternehmerischen Verantwortung stets auf dem Verhaltenskodex
der Albis Leasing Gruppe.
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Unternehmenserfolgs und die Umsetzung
der Initiativen zur Verbesserung der Profitabilität. Durch ihren fortlaufenden Charakter und die überwiegend zeitversetzte,
an die Erreichung von definierten Erfolgszielen der Folgejahre geknüpfte Auszahlung ist die variable Vergütung auf die langfristige
und nachhaltige Förderung der Geschäftsstrategie ausgerichtet. Sie honoriert die strategische und operative Unternehmensentwicklung
anhand mehrerer quantitativer finanzieller und nicht-finanzieller Erfolgsziele. Dazu gehören das Konzernergebnis vor Steuern,
die cost income ratio, das Erreichen ausgewählter ESG-Ziele und der Anstieg des Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und
Objektbestands. Außerdem hat der Aufsichtsrat für einen geringen Teil einen Ermessensspielraum zur Bewertung individueller
Leistungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder.
Dieses Portfolio an Erfolgszielen setzt entsprechend Anreize für eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre und der weiteren Stakeholder des Unternehmens. Das System der variablen Vergütung
ist somit im besonderen Maße auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
| II. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
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Der Aufsichtsrat entscheidet über das Vergütungssystem und dessen Fest- und Umsetzung.
Der Aufsichtsrat der Albis Leasing AG hat am 16. April 2021 ein Vergütungssystem („Vergütungssystem 2021“) beschlossen, das
die Hauptversammlung am 2. Juli 2021 mit 96,1 % der abgegebenen Stimmen gebilligt hat. Der Aufsichtsrat hat am 25./29. April
2022 ein modifiziertes Vergütungssystem („Vergütungssystem 2022“) beschlossen. Die meisten Elemente des Vergütungssystems
blieben dabei unverändert; die materiell wesentliche Änderung vollzog sich bei der variablen Vergütung: die jährliche variable
Vergütung (STI) und die mehrjährige variable Vergütung (LTI) wurden zu einem variablen Vergütungselement mit einjähriger Bemessungsperiode
mit mehrjähriger, zeitlich versetzter und zusätzlich konditionierter Auszahlung zusammengefasst.
Die Hauptversammlung am 5. Juli 2022 hat das Vergütungssystem 2022 nicht gebilligt. Daher hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
nochmals überprüft und am 24. April 2023 geändert („Vergütungssystem 2023“). Es gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und
soll der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 zur Billigung vorgelegt werden.
Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen Vergütungssystem 2021 und Vergütungssystem 2022 gegenübergestellt, um die Herleitung
der Zahlen der Vergütung sowohl für 2022 als auch für das Vergleichsjahr 2021 zu ermöglichen. Die Vergütungselemente, die
unverändert blieben, werden nur einmal dargestellt.
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Vergütungssystem 2021
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Vergütungssystem 2022
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| Die Ziel-Gesamtvergütung soll so bemessen sein, dass innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile der Anteil der langfristig
variablen Vergütungsbestandteile den Anteil der kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegt. Im Regelfall sollen
von der Ziel-Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ein Anteil von etwa 62 % auf die jährliche Grundvergütung, ein
Anteil von etwa 17 % auf den rechnerisch auf ein Jahr entfallenden jährlichen Zielbetrag des LTI und ein Anteil von etwa 14
% auf den jährlichen Zielbetrag des STI entfallen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die prozentuale Gewichtung innerhalb
der Ziel-Gesamtvergütung bei den einzelnen Komponenten im Einzelfall um bis zu 5 %-Punkte zu variieren. Der relative Anteil
der Nebenleistungen soll 7 % der Ziel-Gesamtvergütung mit einer Variation um bis zu 2 %-Punkte nicht übersteigen.
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[…] etwa 60 % auf die jährliche Grundvergütung und ein Anteil von etwa 32 % auf den Zielbetrag der variablen Vergütung entfallen.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die prozentuale Gewichtung innerhalb der Ziel-Gesamtvergütung bei den einzelnen Komponenten
im Einzelfall um bis zu 10 %-Punkte zu variieren. Der relative Anteil der Nebenleistungen soll 8 % der Ziel-Gesamtvergütung
mit einer Variation um bis zu 2 %-Punkte nicht übersteigen.
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Graphisch stellt sich der relative Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung wie folgt dar:
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen, insbesondere bei der Gewährung der variablen Bezüge,
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen können Ansprüche auf Auszahlung einer variablen Vergütung
entfallen (Malus) oder eine bereits ausgezahlte Vergütung zurückgefordert werden (Clawback).
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter für die variable Vergütung (Repricing) ist ausgeschlossen.
Wenn es allerdings im langfristigen Interesse der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat vorübergehend von diesem
Vergütungssystem abweichen. Ein vorübergehendes Abweichen bei den variablen Vergütungsbestandteilen erfolgt jedoch nur aufgrund
eines Beschlusses des Aufsichtsrats, der die Gründe für das Abweichen und die Dauer des Abweichens ausdrücklich benennt.
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat beurteilt dieser auch die Angemessenheit
und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Beurteilung erfolgt dabei einerseits durch einen
horizontalen Vergleich zu inländischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen der gleichen Branche oder ähnlicher
Größenordnung. Bei der Überprüfung der Angemessenheit erfolgt andererseits ein vertikaler Vergleich mit der oberen Führungsebene und der
Belegschaft des Albis Leasing Konzerns insgesamt. Das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft insgesamt berücksichtigt der Aufsichtsrat auch in Bezug auf seine zeitliche Entwicklung. Hierzu wird auch
ein quantitativer vertikaler Vergütungsvergleich für mehrere Geschäftsjahre durchgeführt, der auf den durch den Aufsichtsrat
festgelegten Abgrenzungen des relevanten oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft insgesamt basiert.
Sofern der Aufsichtsrat zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit
der konkreten Vorstandsvergütung externe Vergütungsexperten hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren Unabhängigkeit.
Bei der Erarbeitung dieses Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat nicht von einem externen Vergütungsexperten beraten,
sondern nur punktuell extern unterstützen lassen.
| III. |
Vergütungskomponenten
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1. Überblick
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte sind die schuldrechtlichen Anstellungsverträge, welche die Albis Leasing AG, vertreten
durch den Aufsichtsrat, mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands schließt. Diese enthalten abschließend die Vergütungskomponenten
der Mitglieder des Vorstands.
Die Übersichten zeigen die verschiedenen Vergütungskomponenten der Gesamtbezüge, die im Folgenden erläutert werden:
Vergütungssystem 2021:
Vergütungssystem 2022:
2. Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die erfolgsunabhängige feste Vergütung setzt sich aus der jährlichen Grundvergütung und den Nebenleistungen zusammen.
Die jährliche Grundvergütung ist mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Festvergütung vereinbart und wird in 12 monatlichen
Raten jeweils nachträglich ausgezahlt. Falls das Vorstandsmitglied nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Vorstand
angehört, wird die Grundvergütung zeitanteilig gezahlt.
Neben der Grundvergütung gewährt die Gesellschaft den Mitgliedern des Vorstands nur die folgenden, abschließend bestimmten
Nebenleistungen, die zusätzlich in Summe auf einen Höchstbetrag pro Jahr begrenzt sind:
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Bereitstellung eines dem Vorstandsmitglied zur Verfügung gestellten Dienstwagens bzw. Mobilitätspauschale;
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| • |
Beiträge zur Unfallversicherung;
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| • |
ggf. Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
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3. Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden nicht aktienbasiert gewährt, da die Kursentwicklung
der Aktien der Albis Leasing AG aufgrund des niedrigen Free Floats und geringer Börsenumsätze eine nur wenig aussagekräftige
Größe für die langfristige Erfolgsmessung bildet. Insoweit hat die Albis Leasing AG hier in der Entsprechenserklärung eine
Abweichung erklärt.
Vergütungssystem 2021:
Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten sind eine variable Vergütung mit einer auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen
Erfolgsmessung, das Short-Term Incentive (STI), und eine variable Vergütung mit einer auf mehrere Geschäftsjahre bezogenen
Erfolgsmessung, das Long-Term Incentive (LTI). Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten unterschiedliche
Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf. Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen
dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind finanzielle Leistungskriterien maßgeblich. Innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile überwiegt der (rechnerisch auf ein Jahr verteilte) Anteil der langfristig variablen Bestandteile.
a) Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die kurzfristige erfolgsabhängige Komponente (STI) wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewährt und nach dessen Ablauf ausgezahlt.
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahres, wird das STI für das Geschäftsjahr zeitanteilig
gewährt und gezahlt. Die Berechnung des STI erfolgt ausschließlich anhand eines finanziellen Leistungskriteriums. Dieses basiert
auf der Kennzahl „HGB-Jahresergebnis der Albis Leasing AG vor Steuern und vor Rückstellung für Tantiemen von Mitarbeitern
und der Vorstände der Albis Leasing AG“. Die operativen Gesellschaften der Albis Leasing Gruppe sind durch Ergebnisabführungsverträge
mit der Albis Leasing AG verbunden, so dass diese Kennzahl den wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns wiedergibt. Zurzeit sind
für das STI keine nicht-finanziellen Zielparameter vereinbart. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter
ist ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat legt nach pflichtgemäßem Ermessen das Erfolgsziel (Höhe des modifizierten HGB-Ergebnisses) für alle Vorstandsmitglieder
einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches
das STI gewährt wird, fest. Jedem Grad der Zielerreichung („ZE“) wird ein Zielerreichungsfaktor zugeordnet. Hierzu bestimmt
der Aufsichtsrat den Wert für die untere Schwelle (Eintrittshürde), der für eine STI-Zahlung mindestens erreicht sein muss,
den Zielwert für die 100 %-ZE (z.B. Budget) sowie den Wert für eine ZE, bei dem der ZE-Faktor der Höhe nach begrenzt ist.
Nach Geschäftsjahresende wird vor Feststellung des Jahresabschlusses für das HGB-Ergebnis die ZE gemessen. Eine ZE von kleiner
oder gleich der festgelegten Eintrittshürde entspricht dem ZE-Faktor 0, eine ZE von 100 % dem Faktor 1,0 und eine ZE von 150
% dem Faktor 1,5. Zwischenwerte werden mittels linearer Interpolation auf drei Dezimalen bestimmt.
Durch Multiplikation des ZE-Faktors mit dem STI-Zielbetrag ergibt sich der STI-Auszahlungsbetrag; dieser ist auf 150 % des
Zielbetrags begrenzt (Auszahlungs-Cap).
Die Auszahlung erfolgt im auf die Gewährung folgenden Geschäftsjahr am Ende des Monats der Feststellung ihrer Höhe durch den
Aufsichtsrat. Bei einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden noch nicht ausgezahlte Ansprüche auf
STI, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt gezahlt.
b) Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige erfolgsabhängige Komponente (LTI) wird einmalig zu Beginn der Laufzeit des Vorstandsvertrags zugesagt und
nach Ablauf des Bemessungszeitraums, der der Laufzeit des Vorstandsvertrags (in der Regel vier Jahre) entspricht, ausgezahlt.
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahres, wird das LTI für das Geschäftsjahr zeitanteilig
gewährt und gezahlt. Auch das Erfolgsziel des LTI legt der Aufsichtsrat für alle Vorstandsmitglieder im Regelfall einheitlich
fest.
Erfolgsziel des LTI
Das Leistungskriterium des LTI ist der kontinuierliche Anstieg des Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands
während des Bemessungszeitraums, der der Vertragslaufzeit des Vorstandsmitglieds entspricht. Für jede Steigerung des Substanzwerts
um einen bestimmten Betrag erhält das Vorstandsmitglied einen bestimmten Prozentsatz seines Jahresgrundgehalts. Eine kontinuierliche
Steigerung liegt nur vor, wenn sich der Substanzwert in jedem Geschäftsjahr während des Bemessungszeitraums um einen bestimmten
Betrag erhöht. Ansonsten wird die Auszahlung einmalig um einen bestimmten Prozentsatz der nach Ablauf des Bemessungszeitraums
fälligen langfristigen variablen Vergütung gekürzt.
Der Aufsichtsrat darf mit einem Vorstandsmitglied im Ausnahmefall ein anderes finanzielles Leistungskriterium für die langfristige
variable Vergütung als den Anstieg des Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands, insbesondere ein aktienkursbasiertes
Leistungskriterium, vereinbaren, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats für die langfristige Entwicklung
des Unternehmens erforderlich ist.
Nicht-finanzielle Zielparameter sind derzeit auch für die langfristige variable Vergütung nicht vereinbart.
Berechnung des Auszahlungsbetrags des LTI
Der Auszahlungsbetrag des LTI wird wie folgt ermittelt:
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Vergleich des Substanzwerts des vom Wirtschaftsprüfer testierten bilanzierten Substanzwerts des Vertrags- und Objektbestands
am Ende des Bemessungszeitraums mit dem entsprechenden Wert am Ende des vor dem Bemessungszeitraum liegenden Geschäftsjahres.
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| • |
Falls die Veränderung negativ ist, beträgt die LTI-Auszahlung EUR 0. Falls die Veränderung positiv ist, wird der Anstieg durch
den hierfür festgelegten Betrag (T€ 100) dividiert. Dieser Quotient wird auf drei Dezimalen mathematisch gerundet und mit
dem festgelegten Prozentsatz (3,6 %) der Grundvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds multipliziert.
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| • |
Dieser Betrag entspricht dem LTI-Auszahlungsbetrag, falls der Substanzwert in jedem Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums
um mindestens den hierfür festgelegten Betrag (T€ 300) gestiegen ist. Falls nicht, wird der Auszahlungsbetrag um einen festgelegten
Prozentsatz (6 %) gekürzt.
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In jedem Fall wird maximal die festgelegte Obergrenze für die LTI-Auszahlung (Cap) ausgezahlt.
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Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.
Die Auszahlung des für den LTI ermittelten Vergütungsbetrags erfolgt nach der ersten ordentlichen Aufsichtsratssitzung nach
Ende des Bemessungszeitraums. Bei einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden noch nicht ausgezahlte
Ansprüche auf LTI, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und bei
der vertraglich vereinbarten Fälligkeit gezahlt.
Vergütungssystem 2022:
Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponente ist eine variable Vergütung mit einer auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen
Erfolgsmessung. Die Komponenten weisen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf. Für die Gewährung der
variablen Vergütung sowie deren entsprechenden Anreizwirkung sind finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien maßgeblich.
Durch Multiplikation des ZE-Faktors mit dem STI-Zielbetrag ergibt sich der STI-Auszahlungsbetrag; dieser ist auf 150 % des
Zielbetrags begrenzt (Auszahlungs-Cap).
Zahlenbeispiel (für Zielbetrag T€ 100):
| in T€ |
IFRS-
Konzernergebnis
vor Steuern
|
ZE
(%)
|
ZE-Faktor
|
Auszahlung
gesamt
|
|
Eintrittshürde
|
700 |
0 |
0 |
0 |
| Ist I |
850 |
50 |
0,5 |
50 |
|
Budget
|
1.000 |
100 |
1,0 |
100 |
| Ist II |
1.120 |
120 |
1,2 |
120 |
|
Cap
|
1.300 |
150 |
1,5 |
150 |
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung wird ermittelt, indem der gewogene Durchschnitt der Zielerreichung aller Ziele
mit dem Zielbetrag für die variable Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds multipliziert wird:
|
|
Erfolgsziel
|
Gewicht
(%)
|
Zielerreichungsgrad
(%)
|
ZE-Faktor
|
| a) |
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern |
35 |
120 |
1,2 |
| b) |
Cost income ratio |
25 |
115 |
1,15 |
| c) |
Substanzwertentwicklung |
10 |
100 |
1,0 |
| d) |
ESG-Ziele |
20 |
85 |
0,85 |
| e) |
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats |
10 |
110 |
1,1 |
| |
gewogener Durchschnitt
|
|
108,75
|
1,0875
|
Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird der individuelle Zielbetrag (z.B. T€ 100) mit dem durchschnittlichen Zielerreichungsfaktor
(1,0875) multipliziert (€ 108.750).
Die Auszahlung des für variable Vergütung ermittelten gewährten Betrags beginnt mit der ersten Tranche von 40 % des Auszahlungsbetrags
nach der ersten ordentlichen Aufsichtsratssitzung nach Feststellung des Konzernabschlusses für die Bemessungsperiode. Die
weiteren Tranchen von jeweils 20 % folgen jeweils ein Jahr später unter der Voraussetzung, dass in dem betreffenden Jahr mindestens
75 % des für dieses Jahr als Ziel festgelegten Konzernergebnisses vor Steuern erreicht wurde.
Beispiel für die Auszahlung des errechneten Betrags von € 108.750:
|
Geschäftsjahr
|
IFRS-
Konzern-
ergebnis
Budget
|
T€
Ist
|
Ist mind.
75 %
des Budgets
|
Auszahlung
(€)
|
|
|
| 1 |
1.000 |
1.120 |
unkonditioniert |
43.500 |
| 2 |
1.050 |
1.020 |
✔ |
21.750 |
| 3 |
1.100 |
800 |
X
|
- |
| 4 |
1.000 |
900 |
✔ |
21.750 |
|
Summe
|
|
|
|
87.000
|
| IV. |
Aktuelle Ziel-Gesamtvergütung
|
|
Vergütungssystem 2021
|
Vergütungssystem 2022
|
| Die Ziel-Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ist die Summe aus der mit dem Vorstandsmitglied gemäß Anstellungsvertrag
vereinbarten jährlichen Grundvergütung, den Nebenleistungen und dem jährlichen Zielbetrag des STI und dem Zielbetrag des LTI,
der rechnerisch auf die Laufzeit der Bemessungsgrundlage verteilt wird.
|
[…] und dem jährlichen Zielbetrag der variablen Vergütung. |
Der Aufsichtsrat legt die jährliche Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft fest. Bei den variablen
Bestandteilen wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt.
Eine planmäßige Erhöhung der Bezüge mit zunehmendem Dienstalter ist nicht vorgesehen. Die vom Aufsichtsrat festgelegte Ziel-Gesamtvergütung
steht in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft.
Sie erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen an die Üblichkeit von Vergütungen. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder vgl. die Ausführungen oben unter Ziffer II.
Das Vergütungssystem enthält insgesamt und hinsichtlich der einzelnen Vergütungskomponenten betragsmäßige Höchstgrenzen. Der
Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung (Cap) fest.
|
Vergütungssystem 2021
|
Vergütungssystem 2022
|
| Die Maximalvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ergibt sich aus der Summe der mit dem Vorstandsmitglied gemäß Anstellungsvertrag
vereinbarten jährlichen Grundvergütung, dem maximalen Betrag für die Nebenleistungen sowie den jeweiligen Höchstgrenzen für
die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI; letzteres wird rechnerisch auf die Laufzeit der Bemessungsgrundlage verteilt.
|
[…] sowie der Höchstgrenze für die variable Vergütung. |
| VI. |
Malus und Clawback variabler Vergütungskomponenten
|
Nach Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten kann das betreffende Vorstandsmitglied grundsätzlich
frei über die Beträge verfügen. Wenn ein Vorstandsmitglied während oder im Zeitraum bis zum Ende eines Jahres nach Ablauf
des jeweiligen Leistungszeitraums eines STI beziehungsweise eines LTI (ab 2022: einer Tranche der variablen Vergütung) jedoch
gegen seine gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 93 AktG verstößt oder ein Grund für den Widerruf der Bestellung des Vorstandsmitglieds
im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt, entfallen die Ansprüche auf Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile
(Malus) oder können nach der Auszahlung von der Gesellschaft zurückgefordert werden (Clawback).
| VII. |
Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten
|
Sofern Vorstandsmitglieder konzernintern Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Ämter wahrnehmen, wird die Vergütung für
diese Tätigkeiten auf die Vorstandsvergütung angerechnet.
Im Falle der Wahrnehmung einer konzernfremden Nebentätigkeit durch das Vorstandsmitglied ist für ab dem Geschäftsjahr 2021
bestellte Vorstandsmitglieder durch Beschluss des Aufsichtsrats sichergestellt, dass der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung
in Ziff. G.16 des DCGK entscheiden kann, ob und inwieweit die Vergütung für die konzernfremde Nebentätigkeit auf die Vorstandsvergütung
anzurechnen ist. Durch Beschluss vom 16. April 2021 hat der Aufsichtsrat festgehalten, dass bis auf Weiteres keine Anrechnung
der für konzernfremde Aufsichtsratsmandate gewährten Vergütungen erfolgt.
| VIII. |
Laufzeiten der Anstellungsverträge
|
Die Laufzeit der Anstellungsverträge ist stets an den Bestand der organschaftlichen Bestellung des betreffenden Vorstandsmitglieds
gekoppelt. Die Laufzeit verlängert sich jeweils für die Zeit, für die das Vorstandsmitglied wieder zum Vorstandsmitglied bestellt
wird. Bei der Dauer der Bestellung und Wiederbestellung beachtet der Aufsichtsrat die Grenzen des § 84 AktG.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Erstmalige Bestellungen zum
Vorstandsmitglied sollen in der Regel für einen Zeitraum von nicht länger als drei Jahren erfolgen, Verlängerungen für bis
zu fünf Jahre.
Die Anstellungsverträge sehen für beide Seiten kein Recht zur ordentlichen Kündigung vor. Sowohl die Gesellschaft als auch
das Vorstandsmitglied haben jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.
| IX. |
Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach Ablauf seiner Amtsperiode regulär aus dem Unternehmen aus, werden während der Laufzeit des Dienstvertrags erworbene Ansprüche entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vorzeitig zur
Zahlung fällig.
In Fall der vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsmitglieds – sei es insbesondere einvernehmlich, durch Widerruf
der Bestellung oder durch Amtsniederlegung – endet der Anstellungsvertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen
Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden wären. Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert
von zwei Jahresvergütungen in Höhe der Summe aus der Grundvergütung und dem Zielbetrag für das STI und das LTI (zusammen „Abfindungs-Cap“).
Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich
der Betrag der Abfindung zeitanteilig.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund
gemäß § 84 Abs. 3 AktG, es sei denn, der Widerruf beruht auf einem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, dem offenbar
unsachliche Gründe zugrunde liegen, und/oder einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ebenso ist ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen ausgeschlossen, falls das Vorstandsmitglied
sein Mandat niederlegt und/oder den Anstellungsvertrag kündigt, ohne hierfür seinerseits einen wichtigen Grund zu haben. Dies
gilt auch für noch nicht ausgezahlte Ansprüche eines Vorstandsmitglieds aus dem LTI; diese verfallen ersatzlos.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Anstellungsvertrags dauerhaft dienstunfähig, so ist die Gesellschaft zur
Kündigung des Vertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende berechtigt.
Die Anstellungsverträge enthalten keine Leistungszusage für eine vorzeitige Beendigung aufgrund eines Kontrollwechsels (sog.
Change-of-Control).
| X. |
Transparenz und Dokumentation
|
Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
gem. § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Webseite
der Albis Leasing AG kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht („Vergütungsbericht")
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung.
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen gem. § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht)“. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer
auf Vollständigkeit, aber nicht inhaltlich zu prüfen und zu testieren. Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung
des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Die Beschlussfassung
erfolgt in der Hauptversammlung am 13. Juli 2023. Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers werden von der
Gesellschaft für zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über die Billigung auf der Webseite der Albis Leasing AG kostenfrei
öffentlich zugänglich gehalten.
Die in diesem Vergütungsbericht berichtete, aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammengesetzte Vorstandsvergütung
für das Jahr 2022 entspricht dem Vergütungssystem 2022; die Vergleichszahlen für 2021 entsprechen dem Vergütungssystem 2021
fast vollständig.
Das neue Vergütungssystem 2023 gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 und ist maßgeblich für alle Vorstandsverträge, die nach
Beschlussfassung des Aufsichtsrats über das neue System am 24. April 2023 geschlossen werden (Neuverträge und Verlängerungen).
Alle derzeit bestehenden Vorstandsverträge entsprechen bereits seit November 2022 dem Vergütungssystem 2023. Hierüber wird
erst im Vergütungsbericht 2023 berichtet werden.
1. Überblick über die Vergütungskomponenten
Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands der Albis Leasing AG für die von ihnen gemäß ihren Anstellungsverträgen zu erbringenden
Tätigkeiten setzen sich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten zusammen.
Die in ihrer Struktur vom Aufsichtsrat der Albis Leasing AG festgelegte und mit dem Vorstand vereinbarte Vorstandsvergütung
orientiert sich an den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und trägt den Besonderheiten des Unternehmens
und dem sozioökonomischen Umfeld Rechnung. Dabei werden sowohl der Beitrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds zur Unternehmensentwicklung
als auch die finanzielle Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die Vorgaben des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) wurden beachtet.
Pensionsvereinbarungen wurden nicht abgeschlossen.
Sofern Vorstandsmitglieder konzernintern Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Ämter wahrnehmen, wurde die Vergütung für
diese Tätigkeiten auf die Vorstandsvergütung angerechnet.
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback), wurde kein Gebrauch gemacht; hierfür bestand
auch keine Notwendigkeit.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn sie fällig ist, aber noch nicht erfüllt wurde. Die Gewährung wird hier bereits bei
erbrachter Leistung und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung angenommen. Bei den genannten Werten für variable Vergütungsbestandteile
handelt es sich um die im jeweiligen Geschäftsjahr „erdienten“ Beträge.
Die gewährte und geschuldete Vergütung für alle Vorstandsmitglieder zusammen belief sich im Jahr 2022 insgesamt auf T€ 895
nach T€ 993 im Vorjahr. Der Rückgang resultiert insbesondere daraus, dass im Jahr 2022 mit den Herren Sascha Lerchl und Andreas
Arndt nur noch zwei Mitglieder des Vorstands bestellt waren. Herrn Andreas Oppitz wurden noch Nebenleistungen in geringer
Höhe gewährt; seine Abfindungszahlung und Restvergütung waren bereits 2021 ausgewiesen worden.
Die Details der einzelnen Vergütungskomponenten werden im Folgenden beschrieben und in den nachfolgenden Tabellen gemäß §
162 AktG angegeben:
Herrn Michael Hartwich gewährte und geschuldete Vergütung
| in T€ |
2021 |
% |
2022 |
% |
Zielvergütung |
2022 (Min.)
|
2022 (Max.)
|
| Festvergütung |
240 |
93 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| Nebenleistungen |
17 |
7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| |
257
|
100
|
0
|
0
|
0
|
0 |
0 |
Das im Vergütungssystem 2021 als Ziel für 2021 festgelegte bereinigte HGB-Ergebnis wurde nicht erreicht; also beträgt das
STI für 2021 € 0.
Der im Vergütungssystem 2021 als Bedingung für eine LTI-Zahlung (maximal eine Jahresgrundvergütung) festgelegte Anstieg des
Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands um mindestens T€ 300 wurde nicht kontinuierlich in jedem Jahr
des Bemessungszeitraums erreicht, so dass keine langfristige variable Vergütung gewährt wurde.
Der Vorstandsvertrag von Herrn Michael Hartwich endete vertragsgemäß am 31. Dezember 2021. Entsprechend wurde Herrn Hartwich
für 2022 keine Vergütung gewährt und geschuldet.
Herrn Andreas Oppitz gewährte und geschuldete Vergütung
| in T€ |
2021 |
% |
2022 |
% |
Zielver- gütung* |
2022 (Min.)
|
2022 (Max.)
|
| Festvergütung |
240 |
48 |
0** |
0 |
120 |
120 |
120 |
| Nebenleistungen |
21 |
8 |
9 |
100 |
17 |
0 |
37 |
| einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| Abfindung + Festvergütung 1-6/2022 |
240** |
48 |
0** |
0 |
120 |
120 |
120 |
| |
501
|
100
|
9
|
100
|
257
|
240
|
277
|
* bezogen auf 6 Monate
** Rückstellung bereits 2021 gebildet
Der Vorstandsvertrag von Herrn Andreas Oppitz hatte eine vereinbarte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Am 29. Oktober 2021
einigten sich der Aufsichtsrat und Herr Andreas Oppitz auf eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Vorstandsvertrags
zum 30. Juni 2022 („Beendigungstermin“). Hinsichtlich der finanziellen Aspekte vereinbarten die Parteien Folgendes:
| • |
Das Monatsfestgehalt wird bis zum Beendigungstermin weitergezahlt.
|
| • |
Herr Oppitz erhält die kurzfristige variable Vergütung bis zum 31. Dezember 2021 nach den vertraglichen Regelungen und nach
der tatsächlichen Zielerreichung. Das im Vergütungssystem 2021 als Ziel für 2021 festgelegte bereinigte HGB-Ergebnis wurde
nicht erreicht; also beträgt das STI für 2021 – wie auch für Herrn Hartwich – € 0.
|
| • |
Herr Oppitz erhält die langfristige variable Vergütung anteilig bis zum 31. Dezember 2021 nach den vertraglichen Regelungen
und nach der tatsächlichen Zielerreichung. Der im Vergütungssystem 2021 als Bedingung für eine LTI-Zahlung (maximal eine Jahresgrundvergütung)
festgelegte Anstieg des Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands um mindestens T€ 300 wurde nicht kontinuierlich
in jedem Jahr des Bemessungszeitraums erreicht, so dass keine langfristige variable Vergütung gewährt wurde.
|
| • |
Bei den Nebenleistungen endet die Übernahme der Kosten für doppelte Haushaltsführung am 31. Dezember 2021; die Übernahme der
Kosten für den Dienstwagen endet am Beendigungstermin.
|
| • |
Herr Oppitz erhält als Entschädigung für den Verlust seines Anstellungsverhältnisses eine Abfindung von T€ 120, die am Beendigungstermin
ausgezahlt wird. Herr Oppitz ist berechtigt, das Anstellungsverhältnis vor dem Beendigungstermin vorzeitig zu beenden. In
diesem Fall erhöht sich seine Abfindung um die Summe der ersparten zeitanteiligen Festgehaltszahlungen.
|
| • |
Für die vereinbarte Abfindung von Herrn Oppitz, die 2022 ausgezahlt wurde, hatte die Gesellschaft 2021 eine Rückstellung gebildet,
die 2022 entsprechend aufgelöst wurde.
|
Der Vorstandsvertrag von Herrn Oppitz endete zum vereinbarten Beendigungstermin am 30. Juni 2022. Entsprechend betrug seine
gegen die bestehende Rückstellung verrechnete Festvergütung 2022 T€ 120, seine Abfindung T€ 120. 2022 fielen insoweit lediglich
seine gewährten Nebenleistungen in Höhe von T€ 9 an.
Herrn Sascha Lerchl (Sprecher des Vorstands) gewährte und geschuldete Vergütung
| in T€ |
2021* |
% |
2022 |
% |
Zielvergütung |
2022 (Min.)
|
2022 (Max.)
|
| Festvergütung |
109 |
75 |
325 |
62 |
325 |
325 |
325 |
| Nebenleistungen |
6 |
4 |
32 |
6 |
45 |
0 |
45 |
| einjährige variable Vergütung |
17 |
12 |
17** |
3 |
|
0 |
0 |
| mehrjährige variable Vergütung |
13 |
9 |
12** |
2 |
|
0 |
0 |
| variable Vergütung mit gestreckter Auszahlung |
- |
- |
135 |
26 |
125 |
0 |
188 |
| |
145
|
100
|
521
|
100***
|
495
|
325
|
558
|
* zeitanteilig ab 01.09.2021
** Ablösung
*** Rundungsdifferenz
Herrn Andreas Arndt (Vorstand) gewährte und geschuldete Vergütung
| in T€ |
2021* |
% |
2022 |
% |
Zielvergütung |
2022 (Min.)
|
2022 (Max.)
|
| Festvergütung |
59 |
65 |
180 |
49 |
180 |
180 |
180 |
| Nebenleistungen |
6 |
7 |
19 |
5 |
25 |
0 |
25 |
| einjährige variable Vergütung |
17 |
19 |
17** |
5 |
- |
- |
- |
| mehrjährige variable Vergütung |
8 |
9 |
8** |
2 |
- |
- |
-
|
| variable Vergütung mit gestreckter Auszahlung |
- |
- |
141 |
39 |
130 |
0 |
195 |
| |
90
|
100
|
365
|
100
|
335
|
180
|
400
|
* zeitanteilig ab 01.09.2021
** Ablösung
Die Laufzeit der Verträge der zum 1. September 2021 eingetretenen Vorstandsmitglieder Herr Sascha Lerchl, der zugleich zum
Sprecher des Vorstands ernannt wurde, und Herr Andreas Arndt beträgt entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance
Kodex jeweils drei Jahre und endet am 31. August 2024.
Den Herren Lerchl und Arndt war in ihren Vorstandsverträgen vom 11./15.02.2021 bei Zielerreichung eine jährliche variable
Vergütung von T€ 50 zugesagt worden. Sollte das Ziel nicht mindestens erreicht werden, wird keine jährliche variable Vergütung
gezahlt. Das HGB-Jahresergebnis der Albis Leasing AG vor Steuern und vor Rückstellung für Tantiemen von Mitarbeitern und der
Vorstände der Albis Leasing AG im Geschäftsjahr 2021 liegt unter dem für die jährliche variable Vergütung festgelegten Zielwert,
so dass sich eigentlich keine Gewährung für 2021 ergab.
Die am 14. Januar 2021 vom Aufsichtsrat verabschiedete Jahresplanung HGB 2021 wurde anlässlich des Eintritts der neuen Vorstandsmitglieder
nicht geändert. Sie hatten also keine Möglichkeit, die Zielfestlegung zu beeinflussen, und hatten darüber hinaus aufgrund
des geringen Zeitraums zwischen Eintritt und Geschäftsjahresende nur eine begrenzte Möglichkeit, die Zielerreichung positiv
zu beeinflussen.
Der Aufsichtsrat hatte daher am 1. April 2022 beschlossen, den Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt einmalig für das Eintrittsjahr
eine kurzfristige variable Vergütung zu gewähren, deren Höhe pro rata ihrer Dienstzeit und unter der Annahme eines Zielerreichungsgrads
von 100 % jeweils € 16.667 beträgt. Dieser Betrag wurde den Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt 2022 ausgezahlt.
Der Aufsichtsrat hat am 25./29. April 2022 eine Änderung des Vergütungssystems 2021 beschlossen. Das rückwirkend zum 1. Januar
2022 geltende Vergütungssystem 2022 sah als wesentliche Änderung insbesondere die Zusammenfassung von jährlicher und mehrjähriger
variabler Vergütung zu einer einzigen variablen Vergütungskomponente mit einjähriger Bemessungsperiode und mehrjährig zeitversetzter
Auszahlung vor. Für den insoweit nicht mehr realisierbaren potentiellen Auszahlungsanspruch aus der ihnen 2021 gewährten LTI-Tranche
erhielt aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats vom 13.03.2022 Herr Sascha Lerchl einmalig eine Ablösung von € 12.500
und Herr Andreas Arndt einmalig eine Ablösung von € 8.400, die jeweils 2022 ausgezahlt wurde.
Für 2022 erhielten die Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt jeweils für 12 Monate die vereinbarte Festvergütung und die
vertraglich zugesagten Nebenleistungen im jeweils tatsächlich angefallenen Umfang.
Die tatsächliche Gesamtvergütung 2022 lag bei den Herren Hartwich, Oppitz, Lerchl und Arndt unter der jeweils vereinbarten
Maximalvergütung.
Unverändert zu 2021 setzten sich auch 2022 die Nebenleistungen für alle Vorstandsmitglieder zusammen aus Kosten für Dienstwagen
(bei den Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt alternativ Mobilitätspauschale) und Prämien für Unfallversicherungen sowie
doppelte Haushaltsführung/ Familienheimfahrten und sind jeweils in der Sache abschließend definiert. Für die Herren Sascha
Lerchl und Andreas Arndt hat der Aufsichtsrat zusätzlich eine betragsmäßige Obergrenze für die Nebenleistungen insgesamt festgelegt,
die eingehalten wurde.
Für den Vorstand besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) mit Selbstbehalt. Die Mitglieder des Vorstands
haben im Schadensfall jeweils eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % zu tragen, jedoch maximal bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds für alle Schadensfälle eines Jahres. Die Beiträge zur D&O-Versicherung
sind nicht in den Nebenleistungen enthalten, da sie sich auf alle Organmitglieder aller Gesellschaften des Albis Leasing Konzerns
beziehen und eine Zuordnung auf einzelne Versicherte nicht erfolgt.
Die Vorstände erhielten keine weiteren Vergütungen für ihre Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Albis Leasing AG.
Der Berechnung der variablen Vergütung des Vorstands für 2021 lagen folgende Entgeltregelungen zugrunde:
Die Regelungen für die vier Mitglieder des Vorstands sind fast identisch und können daher zusammengefasst beschrieben werden.
Abweichungen sind gegebenenfalls bei den betreffenden Vergütungselementen genannt.
Die jährliche variable Vergütung der Vorstandsmitglieder Herr Michael Hartwich, Herr Andreas Oppitz, Herr Sascha Lerchl und
Herr Andreas Arndt für das Jahr 2021 ist jeweils vom „HGB-Ergebnis der Albis Leasing AG vor Steuern und vor Rückstellungen
für Tantiemen von Mitarbeitern und Vorständen“ abhängig. Auf Grundlage der vor Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat
genehmigten Planung für die Gesellschaft wird ein entsprechendes HGB-Ergebnis als Zielwert vereinbart.
Bei mindestens 100 %iger Zielerreichung erhalten Herr Michael Hartwich und Herr Andreas Oppitz jeweils eine variable Vergütung
in Höhe von 28,25 % ihrer Grundvergütung. Für sie beträgt die einjährige variable Vergütung jeweils maximal T€ 68. Herr Sascha
Lerchl und Herr Andreas Arndt erhalten bei mindestens 100 %iger Zielerreichung jeweils eine variable Vergütung in Höhe von
T€ 50. Sollte das Ziel nicht erreicht werden, wird an kein Vorstandsmitglied eine jährliche variable Vergütung gezahlt („alles
oder nichts“). Bei unterjährigem Ausscheiden erhält das Vorstandsmitglied eine zeitanteilige jährliche variable Vergütung.
Aufgrund ihres unterjährigen Eintritts hat der Aufsichtsrat Herrn Sascha Lerchl und Herrn Andreas Arndt unter Annahme einer
Zielerreichung von 100 % eine zeitanteilige jährliche variable Vergütung von jeweils € 16.667 gewährt, die 2022 ausgezahlt
wurde.
Herr Michael Hartwich und Herr Andreas Oppitz haben darüber hinaus für den Zeitraum bis zum Ende ihrer vertraglich vereinbarten
ordentlichen Vorstandsperiode (Herr Hartwich: 31. Dezember 2021, Herr Oppitz: 31. Dezember 2023) einmalig Anspruch auf eine
langfristige variable Vergütung; diese wird gegebenenfalls am Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ausgezahlt. Entsprechend
ihrer 2019 vereinbarten Vertragslaufzeit ist diese bei Herrn Hartwich begrenzt auf maximal ein Jahresgrundgehalt (T€ 240)
für die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit von zwei Jahren, bei Herrn Oppitz auf maximal ein Jahresgrundgehalt (T€
240) für den durch die Aufhebungsvereinbarung verkürzten Bemessungszeitraum.
Bemessungsgröße des LTI ist, ausgehend vom Anfangsbestand am 31. Dezember 2019, der Zuwachs des vom Wirtschaftsprüfer bescheinigten
Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands der Albis HiTec Leasing Gruppe. Beide Vorstandsmitglieder erhalten
pro T€ 100 kontinuierlicher Steigerung des Substanzwerts 3,6 % ihres Jahresgrundgehalts als langfristige variable Vergütung.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wird sie zeitanteilig ermittelt.
Auch Herr Sascha Lerchl und Herr Andreas Arndt hatten nach den 2021 geltenden Vorstandsverträgen für den Zeitraum bis zum
Ende ihrer vertraglich vereinbarten ordentlichen Vorstandsperiode (31. August 2024) einmalig Anspruch auf eine langfristige
variable Vergütung; sie wird bei Erfüllung der Voraussetzungen am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt. Die langfristige variable
Vergütung war bei Herrn Lerchl begrenzt auf maximal T€ 375, bei Herrn Arndt auf maximal T€ 225.
Aufgrund des unterjährigen Eintritts von Herrn Sascha Lerchl und Herrn Andreas Arndt am 1. September 2021 und der mit Wirkung
ab 1. Januar 2022 geltenden Änderung des Vorstandsvergütungssystems mit einer wesentlichen Änderung der variablen Vergütung
hat der Aufsichtsrat am 29. April 2022 beschlossen, für beide Vorstände auf eine Konkretisierung der Bemessungsgrundlage der
langfristig variablen Vergütung für 2021 zu verzichten und als Ausgleich für den Verzicht auf die Chancen aus der ursprünglich
zugesagten langfristig variablen Vergütung eine Festzahlung an Herrn Sascha Lerchl in Höhe von € 12.500 und an Herrn Andreas
Arndt in Höhe von € 8.400 zu gewähren, die jeweils 2022 ausgezahlt wurde.
Der Berechnung der variablen Vergütung des Vorstands für 2022 lagen folgende Entgeltregelungen zugrunde:
Für 2022 hatte der Aufsichtsrat mit den Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt in der Zielvereinbarung die Erfolgsfaktoren
konkretisiert und die Zielwerte der variablen Vergütung festgelegt. Daraus errechnet sich die gewährte und geschuldete variable
Vergütung in mehreren Schritten:
Die ZE-Faktoren 2022 für die Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt ermitteln sich wie folgt:
|
Zielgröße
|
Ist
2021
|
Ist
2022
|
Einstiegs-
hürde
|
100%
ZE
|
max. ZE
(150%)
|
ZE-
Faktor
|
|
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern
|
988 |
1.512 |
<-0,5 Mio |
0 |
>=1,0 Mio |
1,500 |
|
cost income ratio (%)
|
93,5 |
89,742 |
>102,5 |
100 |
92,5 |
1,500 |
Substanzwertentwicklung
(T€)
|
26.183 |
26.397 +214 |
<=0 |
+ 300 |
>=+ 600 |
0,713 |
|
ESG-Ziele:
|
- |
|
|
|
|
|
|
- Unternehmenskultur & Compliance
|
- |
s.u |
s.u. |
s.u. |
s.u. |
1,000 |
|
- Genderquote
|
- |
s.u |
s.u. |
s.u. |
s.u. |
1,167 |
|
- CO2-Verbrauch
|
- |
s.u |
s.u. |
s.u. |
s.u. |
1,000 |
|
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats
|
- |
|
|
|
|
0,850 |
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern:
Das Leistungskriterium „IFRS-Konzernergebnis“ ist das vom Abschlussprüfer testierte IFRS- Konzernergebnis vor Steuern. Der
ZE-Faktor beträgt somit 1,500.
cost income ratio:
Die cost income ratio wird ermittelt als Quotient aus den Aufwandspositionen zur Summe der Ertragspositionen abzüglich Risikovorsorge,
in %. Als Aufwandspositionen werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst Personalkosten, Sachkosten und Abschreibungen.
Unter Ertragspositionen werden der Zinsüberschuss abzüglich der Risikovorsorge zuzüglich des Saldos aus sonstigen betrieblichen
Erträgen und Aufwendungen erfasst.
Somit errechnet sich ein ZE-Faktor von 1,500.
Substanzwertentwicklung:
Das Leistungskriterium „Substanzwertentwicklung“ ist der Anstieg des vom Wirtschaftsprüfer testierten bilanzierten Substanzwerts
des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands („Substanzwert“) während des Bemessungszeitraums. Ausgangspunkt ist der Substanzwert
am Ende des der Bemessungsperiode vorangehenden Geschäftsjahrs.
Für 2022 errechnet sich ein ZE-Faktor von 0,713.
ESG-Ziele:
Für 2022 hat der Aufsichtsrat aus den fünf im Vergütungssystem 2022 festgelegten Themenfeldern drei für die Albis Gruppe besonders
relevante Themenfelder ausgewählt. Diese wurden wie folgt konkretisiert sowie Einstiegsschwelle, ZE für ZE-Grad 100 % und
für die maximale ZE (150 %) festgelegt:
| - |
Unternehmenskultur & Compliance:
|
Der Vorstand entwickelt und führt ein System von Unternehmenswerten (Purpose, Vision, Mission, Werte) ein. Aus diesen Werten
leitet der Vorstand den Code of Conduct der Albis Leasing Gruppe ab, so dass dieser aktuellen Corporate Governance-Grundsätzen
Rechnung trägt, sich an der Maßgabe eines Verhaltenskodex eines „ehrbaren Kaufmanns“ orientiert, und setzt diesen als verbindliches
Regelwerk in der Albis Leasing Gruppe um.
Als Schwellenwerte wurden für 2022 festgelegt
| - |
System von Unternehmenswerten wurde entwickelt: ZE 50 %
|
| - |
Unternehmenswerte in die Organisation kommuniziert und reflektiert: ZE 100 %
|
| - |
Code of Conduct wurde implementiert: ZE 150 %
|
Der Aufsichtsrat hat als Ergebnis eine ZE von 100 % festgestellt; der ZE-Faktor beträgt somit 1,000.
Maximal 75 % aller F1-Führungspositionen (ohne Organe) dürfen von einem Geschlecht besetzt sein. Als Schwellenwerte wurden
für 2022 festgelegt
| - |
>= 80 %: ZE 0 %
|
| - |
70 %: ZE 100 %
|
| - |
<= 60 %: ZE 150 %
|
Mit der neuen Aufbauorganisation sind Ende 2022 vier der 12 Führungskräfte unterhalb des Vorstands weiblich. Die Quote des
zahlenmäßig schwächeren Geschlechts beträgt somit 33,3%; daraus errechnet sich ein ZE-Faktor von 1,167.
CO2-Verbrauch:
Die Albis Gruppe wird auf Potentiale zur Reduzierung des CO2-Verbrauchs untersucht. Die Reduktion identifizierter Potentiale wird in eine Planung überführt und im Rahmen der ESG-Ziele
betriebswirtschaftlich sinnvoll realisiert. Der Aufsichtsrat hat eine Mehrzahl konkreter Einzelmaßnahmen zur CO2-Reduktion festgelegt.
Der Aufsichtsrat hat eine ZE von 100 % festgestellt; der ZE-Faktor beträgt somit 1,000.
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats:
Nach dem Generationswechsel im Vorstand im Jahr 2021 war das Geschäftsjahr 2022 bereits vor Beginn erkennbar ein Übergangsjahr.
In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat hat der Vorstand ein Transformationsprojekt initiiert, das auf die strategische Ausrichtung,
die Aufbauorganisation und das Geschäftsmodell nachhaltig und langfristig wirken soll. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
mit seinem breiten Portfolio an finanziellen und nicht-finanziellen Zielen war daher nur eingeschränkt für die Geschäftssteuerung
und Performancemessung im Rahmen des ersten Transformationsjahres geeignet. Um außergewöhnlichen Entwicklungen im Jahr 2022
Rechnung tragen zu können, hat der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand einen größeren Ermessenspielraum beschlossen,
damit der Performance der Mitglieder des Vorstands zusätzlich zu den konkretisierten Zielen im Rahmen der Entwicklung der
Albis Leasing Gruppe, falls notwendig, besser gerecht werden konnte.
Der Aufsichtsrat hat für die Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt eine individuelle Performance von jeweils 85 % festgestellt;
der ZE-Faktor beträgt somit 0,850.
Weil es im langfristigen Interesse der Gesellschaft notwendig ist, hat der Aufsichtsrat von der im Vergütungssystem vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Ausnahmefall und begrenzt auf das Jahr 2022 vom beschlossenen Vergütungssystem abzuweichen.
Er hat beschlossen, das Gewicht der Ermessenskomponente des Aufsichtsrats von 10 % auf 50 % zu erhöhen und das Gewicht der
konkretisierten finanziellen und nicht-finanziellen Ziele entsprechend von in der Summe 90 % auf 50 % zu reduzieren. Das relative
Gewicht dieser Zielgrößen untereinander blieb dabei unverändert, die einzelnen Gewichtungsfaktoren wurden lediglich auf ganze
%-Zahlen gerundet.
Der gewichtete ZE-Faktor 2022 für die Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt ermittelt sich aus den einzelnen ZE-Faktoren
wie folgt:
|
Erfolgsziel
|
ZE-Faktor
|
Gewicht
(%)
|
gewichteter
ZE-Faktor
(%)
|
|
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern
|
1,500 |
19 |
28,500 |
|
cost income ratio
|
1,500 |
14 |
21,000 |
|
Substanzwertentwicklung
|
0,713 |
5 |
3,565 |
|
ESG-Ziele:
|
|
|
|
|
- Unternehmenskultur & Compliance
|
1,000 |
4 |
4,000 |
|
- Genderquote
|
1,167 |
4 |
4,668 |
|
- CO2-Verbrauch
|
1,000 |
4 |
4,000 |
|
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats
|
0,850 |
50 |
42,500 |
|
Summe
|
|
100 |
108,233 |
Die variable Vergütung 2022 für die Herren Sascha Lerchl und Andreas Arndt ermittelt sich daraus wie folgt:
|
|
gewichteter
ZE-Faktor
(%)
|
Zielwert variable
Vergütung
(T€)
|
Ist variable
Vergütung
(€)
|
|
Lerchl
|
108,233
|
125
|
135.291
|
|
Arndt
|
108,233
|
130
|
140.703
|
2021 und 2022:
Für ehemalige Vorstandsmitglieder einer Vorgängergesellschaft der Albis Leasing AG besteht eine Pensionsrückstellung in Höhe
von T€ 473 (Vorjahr: T€ 473), 2022 wurden an sie Ruhegelder in Höhe von T€ 33 (Vorjahr: T€ 33) gezahlt. Diese Vorstandsmitglieder
sind vor mehr als 10 Jahren ausgeschieden, so dass eine individualisierte Angabe nicht erforderlich ist.
Den Vorstandsmitgliedern sind 2021 bzw. 2022 folgende Beträge zugeflossen:
| in T€ |
Hartwich
|
Oppitz
|
Lerchl
|
Arndt
|
|
|
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
| Festvergütung |
240 |
0 |
240 |
120 |
109 |
325 |
59 |
180 |
| Nebenleistungen |
17 |
0 |
21 |
9 |
6 |
32 |
6 |
19 |
| einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
17 |
0 |
17 |
| mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
13 |
0 |
8 |
| Abfindung |
- |
- |
0 |
120 |
- |
- |
- |
- |
| variable Vergütung* |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
- |
0 |
|
Summe
|
257
|
0
|
261
|
249
|
115
|
387
|
65
|
224
|
* 40 % der variablen Vergütung 2022 werden 2023 ausgezahlt, jeweils 20% jeweils ein Jahr verzögert und konditioniert.
3. Vergleichende Darstellung
Das bereinigte HGB-Ergebnis (relevant für das Vergütungssystem 2021) bzw. das IFRS-Konzernergebnis vor Steuern (relevant für
das Vergütungssystem 2022), die durchschnittliche Mitarbeitervergütung sowie die durchschnittliche Vergütung der Vorstandsmitglieder
entwickelten sich in den Jahren 2018 bis 2022 wie folgt:
| in T€ |
HGB-
Ergebnis*
|
IFRS-Konzern-
ergebnis v. St.
|
Vergütung
Mitarbeiter**
|
Vergütung
Vorstandsmitglieder**
|
|
2018
|
3.184 |
3.248 |
61,6 |
354 |
| % |
-56,7 |
-15,6 |
+0,2 |
0 |
|
2019
|
1.377 |
2.741 |
61,7 |
354 |
| % |
+105,6 |
-44,1/-64,1 |
-2,4 |
+5,9 |
|
2020
|
2.832 |
1.531/985*** |
60,2 |
375 |
| % |
-65,8 |
-35,5/+0,3 |
+3,8 |
+1,1 |
|
2021
|
968 |
988 |
62,5 |
379 |
| % |
-25,9 |
+53,0 |
-2,7 |
+16,9 |
|
2022
|
719 |
1.512 |
60,8 |
443 |
* HGB-Ergebnis vor Steuern und Rückstellungen für Tantiemen für Mitarbeiter und Vorstände
** Durchschnitt
*** Anpassung
Gemäß Empfehlung G.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat zur Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung
das Verhältnis der Vergütung des Vorstands zu der des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen
Entwicklung berücksichtigt. Die Relationen entwickelten sich wie folgt:
Relation der Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Vorstandsmitglieder zur…
|
Geschäftsjahr
|
Gesamtvergütung der
oberen Führungskräfte
|
Gesamtvergütung aller Mitarbeiter
|
|
2018
|
3,3 |
5,7 |
|
2019
|
3,2 |
5,7 |
|
2020
|
3,2 |
6,2 |
|
2021
|
3,4 |
6,1 |
|
2022
|
4,1 |
7,3 |
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurden alle Mitarbeiter der Konzernunternehmen, umgerechnet
in Vollzeitäquivalente, (ohne Vorstand) einbezogen. Die Vergütung umfasst die fixe sowie die variable Vergütung (soweit gewährt).
Sonstige Nebenleistungen für die Mitarbeiter haben eine für den Zweck des vertikalen Vergütungsvergleichs nachrangige Bedeutung
und sind daher nicht berücksichtigt.
4. Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem 2022 ist am 5. Juli 2022 von der Hauptversammlung der Albis Leasing AG nicht gebilligt worden.
Der Aufsichtsrat hat es daher entsprechend § 120a Abs. 3 AktG überprüft und am 24. April 2023 ein modifiziertes Vergütungssystem
(„Vergütungssystem 2023“) beschlossen.
Beibehalten wurde die Zusammenfassung von jährlicher und mehrjähriger variabler Vergütung zu einer einzigen variablen Vergütungskomponente
mit einjähriger Bemessungsgrundlage. Die variable Vergütung hängt unverändert von einer Mehrzahl von finanziellen und nicht-finanziellen
Erfolgsparametern ab: Konzernergebnis vor Steuern, cost income ratio, Substanzwertentwicklung, mehreren ESG-Zielen und einem
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats.
Die Langfristigkeit der variablen Vergütung wird unverändert dadurch sichergestellt, dass nach Ablauf der Bemessungsperiode
lediglich 40 % der nach dem gewichteten Zielerreichungsgrad ermittelten variablen Vergütung gewährt wird. Jeweils 20 % werden
nach Ablauf von jeweils einem weiteren Jahr gewährt, die letzte Tranche also erst gut drei Jahre nach Ende des Bemessungszeitraums.
Die zeitversetzte Auszahlung dieser Tranchen steht unter der zusätzlichen Bedingung, dass mindestens 75 % des für das betreffende
Jahr budgetierten IFRS-Konzernergebnisses vor Steuern erreicht werden; ansonsten entfällt diese Tranche ersatzlos.
Die Definition der cost income ratio wird marginal wie folgt geändert: Die cost income ratio wird ermittelt als Quotient aus
den Aufwandspositionen zur Summe der Ertragspositionen in %. Als Aufwandspositionen werden aus der Konzerngesamtergebnisrechnung
erfasst Personalkosten, sonstige betriebliche Aufwendungen und Abschreibungen sowie die Risikovorsorgeaufwendungen. Unter
Ertragspositionen werden das Ergebnis aus Leasinggeschäft vor Risikovorsorge (somit sind auch die Posten „Leasing-/Vermietergebnis
aus Finance Leasing“ und „Ergebnis aus Service, Versicherung und Schadenersatz“ berücksichtigt) zuzüglich der sonstigen betrieblichen
Erträge und des Sonstigen Zinsergebnisses erfasst.
Es ist beabsichtigt, das Vergütungssystem 2023 der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 zur Billigung vorzulegen.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung der Albis Leasing AG festgelegt und beinhaltet eine Festvergütung, Sitzungsgeld
und angemessenen Auslagenersatz. Die Übernahme des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes und damit erhöhte Belastung
und Verantwortung wird durch eine höhere Festvergütung berücksichtigt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften
in Deutschland als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht
enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten
geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und seiner unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Prüfungstätigkeit Rechnung zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass
die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und
die Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung.
Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Gesellschaft abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder (D&O-Versicherung) einbezogen, deren Prämien die Albis Leasing AG zahlt. Die D&O-Versicherung deckt die
gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit ab.
Die Hauptversammlung der Albis Leasing AG hat über die Vergütung des Aufsichtsrats und die zugehörige Satzungsänderung zuletzt
in der Hauptversammlung am 2. Juli 2021 entschieden. Danach erhalten, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2021, die Mitglieder
des Aufsichtsrats jeweils eine Jahresfestvergütung in Höhe von T€ 36. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern sie anfällt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von € 1.000 für jede Sitzungsteilnahme an einer Präsenzsitzung, Telefon- oder
Videokonferenz oder entsprechenden Zuschaltung. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt für maximal vier Sitzungen je Geschäftsjahr,
die Teilnahme an weiteren Sitzungen ist mit der Jahresfestvergütung abgegolten. Ferner ersetzt die Gesellschaft jedem Mitglied
des Aufsichtsrats seine angemessenen Auslagen. Der Aufsichtsrat hat satzungsgemäß vier Mitglieder. Die gewährte Aufsichtsratsvergütung
für das Jahr 2022 betrug T€ 214 (Vorjahr: T€ 199).
Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
| in T€ |
2021
|
%
|
2022
|
|
Aufsichtsrat insgesamt
|
|
|
|
| |
Festvergütung |
183 |
+ 8
|
198 |
| |
Sitzungsgeld |
16 |
0
|
16 |
|
Gesamtvergütung
|
199
|
+8
|
214
|
|
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder:
|
|
|
|
| Christoph Franz Buchbender (Mitglied seit 25.06.2020, Vorsitzender seit 02.07.2021) |
|
|
|
| |
Festvergütung |
54 |
+ 33 |
72 |
| |
Sitzungsgeld |
4 |
0 |
4 |
| Gesamtvergütung |
58 |
+ 31 |
76 |
| Christian Hillermann (Mitglied und stellv. Vorsitzender seit 25.06.2020) |
|
|
|
| |
Festvergütung |
54 |
0 |
54 |
| |
Sitzungsgeld |
4 |
0 |
4 |
| Gesamtvergütung |
58 |
0 |
58 |
| Dr. Kerstin Steidte-Schmitt (vormals Dr. Steidte-Megerlin) (seit 25.06.2020) |
|
|
|
| |
Festvergütung |
36 |
0 |
36 |
| |
Sitzungsgeld |
4 |
0 |
4 |
| Gesamtvergütung |
40 |
0 |
40 |
| Prof. Dr. Jens Poll (seit 03.12.2021) |
|
|
|
| |
Festvergütung |
3 |
>100 |
36 |
| |
Sitzungsgeld |
0 |
>100 |
4 |
| Gesamtvergütung |
3 |
>100 |
40 |
|
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder:
|
|
|
|
| Wolfgang Wittmann (Vorsitzender bis 02.07.2021) |
|
|
|
| |
Festvergütung |
36 |
-100 |
0 |
| |
Sitzungsgeld |
4 |
-100 |
0 |
| Gesamtvergütung |
40 |
-100 |
0 |
Für den Aufsichtsrat wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Die Albis
Leasing AG trägt die Prämien für den Versicherungsschutz zur gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit.
Vergleichende Darstellung
Das bereinigte HGB-Ergebnis (relevant für das Vergütungssystem 2021) bzw. das IFRS-Konzernergebnis vor Steuern (relevant für
das Vergütungssystem 2022), durchschnittliche Mitarbeitervergütung und durchschnittliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
entwickelten sich im Zeitverlauf wie folgt:
| in T€ |
HGB-
Ergebnis*
|
IFRS-Konzern-
ergebnis v. St.
|
Vergütung
Mitarbeiter**
|
Vergütung
Aufsichtsratsmitglieder**
|
|
2018
|
3.184 |
3.248 |
61,6 |
35 |
| % |
-56,7 |
-15,6 |
+0,2 |
+8,6 |
|
2019
|
1.377 |
2.741 |
61,7 |
38 |
| % |
+105,6 |
-44,1/-64,1 |
-2,4 |
+2,6 |
|
2020
|
2.832 |
1.531/985*** |
60,2 |
39 |
| % |
-65,8 |
-35,5/+0,3 |
+3,8 |
+25,6 |
|
2021
|
968 |
988 |
62,5 |
49 |
| % |
-25,9 |
+53,0 |
-2,7 |
+10,2 |
|
2022
|
719 |
1.512 |
60,8 |
54 |
* HGB-Ergebnis vor Steuern und Rückstellungen für Tantiemen für Mitarbeiter und Vorstände
** Durchschnitt
*** Anpassung
| C. |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
An die Albis Leasing AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Albis Leasing AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines
IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit
haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 28. April 2023
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
|
Dirk Schützenmeister
Wirtschaftsprüfer
|
Frank Schuckenbrock
Wirtschaftsprüfer
|
|
Anhang B.
Zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Albis Leasing AG
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde
in § 87a des Aktiengesetzes (AktG) geregelt, dass der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ("Vergütungssystem") beschließt. Über dessen Billigung beschließt gem. §
120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre. Außerdem muss spätestens
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt werden, falls eine Hauptversammlung
das Vergütungssystem mehrheitlich nicht gebilligt hat (§ 120a Abs. 3 AktG).
Der Aufsichtsrat der Albis Leasing AG hat am 16. April 2021 ein Vergütungssystem beschlossen, das die Hauptversammlung am
2. Juli 2021 mit 96,1 % der abgegebenen Stimmen gebilligt hat. Der Aufsichtsrat hat am 29. April 2022 ein modifiziertes Vergütungssystem
(„Vergütungssystem 2022“) beschlossen, das die Hauptversammlung am 5. Juli 2022 nicht gebilligt hat. Daher hat der Aufsichtsrat
das Vergütungssystem nochmals überprüft und am 24. April 2023 geändert („Vergütungssystem 2023“), um so die Anforderungen
der Gesellschaft und ihrer Stakeholder noch besser erfüllen zu können. Dieses Vergütungssystem gilt rückwirkend ab dem 1.
Januar 2023; es soll der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 zur Billigung vorgelegt werden.
Das nachfolgend dargestellte neue Vergütungssystem 2023 beschreibt die Regeln und Kriterien, nach denen die jeweilige Vergütung
für die von den Mitgliedern des Vorstands der Albis Leasing AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Die Albis Leasing
AG erfüllt die Vorgaben des AktG und strebt an, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) für die
Vorstandsvergütung möglichst vollständig zu entsprechen. Maßgebend ist dabei der am 27. Juni 2022 in Kraft getretene DCGK
in der Fassung vom 28. April 2022.
Den tatsächlich erreichten Stand der Entsprechung und etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK legt die Albis Leasing
AG in den Entsprechenserklärungen dar, die sie auf der Webseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/corporate-governance
dauerhaft zugänglich macht.
Wie im AktG und im DCGK vorgesehen, beschließt der Aufsichtsrat der Albis Leasing AG das Vergütungssystem. Das vom Aufsichtsrat
beschlossene Vergütungssystem 2023 wird nachfolgend in seinen Grundzügen sowie hinsichtlich der Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung
erläutert.
| I. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Albis Leasing AG
|
Das Vergütungssystem der Albis Leasing AG ist auf die Förderung der Geschäftsstrategie und die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Dies erfolgt insbesondere durch die Bindung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung
an klar bestimmbare finanzielle und nicht-finanzielle Kennziffern, die auf eine nachhaltige Fortentwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet sind.
Außerdem folgt die Albis Leasing Gruppe ihrem Nachhaltigkeitsansatz. Er beruht darauf, in allen Entscheidungsprozessen ökonomische,
ökologische und soziale Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen. Die Albis Leasing Gruppe strebt eine nachhaltig hohe Profitabilität
an und schafft so neben einer langfristigen Wertsteigerung für ihre Aktionäre gleichzeitig Wert für viele andere Stakeholder.
Dieser breit angelegte Ansatz wird durch die Integration nicht-finanzieller Ziele, insbesondere aus dem ESG-Bereich, in das
Vergütungssystem unterstützt. Dabei basiert der verfolgte Ansatz zur unternehmerischen Verantwortung stets auf dem Albis Leasing
Verhaltenskodex.
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Unternehmenserfolgs und die Umsetzung
der Initiativen zur Verbesserung der Profitabilität. Durch ihren fortlaufenden Charakter und die überwiegend zeitversetzte,
an die Erreichung von definierten Erfolgszielen der Folgejahre geknüpfte Auszahlung ist die variable Vergütung auf die langfristige
und nachhaltige Förderung der Geschäftsstrategie ausgerichtet. Sie honoriert die strategische und operative Unternehmensentwicklung
anhand mehrerer quantitativer finanzieller und nicht-finanzieller Erfolgsziele.
Dazu gehören das Konzernergebnis vor Steuern, die cost income ratio, das Erreichen ausgewählter ESG-Ziele und der Anstieg
des Substanzwerts des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands. Außerdem hat der Aufsichtsrat für einen geringen Teil einen
Ermessensspielraum zur Bewertung individueller Leistungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder.
Dieses Portfolio an Erfolgszielen setzt entsprechend Anreize für eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre und der weiteren Stakeholder des Unternehmens. Das System der variablen Vergütung
ist somit im besonderen Maße auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
| II. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat entscheidet über das Vergütungssystem und dessen Fest- und Umsetzung. Das geltende Vergütungssystem 2023
hat der Aufsichtsrat am 24. April 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 beschlossen und legt es der Hauptversammlung der Albis
Leasing AG am 13. Juli 2023 zur Billigung vor. Eine erneute Vorlage erfolgt bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens
steht. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus der Festvergütung und dem Maximum der Nebenleistungen sowie der variablen
Vergütung bei 100 % Zielerreichung.
Die Ziel-Gesamtvergütung soll so bemessen sein, dass innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile der Anteil der langfristig
variablen Vergütungsbestandteile den Anteil der kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegt. Bei Albis bezieht
sich die Langfristigkeit nicht auf die Bemessungsgrundlage, sondern auf die Auszahlung.
Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend, bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung,
dargestellt:
|
|
Grundvergütung
|
Nebenleistungen
|
Variable
Vergütung
|
| Anteil an Ziel-Gesamtvergütung |
ca. 50-70 % |
ca. 7-10 % |
ca. 25-40 % |
Beim Vorstandssprecher liegt derzeit der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt + Nebenleistungen) bei ungefähr 75 % der
Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 25 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Bei einem ordentlichen Vorstandsmitglied liegt derzeit der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt + Nebenleistungen) bei
ungefähr 61 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 39 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre zum Beispiel aufgrund der Gewährung einer Sonderzahlung oder zeitlich
begrenzter oder für die gesamte Dauer des Vorstandsvertrags vereinbarter Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder
sowie für etwaige Neubestellungen abweichen. Der Aufsichtsrat kann hierüber vor Ausgabe einer neuen Tranche der variablen
Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen, insbesondere bei der Gewährung der variablen Bezüge,
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen können Ansprüche auf Auszahlung einer variablen Vergütung
entfallen (Malus) oder eine bereits ausgezahlte Vergütung zurückgefordert werden (Clawback).
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter für die variable Vergütung (Repricing) ist ausgeschlossen.
Wenn es allerdings im langfristigen Interesse der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat vorübergehend von diesem
Vergütungssystem abweichen. Ein Abweichen ist bei der variablen Vergütung möglich, erfolgt jedoch nur aufgrund eines Beschlusses
des Aufsichtsrats, der die Gründe für das Abweichen und die Dauer des Abweichens benennt.
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat beurteilt dieser auch die Angemessenheit
und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Beurteilung erfolgt dabei einerseits durch einen
horizontalen Vergleich zu inländischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen der gleichen Branche oder ähnlicher
Größenordnung. Bei der Überprüfung der Angemessenheit erfolgt andererseits ein vertikaler Vergleich mit der oberen Führungsebene
und der Belegschaft der Albis Leasing Gruppe insgesamt. Das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft insgesamt berücksichtigt der Aufsichtsrat auch in Bezug auf seine zeitliche Entwicklung.
Hierzu wird gemäß den durch den Aufsichtsrat festgelegten Abgrenzungen des relevanten oberen Führungskreises und der relevanten
Belegschaft insgesamt ein auch quantitativer vertikaler Vergütungsvergleich für die Geschäftsjahre 2018-2022 durchgeführt:
Relation der Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Vorstandsmitglieder zur
|
Geschäftsjahr
|
Gesamtvergütung der
oberen Führungskräfte
|
Gesamtvergütung
aller Mitarbeiter
|
|
2018
|
3,3 |
5,7 |
|
2019
|
3,2 |
5,7 |
|
2020
|
3,2 |
6,2 |
|
2021
|
3,4 |
6,1 |
|
2022
|
4,1 |
7,3 |
Sofern der Aufsichtsrat zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit
der konkreten Vorstandsvergütung externe Vergütungsexperten hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren Unabhängigkeit.
Bei der Erarbeitung dieses Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat nicht von einem externen Vergütungsexperten beraten,
sondern nur punktuell extern unterstützen lassen.
| III. |
Wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem
|
Nachdem die Hauptversammlung 2022 das Vergütungssystem 2022 nicht gebilligt hatte, war gemäß § 120a Abs. 3 AktG eine Überprüfung
des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat erforderlich geworden. Dabei hat der Aufsichtsrat festgestellt, dass die wesentlichen
Vergütungselemente mit Fixum zuzüglich Nebenleistungen und variabler Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage und einer
Mehrzahl finanzieller und nicht-finanzieller Erfolgsparameter, aber überwiegend zeitversetzter Auszahlung mit zusätzlicher
Konditionierung unverändert im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und der anderen Stakeholder ist und daher
beibehalten wird.
Die derzeit bestehenden Vorstandsverträge waren rückwirkend zum 1. Januar 2022 an das Vergütungssystem 2022 angepasst worden.
Geringfügig davon abweichend, hatte der Aufsichtsrat im Oktober 2022 im Vorstandsvertrag mit einem ordentlichen Vorstandsmitglied
eine Reduzierung der Grundvergütung und eine Erhöhung des Zielwerts der variablen Vergütung um jeweils EUR 20.000 beschlossen
und mit ihm vereinbart. Seine Zielvergütung bleibt insoweit unverändert, seine Maximalvergütung steigt um EUR 10.000.
Durch diese Abweichung vom Vergütungssystem wird die dort genannte Bandbreite hinsichtlich des Anteils der Grundvergütung
(30-40 %) geringfügig unterschritten, die Maximalvergütung leicht überschritten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das
Vergütungssystem insoweit an die bestehende Vertragslage anzupassen. Außerdem ist bei den Erfolgszielen die cost income ratio
präziser zu definieren. Darüber hinaus sind weitere redaktionelle Änderungen erforderlich.
Das neue Vergütungssystem soll grundsätzlich für alle Vorstandsverträge gelten, die nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats
über das Vergütungssystem am 24. April 2023 geschlossen werden.
| IV. |
Vergütungskomponenten
|
5. Überblick
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte sind die schuldrechtlichen Anstellungsverträge, welche die Albis Leasing AG, vertreten
durch den Aufsichtsrat, mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands schließt. Diese enthalten abschließend die Vergütungskomponenten
der Mitglieder des Vorstands.
Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands der Albis Leasing AG für die von ihnen gemäß ihren Anstellungsverträgen zu erbringenden
Tätigkeiten setzen sich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten zusammen. Die
nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die einzelnen Vergütungskomponenten:
2. Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die erfolgsunabhängige feste Vergütung setzt sich aus der jährlichen Grundvergütung und den Nebenleistungen zusammen.
Die jährliche Grundvergütung ist mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Festvergütung vereinbart und wird in 12 monatlichen
Raten jeweils nachträglich ausgezahlt. Falls das Vorstandsmitglied nur während eines Teils eines Geschäftsjahrs dem Vorstand
angehört, wird die Grundvergütung zeitanteilig gezahlt.
Neben der Grundvergütung gewährt die Gesellschaft den Mitgliedern des Vorstands nur die folgenden, abschließend bestimmten
Nebenleistungen, die zusätzlich in Summe auf einen Höchstbetrag pro Jahr begrenzt sind:
| • |
Bereitstellung eines dem Vorstandsmitglied zur Verfügung gestellten Dienstwagens oder Mobilitätspauschale
|
| • |
Beiträge zur Unfallversicherung
|
| • |
ggf. Kosten doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
|
3. Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütungskomponente wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewährt; sie ist eine variable Vergütung mit
einer auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen Erfolgsmessung. Der Bemessungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr und ist somit
nicht unmittelbar langfristig. Insoweit erklärt die Albis Leasing AG hier in der Entsprechenserklärung eine Abweichung.
Die Auszahlung beginnt mit einem Teilbetrag nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Die Langfristigkeit der variablen Vergütung
entsteht dadurch, dass ihr überwiegender Teil erst bis zu gut drei Jahre nach Ende des Bemessungszeitraums ausgezahlt wird.
Das erlaubt dem Aufsichtsrat eine flexible Anpassung an die Entwicklung und sich rasch ändernden Perspektiven der Gesellschaft.
Dieses System ist für die Steuerung der Albis Leasing AG besonders geeignet und liegt daher im Interesse aller Stakeholder
der Gesellschaft. Zusätzlich ist diese zeitversetzte Auszahlung an das Erreichen weiterer Erfolgsziele geknüpft. Falls das
betreffende Ziel verfehlt wird, verfällt der zugehörige Teil der variablen Vergütung. Insoweit besteht ein erheblicher Anreiz,
nicht nur kurzfristig die Jahresziele zu erreichen und dadurch möglicherweise deren Erreichen in den Folgejahren zu gefährden.
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs, wird die variable Vergütung für das betreffende
Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt und gezahlt.
Für die Gewährung der variablen Vergütung sowie deren entsprechende Anreizwirkung sind finanzielle und ausgewählte nicht-finanzielle
Leistungskriterien maßgeblich; letztere stammen insbesondere aus dem ESG-Bereich. Außerdem besteht ein geringer Ermessenspielraum
des Aufsichtsrats zur Bewertung individueller Leistungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder. Innerhalb der variablen
Vergütung überwiegt der Anteil der zeitversetzt und zusätzlich nur konditioniert auszahlbaren Bestandteile. Die den Vorstandsmitgliedern
gewährten variablen Vergütungsbeträge werden nicht aktienbasiert gewährt, da die Kursentwicklung der Aktie der Albis Leasing
AG aufgrund eines niedrigen Free Floats und geringer Börsenumsätze eine nur wenig aussagekräftige Größe für die langfristige
Erfolgsmessung bildet. Insoweit erklärt die Albis Leasing AG hier in der Entsprechenserklärung eine Abweichung.
Der Aufsichtsrat legt nach pflichtgemäßem Ermessen die finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele für alle Vorstandsmitglieder,
im Regelfall einheitlich, auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung vor Beginn des Geschäftsjahres,
für welches die variable Vergütung gewährt wird, fest. Für jedes Ziel wird entsprechend dem Grad der Zielerreichung (ZE) ein
Zielerreichungsfaktor zugeordnet. Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat den Wert für die untere Schwelle (Eintrittshürde), den
Zielwert für die 100 %-Zielerreichung (z.B. Budget) sowie den Wert für eine ZE, bei dem der Zielerreichungsfaktor der Höhe
nach begrenzt ist.
Nach Geschäftsjahresende wird vor Feststellung des Jahresabschlusses für alle Ziele die jeweilige ZE gemessen. Eine ZE von
kleiner oder gleich der festgelegten Eintrittshürde entspricht dem ZE-Faktor 0, eine Zielerreichung von 100 % dem Faktor 1,0
und eine Zielerreichung von 150 % dem Faktor 1,5. Zwischenwerte werden mittels linearer Interpolation auf drei Dezimalen bestimmt.
Durch Multiplikation des ZE-Faktors aller Erfolgsziele mit ihrem Gewicht und deren Aufsummierung wird der gewichtete ZE-Faktor
berechnet. Durch dessen Multiplikation mit dem Zielbetrag der variablen Vergütung ergibt sich der Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag
ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungs-Cap).
Die Auszahlung des gewährten Betrags der variablen Vergütung erfolgt zu 40 % am Ende des Monats der Feststellung seiner Höhe
durch den Aufsichtsrat. Die weiteren 60 % des gewährten Betrags werden nach Ablauf der Jahre 1-3 nach Ende des Bemessungszeitraums
in Tranchen von jeweils 20 % ausgezahlt, sofern in dem betreffenden Jahr ein Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von mindestens
75 % des für dieses Jahr als Ziel (= Budget) festgelegten Konzernergebnisses vor Steuern erzielt wurde. Falls dieser Wert
verfehlt wird, verfällt diese Tranche.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.
Eine Beschränkung der Auszahlung jährlicher variabler Vergütungen ist im Falle einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren
Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in der die Auszahlung untersagt oder beschränkt wird, zulässig.
Bei einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden noch nicht ausgezahlte Ansprüche auf variable Vergütung,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt gezahlt.
Für die variable Vergütung hat der Aufsichtsrat folgende Erfolgsziele und Gewichtungen festgelegt:
|
|
Erfolgsziel
|
Gewicht (%)
|
| a) |
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern |
35 |
| b) |
Cost income ratio |
25 |
| c) |
Substanzwertentwicklung |
10 |
| d) |
Nicht-finanzielle Ziele insbes. aus dem ESG-Bereich |
20 |
| e) |
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats für individuelle Leistungen |
10 |
| |
|
100
|
a) Konzernergebnis vor Steuern
Zentrale Größe für die Steuerung des Geschäfts der Albis Leasing Gruppe ist das IFRS- Konzernergebnis vor Steuern. Es hat
daher mit 35 % das größte Gewicht im Zielportfolio der variablen Vergütung.
Der Aufsichtsrat legt nach pflichtgemäßem Ermessen das Erfolgsziel (IFRS-Konzernergebnis vor Steuern) für alle Vorstandsmitglieder
einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches
die variable Vergütung gewährt wird, fest. Dem Grad der Zielerreichung wird ein Zielerreichungsfaktor zugeordnet. Hierzu bestimmt
der Aufsichtsrat den Wert für die untere Schwelle (Eintrittshürde), den Zielwert für die 100 %-Zielerreichung (z.B. Zielwert
des IFRS-Konzernergebnisses vor Steuern im Budget) sowie den Wert für eine Zielerreichung, bei dem der Zielerreichungsfaktor
der Höhe nach begrenzt ist.
b) Cost income ratio
Die Albis Leasing Gruppe strebt ein nachhaltiges Wachstum an. Damit dieses Wachstum rentabel ist, müssen betriebliche Aufwendungen
und Erträge gesteuert werden; außerdem darf das Wachstum nicht durch Übernahme zu hoher Risiken erkauft werden. Daher ist
die cost income ratio von besonderer Bedeutung für die Geschäftssteuerung; mit 25 % hat diese Größe daher ein hohes Gewicht
im Zielportfolio der variablen Vergütung.
Die cost income ratio wird ermittelt als Quotient aus den Aufwandspositionen zur Summe der Ertragspositionen in %. Als Aufwandspositionen
werden aus der Konzerngesamtergebnisrechnung erfasst Personalkosten, sonstige betriebliche Aufwendungen und Abschreibungen
sowie die Risikovorsorgeaufwendungen. Unter Ertragspositionen werden Ergebnis aus Leasinggeschäft vor Risikovorsorge (somit
sind auch die Posten „Leasing-/Vermietergebnis aus Finance Leasing“ und „Ergebnis aus Service, Versicherung und Schadenersatz“
berücksichtigt) zuzüglich der sonstigen betrieblichen Erträge und des Sonstigen Zinsergebnisses erfasst.
c) Substanzwertentwicklung
Das Leistungskriterium „Substanzwertentwicklung“ ist der Anstieg des vom Wirtschaftsprüfer testierten bilanzierten Substanzwerts
des bilanzierten Vertrags- und Objektbestands („Substanzwert“) während des Bemessungszeitraums.
Ausgehend vom Substanzwert am Ende des der Bemessungsperiode vorangehenden Geschäftsjahrs legt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen das Erfolgsziel (Substanzwertentwicklung) für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand
vorgelegten Unternehmensplanung vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches die variable Vergütung gewährt wird, fest. Dem
Grad der Zielerreichung wird ein Zielerreichungsfaktor zugeordnet. Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat den Wert für die untere
Schwelle (Eintrittshürde), den Zielwert für die 100 %-Zielerreichung (z.B. Substanzwert im Budget) sowie den Wert für eine
Zielerreichung, bei dem der Zielerreichungsfaktor der Höhe nach begrenzt ist.
d) Nicht-finanzielle Erfolgsziele aus dem ESG-Bereich
Die insgesamt mit 20 % gewichteten nicht-finanziellen Leistungskriterien basieren auf jeweils bis zu fünf vom Aufsichtsrat
konkret formulierten quantitativen Zielsetzungen aus den folgenden Themenfeldern:
| - |
Mitarbeiterzufriedenheit
|
| - |
Klima- und Umweltschutz
|
| - |
Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung
|
| - |
Diversität
|
| - |
Unternehmenskultur und Compliance
|
Auch für jedes nicht-finanzielle Teilziel legt der Aufsichtsrat einen Einstiegswert, einen Zielwert bei einer ZE von 100 %
und einen Wert für den Cap fest.
Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien im Verhältnis
zueinander gleich gewichtet.
e) Ermessenspielraum des Aufsichtsrats
Nach Ablauf des Bemessungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen die Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder
und legt einen Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 150 % fest.
f) Ermittlung des Auszahlungsbetrags einer variablen Tranche
Der ZE-Faktor wird nach Ablauf des Bemessungszeitraums beispielhaft für ein einzelnes Teilziel (IFRS- Konzernergebnis = TEUR
1.120) ermittelt:
| TEUR |
IFRS-
Konzernergebnis
|
Zielerreichung
(%)
|
ZE-
Faktor
|
|
Eintrittshürde
|
700 |
0 |
0 |
|
Budget
|
1.000 |
100 |
1,0 |
|
Ist
|
1.120 |
120 |
1,2 |
|
Cap
|
1.300 |
150 |
1,5 |
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung wird ermittelt, indem der gewogene Durchschnitt der Zielerreichung aller Ziele
mit dem Zielbetrag für die variable Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds multipliziert wird (Beispiel):
|
|
Erfolgsziel
|
Gewicht
(%)
|
Zielerreichungsgrad
(%)
|
ZE-
Faktor
|
| a) |
IFRS-Konzernergebnis vor Steuern |
35 |
120 |
1,2 |
| b) |
Cost income ratio |
25 |
115 |
1,15 |
| c) |
Substanzwertentwicklung |
10 |
100 |
1,0 |
| d) |
ESG-Ziele |
20 |
85 |
0,85 |
| e) |
Ermessensspielraum des Aufsichtsrats |
10 |
110 |
1,1 |
| |
gewogener Durchschnitt
|
|
108,75
|
1,0875
|
Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird der individuelle Zielbetrag (z.B. EUR 100.000) mit dem durchschnittlichen Zielerreichungsfaktor
(1,0875) multipliziert (EUR 108.750).
Die Auszahlung des für variable Vergütung ermittelten gewährten Betrags beginnt mit der ersten Tranche von 40 % des Auszahlungsbetrags
nach der ersten ordentlichen Aufsichtsratssitzung nach Feststellung des Konzernabschlusses für die Bemessungsperiode. Die
weiteren Tranchen von jeweils 20 % folgen jeweils ein Jahr später unter der Voraussetzung, dass in dem betreffenden Jahr mindestens
75 % des für dieses Jahr als Ziel festgelegten Konzernergebnisses vor Steuern erreicht wurde.
Beispiel für die Auszahlung des errechneten Betrags von EUR 108.750:
|
Geschäftsjahr
|
IFRS-
Konzernergebnis
Budget
|
Ist
|
Ist mind. 75 %
des Budgets
|
Auszahlung
(EUR)
|
|
|
| 1 |
1.000 |
1.120 |
unkonditioniert |
43.500 |
| 2 |
1.050 |
1.020 |
✔ |
21.750 |
| 3 |
1.100 |
800 |
X
|
- |
| 4 |
1.000 |
900 |
✔ |
21.750 |
|
Summe
|
|
|
|
87.000
|
Eine Beschränkung der Auszahlung jährlicher variabler Vergütungen ist im Falle bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer
Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in der die Auszahlung untersagt oder beschränkt wird, zulässig.
Bei einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden noch nicht ausgezahlte Ansprüche auf variable Vergütung,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und bei der vertraglich vereinbarten
Fälligkeit gezahlt. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.
| V. |
Aktuelle Ziel-Gesamtvergütung
|
Die Ziel-Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ist die Summe aus der mit dem Vorstandsmitglied gemäß Anstellungsvertrag
vereinbarten jährlichen Grundvergütung, dem Höchstbetrag der Nebenleistungen und dem jährlichen Zielbetrag der variablen Vergütung.
Der Aufsichtsrat legt die jährliche Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft fest. Eine planmäßige
Erhöhung der Bezüge mit zunehmendem Dienstalter ist nicht vorgesehen. Die vom Aufsichtsrat festgelegte Ziel-Gesamtvergütung
steht in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft.
Sie erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen an die Üblichkeit von Vergütungen. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder vgl. die Ausführungen oben unter Ziffer II.
Die folgende Tabelle zeigt die aktuelle Ziel-Gesamtvergütung und deren Elemente, differenziert zwischen Vorstandssprecher
und einem ordentlichen Vorstandsmitglied:
|
|
Vorstands-
sprecher
|
ordentliches
Vorstandsmitglied
|
| Fixum |
325 |
180 |
| Nebenleistungen |
45 |
25 |
| variable Vergütung |
125 |
130 |
|
Zielvergütung
|
495
|
335
|
Das Vergütungssystem enthält hinsichtlich der einzelnen Vergütungskomponenten und insgesamt betragsmäßige Höchstgrenzen. Die
Maximalvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ergibt sich aus der Summe der mit dem Vorstandsmitglied gemäß Anstellungsvertrag
vereinbarten jährlichen Grundvergütung, dem maximalen Betrag für die Nebenleistungen sowie der Höchstgrenze für die variable
Vergütung. Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung (Cap) fest. Sie beträgt für den Sprecher
des Vorstands derzeit höchstens EUR 558.000 p.a. und für ein ordentliches Vorstandsmitglied derzeit höchstens EUR 400.000
p.a..
Die folgende Tabelle zeigt die aktuelle Maximalvergütung und deren Elemente, differenziert zwischen dem Vorstandssprecher
und einem ordentlichen Vorstandsmitglied:
|
|
Vorstands-
sprecher
|
ordentliches
Vorstandsmitglied
|
| Fixum |
325 |
180 |
| Nebenleistungen |
45 |
25 |
| variable Vergütung |
188 |
195 |
|
Maximalvergütung
|
558
|
400
|
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesen Beträgen um betragsmäßige Höchstgrenzen bei durchgängig maximaler
Ausschöpfung der entsprechenden Bandbreiten handelt.
| XI. |
Malus und Clawback variabler Vergütungskomponenten
|
Nach Auszahlung der Teilbeträge der erfolgsabhängigen variablen Vergütung kann das betreffende Vorstandsmitglied grundsätzlich
frei über die Beträge verfügen. Wenn ein Vorstandsmitglied während oder im Zeitraum bis zum Ende eines Jahres nach Ablauf
des jeweiligen Leistungszeitraums und vor Auszahlung der letzten zeitverzögert auszuzahlenden Tranche jedoch gegen seine gesetzlichen
Pflichten im Sinne von § 93 AktG verstößt oder ein Grund für den Widerruf der Bestellung des Vorstandsmitglieds im Sinne von
§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt, entfallen die Ansprüche auf Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile (Malus) oder
können nach der Auszahlung von der Gesellschaft zurückgefordert werden (Clawback).
| XII. |
Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten
|
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate und vergleichbare Ämter wahrnehmen, wird die Vergütung für
diese Tätigkeiten auf die Vorstandsvergütung angerechnet.
Im Falle der Wahrnehmung einer konzernfremden Nebentätigkeit durch das Vorstandsmitglied ist für ab dem Geschäftsjahr 2021
bestellte Vorstandsmitglieder durch Beschluss des Aufsichtsrats sichergestellt, dass der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung
in Ziff. G.16 des DCGK entscheiden kann, ob und inwieweit die Vergütung für die konzernfremde Nebentätigkeit auf die Vorstandsvergütung
anzurechnen ist. Durch Beschluss vom 16. April 2021 hat der Aufsichtsrat festgehalten, dass bis auf weiteres keine Anrechnung
der für konzernfremde Aufsichtsratsmandate gewährten Vergütungen erfolgt.
| XIII. |
Laufzeiten der Anstellungsverträge
|
Die Laufzeit der Anstellungsverträge ist stets an den Bestand der organschaftlichen Bestellung des betreffenden Vorstandsmitglieds
gekoppelt. Die Laufzeit verlängert sich jeweils für die Zeit, für die das Vorstandsmitglied wieder zum Vorstandsmitglied bestellt
wird. Bei der Dauer der Bestellung und Wiederbestellung beachtet der Aufsichtsrat die Grenzen des § 84 AktG.
Erstmalige Bestellungen zum Vorstandsmitglied sollen in der Regel für einen Zeitraum von nicht länger als drei Jahren erfolgen.
Die Anstellungsverträge sehen für beide Seiten kein Recht zur ordentlichen Kündigung vor. Sowohl die Gesellschaft als auch
das Vorstandsmitglied haben jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB).
| XIV. |
Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach Ablauf seiner Amtsperiode regulär aus dem Unternehmen aus, werden während der Laufzeit
des Dienstvertrags erworbene Ansprüche entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vorzeitig zur Zahlung fällig.
In Fall der vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsmitglieds – sei es insbesondere einvernehmlich, durch Widerruf
der Bestellung oder durch Amtsniederlegung – endet der Anstellungsvertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen
Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden wären. Diese Abfindung ist begrenzt auf den maximalen
Wert von zwei Jahresvergütungen in Höhe der Summe aus der Grundvergütung und dem Zielbetrag für die variable Vergütung (Abfindungs-Cap).
Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich
der Betrag der Abfindung zeitanteilig.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund
gemäß § 84 Abs. 3 AktG, es sei denn, der Widerruf beruht auf einem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, dem offenbar
unsachliche Gründe zugrunde liegen, und/oder einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ebenso ist ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen ausgeschlossen, falls das Vorstandsmitglied
sein Mandat niederlegt und/oder den Anstellungsvertrag kündigt, ohne hierfür seinerseits einen wichtigen Grund zu haben. Dies
gilt auch für noch nicht ausgezahlte Ansprüche eines Vorstandsmitglieds aus der erfolgsabhängigen variablen Vergütung; diese
verfallen ersatzlos.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Anstellungsvertrags dauerhaft dienstunfähig, so ist die Gesellschaft zur
Kündigung des Vertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende berechtigt.
Die Anstellungsverträge enthalten keine Leistungszusage für eine vorzeitige Beendigung aufgrund eines Kontrollwechsels (sog.
Change of Control).
| XV. |
Transparenz und Dokumentation
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Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
gem. § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Webseite
der Albis Leasing AG kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht ("Vergütungsbericht")
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht ist
durch den Abschlussprüfer auf Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen wird der nach
§ 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr der Hauptversammlung zur Billigung
bzw. zur Erörterung vorgelegt. Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers werden von der Gesellschaft für
zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über die Billigung auf der Webseite der Albis Leasing AG kostenfrei öffentlich
zugänglich gehalten.
Weitere Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.195.430,00 und ist in
21.195.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 21.195.430 beträgt.
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz auf Beschluss des Vorstands,
dem der Aufsichtsrat zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle
Hauptversammlung gemäß der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG durchgeführt. Danach bestehen wesentliche Unterschiede
zu den zuletzt nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie abgehaltenen virtuellen Hauptversammlungen.
Daher wird um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt, wie nachfolgend näher beschrieben, ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
wird ab dem 22. Juni 2023 ein Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung wird am 13. Juli 2023 ab 11:00
Uhr (MESZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
live in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen. Die Aktionäre (oder ihre Bevollmächtigten) können – wie in den nachstehenden
Bedingungen beschrieben – elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal u.a. die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, sich zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Rede- und Fragerecht
sowie die weiteren ihnen eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen und Widerspruch
zu Protokoll erklären.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum
Donnerstag, 6. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft unter
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis_leasing2023@itteb.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag),
also auf Donnerstag, 22. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten
sogenannte Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung ausgestellt.
Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt.
Die Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Details zum Aktionärsportal
Ab Donnerstag, dem 22. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
das Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben sowie Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Vollmachten an andere erteilen, Stellungnahmen einreichen, ihr Rede- und
Fragerecht wahrnehmen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten
näher beschrieben, einlegen.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben. In diesem
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab Freitag, 30. Juni 2023, über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht
zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch Bevollmächtigte sowie bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand auch
Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit
von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder durch
eine andere Person ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Zugangskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten,
verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht
kann der Gesellschaft bis Dienstag, 11. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Mittwoch, 12. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis_leasing2023@itteb.de
Alternativ können Vollmachten ab dem 22. Juni 2023 über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt oder widerrufen
werden.
Erteilt der Aktionär bereits bei seiner Anmeldung eine Vollmacht, wird die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal
direkt dem Bevollmächtigten übersandt. Erfolgt die Bevollmächtigung nach Versand der Zugangskarte an den Aktionär, hat der
Aktionär dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm zugeteilten Zugangsdaten an seinen Bevollmächtigten weitergibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere
von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem einem bestimmten Intermediär etc. erteilt werden, vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals und damit auch der Zugang zur virtuellen Hauptversammlung setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendige Kennung und Passwort
erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten übersandt wurden.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes
Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Zugangskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
der Albis Leasing AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Dienstag, 11. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Mittwoch, 12. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis_leasing2023@itteb.de
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab Freitag, 30. Juni 2023, auch unter Nutzung des Aktionärsportals, das die Gesellschaft hierzu unter der Internetadresse
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung stellt, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Über dieses Aktionärsportal können Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab Freitag, 30. Juni 2023, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrfach eingegangene Erklärungen, hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht
erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte
Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Wir bitten um Beachtung, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur
Stellung von Anträgen oder für die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verfügung stehen.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet / Zuschaltung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 13. Juli 2023 ab 11:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal, das die Gesellschaft über ihre Internetseite unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung stellt, live in Bild und Ton verfolgen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend
der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bei Nutzung des Aktionärsportals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sogenanntes Quorum) können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand unter der unten genannten Anschrift zu richten und muss der Gesellschaft bis
zum Montag, 12. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
Albis Leasing AG, Vorstand, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, Abs. 1 S. 3 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft
unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 und 4 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und / oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, 28. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
angegeben.
Gegenanträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Anträgen auszuüben, sobald der den Antrag
stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert ist.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Gegenanträge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Aufsichtsratswahl zu machen. Wahlvorschläge
von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, 28. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht
werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, sowie bei Wahlvorschlägen juristischer
Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz enthalten (vgl. § 127 S. 3 i. V. m. §§ 124 Abs. 3 S. 4, 125 Abs. 1 S.
5 AktG). Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach § 127 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei
deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
angegeben.
Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Wahlvorschlägen auszuüben, sobald der
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert ist.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis
4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Einreichung
der Stellungnahmen hat in Textform über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens 7. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zu erfolgen. Der Umfang
der Stellungnahme wird auf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) beschränkt.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, einschließlich des Namens des Aktionärs spätestens am 8. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal veröffentlicht. Das Zugänglichmachen ist damit auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigte beschränkt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform über das
Aktionärsportal eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer
Vielzahl von Wortmeldungen nach §§ 130a Abs. 5 Satz 4, 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen
Antworten.
Das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG kann nach Maßgabe der Festlegung des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Videokommunikation wahrgenommen werden. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege anderer elektronischer oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs.
5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts, auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer
Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt,
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 Aktiengesetz
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, vom Beginn
der virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2023 an bis zu ihrem Ende über das Aktionärsportal, welches unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich ist, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
des Notars zu erklären. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist
nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen
entgegennehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab der Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht:
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der festgestellte Jahresabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2022;
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der Lagebericht der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2022;
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der gebilligte Konzernabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2022;
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der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022;
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der Bericht des Aufsichtsrats;
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB;
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022;
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die Einladung zur Hauptversammlung;
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Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO);
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der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu TOP 6 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts;
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das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu TOP 7;
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die weiteren gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen;
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§
126 Abs. 1 und 4, 127, § 130a Abs. 1 bis 6, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG;
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die aktuelle Satzung der Gesellschaft.
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Die Unterlagen werden den Aktionären auch während der virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2023 über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Hamburg, im Mai 2023
Albis Leasing AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Albis Leasing AG verarbeitet als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und deren Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertreter (Name, Vorname, Anschrift, Sitz / Wohnort, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich, damit die Aktionäre über das Aktionärsportal die virtuelle Hauptversammlung
in Bild und Ton verfolgen und darüber Aktionärsrechte ausüben können. Auch ist sie für die Führung des Teilnehmerverzeichnisses
im Rahmen der Hauptversammlung relevant, ebenso wie für die Durchführung der Briefwahlen. Die personenbezogenen Daten werden
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere können Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 AktG aufzustellende
Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung eingetragen werden. Diese Daten können von anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern
während der virtuellen Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die obigen Erläuterungen verwiesen.
Die Daten werden der Albis Leasing AG von den jeweiligen Kreditinstituten bzw. Intermediären übermittelt, mit Ausnahme der
Nummer der Zugangskarte, die von dem für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zuständigen externen Dienstleister
übermittelt wird. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden solange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft
ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich
der Hauptversammlung).
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs 1 S. 1 lit. f DSGVO.
Die Albis Leasing AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agentur, Bank, Notar, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung
der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich
machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 28 DSGVO geschlossen.
In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer
Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung
in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers grundsätzlich offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden). Falls ein Aktionär dies nicht wünscht, kann der Aktionär dem widersprechen,
indem er einen entsprechenden Hinweis zusammen mit der Frage übermittelt.
Den Aktionären steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel
18 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen
Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Die Aktionäre können ihre Rechte unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:
Albis Leasing AG vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sascha Lerchl und Andreas Arndt Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: dsk@albis-leasing.de
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter Albis-Datenschutz@nbs-partners.de oder unter unserer Postadresse
mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.
Die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Aktionärsdaten zur Einberufung einer Hauptversammlung folgt aus dem Gesetz. Ohne
die Bereitstellung Ihrer Daten ist die Einberufung / Durchführung einer Hauptversammlung nicht möglich. Eine automatisierte
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO können unserer Datenschutzerklärung unter
www.albis-leasing.de/datenschutz
entnommen werden.
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