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Carl Zeiss Meditec AG
Jena
ISIN: DE 0005313704
Bekanntmachung
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Mittwoch, den 22. März 2023, als virtuelle Hauptversammlung unter
https://www.zeiss.de/meditec-ag/hv
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Weimar, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 08. Februar 2023) hat
die Carl Zeiss AG, Oberkochen, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um
einen weiteren Gegenstand und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgenden Punkt erweitert:
"Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts
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Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021/2022 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher auf den Seiten 76 bis 88 des Geschäftsberichts
abgedruckt ist. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung
des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
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Die Carl Zeiss AG beantragt, folgenden Beschluss zu fassen: Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021/2022 wird gebilligt.
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Wir bitten, den im Anschluss an dieses Ergänzungsverlangen als Kopie beigefügten Vergütungsbericht zusammen mit unserem Ergänzungsverlangen
zu veröffentlichen und von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite
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https://www.zeiss.de/meditec-ag/HV
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zugänglich zu machen.
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Zur Begründung verweisen wir auf § 120a Abs. 4 AktG, der eine solche Beschlussfassung erstmals für das Geschäftsjahr 2021/2022
verlangt."
Gemäß dem Antrag der Carl Zeiss AG geben wir nachstehend den Vergütungsbericht wie auf Seiten 76 bis 88 des Geschäftsberichts
incl. Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts wieder:
Vergütungsbericht
Vorstand und Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG berichten erstmalig entsprechend der neuen Anforderungen des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) gemäß § 162 AktG (in der Fassung vom 22. Dezember 2020) über die gewährte
und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/22. Die Vergütung
gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und somit in sein Vermögen übergegangen ist (Zuflussprinzip).
Die Inhalte des Vergütungsberichts fassen die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems zusammen, welches am 27. Mai 2021
von der Hauptversammlung gebilligt wurde. Des Weiteren entsprechen sie den regulatorischen Vorgaben des Aktiengesetzes und
orientieren sich zudem an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 20. März 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, neben der gesetzlich geforderten formellen Prüfung auch eine inhaltliche Prüfung
der Angaben durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, durchführen zu lassen.
Mit dem Geschäftsjahr 2021/22 ging für die Carl Zeiss Meditec AG ein weiteres erfolgreiches Jahr zu Ende. Trotz der weltweit
angespannten politischen Situation und gestiegenen Investitionen blickt der Konzern mit einer Umsatzsteigerung gegenüber dem
Vorjahr von 15,5 % (währungsbereinigt 13,3 %) und einer EBIT-Marge von 20,9 % erneut auf starke wirtschaftliche Ergebnisse
zurück. Die zu Jahresbeginn aufgestellten und im Jahresverlauf weiter konkretisierten Prognosen wurden vollständig erfüllt.
Diese Leistung der Gesellschaft spiegelt sich im Prinzip „Pay for Performance“ und demzufolge auch in der variablen Vergütung
des Vorstands wider.
VORSTANDSVERGÜTUNG
I. Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands erfolgt auf der Grundlage von § 87 AktG i.V.m § 87a AktG sowie dem durch die Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem. Danach wird die Vergütung, die feste und variable Bestandteile sowie Sachbezüge umfasst, vom
Aufsichtsrat festgelegt. Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung werden vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats vorgeschlagen
und vom gesamten Aufsichtsrat festgesetzt.
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Carl Zeiss Meditec AG wurde von der Hauptversammlung am
27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 95,61 % des vertretenen Grundkapitals gebilligt und gilt seitdem für alle neu abgeschlossenen
Vorstandsdienstverträge, konkret damit für den Vorstandsdienstvertrag von Dr. Markus Weber.
Zu finden ist das neue Vergütungssystem auf der Internetseite der Carl Zeiss Meditec AG unter
https://www.zeiss.de/content/dam/meditec-ag/financial-communication/ hauptversammlung-2020-21/7_afx_hv-to_2021.pdf
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Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung der Carl Zeiss Meditec AG ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung der
auf langfristige Wertsteigerung angelegten Unternehmensführung zu leisten. Das Vergütungssystem soll Anreize zur Umsetzung
der Unternehmensstrategie setzen, indem es gleichzeitig ein langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder sichergestellt.
Ebenso ist das Vergütungssystem auf eine dauerhaft erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft insgesamt ausgerichtet und orientiert
sich zudem an den kurz- bis mittelfristigen Zielen des Konzerns. Die festgelegten langfristigen Ziele stehen im Einklang mit
der angestrebten Unternehmensentwicklung und sollen diese messbar machen. Durch die Gewährung eines mehrjährigen variablen
Vergütungsbestandteils soll dem Ziel der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen werden. Die nachhaltige
Unternehmensentwicklung kann dabei insbesondere auch mit persönlich für die Vorstandsmitglieder vereinbarten Zielen verknüpft
werden, hierbei können auch nicht-finanzielle Ziele vereinbart werden. Im Geschäftsjahr 2021/22 wurden jedoch keine persönlichen
bzw. nicht-finanziellen Ziele vereinbart.
II. Maximalvergütung
Das neue Vergütungssystem sieht für jedes Mitglied des Vorstandes eine betragsmäßige Höchstgrenze für die jährliche Gesamtvergütung
(Maximalvergütung) vor. Durch die Maximalvergütung sind die einem Mitglied des Vorstandes zufließenden Auszahlungen aus der
vertraglich zugesagten Vergütung begrenzt. Die Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung und die kurzfristig sowie langfristig
variable Vergütung zuzüglich aller sonstigen Nebenleistungen. Die in den festen Vergütungsbestandteilen enthaltene Versorgungszusage
fließt mit dem im Geschäftsjahr anfallenden Dienstzeitaufwand ebenfalls in die Ermittlung der Maximalvergütung ein.
Die von der Hauptversammlung 2021 für die Mitglieder des Vorstands festgelegte Maximalvergütung (einschließlich Altersversorgungsbeiträge
und Nebenleistungen) beträgt 3.000 Tsd. € je Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden und 1.750 Tsd. € für ordentliche
Vorstandsmitglieder. Diese Obergrenze für die Festvergütung sowie die einjährige und mehrjährige variable Vergütung wurde
im Geschäftsjahr 2021/22 nicht erreicht.
III. Angemessenheit & Üblichkeit
Die Angemessenheit der Vorstandsbezüge orientiert sich an den Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der wirtschaftlichen
Lage und dem Marktumfeld des Unternehmens sowie den gezeigten und zukünftig erwarteten Leistungen.
Die Überprüfung der Angemessenheit erfolgt anhand eines externen Vergleichs der Üblichkeit der Vergütung mit vergleichbaren
Unternehmen. Als Vergleichsgruppe dienen grundsätzlich die im MDAX der Deutschen Börse notierten Gesellschaften mit vergleichbarer
Marktkapitalisierung im Streubesitz und vergleichbarer Branche. Zusätzlich können weitere Faktoren wie die Anzahl der Beschäftigten
in den Vergleich mit einfließen. Auf einen Vertikalvergleich mit der Vergütung einer definierten Vergleichsgruppe (z.B. Belegschaft)
im Unternehmen wurde verzichtet. Aufgrund der globalen Struktur des Unternehmens betrachtet der Aufsichtsrat einen solchen
Vergleich als nicht zielführend.
IV. Vergütungsbestandteile im Detail
Der Aufsichtsrat hat die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für die Mitglieder des Vorstands festgelegt. Bei der Vergütung des
Vorstandsvorsitzenden Dr. Ludwin Monz (bis 31. Dezember 2021) sowie der Vorstandsmitglieder Justus Felix Wehmer und Jan Willem
De Cler fand das neue Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021/22 noch keine Anwendung. Die Vergütung von Dr. Markus Weber (Vorstandsvorsitzender
seit 1. Januar 2022) erfolgt bereits nach dem neuen Vergütungssystem.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021/22 in Tsd. €
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Dr. Ludwin Monz Vorstandsvorsitzender (bis 31.12.2021)
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Dr. Markus Weber1 Vorstandsvorsitzender (seit 1.1.2022)
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Justus Felix Wehmer Mitglied des Vorstandes
|
Jan Willem de Cler Mitglied des Vorstandes
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Zielvergütung |
Minimalwert |
Maximalwert |
Zielvergütung |
Minimalwert |
Maximalwert |
Zielvergütung |
Minimalwert |
Maximalwert |
Zielvergütung |
Minimalwert |
Maximalwert |
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Erfolgsunabhängige Vergütung
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| Festvergütung |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
298,1 |
298,1 |
298,1 |
316,5 |
316,5 |
316,5 |
316,5 |
316,5 |
316,5 |
| Nebenleistungen |
3,5 |
3,5 |
3,5 |
12,5 |
12,5 |
12,5 |
15,2 |
15,2 |
15,2 |
11,9 |
11,9 |
11,9 |
| Versorgungsaufwand |
221,0 |
221,0 |
221,0 |
581,0 |
581,0 |
581,0 |
43,2 |
43,2 |
43,2 |
42,4 |
42,4 |
42,4 |
|
Summe
|
324,5
|
324,5
|
324,5
|
891,6
|
891,6
|
891,6
|
374,9
|
374,9
|
374,9
|
370,8
|
370,8
|
370,8
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Short Term Incentive |
- |
- |
- |
198,8 |
- |
397,5 |
211,0 |
- |
316,5 |
211,0 |
- |
316,5 |
| Long Term Incentive |
275,0 |
- |
550,0 |
99,4 |
- |
198,7 |
525,3 |
- |
924,4 |
583,6 |
- |
901,0 |
|
|
LTI-Tranche 8 |
275,0 |
- |
550,0 |
- |
- |
- |
112,1 |
- |
228,2 |
154,7 |
- |
179,9 |
|
|
LTI-Tranche 9 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
159,9 |
- |
223,8 |
159,9 |
- |
223,8 |
|
|
LTI-Tranche 10 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
141,3 |
- |
223,8 |
157,0 |
- |
248,6 |
|
|
LTI-Tranche 11 |
- |
- |
- |
99,4 |
- |
198,7 |
112,0 |
- |
248,6 |
112,0 |
- |
248,6 |
|
Summe
|
275,0
|
-
|
550,0
|
298,1
|
-
|
596,2
|
736,3
|
-
|
1.240,9
|
794,6
|
-
|
1.217,5
|
|
Gesamtvergütung
|
599,5
|
324,5
|
874,5
|
1.189,7
|
891,6
|
1.487,9
|
1.111,2
|
374,9
|
1.615,8
|
1.165,4
|
370,8
|
1.588,3
|
1 Der Versorgungsaufwand von Dr. Markus Weber enthält im Geschäftsjahr 2021/22 einmalig einen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand.
1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Festvergütung
Die Festvergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung und ist nicht an die Erreichung bestimmter Ziele gebunden.
Die Auszahlung erfolgt anteilig pro Monat als Gehalt.
Diese betrug im Geschäftsjahr 2021/22 für Dr. Markus Weber insgesamt 298,1 Tsd. € (Vj. 0 €) für neun Monate sowie für Justus
Felix Wehmer und Jan Willem de Cler jeweils 316,5 Tsd. € (Vj. 300,0 Tsd. €).
Dr. Ludwin Monz erhielt für die ersten drei Monate des Geschäftsjahres ein Festgehalt von 100,0 Tsd. € (Vj. 400,0 Tsd. € für
zwölf Monate).
Nebenleistungen
Für die Mitglieder des Vorstands bestehen Nebenleistungen wie etwa die Bereitstellung eines Dienstwagens (für den Vorstandsvorsitzenden
einschließlich eines Fahrers), betriebliche Altersvorsorge, Zuschüsse für eine individuelle private Altersversorgung, Kranken-
und Pflegeversicherung und die Kostenübernahme für sonstige Versicherungen sowie gegebenenfalls Unterbringungs- und Umzugs-
einschließlich Maklerkosten.
Im aktuellen Geschäftsjahr sind Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 43,1 Tsd. € gewährt worden. Hierin sind keine Kosten
für den Fahrdienst enthalten, da dieser im Geschäftsjahr nicht in Anspruch genommen wurde.
Weiterhin hat die Carl Zeiss Meditec AG für die Mitglieder des Vorstandes eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors-
and Officers-Versicherung, D&O) abgeschlossen. Diese sieht einen Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens bis maximal dem
Eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung vor.
Versorgungszusagen
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Zusage auf eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, d.h. es gelten
die in der ZEISS Gruppe gültigen leistungsorientierten Zusagen. Abhängig vom Erfolg der ZEISS Gruppe wird für jedes Geschäftsjahr
ein Beitrag zwischen 1 bis 5 % des Grundeinkommens mit Hilfe von zins- und altersabhängigen Verrentungsfaktoren in einen Rentenbaustein
umgewandelt. Die Summe aller in der Dienstzeit erworbenen Rentenbausteine ergibt die monatliche Rente. Der Dienstzeitaufwand
für das abgelaufene Geschäftsjahr beträgt für Justus Felix Wehmer 43,2 Tsd. € und für Jan Willem de Cler 42,4 Tsd. €.
Für den Vorstandsvorsitzenden handelt es sich um eine endgehaltsabhängige Leistungszusage der Carl Zeiss AG. Für jedes Dienstjahr
erhöht sich die jährliche Anwartschaft um 2,375 % eines Zielbetrags von 525,0 Tsd. €, gewichtet mit maximal 50 %. Anteilig
wird der Carl Zeiss Meditec AG 75% des Dienstzeitaufwands von der Carl Zeiss AG weiterbelastet.
Im Geschäftsjahr 2021/22 betrug der Dienstzeitaufwand für Dr. Ludwin Monz insgesamt 221,0 Tsd. € und für Dr. Markus Weber
200,6 Tsd. € für neun Monate. Zuzüglich hierzu wurde Dr. Markus Weber im Rahmen seiner Vertragsanpassung ein einmaliger nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand in Höhe von 380,4 Tsd. € gewährt.
Bei den für die Mitglieder des Vorstands bestehenden Altersversorgungszusagen soll jährlich die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen
oder Pensionsfonds angegeben werden. Die auf die einzelnen Vorstandsmitglieder entfallenden Aufwendungen für Pensionszusagen
- bzw. im Fall von Dr. Ludwin Monz bis 31. Dezember 2021 sowie Dr. Markus Weber ab 1. Januar 2022 der weiterbelastete anteilige
Dienstzeitaufwand - sind in der nachstehenden Übersicht dargestellt.
Individualisierte Darstellung der Pensionszusagen der Vorstände der Carl Zeiss Meditec AG
|
|
Geschäftsjahr
|
Dienstzeitaufwand Tsd. €
|
Barwert der Pensionszusage gesamt Tsd. €
|
| Dr. Markus Weber2,3 (seit 1.1.2022)
|
2021/22
|
581,0 |
- |
| 2020/21 |
- |
- |
|
|
|
|
|
| Justus Felix Wehmer |
2021/22
|
43,2 |
216,9 |
|
|
2020/21 |
42,6 |
292,5 |
|
|
|
|
|
| Jan Willem de Cler |
2021/22
|
42,4 |
114,8 |
|
|
2020/21 |
46,5 |
131,1 |
|
|
|
|
|
| Dr. Ludwin Monz4 (bis 31.12.2021)
|
2021/22
|
221,0 |
- |
| 2020/21 |
361,1 |
- |
|
|
|
|
|
2 Anteiliger weiterberechneter Dienstzeitaufwand aus der Altersversorgungszusage an Dr. Markus Weber (Umstellung zum 1. Januar
2022 erfolgt)
3 Der Versorgungsaufwand von Dr. Markus Weber enthält im Geschäftsjahr 2021/22 einmalig einen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand.
4 Anteiliger weiterberechneter Dienstzeitaufwand aus der Altersversorgungszusage an Dr. Ludwin Monz (Umstellung zum 1. Januar
2014 erfolgt)
2. Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die variable Vergütung des Vorstandes ist an den Unternehmenserfolg gebunden und basiert auf Zielvereinbarungen, die mit dem
jeweiligen Mitglied des Vorstands individuell vereinbart werden. Die nachhaltige und erfolgreiche Unternehmensentwicklung
der Carl Zeiss Meditec AG wird durch die Gewährung eines mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteils und durch die Berücksichtigung
persönlicher Leistungsziele in der einjährigen variablen Vergütung gefördert. Persönliche Leistungsziele können hierbei auch
nicht-finanzielle Ziele wie Nachhaltigkeitskriterien (Environmental, Social, Governance - ESG Kriterien) umfassen.
Die variable Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen - einer kurzfristig orientierten variablen Vergütung (Short
Term Incentive) sowie einer langfristig orientierten variablen Vergütung (Long Term Incentive). Wie hoch beide Komponenten
ausfallen, hängt vom Erreichen der vereinbarten Leistungsziele ab, die sich an den Kennzahlen Economic Value Added (EVA®) und Free Cashflow (FCF) orientieren.
Das (einjährige) Short Termin Incentive (STI) basiert auf dem Erreichen quantitativer Ziele innerhalb eines Geschäftsjahres
und wird nach dessen Ablauf ausgezahlt.
In der zweiten Komponente der variablen Vergütung, dem Long Termin Incentive (LTI), steht die Stärkung eines profitablen und
nachhaltigen Unternehmenswachstums im Fokus. Daher basiert der LTI auf einer mehrjährigen Laufzeit. Für jede gewährte Tranche
wird nach Ablauf einer Dreijahresperiode die Zielerreichung ermittelt und der sich nach einer vordefinierten Berechnungsmethode
ergebende Betrag ausgezahlt.
Im aktuellen Geschäftsjahr 2021/22 kann die gesamte variable Vergütung für Dr. Markus Weber zwischen 0 € und maximal 596,2
Tsd. €, für Justus Felix Wehmer zwischen 0 € und maximal 1.240,9 Tsd. € und Jan Willem de Cler jeweils zwischen 0 € und maximal
1.217,5 Tsd. € liegen.
Für Dr. Ludwin Monz, der unterjährig seine Tätigkeit im Vorstand beendet hat, gelten sämtliche über das Geschäftsjahr 2020/21
hinaus angediente Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile im Rahmen seiner Abfindungszahlung als abgegolten.
Short Term Incentive
* Für das Geschäftsjahr 2020/21 galt noch eine Auszahlungsbegrenzung von 140%, 150% ab 2021/22.
Der STI richtet sich primär nach den erzielten Erfolgen im Geschäftsjahr und wird vollständig in bar gewährt. Vor Beginn eines
Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Ziele fest. Der betragsmäßige Zielwert des
STI bei 100% Zielerreichung wird in Abhängigkeit zur Festvergütung gebildet, d.h. der Wert entspricht zwei Drittel der Festvergütung.
Für das Geschäftsjahr 2021/22 bewegt sich die Zielvergütung in einer Bandbreite von 198,8 Tsd. € bis 211,0 Tsd. €.
In der ersten Aufsichtsratssitzung nach Ablauf des Geschäftsjahres wird für das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche
Zielerreichung des STI vom Aufsichtsrat festgestellt. Weiterhin können persönliche Ziele anteilig gewichtet im STI mit abgebildet
werden - diese können auch nicht-finanzielle Ziele (wie z.B. ESG-Ziele), die der nachhaltigen Unternehmensentwicklung dienen,
enthalten. Im Geschäftsjahr 2021/22 wurden jedoch keine persönlichen bzw. nicht-finanziellen Ziele vereinbart. Die Zielerreichung
des STI wird an den Kennziffern EVA und FCF sowie ggf. entsprechender persönlicher Ziele gemessen.
Entsprechende Ziele finden auch bei den Angestellten des oberen Führungskreises Anwendung, um die Durchgängigkeit des Zielsystems
im Unternehmen zu erreichen. Die Zielerreichung des STI kann 100% übersteigen. Der Maximalwert (Cap) wird vertraglich individuell
festgelegt und soll 150% nicht übersteigen. Das STI wird im Regelfall einige Wochen nach der Abrechnung im Dezember in bar
ausgezahlt.
Long Term Incentive
Zur Berechnung des LTI wird zunächst ein Basiswert ermittelt. Dieser beträgt 40 % der individuellen kurzfristigen variablen
Vergütung des Geschäftsjahres, das dem Beginn der Laufzeit einer LTI-Tranche vorausgeht. Es folgt eine dreijährige Verzinsungsphase.
Am Ende des Besserungszeitraumes wird der Zielerreichungsgrad festgestellt. Hierbei ist eine Übererfüllung bis 150 % möglich.
Basiswert zuzüglich Verzinsung multipliziert mit dem Zielerfüllungsgrad soll maximal 30 % der jährlichen Zielgesamtvergütung
ausmachen.
Abweichend von der generellen LTI-Regelung gilt für den Vorstandsvorsitzenden eine besondere Regelung für die langfristige
variable Vergütung. Die Höhe des LTI wird individuell vereinbart. Dabei ist eine Übererfüllung bis 200 % möglich. Der aktuell
vereinbarte Zielwert bei Zielerreichung von 100 % beträgt 99,4 Tsd. € für die Tranche 11. Die Höhe des LTI soll dabei grundsätzlich
die Höhe der jährlichen Festvergütung nicht überschreiten. Es werden jährlich Finanzziele für einen Dreijahreszeitraum vereinbart,
die nach Ablauf der Periode abgerechnet werden.
3. Aktienhalteregelung
Die Mitglieder des Vorstands halten keine Aktien der Carl Zeiss Meditec AG und erhalten keine aktienbasierte Vergütung. Der
Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass sich die vorliegende Struktur der Vergütung, insbesondere die langfristige Anreizwirkung
durch die Fokussierung auf die Kennzahlen EVA® und FCF einerseits wie auch durch die Ausgestaltung des LTI andererseits, bewährt hat und dem Unternehmensinteresse entspricht.
4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Leistungszusagen von Dritten
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied gewährt oder zugesagt.
Leistungszusagen bei Beendigung der Tätigkeit
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sind entsprechend § 84 Abs. 1 AktG auf höchstens fünf Jahre befristet. Im Falle
der Beendigung eines Vorstandsvertrags werden noch offene variable Vergütungsbestandteile zu Vereinfachungszwecken in der
Regel in einer Summe ausgezahlt, sobald die Zielerreichung im Geschäftsjahr feststeht.
Endet ein Vorstandsvertrag unterjährig in einem Geschäftsjahr, so werden der STI pro rata anteilig der geleisteten Dienstzeit
gewährt. Ein pro rata LTI-Anspruch besteht nur bei Renteneintritt. Die variable Vergütung wird nicht für den Fall gewährt,
dass der Dienstvertrag aus einem in der Person des Vorstandsmitglieds liegenden und von ihm zu vertretenden wichtigen Grund
fristlos gekündigt wurde.
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung aufgrund einer Abberufung des Vorstandsmitglieds nach § 84 Abs. 3 wird eine Abfindung
gezahlt. Diese beträgt maximal zwei Jahresvergütungen bzw. die für die Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldete Vergütung,
je nachdem welcher Betrag geringer ist („Abfindungs-Cap“). Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann vereinbart werden. In
diesem Falle soll die Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet werden.
Erfolgt die Beendigung der Tätigkeit mittels eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags, wird der Gesamtwert der im Rahmen
der zugesagten Leistungen für die ursprüngliche Restlaufzeit des Anstellungsvertrages voraussichtlich geschuldeten Vergütung,
maximal jedoch den Wert von zwei Jahresvergütungen, ausgezahlt.
Über diese Abfindung hinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen. Leistungen bei Betriebsübergang (Change of Control) sind
in der Vorstandsvergütung nicht vorgesehen.
Leistungszusagen für im Geschäftsjahr 2021/22 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Dr. Ludwin Monz wurde aufgrund seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2021 im Rahmen seiner Austrittsvereinbarung eine Abfindung
in Höhe von 919,0 Tsd. € ausgezahlt.
Zum Geschäftsjahresende ist Jan Willem de Cler ausgeschieden. Entsprechend seiner Austrittsvereinbarung erhielt er eine Abfindungszusage
in Höhe von 1.366,3 Tsd. €, die zugleich auch eine Karenzentschädigung enthält.
V. Individualisierte Offenlegung
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die individuelle Offenlegung der für das Geschäftsjahr 2021/22 gewährten Vergütungsbestandteile
der Vorstandsmitglieder. Unter gewährter Vergütung wird dabei die Vergütung verstanden, die im Geschäftsjahr 2021/22 zur Auszahlung
gekommen ist.
Individualisierte Vergütung der Vorstände der Carl Zeiss Meditec AG
|
Vorstandsbezüge
|
|
|
Geschäftsjahr
|
|
Festvergütung Tsd. €
|
Sachbezüge und sonstige Bezüge5 Tsd. €
|
Variable Vergütung Tsd. €
|
Gesamtziel- erreichung6
|
LTIP Tsd. €
|
Gesamtziel- erreichung7 |
Einmalige Sonder- zahlung Tsd. €
|
Gesamtbezüge
nach § 162 AktG
Tsd. €
|
Versorgungs-aufwand Tsd. €
|
Gesamtbezüge
nach § 162
AktG zuzüglich
Versorgungs-
aufwand
Tsd. €
|
Dr. Markus Weber8 (seit 1.1.2022)
|
2021/22
|
absolut |
298,1 |
12,2 |
- |
- |
- |
- |
0,3 |
310,6
|
581,0 |
891,6
|
|
|
relativ |
33% |
1% |
- |
- |
- |
- |
0% |
35%
|
65% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2020/21 |
absolut |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
-
|
- |
-
|
|
|
relativ |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
-
|
- |
- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Justus Felix Wehmer
|
2021/22
|
absolut |
316,5 |
14,9 |
280,0 |
140% |
112,1 |
131% |
0,3 |
723,8
|
43,2 |
767,0
|
|
|
relativ |
41% |
2% |
37% |
- |
15% |
- |
0% |
94%
|
6% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2020/21 |
absolut |
300,0 |
21,9 |
229,4 |
113% |
128,6 |
129% |
- |
679,9
|
42,6 |
722,5
|
|
|
relativ |
42% |
3% |
32% |
- |
18% |
- |
- |
94%
|
6% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Jan Willem de Cler
|
2021/22
|
absolut |
316,5 |
11,6 |
280,0 |
140% |
154,7 |
131% |
0,3 |
763,1
|
42,4 |
805,5
|
|
|
relativ |
39% |
1% |
35% |
- |
19% |
- |
0% |
95%
|
5% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2020/21 |
absolut |
300,0 |
12,3 |
254,9 |
113% |
141,7 |
129% |
- |
708,9
|
46,5 |
755,4
|
|
|
relativ |
40% |
2% |
34% |
- |
19% |
- |
- |
94%
|
6% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Ludwin Monz (bis 31.12.2021)
|
2021/22
|
absolut |
100,0 |
3,5 |
550,0 |
200% |
275,0 |
200% |
919,0 |
1.847,5
|
221,0 |
2.068,5
|
|
|
relativ |
5% |
0% |
27% |
- |
13% |
- |
44% |
89%
|
11% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2020/21 |
absolut |
400,0 |
15,3 |
223,4 |
86% |
216,6 |
165% |
- |
855,3
|
361,1 |
1.216,4
|
|
|
relativ |
33% |
1% |
18% |
- |
18% |
- |
- |
70%
|
30% |
100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5 Unter Sachbezüge und sonstige Bezüge sind Nebenleistungen entsprechend der Erläuterung im Abschnitt "Erfolgsunabhängige Vergütung"
zu verstehen.
6 Die Gesamtzielerreichung des STI kann für ordentliche Vorstandsmitglieder zwischen 0% (Minimum) und 140% (Maximum) sowie
für den Vorstandsvorsitzenden zwischen 0% (Minimum) und 200% (Maximum) für das Geschäftsjahr 2020/21 liegen.
7 Die Gesamtzielerreichung des LTI kann für ordentliche Vorstandsmitglieder zwischen 0% (Minimum) und 150% (Maximum) sowie
für den Vorstandsvorsitzenden zwischen 0% (Minimum) und 200% (Maximum) für das Geschäftsjahr 2020/21 liegen.
8 Der Versorgungsaufwand von Dr. Markus Weber enthält im Geschäftsjahr 2021/22 einmalig einen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand.
VI. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung
Die Entwicklung der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährten Vergütung, die Ertragsentwicklung und die
Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird in der nachstehenden Tabelle für einen Vierjahreszeitraum 2018/19
bis 2021/22 vergleichend dargestellt. Unter gewährter Vergütung wird dabei die Vergütung verstanden, die im Geschäftsjahr
2021/22 tatsächlich zugeflossen ist. Aus diesem Grund kommt es zu einem zeitlichen Versatz zwischen Ertragslage und Vergütungsentwicklung,
da die variablen Vergütungsbestandteile erst im folgenden Geschäftsjahr zur Auszahlung kommen. Bei unterjährigem Ein- oder
Austritt in das jeweilige Organ erfolgte der Vergleich nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz.
|
|
2018/19 ggü. 2017/18 |
2019/20 ggü. 2018/19 |
2020/21 ggü. 2019/20 |
2021/22 ggü. 2020/21 |
|
Im Jahr 2021/22 amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
| Dr. Markus Weber (seit 1.1.2022) |
- |
- |
- |
- |
| Justus Felix Wehmer (seit 1.10.2018) |
- |
49% |
-16% |
6% |
| Jan Willem de Cler (seit 1.10.2018) |
- |
33% |
-15% |
8% |
| Dr. Ludwin Monz (bis 31.12.2021) |
13% |
3% |
-26% |
152% |
|
Im Jahr 2021/22 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
| Dr. Karl Lamprecht9 (seit 25.6.2020)
|
- |
- |
- |
- |
| Tania von der Goltz (seit 10.4.2018) |
- |
6% |
13% |
-4% |
| Peter Kameritsch (seit 27.5.2021) |
- |
- |
- |
- |
| Dr. Christian Müller9 (seit 19.3.2019)
|
- |
- |
- |
- |
| Isabel De Paoli (seit 25.6.2020) |
- |
- |
- |
-7% |
| Torsten Reitze9 (seit 27.5.2021)
|
- |
- |
- |
- |
| Renè Denner (seit 1.10.2019) |
- |
- |
- |
-3% |
| Jeffrey Marx (seit 6.3.2020) |
- |
- |
- |
-7% |
| Brigitte Koblizek (seit 30.3.2022) |
- |
- |
- |
- |
| Cornelia Grandy (bis 30.3.2022) |
- |
7% |
50% |
-8% |
|
Ertragsentwicklung/Kennziffern
|
|
|
|
|
| EVA |
62% |
-43% |
213% |
-4% |
| FCF |
21% |
-21% |
105% |
-34% |
|
Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
|
|
|
|
| Belegschaft Meditec Gruppe (Deutsche Standorte) |
- |
- |
- |
1% |
9 Die Vorstandsmitglieder der Carl Zeiss AG, Dr. Karl Lamprecht, Dr. Christian Müller und der Geschäftsführer der Carl Zeiss
SMT GmbH, Torsten Reitze, haben auf eine Vergütung für ihre Arbeit im Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG verzichtet.
VII. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Es bestehen Pensionsanwartschaften für vier ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gemäß IAS 19 in Höhe von 902,3 Tsd. € für das
Geschäftsjahr 2021/22.
VIII. Clawback & Malus
Bei den Verträgen, die nach dem neuen Vergütungssystem geschlossen wurden, besteht ein Recht der Gesellschaft bei wesentlichen
Verstößen gegen interne Richtlinien oder gesetzliche und vertragliche Pflichten sowie bei fehlerhaften Konzernabschlüssen
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Im Geschäftsjahr 2021/22 wurden keine
variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
VERGÜTUNGS DES AUFSICHTSRATS
Der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG (der „Aufsichtsrat“) berät und überwacht die Geschäftsführung durch die Mitglieder
des Vorstands und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung
sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen
Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen
an das Aufsichtsratsamt hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene
Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat
zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie
und der langfristigen Entwicklung der Carl Zeiss Meditec AG bei.
Diesem Anspruch wird die seit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. März 2014 und mit ergänzendem Beschluss der Hauptversammlung
vom 19. März 2019 in § 19 der Satzung geltende Vergütung gerecht. Höhe und Struktur der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
sind im Vergleich zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anderer MDAX-Unternehmen marktüblich (Peer-Group-Vergleich).
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 19 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten eine Festvergütung, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit
in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese Ausschusstätigkeit, sowie Sitzungsgeld.
Die Grundvergütung beläuft sich für jedes Mitglied des Aufsichtsrats einheitlich auf 30,0 Tsd. €. Der Vorsitzende erhält das
Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache dieses Betrags.
Mitglieder in Ausschüssen erhalten eine zusätzliche feste Vergütung von 5,0 Tsd. €. Von dieser Regelung sind Mitglieder des
Nominierungsausschusses sowie der Vorsitzende des Personal- und Präsidialausschusses ausgenommen. Zusätzlich dazu erhält jedes
teilnehmende Aufsichtsratsmitglied einer Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 1,0 Tsd. €.
Die ausschließlich feste Vergütung des Aufsichtsrats ist nach Auffassung der Gesellschaft geeignet, der unabhängigen Beratungs-
und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen; stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und entspricht
den Erwartungen zahlreicher Investoren und Stimmrechtsberater.
Die Gesellschaft hält diese fixe Vergütung ohne variable erfolgsbezogene Vergütungskomponente für sachgerecht, nicht zuletzt
aufgrund der Überlegung, dass die Arbeitsbelastung und das Risikoprofil der Aufsichtsratstätigkeit bei schwierigen Unternehmenslagen
steigt und in einer solchen Situation keine Fehlanreize durch eine dann sich verringernde Vergütung gesetzt werden sollen.
Zudem wird so der Anschein vermieden, dass der Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nicht unabhängig agiert,
was bei gleichlaufenden Strukturen der erfolgsorientierten Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fall sein könnte. Aus
diesem Grund ist auch vorgesehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats keine Aktien der Gesellschaft halten sollen.
Die individualisierte Offenlegung der im Geschäftsjahr 2021/22 zugeflossenen Gesamtvergütung eines jeden Aufsichtsratsmitglieds
ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
Individualisierte Vergütung des Aufsichtsrats der Carl Zeiss Meditec AG gem. § 19 der Satzung der Carl Zeiss Meditec AG
|
|
Geschäftsjahr
|
Grundvergütung Tsd. €
|
Ausschüsse und Sitzungsgeld Tsd. €
|
Vergütung gesamt Tsd. €
|
Dr. Karl Lamprecht10 (Vorsitzender)
|
2021/22
|
- |
- |
- |
| 2020/21 |
- |
- |
- |
|
|
|
|
|
|
Tania von der Goltz (stellvertr. Vorsitzende)
|
2021/22
|
45,0 |
7,0 |
52,0 |
| 2020/21 |
45,0 |
9,0 |
54,0 |
|
|
|
|
|
|
| Peter Kameritsch |
2021/22
|
15,7 |
5,0 |
20,7 |
| 2020/21 |
- |
- |
- |
|
|
|
|
|
|
| Dr. Christian Müller10 |
2021/22
|
- |
- |
- |
| 2020/21 |
- |
- |
- |
| Isabel De Paoli |
2021/22
|
30,0 |
8,0 |
38,0 |
| 2020/21 |
8,0 |
3,0 |
11,0 |
|
|
|
|
|
|
| Torsten Reitze10 |
2021/22
|
- |
- |
- |
| 2020/21 |
- |
- |
- |
|
|
|
|
|
|
| Renè Denner |
2021/22
|
30,0 |
6,0 |
36,0 |
| 2020/21 |
30,0 |
7,0 |
37,0 |
|
|
|
|
|
|
| Jeffrey Marx |
2021/22
|
30,0 |
6,0 |
36,0 |
| 2020/21 |
17,1 |
5,0 |
22,1 |
|
|
|
|
|
|
Brigitte Koblizek (seit 30.3.2022)
|
2021/22
|
- |
- |
- |
| 2020/21 |
- |
- |
- |
|
|
|
|
|
|
Cornelia Grandy (bis 30.3.2022)
|
2021/22
|
30,0 |
14,0 |
44,0 |
| 2020/21 |
30,0 |
18,0 |
48,0 |
|
|
|
|
|
|
Dr. Markus Guthoff (bis 27.5.2021)
|
2021/22
|
29,4 |
5,0 |
34,4 |
| 2020/21 |
45,0 |
20,2 |
65,2 |
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr. Michael Kaschke (Vorsitzender und Mitglied bis 27.5.2021)
|
2021/22
|
39,1 |
4,0 |
43,1 |
| 2020/21 |
60,0 |
11,0 |
71,0 |
|
|
|
|
|
|
10 Die Vorstandsmitglieder der Carl Zeiss AG, Dr. Karl Lamprecht, Dr. Christian Müller und der Geschäftsführer der Carl Zeiss
SMT GmbH, Torsten Reitze, haben auf eine Vergütung für ihre Arbeit im Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG verzichtet.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats
nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt.
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens alle
vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats
zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine
Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen
voraus; hierfür ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sowie - da die Satzung der Gesellschaft insofern eine
Erleichterung hinsichtlich der erforderlichen Kapitalmehrheit bestimmt - die Mehrheit des in der Hauptversammlung bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich auf der Grundlage von öffentlichen
sowie in Fachkreisen zugänglichen Informationen, wie insbesondere Vergleichsstudien, und bei Bedarf auch mithilfe externer
Vergütungsberater die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
An die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden vom Unternehmen im Geschäftsjahr 2021/22 keine sonstigen Vergütungen oder gewährten
Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen (insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen) gezahlt.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Carl Zeiss Meditec AG
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Carl Zeiss Meditec AG, Jena, für
das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Eschborn/Frankfurt am Main, 25. November 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Bendler
Wirtschaftsprüfer
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Schoenfeldt
Wirtschaftsprüfer
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Stellungnahme des Vorstands der Carl Zeiss Meditec AG
Wir schließen uns dem Antrag der Carl Zeiss AG auf Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 22.03.2023
an und schlagen vor, wie von der Carl Zeiss AG beantragt, zu beschließen: Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 wird gebilligt.
Jena, im Februar 2023
Der Vorstand
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