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Amtsgericht Charlottenburg: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2025 in Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.09.2025, 15:05 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS-News: Amtsgericht Charlottenburg / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Amtsgericht Charlottenburg: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2025 in Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.09.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


3614 RES 2403/25

In der Restrukturierungssache

Accentro Real Estate AG,
Kantstraße 44/45, 10625 Berlin,
vertreten durch die Vorstände Dr. Gordon Geiser und Jörg Neuß,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 103691
- Schuldnerin -

Beschluss:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Dienstag, 23.09.2025, 12:00 Uhr
Sitzungssaal 120, 1. Stock, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

Zu diesem Termin werden die vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger, die vom Plan betroffenen an der Schuldnerin beteiligten Personen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte geladen. Auf § 85 Abs. 2 Satz 1 StaRUG wird verwiesen. Nach dieser Vorschrift ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich, wenn öffentliche Bekanntmachungen nach § 85 Abs. 1 StaRUG erfolgen.

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Hinweise:

Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.

Der Vorlegende des Restrukturierungsplans ist berechtigt, einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 InsO.

Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen, § 45 Abs. 3 Satz 2 StaRUG.

Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

1.

dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat und

2.

gegen den Plan gestimmt hat und

3.

mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Absatz 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen ab 11.30 Uhr statt. Die Teilnahme an der Versammlung setzt den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise voraus. Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen möchten, werden Sie gebeten mitzubringen:

-

Ihren gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass

-

als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft einen aktuellen Registerauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 14 Tage) zum Nachweis der Vertretungsmacht

-

als Bevollmächtigter eines Planbetroffenen auch die entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original zum Verbleib bei Gericht); die Vollmachtsurkunde muss den Namen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten vollständig unter Angabe ladungsfähiger Anschriften enthalten; ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers ist mit vorzulegen

-

bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht

-

die Vertretung mit Vollmacht im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen; die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen

-

ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus Anlagen zum Restrukturierungsplan ersichtlich sind

-

als Aktionäre Nachweis des Anteilsbesitzes; als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache; ist der Nachweis nicht auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins (also nicht auf den 23.09.2025) ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin (also bis zum 24.09.2025) gesperrt gehalten werden, geführt werden.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

Nicht deutschsprachige Dokumente sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache beizubringen. Ausländische Dokumente sind zudem mit Apostille bzw. einer Legalisation zu versehen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne die Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme an einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

Bereits bei Zugang zum Gerichtsgebäude finden Kontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Restrukturierungsplan gebildeten Gruppen von Planbetroffenen berücksichtigt sind.

Gemäß § 76 Abs. 6 StaRUG i.V.m. § 41 Abs. 1, 2, § 45 Abs. 3 StaRUG wird der Restrukturierungsbeauftragte mit der Zustellung der Ladung zum Termin samt eines Abdrucks des Restrukturierungsplans nebst dessen Anlagen an die Planbetroffenen beauftragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage, § 45 Abs. 1 Satz 2 StaRUG.

Den Planbetroffenen ist durch die Schuldnerin eine Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahmen des Restrukturierungsbeauftragten vom 25.07.2025 und 18.08.2025 gemäß § 76 Abs. 4 StaRUG in elektronischer Form zu ermöglichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Restrukturierungsgericht - 25.08.2025

 

In der Restrukturierungssache

Accentro Real Estate AG,
Kantstraße 44/45, 10625 Berlin,
vertreten durch die Vorstände Dr. Gordon Geiser und Jörg Neuß,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 103691
- Schuldnerin -

Beschluss:

Wie im Beschluss vom 25.08.2025 ausgeführt, ist den Planbetroffenen durch die Schuldnerin eine Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie in die Stellungnahmen des Restrukturierungsbeauftragten vom 25.07.2025 und 18.08.2025 in elektronischer Form zu ermöglichen.

Planbetroffene wenden sich hierfür per E-Mail an Accentro-StaRUG@stp.one. Die Planbetroffenen werden danach aufgefordert, Nachweise über die Stellung als Planbetroffener zu erbringen. Im Anschluss erfolgt der Versand eines Links sowie eines Passworts. Danach haben die Planbetroffenen über den Link vollumfänglich Zugriff auf den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahmen des Restrukturierungsbeauftragten und können diese herunterladen.

Amtsgericht Charlottenburg - Restrukturierungsgericht - 01.09.2025

 



03.09.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Deutschland
E-Mail: Accentro-StaRUG@stp.one
Internet: https://investors.accentro.de/
ISIN: DE000A0KFKB3
WKN: A0KFKB

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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