Strategischer Engpass 2026
+330 %: Warum Wolfram plötzlich explodiert und der Wolfram-Schock erst beginnen könnte
Anzeige
EQS-HV

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 08.05.2026, 15:05 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

EQS-News: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Stuttgart ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie)
ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie) Eindeutige Kennung des Ereignisses: 309997390c1ef111b553ac4c42474cb6 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, die am Dienstag, dem 23. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.


Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt III.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") sind die Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.


Ordentliche Hauptversammlung 2026

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO)

Art der Angabe Beschreibung
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses 309997390c1ef111b553ac4c42474cb6
2. Art der Mitteilung Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM]
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE000PAG9113 (Vorzugsaktie)
DE000PAG3561 (Stammaktie)
2. Name des Emittenten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 23. Juni 2026
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260623]
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 10:00 Uhr (MESZ)
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 UTC]
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET]
4. Ort der Hauptversammlung URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte): https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München
5. Aufzeichnungsdatum 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ)
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260601, 22:00 UTC]
6. Uniform Resource Locator (URL) https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/


Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):

Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar:

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

I. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 3. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 915.555.000,00 jeweils einen Teilbetrag von

a)

EUR 455.500.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stammaktie und

b)

EUR 460.055.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,01 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie

zu verwenden.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 26. Juni 2026 fällig.

Die Dividende wird nach den in Deutschland geltenden steuerlichen Vorschriften behandelt und unterliegt somit grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Aktionäre.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026,

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2026 sowie

c)

zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

zu bestellen.

Die vorstehend unter lit. c) vorgesehene Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Financial Services GmbH geschlossenen Unternehmensvertrags

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH mit Sitz in Bietigheim-Bissingen. Zwischen beiden Gesellschaften besteht ein als Ergebnisabführungsvereinbarung bezeichneter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („EAV“), der zuletzt durch Änderungsvertrag vom 3. Dezember 2019 geändert wurde.

Im Zusammenhang mit konzerninternen Veränderungen im Segment Finanzdienstleistungen ist beabsichtigt, dass das Leasinggeschäft künftig durch die Porsche Financial Services GmbH selbst betrieben wird. Zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen ist die Anpassung des EAV erforderlich. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und die Porsche Financial Services GmbH, einen Vertrag zur Anpassung des EAV („Änderungsvereinbarung“) zu schließen.

Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Änderungsvereinbarung sieht folgende Änderungen am Wortlaut des EAV vor:

-

Die Bezeichnung des EAV in der Überschrift und im Einleitungssatz wird redaktionell angepasst, indem das Wort „Ergebnisabführungsvereinbarung“ und das Wort „Ergebnisabführungsvertrag“ jeweils durch die Worte „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ ersetzt wird.

-

§ 2 des EAV regelt die Leitungsmacht und das Weisungsrecht der im EAV als „Organträger“ bezeichneten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft gegenüber der im EAV als „Organgesellschaft“ bezeichneten Porsche Financial Services GmbH. Die Regelung in § 2 Absatz 2 des EAV wird um einen neuen Satz 3 dahingehend ergänzt, dass die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft unbeschadet des Weisungsrechts weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen.

-

Gemäß dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 des EAV wird der Organträger die nach dem Gesetz über das Kreditwesen („KWG“) bestehende oder in anderen gesetzlichen Vorschriften normierte Alleinverantwortung der Geschäftsleitung der Organgesellschaft bei seinen Weisungen beachten. Er wird keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die Organgesellschaft oder ihre Organe gegen die ihnen durch das KWG oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jeweils einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen, sowie anderer aufsichtsrechtlicher Rechtsnormen oder Auflagen der für die Beaufsichtigung der Organgesellschaft nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde, auferlegten Rechte und Pflichten, oder andere einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen würde(n). Dies umfasst, sofern anwendbar, auch Weisungen, welche das Recht zur Rücklagenbildung gemäß § 340g HGB beeinträchtigen.

-

§ 3 des EAV betrifft die Gewinnabführung und Verlustübernahme. § 3 Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen.

-

§ 4 des EAV enthält Regelungen zum Jahresabschluss der Organgesellschaft. Nach dem geänderten § 4 Absatz 2 des EAV kann die Organgesellschaft bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach ihrem Ermessen Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB oder, sofern anwendbar, in den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, bevor eine Zahlung an den Organträger geleistet wird. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn der Organträger dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insbesondere unter Beachtung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen, gerechtfertigt ist.

-

Die bisherigen Regelungen in § 4 Absätze 3 und 4 des EAV werden ersatzlos gestrichen.

Im Übrigen bleibt der EAV unverändert.

Die Änderungen gelten erstmals für das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen laufende Geschäftsjahr.

Schließlich enthält die Änderungsvereinbarung eine sogenannte salvatorische Klausel.

Der Abschluss der Änderungsvereinbarung ist im Einzelnen in dem gemeinsam vom Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und wirtschaftlich erläutert.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH. Aus diesem Grund sind von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer entbehrlich (§ 293b Absatz 1 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zuzustimmen.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

sind zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein:

-

der Entwurf der Änderungsvereinbarung (einschließlich einer als Anlage beigefügten konsolidierten Fassung des EAV),

-

die Jahresabschlüsse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025,

-

die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (einschließlich der Konzernabschlüsse und zusammengefassten Lageberichte) für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025,

-

die Jahresabschlüsse der Porsche Financial Services GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, sowie

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH über die Änderungsvereinbarung gemäß § 293a AktG.

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Christian Dahlheim hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 niedergelegt und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden.

Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. Februar 2026 Herrn Holger Peters zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Absatz 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Es soll daher eine Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erfolgen.

Gemäß §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus zwanzig Mitgliedern, von denen zehn Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen des MitbestG gewählt werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils aus mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Weder die Seite der Anteilseigner- noch die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesamterfüllung widersprochen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit zwölf Männer und acht Frauen an. Das Mindestanteilsgebot ist damit unabhängig vom Ergebnis der durch die Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, Herrn Holger Peters, Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., wohnhaft in Vaihingen an der Enz, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Juni 2026 als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2029.

Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

In dem nachfolgenden Abschnitt II.1. „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ ist der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden in Abschnitt II.1. die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat.

Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere Informationen zum Wahlvorschlag sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft mit D&O-Versicherern der Volkswagen Aktiengesellschaft einschließlich Nichtinanspruchnahmeverpflichtungen zugunsten amtierender und ehemaliger Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Freistellungsverpflichtungen

Im Juni 2021 haben die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche“), die Volkswagen Aktiengesellschaft („Volkswagen“) und die AUDI Aktiengesellschaft („AUDI“, zusammen die „Gesellschaften“) im Zusammenhang mit der Dieselthematik einen Deckungsvergleich mit Versicherern eines D&O-Versicherungsprogramms für den Volkswagen Konzern abgeschlossen (der „Deckungsvergleich 2021“). Bei dem D&O-Versicherungsprogramm handelt es sich um eine sogenannte Directors & Officers Liability Insurance, die Volkswagen seit dem 1. Januar 2012 für den Volkswagen Konzern unterhalten hat und die aus einem Grundvertrag bei der Zurich Insurance Europe AG, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen mit verschiedenen Versicherern besteht. Der Deckungsvergleich 2021 ist nach einer umfassenden Untersuchung der Dieselthematik sowie einer umfassenden Prüfung der Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der jeweiligen Gesellschaften abgeschlossen worden. Im Rahmen dieser umfassenden Untersuchung und Prüfung wurde in Bezug auf Porsche festgestellt, dass das frühere Mitglied des Vorstands von Porsche, Herr Wolfgang Hatz, im Zusammenhang mit der Dieselthematik seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise verletzt hat. Vor diesem Hintergrund hat Porsche im Juni 2021 - neben dem Deckungsvergleich 2021 - einen Haftungsvergleich mit Herrn Hatz abgeschlossen, der unter anderem einen finanziellen Eigenbeitrag von Herrn Hatz in Höhe von EUR 1,5 Mio. vorsieht.

Am 14. Juli 2021 hat die Hauptversammlung von Porsche dem Deckungsvergleich 2021 sowie dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz zugestimmt. Dem Deckungsvergleich 2021 haben daneben auch die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI zugestimmt.

Aktionäre von Volkswagen haben unter anderem Klagen gegen den zum Deckungsvergleich 2021 gefassten Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Volkswagen (der „VW-Zustimmungsbeschluss“) erhoben. Nachdem die Klagen zunächst vom Landgericht Hannover vollumfänglich abgewiesen und die Berufungen dagegen vom Oberlandesgericht Celle vollumfänglich zurückgewiesen worden sind, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger den VW-Zustimmungsbeschluss mit Urteil vom 30. September 2025 (das „Revisionsurteil“) für nichtig erklärt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel des VW-Zustimmungsbeschlusses und des Deckungsvergleichs 2021 hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht festgestellt. Den VW-Zustimmungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht bereits in der Tagesordnung der Hauptversammlung von Volkswagen ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich Volkswagen im Deckungsvergleich 2021 unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen dauerhaft nicht geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem der Hauptversammlung von Volkswagen vorgelegten Bericht enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen.

Der Deckungsvergleich 2021 ist infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam geworden. Der Haftungsvergleich mit Herrn Hatz wird von der Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 nicht berührt und ist unverändert wirksam.

Vor diesem Hintergrund haben Porsche, Volkswagen und AUDI am 10. März 2026 einen neuen Deckungsvergleich (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“, nachfolgend der „Deckungsvergleich 2026“) mit den am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherern sowie Berkshire Hathaway European Insurance DAC („Berkshire“, zusammen die „Versicherer“) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms von Volkswagen in der Versicherungsperiode 2021, hatte sich am Deckungsvergleich 2021 aber nicht beteiligt. Eine vergleichsweise Einigung mit Berkshire konnte erst mit Abschluss eines ergänzenden Deckungsvergleichs zwischen Porsche, Volkswagen und AUDI einerseits und Berkshire andererseits vom 15. Juli 2025 (der „Berkshire Deckungsvergleich“) erzielt werden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich wurde infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil seine Wirksamkeit von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing.

Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021 und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein.

Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmungen der Hauptversammlungen von Porsche, Volkswagen und AUDI.

Dem Revisionsurteil wird auch durch die nachfolgenden Angaben Rechnung getragen:

-

Porsche verpflichtet sich im Deckungsvergleich 2026, der für den Volkswagen Konzern von den Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 vorsieht, wovon Porsche nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen 14,50 % zustehen, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - dazu, unter anderem amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche mit Ausnahme von Herrn Hatz auf Grund oder im Zusammenhang mit dem „Relevanten Sachverhalt“ dauerhaft nicht in Anspruch zu nehmen (die „Haftungsverzichte“). Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik gelten die Haftungsverzichte umfassend; für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte nur, soweit Versicherungsschutz besteht.

-

In rechtlicher Hinsicht bedürfen die Haftungsverzichte gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG sieht zudem vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 auch Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 nimmt ebenfalls Ansprüche von den Haftungsverzichten aus, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Damit ist sichergestellt, dass der Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2026 dem Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 entspricht.

-

Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen zur Dieselthematik, die Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche in Auftrag gegeben haben, mit Ausnahme der Pflichtverletzung von Herrn Hatz keine Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche im Hinblick auf den Relevanten Sachverhalt bestehen und damit Porsche insoweit keine Schadensersatzansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche zustehen. Die Haftungsverzichte führen daher nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für Porsche.

-

Hinsichtlich Herrn Hatz und den weiteren von Volkswagen und AUDI in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre.

-

Der Deckungsvergleich 2026 sieht - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - eine versicherungsrechtliche Erledigung aller Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie aller Deckungsansprüche für Versicherungsfälle der Versicherungsperiode 2015 vor, soweit die Parteien über diese Ansprüche verfügungsbefugt sind. Diese versicherungsrechtliche Erledigung wird - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - durch Freistellungsverpflichtungen von Volkswagen zugunsten der Versicherer abgesichert, die unter anderem etwaige Leistungspflichten der Versicherer gegenüber amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche betreffen. Die Freistellung greift nur dann ein, wenn Versicherer ungeachtet der vereinbarten versicherungsrechtlichen Erledigung in Anspruch genommen werden sollten. Porsche hat sich im Deckungsvergleich 2026 - ebenso wie im Deckungsvergleich 2021 - verpflichtet, Volkswagen insoweit freizustellen, als der zugrunde liegende Sachverhalt Porsche betrifft.

Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 vom 10. März 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben (unter II.2.a)). Ebenfalls in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben ist der umfassende Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu dem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschluss (unter II.2.b)), in dem die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des Deckungsvergleichs 2026 dargestellt sind. Die weiteren Informationen zur Tagesordnung enthalten ferner jeweils den vollständigen Wortlaut des Deckungsvergleichs 2021 (unter II.2.c)) und des Berkshire Deckungsvergleichs (unter II.2.d)) sowie des Haftungsvergleichs mit Herrn Hatz (unter II.2.e)).

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Deckungsvergleich 2026 (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“) zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits zuzustimmen.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der Gesellschaft (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)

Gemäß § 19 Absatz 1 der Satzung findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft mit Blick auf die Wahl des Orts der Hauptversammlung soll die Regelung dahingehend erweitert werden, dass die Hauptversammlung auch an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft sowie in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern stattfinden kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die satzungsmäßigen Vorgaben zum Versammlungsort im Fall einer virtuellen Hauptversammlung nicht anwendbar sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

 
„(1)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet Satz 1 keine Anwendung.“

Eine synoptische Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

II. Weitere Informationen zur Tagesordnung
1.

Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8)

Nachfolgend ist der Lebenslauf des unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat.

Holger Peters (*1968)

Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s.
Zugehörigkeit: seit 27.02.2026
Wohnort: Vaihingen an der Enz
Staatsangehörigkeit: deutsch


Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine


Vergleichbare Mandate im In- und Ausland

Europcar Mobility Group S.A., Paris1
Green Mobility Holding S.A., Luxemburg1

1 Konzernexternes Mandat


Lebenslauf

Holger Peters ist seit 2026 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.

Holger Peters, geboren 1968 in Beckum, absolvierte eine Banklehre und studierte hiernach European Business Administration in Berlin und Cambridge (UK). Seine Karriere bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft begann 1996 als Spezialist für das Controlling Tochtergesellschaften. Im Jahr 2000 wechselte er als Leiter Finanzen zur Porsche Retail Group Ltd. nach London, bevor er 2003 als Leiter Controlling Tochtergesellschaften zur Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft nach Stuttgart zurückkehrte. Ende 2009 wurde Holger Peters dort Leiter Controlling, Stellvertreter des Vorstandsmitglieds für Finanzen und IT sowie in den Folgejahren Prokurist der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Holding Stuttgart GmbH. 2017 wechselte er zur Porsche Financial Services GmbH, übernahm zunächst die Geschäftsführung und wurde im August 2018 zum Sprecher der Geschäftsführung ernannt. Anfang 2022 übernahm Holger Peters bei der Volkswagen Aktiengesellschaft die Leitung des Europcar Transformation Office und steuerte dabei die Übernahme der Europcar Mobility Group S.A. Von Januar 2022 bis Dezember 2023 war er Mitglied des Aufsichtsrats der Pfinder KG. Von Februar 2023 bis Mai 2023 war er als Generalbevollmächtigter der Volkswagen Bank GmbH tätig. Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht bei Škoda Auto a.s. in Mladá Boleslav. Außerdem ist er unter anderem tätig als Mitglied des Aufsichtsrats der Green Mobility Holding S.A. und der Europcar Mobility Group S.A. sowie Leiter des Prüfungsausschusses der Europcar Mobility Group S.A.


Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält.

Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.

Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:

Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen

Wartung von Kraftfahrzeugen

Nutzung von Finanz- und Bankprodukten

2.

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 9

a)

Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 10. März 2026

Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich zwischen
(1)

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;

(2)

AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;

(3)

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;

(VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“)

und

(4)

AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“);

(5)

Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“);

(6)

Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“);

(7)

Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“);

(8)

HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“);

(9)

Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“);

(10)

QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“);

(11)

Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“);

(12)

XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“);

(13)

Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“),

 
(die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (13) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“).
 
(die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“).

Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (E) oder (G) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.


Präambel

(A)

Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil gegenwärtig noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA ist insbesondere eine Shareholder Derivative Action vor dem Supreme Court of the State of New York anhängig. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben.

(B)

Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurden (die für diesen Vergleich als Versicherte Personen relevanten) Herren Rupert Stadler und Wolfgang Hatz vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

(C)

Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 30. September 2025 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 33,6 Mrd. auf. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen.

(D)

VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur zwischenzeitlichen vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz, insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.

(E)

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):

-

Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich, vor ihrer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung zum 2. Januar 2024 firmierend als Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (100%) („Grunddeckung 2015“)

-

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA XL) (100%) („1. Exzedent 2015“)

-

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“)

-

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“)

-

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“)

-

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac (zuvor firmierend als Allied World Assurance Company (Europe) Ltd. „AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“)

-

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Europe SE, Niederlassung Deutschland (zuvor firmierend als MSIG Insurance Europe AG „MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“)

-

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“)

-

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von RiverStone Insurance (Malta) SE (zuvor firmierend als ArgoGlobal SE „RiverStone“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Intact Insurance UK Ltd. (zuvor firmierend als Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. „IntactInsurance“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“)

-

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.

(F)

Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus.

(G)

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):

-

Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“)

-

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“)

-

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“)

-

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), AVN / AmTrust International Underwriters DAC („AVN / AmTrust“) (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221“) (5%) („3. Exzedent 2021“)

-

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“)

-

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“)

-

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), AVN / AmTrust (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“)

-

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“)

-

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“)

-

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“)

-

10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“)

-

11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.

(H)

Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.

(I)

Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften.

(J)

Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten.

(K)

Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Ursprüngliche Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die Gesellschaften haben mit den Versicherern - ausgenommen BERKSHIRE HATHAWAY - am 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen mit einem Regulierungsbetrag von EUR 270.015.000,00 geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften in jeweils derselben Hauptversammlung zugestimmt. Schließlich wurde zwischen den Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY am 15. Juli 2025 ein Vergleich mit einem Regulierungsbeitrag von EUR 7.700.000,00 geschlossen („BERKSHIRE Deckungsvergleich“).

(L)

Zurich und die Versicherer der Lokalpolicen hatten aus der Grunddeckung 2015 schon vor Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA. In Erfüllung von Ziffer 2.2 des Ersten Deckungsvergleichs ist aus den Regulierungsbeträgen 2015 im Sinne der Ziffer 1.2 des Ersten Deckungsvergleichs ein Teilbetrag von EUR 50 Mio. auf das Rückstellungskonto im Sinne der Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs geflossen. Von diesem Rückstellungskonto sind ebenfalls Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen in diesen Verfahren erbracht worden.

(M)

Die gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Der Bundesgerichthof hat aber letztinstanzlich durch ein am 30. September 2025 verkündetes Urteil den Anfechtungsklagen insoweit stattgegeben, als er den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Ersten Deckungsvergleich zugestimmt hatte, für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat zur Konsequenz, dass neben dem Ersten Deckungsvergleich auch der BERKSHIRE Deckungsvergleich nach seiner Ziffer 5.2 infolge der Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs unwirksam geworden ist. Der Bundesgerichtshof war anders als die Vorinstanzen der Ansicht, die Einberufung der Hauptversammlung hätte nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Ersten Deckungsvergleich auch ein Verzicht auf mögliche Organhaftungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern von VOLKSWAGEN verbunden war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bei der Prüfung der Zustimmungsbeschlüsse keine materiellen Einwände gegen den Ersten Deckungsvergleich erkennen lassen.

(N)

Hinsichtlich der beiden angegriffenen Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Rupert Stadler hat der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus. Die Haftungsvergleiche mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Stadler sind weiterhin wirksam. Es ist derzeit noch offen, ob die Gesellschaften mit Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn und/oder mit Herrn Rupert Stadler neue Haftungsvergleiche abschließen werden. (Diese etwaigen neuen Vergleiche und die Ursprünglichen Haftungsvergleiche zusammen die „Haftungsvergleiche“).

(O)

Die Absichten der Parteien sind gegenüber dem Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs bzw. des BERKSHIRE Deckungsvergleichs unverändert. Die Parteien beabsichtigen

-

unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte,

-

ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und

-

ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten

eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien nunmehr einen weiteren Deckungsvergleich ab, der inhaltlich - bei konsolidierter Betrachtung - den Ersten Deckungsvergleich sowie den BERKSHIRE Deckungsvergleich im Sinne eines Neuabschlusses weitestmöglich bestätigt, und treffen dazu die folgenden Regelungen:

1.

Zahlungsverpflichtungen der Versicherer

1.1

Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts sind die Versicherer verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 277.715.000 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (siehe Präambel Absatz (L)) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zu zahlen. Die Zahlung des jeweiligen Versicherers wird mit Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs geleistet. Die für die Aufrechnung erforderlichen Erklärungen werden bereits hiermit aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 abgegeben. VOLKSWAGEN wird aus den Regulierungsbeiträgen - soweit nicht ohnehin bereits geschehen - einen Anteil in Höhe von 34,18% an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50% an Porsche weiterleiten.

1.2

Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2015“):

a)

Grunddeckung 2015: EUR 25.000.000,00

b)

1. Exzedent 2015: EUR 22.000.000,00

c)

2. Exzedent 2015: EUR 21.750.000,00

d)

3. Exzedent 2015: EUR 20.525.000,00

e)

4. Exzedent 2015: EUR 35.000.000,00

f)

5. Exzedent 2015: EUR 32.500.000,00

g)

6. Exzedent 2015: EUR 23.000.000,00, hiervon tragen als Einzelschuldner TMHCC EUR 12.500.000,00, MSIG EUR 7.500.000,00 und CNA EUR 3.000.000,00

h)

7. Exzedent 2015: EUR 25.500.000,00

i)

8. Exzedent 2015: EUR 45.615.000,00

j)

9. Exzedent 2015: EUR 11.000.000,00

1.3

Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 15.825.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2021“):

a)

Grunddeckung 2021: EUR 3.500.000,00

b)

1. Exzedent 2021: EUR 7.700.000,00

c)

2. Exzedent 2021: EUR 1.625.000,00

d)

3. Exzedent 2021: EUR 3.000.000,00

1.4

Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.

1.5

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist.

1.6

Jeder Versicherer

a)

verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften seine Rückgewähransprüche aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleichs bzw. bei BERKSHIRE HATHAWAY aus Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs nicht geltend zu machen, bis entweder die Frist nach Ziffer 6.1 abgelaufen oder die Aufrechnung nach Ziffer 1.1 dieses Deckungsvergleichs wirksam geworden ist („Stand Still“);

b)

verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften für die Zeit des Stand Still keine Forderung auf Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu erheben;

c)

verzichtet mit Wirksamwerden des Deckungsvergleichs auf etwaige Forderungen im Sinne der lit. b) und

d)

sichert einseitig zu, dass er die Rückgewähransprüche, mit denen nach Ziffer 1.1 aufgerechnet werden soll, und alle Ansprüche, auf die er in diesem Deckungsvergleich verzichtet, nicht bereits abgetreten, verpfändet oder anderweitig darüber verfügt hat oder in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Deckungsvergleichs nach Ziffer 6.1 darüber verfügen wird.

2.

Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen

2.1

Die Zurich als Grundversicherer der VW D&O hat gemäß Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs ein separates Bankkonto eröffnet („Rückstellungskonto“), das treuhänderisch für VOLKSWAGEN verwaltet wird. Zurich hat seit Wirksamwerden des Ersten Deckungsvergleichs das Rückstellungskonto entsprechend den Bestimmungen im Ersten Deckungsvergleich verwaltet. Zum 30. September 2025 war von den gemäß den Regelungen im Ersten Deckungsvergleich auf das Rückstellungskonto eingezahlten EUR 50 Mio. ein Teilbetrag in Höhe von EUR 13.613.399,99 verbraucht („Differenzbetrag“). Die Parteien halten klarstellend fest, dass weitere Einzahlungen auf das Rückstellungskonto nicht geschuldet sind. Die Bestimmungen zur Verwaltung des Rückstellungskontos sollen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen weitergelten.

2.2

Das Rückstellungskonto soll von der Zurich fortgeführt werden. Über das Rückstellungskonto sind bereits in der Vergangenheit Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht worden und sollen in gleicher Weise auch künftig noch Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden, sofern eine Versicherte Person auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und dieses Deckungsvergleichs von den Versicherern der VW D&O noch Abwehrdeckung und/oder Freistellung von Haftungsansprüchen verlangen kann oder Streit darüber besteht. Leistungen aus dem Rückstellungskonto werden ausdrücklich nicht auf Deckungsansprüche der versicherten Unternehmen erbracht.

2.3

Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.1 werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen der VW D&O für die jeweils einschlägige Versicherungsperiode und der gesetzlichen Regelungen gewährt. Die Zurich ist zur Regulierung von Ansprüchen Versicherter Personen aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt aus dem Rückstellungskonto berechtigt, wenn die Ansprüche aus ihrer Sicht begründet sind oder im Streitfall eine gütliche Einigung oder eine andere günstige Lösung erreicht werden kann.

2.4

Die Kosten der Verwaltung, inklusive der Zurich entstehender Aufwendungen für Leistungen Dritter, die Verteidigung gegen unberechtigte Deckungsansprüche und einer für die Regulierungsleistungen angemessenen Vergütung, gehen zu Lasten des Rückstellungskontos. Werden andere Versicherer der VW D&O wegen des Relevanten Sachverhalts auf Deckung in Anspruch genommen, werden sie den Anspruchsteller an Zurich verweisen; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehen deren Aufwendungen ebenfalls zu Lasten des Rückstellungskontos. Die Zurich wird bei der Durchführung der Regulierung diejenige Sorgfalt walten lassen, welche sie in eigenen Angelegenheiten als Versicherer anzuwenden pflegt. Für etwaige Vermögensschäden haftet die Zurich dabei im Rahmen der Verschuldenshaftung nur für Vorsatz. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden die Zurich sich nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss und zugunsten solcher Personen.

2.5

Sollten Versicherte Personen - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu Rückzahlungen empfangener Versicherungsleistungen aus dem Rückstellungskonto verpflichtet sein, sind diese auf das Rückstellungskonto zu leisten. Sollte das Rückstellungskonto bereits gemäß Ziffer 2.6 aufgelöst sein, sind die Zahlungen auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto zu leisten. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend.

2.6

Die Abrechnung über das Rückstellungskonto, insbesondere über die von dort bezahlten Versicherungsleistungen, Aufwendungen und Vergütungen, wird von der Zurich jeweils binnen vier Wochen nach Abschluss eines Kalenderhalbjahrs durchgeführt. Zurich stellt VOLKSWAGEN die Abrechnungen unaufgefordert zur Verfügung. Abgerechnet wird letztmalig zum 31. Dezember des Jahres,

a)

in dem das Rückstellungskonto kein Guthaben mehr aufwies oder

b)

in dem über die letzten Zurich bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt rechtskräftig entschieden oder die Streitigkeit anderweitig beigelegt worden ist,

jedoch spätestens zum 31. Dezember 2027. Das Guthaben auf dem Rückstellungskonto wird VOLKSWAGEN innerhalb eines Monats nach dieser Schlussabrechnung auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto ausgezahlt. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend.

2.7

Zurich ist berechtigt, die Versicherer über den Stand der Regulierung zu informieren. Auf entsprechende Nachfragen der Versicherer wird Zurich diese entsprechend unterrichten.

2.8

Die Gesellschaften und der 1. Exzedent 2015 erkennen an, dass die bisherige Verwaltung des Rückstellungskontos und des daraus resultierenden Differenzbetrags den Regelungen des Ersten Deckungsvergleichs entsprochen hat. Eine etwaige Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt aber unberührt.

2.9

Schon vor Unterzeichnung dieses Deckungsvergleichs wurden für den Zeitraum zwischen der Urteilverkündung am 30. September 2025 einerseits und dem Wirksamwerden des Stand Still nach Ziffer 1.6 andererseits folgende Regelungen getroffen („Vorläufiger Stand Still“):

a)

Zurich verpflichtet sich, das Rückstellungskonto entsprechend den Ziffern 2.3 bis 2.7 des Ersten Deckungsvergleichs fortzuführen und die Schadenregulierung aus diesem Rückstellungskonto zu betreiben;

b)

AGCS, AXA XL und VOLKSWAGEN stimmen dieser Fortführung und der fortlaufenden Schadenregulierung zu;

c)

jeder Versicherer verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften,

aa)

seine Rückgewähransprüche aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. bei BERKSHIRE HATHAWAY aus Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs nicht geltend zu machen, bis der Stand Still im Sinne der Ziffer 1.6 eingreift;

bb)

für die Zeit des Vorläufigen Stand Still keine Forderung auf Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu erheben.

Dieser Vorläufige Stand Still gilt bis zum 14. März 2026.

3.

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

3.1

Die Parteien sind sich einig, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der vollständigen Leistung der durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs:

a)

alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt, unabhängig davon, unter welche Police welcher Versicherungsnehmerin die Ansprüche fallen oder welche Versicherungsperiode sie betreffen; und

b)

alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle, die in der Versicherungsperiode 2015 eingetreten sind oder dieser aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen zuzuordnen sind,

gegenüber den Versicherern der VW D&O abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.

Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherer der VW D&O (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.

3.2

Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen die Versicherer der VW D&O auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können. Für die nicht an diesem Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O gilt die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter.

3.3

Die gemäß Ziffern 1.1 und 1.3 unter der Versicherungsperiode 2021 durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden Leistungen werden auf die Versicherungssumme unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag aus der Versicherungsperiode 2021 angerechnet. Die Leistungen der Versicherer der Versicherungsperiode 2021 gemäß Ziffern 1.1 und 1.3 schöpfen darüber hinaus die Versicherungssummen der Grunddeckung 2021 und der nachfolgenden Exzedenten des Versicherungsprogramms 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus.

3.4

Die Erledigungswirkung nach Ziffern 3.1 bis 3.3 tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre Regulierungsbeträge ebenfalls erbracht haben. Für Versicherer der VW D&O, die nach dieser Vergleichsvereinbarung unter der Periode 2021 keinen Regulierungsbetrag zu erbringen haben, tritt die Erledigungswirkung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziffer 6.1 ein.

3.5

Ziffer 2 bleibt von der Erledigungs- und Abgeltungswirkung gemäß vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 unberührt. Versicherungsleistungen gemäß den einschlägigen Versicherungsbedingungen der VW D&O für Verfahren und Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt werden von den Versicherern der VW D&O nach Maßgabe von Ziffer 2 über das Rückstellungskonto reguliert bzw. - nach Erschöpfung des Rückstellungskontos - von den Versicherern der VW D&O nach Freistellung durch VOLKSWAGEN im Rahmen der Regelungen von Ziffer 4 erbracht. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Deckungsvergleich sowie die Haftungsvergleiche der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.3.4 der Versicherungsbedingungen für die Grunddeckung nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Haftungsansprüche erledigt werden. Klarstellend halten die Parteien fest, dass die in dieser Ziffer 3.5 geregelte Rückausnahme nicht für etwaige Deckungsansprüche versicherter Gesellschaften gilt.

3.6

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der Leistung des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaften („Vorstandsmitglieder“) auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Vorstandsmitglieder, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.

Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.

3.7

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der Leistung des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen sämtliche weitere Versicherten Personen auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Versicherten Personen, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.

Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherte Personen (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.

3.8

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann auf Organhaftungsansprüche nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Von den Regelungen der Ziffern 3.6 und 3.7 sowie Ziffer 3.10 ausgenommen sind Organhaftungsansprüche, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war.

3.9

Im Übrigen gilt die in den Ziffern 3.6 und 3.7 vereinbarte Erledigung für Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend, soweit die Ansprüche bis zum 9. Juni 2021 entstanden sind. Für andere Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gilt die Erledigung zudem nicht, soweit feststeht, dass für die betreffenden Ansprüche ein Versicherungsschutz unter der VW D&O - gleichgültig in welcher Versicherungsperiode - nicht besteht; die Beweislast hierfür trifft die Gesellschaften.

3.10

Hinsichtlich der In Anspruch Genommenen Personen gelten die Regelungen in Ziffern 3.6 und 3.7 nicht, sondern die Vereinbarungen in den mit diesen geschlossenen Haftungsvergleichen. Wird von diesen kein Haftungsvergleich geschlossen oder wird dieser nicht wirksam oder wird dieser für nichtig erklärt, was auf Grund der beim Oberlandesgericht Celle anhängigen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen die unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 gefassten Zustimmungsbeschlüsse für die Haftungsvergleiche mit Herrn Prof. Dr. Winterkorn und Herrn Stadler möglich ist, können die Gesellschaften in Abweichung von Ziffern 3.6 und 3.7 weiterhin gegen die In Anspruch Genommene Person vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen nach Ziffer 1 und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperiode 2015 und die Versicherungsperiode 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der jeweils In Anspruch Genommenen Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen die In Anspruch Genommenen Personen auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der In Anspruch Genommenen Personen, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten jedoch nicht, soweit die In Anspruch genommene Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Die Regelungen in Ziffer 4 bleiben hiervon unberührt.

4.

Freistellungen

4.1

Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN die Versicherer der VW D&O unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere

a)

von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und

b)

von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten der Versicherer in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und

c)

von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und

d)

von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die die Versicherer bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirken.

Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziffern 3.1 bis 3.3 dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Soweit Versicherer der VW D&O nicht Partei dieser Vereinbarung sind, handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten dieser Versicherer der VW D&O, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

4.2

Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 gilt im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 auch für solche Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind.

4.3

Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 gilt nicht,

a)

soweit die Deckungsansprüche über ein verbliebenes Guthaben auf dem Rückstellungskonto gemäß Ziffer 2 abgerechnet werden können; oder

b)

wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende Schadensersatzansprüche

aa)

mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer anerkennt,

bb)

sich mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer über diese vergleicht oder

cc)

bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt,

ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage der Versicherer nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn die Versicherer zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast trifft.

4.4

Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn die Versicherer der VW D&O entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennen, sich über diese vergleichen oder ihnen bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lassen, sofern nicht die Versicherer der VW D&O aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben mussten oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet waren. Ziffer 4.3 lit. b) Satz 2 gilt entsprechend.

4.5

Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehren die Versicherer der VW D&O diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend.

4.6

Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen die Versicherer. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.

4.7

AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch.

5.

Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen

5.1

Die Versicherer werden wegen von Ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. Die Versicherer treten solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen.

5.2

Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Zahlungen aus dem Rückstellungskonto (Ziffer 2.5) oder von Leistungen der Versicherer, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziffer 4.1 zur Freistellung verpflichtet war, von den Versicherern verlangen, denen die Ansprüche zum Zeitpunkt des Verlangens zustehen. Die Versicherer können von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen.

Die Parteien halten klarstellend fest, dass dies nicht gilt für Leistungen, auf deren Rückforderung die Versicherer verzichtet haben oder für Beträge, die nach Ziffer 1 an die Gesellschaften geleistet wurden.

6.

Wirksamkeit

6.1

Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs mit Ausnahme der Verpflichtung in Ziffer 1.6 lit. a), b) und d) steht unter den aufschiebenden Bedingungen,

a)

dass die Hauptversammlungen der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und

b)

dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt.

Die aufschiebenden Bedingungen gelten als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2026 eingetreten sind.

6.2

Wenn gegen einen oder mehrere der Beschlüsse im Sinne der Ziffer 6.1 Nichtigkeitsklagen gemäß § 249 AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG erhoben werden, berührt dies bis zu einer rechtskräftigen Stattgabe die Abwicklung des Deckungsvergleichs nicht, soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Falls einer solchen Klage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren.

6.3

Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit der Haftungsvergleiche mit den In Anspruch Genommenen Personen. Die in Ziffern 3.1 und 3.10 für den Eintritt der Erledigungswirkung gegenüber den In Anspruch Genommenen Personen vorgesehenen Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

6.4

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:

a)

Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragen und bevollmächtigen die Versicherer DLA Piper. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen.

b)

Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:

aa)

per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs;

bb)

per Post oder per Kurier 21 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten.

c)

Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieser Vergleichsvereinbarung zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen.

6.5

Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an DLA Piper übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 8.2 findet insoweit keine Anwendung.

7.

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind

Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.

8.

Sonstiges

8.1

Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich bestehen nicht.

8.2

Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,

a)

bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB;

b)

genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB.

8.3

VOLKSWAGEN bevollmächtigt und beauftragt die Volkswagen Insurance Brokers GmbH unwiderruflich, Erklärungen gemäß Ziffern 4.4 und 4.5 abzugeben und entgegenzunehmen.

8.4

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

8.5

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

a)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

b)

Der Schiedsort ist Frankfurt am Main.

c)

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

8.6

Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

Anlage

Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag
2015 (EUR)
Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag
2021 (EUR)
0 Zurich* 25.000.000,00 0 Zurich 3.500.000,00
1 AXA XL* 22.000.000,00 1 Berkshire Hathaway 7.700.000,00
2 AGCS* 21.750.000,00 2 AXA XL 975.000,00
3 AXA XL* 20.525.000,00 2 AIG 650.000,00
4 AIG 17.500.000,00 3 AIG 900.000,00
4 HDI 17.500.000,00 3 HDI 900.000,00
5 Liberty 13.000.000,00 3 QBE 600.000,00
5 AWAC 9.750.000,00 3 Generali 300.000,00
5 AXA XL 6.500.000,00 3 ANV / AmTrust 150.000,00
5 AGCS 3.250.000,00 3 Navigators / The Hartford / Lloyd‘s 1221 150.000,00
6 TMHCC 12.500.000,00 Summe 15.825.000,00
6 MSIG 7.500.000,00
6 CNA 3.000.000,00
7 QBE 15.300.000,00
7 Lloyd’s 4711 5.100.000,00
7 R+V 5.100.000,00
8 RiverStone 7.602.500,00
8 Great Lakes 7.602.500,00
8 Starr 6.082.000,00
8 Brit 4.561.500,00
8 IntactInsurance 4.561.500,00
8 ANV / Lloyd’s 1861 3.041.000,00
8 Arch 3.041.000,00
8 AXA XL 3.041.000,00
8 TMHCC 3.041.000,00
8 Lloyd’s 0623 und 2623 1.520.500,00
8 Lloyd’s 2468 1.520.500,00
9 AIG 5.500.000,00
9 SwissRe 5.500.000,00
Summe 261.890.000,00

* Abzüglich der nach Präambel Absatz (L) bereits geleisteten Beträge.

 
b)

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9

A.

Einleitung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dem Deckungsvergleich zwischen der Volkswagen AG („Volkswagen“), der AUDI AG („AUDI“) und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche“; Volkswagen, AUDI und Porsche gemeinsam auch die „Gesellschaften“) einerseits und D&O-Versicherern von Volkswagen andererseits vom 10. März 2026 (der „Deckungsvergleich 2026“) zuzustimmen.

In diesem Bericht werden die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschlusses dargelegt.

B.

Hintergrund des Deckungsvergleichs 2026

I.

Dieselthematik

1.

Überblick

Die sogenannte Dieselthematik betrifft im vorliegenden Kontext die Entwicklung, die Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (unter anderem des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte. Der Begriff umfasst im vorliegenden Kontext auch die Aufklärung und Aufarbeitung bei Volkswagen, Porsche und AUDI nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Umweltbehörde Environmental Protection Agency („EPA“) am 18. September 2015.

Mit dieser an Volkswagen, die Volkswagen Group of America, Inc. und AUDI gerichteten Notice of Violation gab die EPA öffentlich bekannt, dass bei Abgastests an bestimmten Fahrzeugen der Modelljahre 2009 bis 2015 mit 2,0 l Dieselaggregaten (EA189 und EA288) des Volkswagen Konzerns in den USA Unregelmäßigkeiten bei Stickoxid (NOx)-Emissionen festgestellt worden seien. Porsche setzte keinen der beanstandeten Motoren ein und war daher nicht Adressat dieser ersten Notice of Violation.

In der Folge wurden durch behördliche Untersuchungen und interne Prüfungen im Volkswagen Konzern Softwarefunktionen identifiziert, die von Behörden als unzulässige Defeat Devices, anmeldepflichtige Auxiliary Emission Control Devices („AECD“) oder unzulässige Abschalteinrichtungen eingeordnet wurden.

Am 2. November 2015 richtete die EPA eine weitere Notice of Violation an Volkswagen, die Volkswagen Group of America, Inc., AUDI, Porsche und die Porsche Cars North America, Inc. und gab bekannt, dass bei der Software von Fahrzeugen von AUDI, Volkswagen und Porsche mit Dieselmotoren vom Typ 3,0 l V6 TDI Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, die nach US-amerikanischem Recht als anmeldepflichtige AECD oder unzulässige Defeat Devices eingeordnet würden. Der betroffene 3,0 l V6 TDI-Motor für den Markt Nordamerika („NAR“) wurde von AUDI entwickelt und kam in Fahrzeugen der Marken AUDI, Volkswagen und Porsche zum Einsatz.

Nach der Notice of Violation vom 2. November 2015 nahm auch das Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) Untersuchungen zu den von AUDI für die europäischen Märkte entwickelten 3,0 l V6 und 4,2 l V8 TDI-Motoren vor. In den Folgejahren erließ das KBA verschiedene regulatorische Bescheide gegen Volkswagen, AUDI und Porsche, in denen es bestimmte Softwarefunktionen verschiedener Fahrzeuge mit unterschiedlichen V-TDI-Motoren als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifizierte.

Vor diesem Hintergrund war auch Porsche von der Dieselthematik betroffen, obwohl Porsche zu keinem Zeitpunkt selbst Dieselmotoren entwickelte oder herstellte, sondern entsprechende Aggregate von anderen Gesellschaften des Volkswagen Konzerns bezog.

2.

Einsatz von Dieselmotoren bei Porsche

Porsche stellte lange Zeit ausschließlich Sportwagen mit Benzinmotoren her. Auch die später eingeführten Sports Utility Vehicles („SUV“) wurden zunächst ausschließlich mit Benzinmotoren angeboten.

Erst mit der Entscheidung, auch Dieselmotoren in bestimmten Modellreihen - insbesondere in SUV und Limousinen - einzusetzen, trat Porsche an andere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns heran, um geeignete Aggregate zu beziehen. Im Jahr 2007 beauftragte Porsche erstmals Volkswagen und AUDI (bzw. eine Tochtergesellschaft von AUDI) mit der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von bereits in AUDI- und Volkswagen-Fahrzeugen eingesetzten V6 und V8 TDI-Motoren für den Einsatz in Porsche-Fahrzeugen.

Die Verantwortung für die Entwicklung der zugehörigen Motorsteuerungssoftware lag bei den zuständigen technischen Bereichen von AUDI bzw. Volkswagen.

Die von AUDI für die 3,0 l V6 TDI-Motoren entwickelten Softwarefunktionen zur Steuerung der Abgasnachbehandlung bildeten die technische Grundlage für die in Porsche-Fahrzeugen eingesetzten Dieselmotoren. Dies gilt insbesondere für die Steuerung der selektiven katalytischen Reduktion (Selective Catalytic Reduction, „SCR“) mit AdBlue-Einspritzung zur Reduzierung von Stickoxiden (NOx), softwarebasierte Funktionen zur Temperatur-Konditionierung des Abgasreinigungssystems sowie weitere Emissionsstrategien, die in der Motorsteuerungssoftware hinterlegt waren.

Der hierbei verwendete Basisdatenstand der Motorsteuerungssoftware wurde von bereits zuvor entwickelten AUDI- und Volkswagen-Projekten grundsätzlich übernommen und anschließend für den Einsatz in Porsche-Fahrzeugen lediglich an die fahrzeug- und modellspezifischen Besonderheiten und Anforderungen der Porsche-Fahrzeuge angepasst (Applikation der Motorsteuerungssoftware). Nach den späteren Feststellungen der US-amerikanischen Behörden und des KBA enthielt der Basisdatenstand Softwarebedatungen, die nach Ansicht dieser Behörden als Defeat Devices bzw. unzulässige Abschalteinrichtungen oder als anmeldepflichtige AECD einzuordnen waren.

3.

Behördenverfahren und Bescheide im Zusammenhang mit Porsche-Fahrzeugen

Von der Notice of Violation vom 18. September 2015 war Porsche nicht betroffen, da sich diese Notice of Violation auf Motorentypen bezog, die in Porsche-Fahrzeugen nicht verbaut wurden. Dagegen war Gegenstand der Notice of Violation vom 2. November 2015 der auch in Porsche-Fahrzeugen eingesetzte 3,0 l V6 TDI-Motor für den Markt NAR. Dementsprechend richtete sich die Notice of Violation vom 2. November 2015 unter anderem auch gegen Porsche und die Porsche Cars North America, Inc.

Nach Veröffentlichung der Notice of Violation vom 2. November 2015 entschied sich Porsche zu einem freiwilligen Verkaufsstopp der rund 11.500 Fahrzeuge mit 3,0 l V6-Dieselmotor im Markt NAR. Der Verkaufsstopp blieb bis zur Freigabe eines Software-Updates durch die US-amerikanischen Behörden im Oktober 2017 (siehe dazu nachstehend) aufrechterhalten.

Im europäischen Markt stellte das KBA nach der Notice of Violation vom 2. November 2015 Fragen zu den von AUDI für die europäischen Märkte entwickelten und hergestellten 3,0 l V6 und 4,2 l V8 TDI-Motoren. In den Jahren 2017 bis 2019 erließ das KBA mehrere regulatorische Bescheide gegen Volkswagen, AUDI und Porsche, in denen es bei verschiedenen Fahrzeugen mit V-TDI-Motoren das Vorliegen nach Auffassung des KBA unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware feststellte und entsprechende Rückruf- und Nachrüstmaßnahmen anordnete.

Neben den Verfahren des KBA leiteten US-amerikanische Behörden und Gerichte im Anschluss an die Notice of Violation vom 2. November 2015 weitere Schritte gegen Porsche ein. Im Januar 2016 reichte das US-amerikanische Justizministerium im Auftrag der EPA Klage unter anderem gegen Porsche ein. Im Laufe des Jahres 2016 wurden zudem Sammelklagen, insbesondere von Kunden, Händlern und Investoren, erhoben. Daneben leiteten verschiedene US-amerikanische Behörden und Institutionen - unter anderem das Department of Justice, einzelne State Attorneys General, die Federal Trade Commission sowie die Customs and Border Protection Agency - Verfahren ein. Porsche kooperierte mit allen involvierten Stellen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Im Januar 2017 veröffentlichte das US-amerikanische Justizministerium eine Vergleichsvereinbarung mit dem Volkswagen Konzern. Für Porsche beschränkten sich die darin vorgesehenen Maßnahmen auf zivilrechtliche Sanktionen; Volkswagen stellte Porsche von Strafzahlungen frei. Zusätzlich schloss Porsche im April 2017 mit dem US-amerikanischen Justizministerium das Third Partial Consent Decree („3PCD“) und im Juli 2017 mit dem United States District Court for the Northern District of California eine vergleichbare Vereinbarung („California PCD“). Porsche verpflichtete sich darin zur Umsetzung und zum Nachweis bestimmter Auflagen in den Bereichen Organisation, Prozesse, Mitarbeitende und Nachhaltigkeit. Die Auflagen entsprachen im Wesentlichen den bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2017 bei Porsche in Kraft getretenen Maßnahmepaketen des sogenannten Remediation Plan zur Verbesserung der Organisation und Prozesse im Entwicklungsressort von Porsche.

Im Oktober 2017 gaben die US-amerikanischen Behörden das vom Volkswagen Konzern zur Prüfung vorgelegte Software-Update für rund 38.000 US-amerikanische Fahrzeuge mit 3,0 l V6 TDI-Motoren der Generationen 2.1 und 2.2 zur Emissionsanpassung (Emissions Compliant Repair, ECR) frei. Auf dieser Grundlage startete im November 2017 der Rückruf der rund 11.500 US-Porsche Cayenne V6-Dieselfahrzeuge. Das erforderliche Software-Update wurde im Geschäftsjahr 2018 durchgeführt; die in den Vereinbarungen mit den US-amerikanischen Behörden festgelegte Rückrufquote wurde dabei übertroffen.

Im September 2022 wurden das 3PCD und das California PCD gerichtlich aufgehoben, nachdem Porsche alle erforderlichen Auflagen erfüllt hatte.

Porsche kooperierte im Rahmen der behördlichen Verfahren mit den zuständigen Behörden und arbeitete eng mit den zuständigen Stellen innerhalb des Volkswagen Konzerns zusammen, um die festgestellten und seitens der Behörden als unzulässig qualifizierten Technologien abzustellen, Software-Updates zu entwickeln und zu implementieren und die behördlich angeordneten Maßnahmen umzusetzen.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete Anfang 2019 gegen Porsche ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ein. Dieses Verfahren wurde durch einen im Mai 2019 erlassenen Bußgeldbescheid abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid knüpfte an eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung in der - mehrere Ebenen unterhalb des Vorstands liegenden - Organisationseinheit „Prüffeld Entwicklung Gesamtfahrzeug/Qualität“ bzw. deren Nachfolgeorganisation an. Der Bußgeldbescheid sah eine Geldbuße in Höhe von insgesamt EUR 535 Mio. vor; diese bestand aus einer Ahndung in Höhe von EUR 4 Mio. und einer Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile in Höhe von EUR 531 Mio. Porsche hat gegen den Bußgeldbescheid keine Rechtsmittel eingelegt; der Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig geworden. Porsche hat das Bußgeld vollständig bezahlt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Porsche ist damit beendet.

4.

Untersuchung der Dieselthematik und Prüfung von Verantwortlichkeiten bei Porsche

Die Aufarbeitung der Dieselthematik innerhalb des Volkswagen Konzerns umfasste von Beginn an auch Porsche. Der Aufsichtsrat von Porsche ließ sich - ebenso wie die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI - durch die Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz bei der Untersuchung der Ursachen der Dieselthematik und der Prüfung möglicher Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands beraten. Parallel dazu beauftragte der Vorstand von Porsche - ebenso wie die Vorstände von Volkswagen und AUDI - die Rechtsanwaltssozietät Linklaters mit der Prüfung, ob amtierende oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Dieselthematik ihre aktienrechtlichen Pflichten verletzt haben.

Im Jahr 2021 wurden die jeweiligen Prüfungen der Verantwortlichkeiten der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats von Porsche abgeschlossen. Die Prüfung von Gleiss Lutz ergab, dass das frühere Vorstandsmitglied von Porsche, Herr Wolfgang Hatz, in seiner damaligen Funktion als Vorstandsmitglied bei Porsche (Februar 2011 bis September 2015) seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik in fahrlässiger Weise verletzt hat. Der Aufsichtsrat von Porsche beschloss daher im März 2021, Herrn Hatz auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; Herr Hatz bestritt die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Linklaters kam im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass für Pflichtverletzungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats von Porsche keine Anhaltspunkte bestehen.

Die Aufsichtsräte von AUDI und Volkswagen haben im März 2021 - gestützt auf die jeweiligen gutachterlichen Feststellungen von Gleiss Lutz - aktienrechtliche Sorgfaltspflichtverletzungen des ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands von Volkswagen, Herrn Professor Dr. Martin Winterkorn, des ehemaligen Mitglieds des Vorstands von Volkswagen und ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands von AUDI, Herrn Rupert Stadler, sowie der ehemaligen Mitglieder des Vorstands von AUDI, Herrn Professor Dr. Ulrich Hackenberg und Herrn Dr. Stefan Knirsch, im Zusammenhang mit der Dieselthematik festgestellt und beschlossen, diese Personen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand von Volkswagen hat zudem den ehemaligen Arbeitnehmer von Volkswagen, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sogenannten Markenvorstands von Volkswagen), der ebenfalls unter den Versicherungsschutz der D&O-Versicherung für den Volkswagen Konzern fiel, wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

II.

D&O-Versicherungsprogramm des Volkswagen Konzerns

Volkswagen hat seit dem 1. Januar 2012 bei der Zurich Insurance Europe AG („Zurich“) eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die Teil eines internationalen Versicherungsprogramms mit integrierten Lokalpolicen ist. An den Grundvertrag schließen sich diverse Exzedentenversicherungsverträge an. Der Grundvertrag und die Exzedentenversicherungsverträge sowie die weiteren im Deckungsvergleich 2026 (dort Präambel Abschnitt (D)) genannten Policen werden zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet, die an der VW D&O beteiligten Versicherer zusammen die „Versicherer der VW D&O“. Die VW D&O ist eine Versicherung für den gesamten Volkswagen Konzern, sie umfasst daher auch Porsche als versichertes Unternehmen. Über den unter der VW D&O bestehenden Versicherungsschutz hinaus hat Porsche keine eigene, zusätzliche D&O-Versicherung abgeschlossen, die Deckungsschutz für die in Rede stehenden Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik bietet.

Die VW D&O enthält eine Schiedsklausel, das heißt, etwaige Streitigkeiten über das Bestehen von Deckungsansprüchen können im Rahmen eines nichtöffentlichen Schiedsverfahrens geklärt werden. Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei Volkswagen oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (unter anderem Porsche und AUDI) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere die Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie die Einleitung behördlicher Verfahren gegen Versicherte Personen. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaften sowie Mitglieder des sogenannten Markenvorstands der Marke Volkswagen Pkw.

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand die VW D&O aus dem Versicherungsvertrag mit Zurich über eine Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25 Mio. sowie neun Exzedentenversicherungsverträgen mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von zusammen weiteren EUR 475 Mio. (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“). Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen zur Verfügung stand.

Im November 2015 meldete Volkswagen die seinerzeit bekannten Sachverhalte der Dieselthematik vorsorglich gegenüber den Versicherern der VW D&O des Versicherungsprogramms 2015. Daraufhin schlossen die Versicherer der VW D&O für die Versicherungsperioden ab 1. Januar 2016 die Versicherungsdeckung für sogenannte „Abgaswertemanipulationen“ unter der VW D&O aus. Mit diesem Deckungsausschluss und einigen weiteren Anpassungen wurde in den Folgejahren die VW D&O fortgesetzt. Aufrechterhalten wurde der Versicherungsschutz bis 2021 für das näher definierte Bewältigungsmanagement.

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2022 bestand die VW D&O aus dem Versicherungsvertrag mit Zurich über eine Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25 Mio. sowie elf Exzedentenversicherungsverträgen mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von zusammen weiteren EUR 455 Mio. (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2021“). Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen zur Verfügung stand.

Zurich hat aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen erbracht, unter anderem im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.

Porsche, Volkswagen und AUDI sind der Ansicht, dass die oben beschriebenen betroffenen Sachverhalte in das Versicherungsprogramm 2015 und in das Versicherungsprogramm 2021 fallen. Die Versicherer der VW D&O hatten eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte. Im Interesse einer umfassenden und abschließenden Regelung beteiligen sich aber - ebenso wie beim Deckungsvergleich 2021 (siehe dazu sogleich unter B.III.) - auch Versicherer der VW D&O des Versicherungsprogramms 2021 am Deckungsvergleich 2026.

III.

Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 und weitere Entwicklung

Mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Dieselthematik festgestellten Pflichtverletzungen schlossen Porsche, Volkswagen und AUDI im Juni 2021 mit Versicherern der VW D&O einen Deckungsvergleich (der „Deckungsvergleich 2021“) ab, der für den Volkswagen Konzern von den beteiligten Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt rund EUR 270 Mio. vorsah.

Mit Herrn Hatz schlossen Porsche, Volkswagen und AUDI im Juni 2021 einen Haftungsvergleich ab, der den Ergebnissen der Untersuchung zu der Verantwortlichkeit von Herrn Hatz Rechnung trägt. Volkswagen und AUDI sind an dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz beteiligt, weil Herr Hatz vor seiner Tätigkeit im Vorstand von Porsche als Arbeitnehmer für diese Gesellschaften tätig war. Der Haftungsvergleich sieht einen Eigenbeitrag von Herrn Hatz in Höhe von EUR 1,5 Mio. vor.

Dem Deckungsvergleich 2021 sowie dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz stimmte die Hauptversammlung von Porsche am 14. Juli 2021 zu. Dem Deckungsvergleich 2021 stimmten ferner die Hauptversammlung von Volkswagen am 22. Juli 2021 sowie die Hauptversammlung von AUDI am 17. Juni 2021 zu.

Nach den Zustimmungen der Hauptversammlungen haben die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten Versicherer die vereinbarten Regulierungsbeträge vollständig geleistet. Volkswagen hat von den bislang an Volkswagen ausgezahlten Regulierungsbeträgen einen Anteil von 34,18 % an AUDI und einen Anteil von 14,50 % an Porsche weitergeleitet (siehe zu dem Verteilungsmaßstab unter Abschnitt C.). Ebenso hat Herr Hatz den vereinbarten Eigenbeitrag geleistet. Die im Rahmen des Haftungsvergleichs sowie des Deckungsvergleichs 2021 erhaltenen Leistungen führten bei Porsche im Geschäftsjahr 2021 zu sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von rund EUR 30 Mio.

Zudem haben im Juni 2021 Volkswagen und AUDI Haftungsvergleiche mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler sowie AUDI einen Haftungsvergleich mit Herrn Dr. Knirsch abgeschlossen. Im Jahr 2022 hat Volkswagen mit Herrn Dr. Neußer einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Im Jahr 2023 hat AUDI mit Herrn Professor Dr. Hackenberg einen Haftungsvergleich abgeschlossen.

Im Juli 2025 haben Porsche, Volkswagen und AUDI mit Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland („Berkshire“) einen ergänzenden Deckungsvergleich (der „Berkshire Deckungsvergleich “) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den an dem D&O-Versicherungsprogramm von Volkswagen in der Versicherungsperiode 2021 beteiligten Versicherern, war aber zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, sich an dem Deckungsvergleich 2021 zu beteiligen. Eine vergleichsweise Einigung konnte erst 2025 mit dem Abschluss des Berkshire Deckungsvergleichs erzielt werden. Der Berkshire Deckungsvergleich sah einen von Berkshire zu leistenden Regulierungsbetrag in Höhe von EUR 7,7 Mio. vor, den Berkshire vollständig geleistet hat.

IV.

Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 und Abschluss des Deckungsvergleichs 2026

Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung von Volkswagen vom 22. Juli 2021 haben Aktionäre von Volkswagen Klagen unter anderem gegen den von dieser Hauptversammlung gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2021 (der „VW-Zustimmungsbeschluss“) erhoben. Das Landgericht Hannover hat die Klagen mit Urteil vom 12. Oktober 2022 vollumfänglich abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts Hannover eingelegten Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 29. November 2023 vollumfänglich zurückgewiesen. Die Kläger haben daraufhin Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2025 (Aktenzeichen II ZR 154/23, das „Revisionsurteil“) den VW-Zustimmungsbeschluss für nichtig erklärt.

Das Revisionsurteil beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel des VW-Zustimmungsbeschlusses bzw. des Deckungsvergleichs 2021 hat der Bundesgerichtshof nicht festgestellt. Den VW-Zustimmungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht in der Tagesordnung der Einberufung der Hauptversammlung von Volkswagen am 22. Juli 2021 ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich Volkswagen im Deckungsvergleich 2021 im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem der Hauptversammlung von Volkswagen vorgelegten Bericht enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen.

Mit der Nichtigerklärung des VW-Zustimmungsbeschlusses durch den Bundesgerichtshof ist der Deckungsvergleich 2021 unwirksam geworden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich ist unwirksam geworden, da seine Wirksamkeit nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing.

Porsche, Volkswagen und AUDI haben daraufhin Verhandlungen mit den D&O-Versicherern des Deckungsvergleichs 2021 und Berkshire aufgenommen, um eine neue Rechtsgrundlage für den aus formalen Gründen unwirksam gewordenen Deckungsvergleich 2021 und den Berkshire Deckungsvergleich zu schaffen. Im Zuge dieser Verhandlungen haben sich die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherer und Berkshire verpflichtet, Ansprüche auf Rückzahlung der Regulierungsbeträge zunächst nicht geltend zu machen. Nach Abschluss der Verhandlungen haben Porsche, Volkswagen und AUDI mit den D&O-Versicherern des Deckungsvergleichs 2021 sowie Berkshire am 10. März 2026 den Deckungsvergleich 2026 abgeschlossen. Der Deckungsvergleich 2026 fasst inhaltlich den Deckungsvergleich 2021 und den Berkshire Deckungsvergleich zusammen und bestätigt diese beiden Vergleiche weitestgehend im Wege eines Neuabschlusses.

Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung von Porsche. Ebenfalls erforderlich sind die Zustimmungen der Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI. Die Hauptversammlung von AUDI hat dem Deckungsvergleich am 10. März 2026 zugestimmt. Die Hauptversammlung von Volkswagen wird am 18. Juni 2026 über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschließen.

C.

Wesentlicher Inhalt des Deckungsvergleichs 2026

Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung (unter II. 2.a)) wiedergegeben. Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021, dem die Hauptversammlung von Porsche am 14. Juli 2021 zugestimmt hatte, und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein. Er enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

-

Parteien des Deckungsvergleichs 2026 sind Porsche, Volkswagen und AUDI einerseits und Zurich, AIG Europe S.A., Allianz Global Corporate & Specialty SE, Berkshire, Great Lakes Insurance SE, HDI Global SE, Liberty Mutual Insurance Europe SE, QBE Europe SA/NV, Tokio Marine Europe SA und XL Insurance Company SE (zusammen und jeweils einschließlich ihrer Mitversicherer die „Versicherer“) andererseits. Die Parteien des Deckungsvergleichs 2026 sind somit identisch mit den Parteien des Deckungsvergleichs 2021, lediglich Berkshire ist auf Seiten der Versicherer als Partei hinzugekommen.

-

Zur Regulierung des „Relevanten Sachverhalts“, auf den sich die im Deckungsvergleich 2026 geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, verpflichten sich die Versicherer in Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026, Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 zu erbringen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus den Regulierungsbeträgen von EUR 270.015.000, die die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten Versicherer nach dem Deckungsvergleich 2021 zu erbringen hatten, und dem weiteren Regulierungsbetrag von EUR 7.700.000, den Berkshire nach dem Berkshire Deckungsvergleich zu erbringen hatte.

Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Mit dem Begriff Verbrauchswerte sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (zum Beispiel Benzin, Diesel, Strom, Öl). Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Diese Definition des Relevanten Sachverhalts in Abschnitt O der Präambel im Deckungsvergleich 2026 ist gegenüber dem Deckungsvergleich 2021 unverändert (der „Relevante Sachverhalt“). Der Begriff Dieselthematik (siehe unter Abschnitt B.I.1) umfasst für die Zwecke des Deckungsvergleichs 2026 gemäß Abschnitt (A) der Präambel im Deckungsvergleich 2026 auch die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation vom 18. September 2015, einschließlich des sogenannten Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss des Deckungsvergleichs 2026.

-

In Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026 ist zudem geregelt, dass die Zahlung der Regulierungsbeträge mit Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 gemäß Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Deckungsvergleich 2021 bzw. Ziffer 5.2 des Berkshire Deckungsvergleichs geleistet wird. Diese Rückgewähransprüche resultieren daraus, dass die Versicherer die Regulierungsbeträge aus dem Deckungsvergleich 2021 und dem Berkshire Deckungsvergleich bereits vollständig geleistet hatten, beide Vergleiche aber infolge des Revisionsurteils unwirksam geworden sind. Den Versicherern standen daher seit Oktober 2025 Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Regulierungsbeträge zu. Bis zur Unterzeichnung des Deckungsvergleichs 2026 am 10. März 2026 hatten sich die Versicherer aber durch separate Erklärungen verpflichtet, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Regulierungsbeträge nicht geltend zu machen. Diese Erklärungen der Versicherer sind auch in Ziffer 2.9 des Deckungsvergleichs 2026 dokumentiert. Im Deckungsvergleich 2026 ist eine entsprechende Verpflichtung in Ziffer 1.6 für den Zeitraum von der Unterzeichnung des Deckungsvergleichs 2026 am 10. März 2026 bis zu den Entscheidungen der Hauptversammlungen von Volkswagen, AUDI und Porsche über die Zustimmungen zum Deckungsvergleich 2026 geregelt (Stand Still).

-

Nach Ziffer 1.1 des Deckungsvergleich 2026 haben die Versicherer die Regulierungsbeträge - ebenso wie unter dem Deckungsvergleich 2021 - nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen durch Aufrechnung zu leisten. Die beteiligten D&O-Versicherer des Versicherungsprogramms 2015 tragen davon nach Ziffer 1.2 einen Betrag in Höhe von EUR 261.890.000. Die beteiligten D&O-Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen davon nach Ziffer 1.3 einen Betrag in Höhe von EUR 15.825.000.

-

Aufgrund der durch die Dieselthematik bei Porsche und AUDI entstandenen Schäden und der in diesem Zusammenhang bestehenden Schadensersatzansprüche von Porsche und AUDI gegen die in Anspruch genommenen Personen regelt Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026, dass Volkswagen - soweit nicht ohnehin bereits geschehen - einen Anteil der an Volkswagen ausgezahlten Regulierungsbeträge in Höhe von 14,50 % an Porsche und einen Anteil in Höhe von 34,18 % an AUDI weiterleiten wird. Diese Verteilung entspricht der des Deckungsvergleichs 2021.

-

Wie in Ziffer 2.1 des Deckungsvergleichs 2026 dargelegt wird, hat Zurich als D&O-Versicherer des Grundvertrags nach Maßgabe der Bestimmungen des Deckungsvergleichs 2021 ein Rückstellungskonto gebildet, auf das zwei Versicherer aus den Regulierungsbeträgen zusammen insgesamt EUR 50 Mio. eingezahlt haben. Von diesem Rückstellungskonto wurden Versicherungsleistungen für den Relevanten Sachverhalt beglichen, die auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und des Deckungsvergleichs 2021 noch verlangt werden konnten. Dazu zählten insbesondere die Übernahme von Kosten zur Abwehr von Ansprüchen und die Freistellung von berechtigten Ansprüchen bei einer persönlichen Inanspruchnahme von Versicherten Personen durch Dritte. Von den eingezahlten EUR 50 Mio. wurde bis zum 31. März 2026 ein Betrag von EUR 14.796.313,93 verbraucht. Gemäß Ziffer 2.2 des Deckungsvergleichs 2026 sollen über das Rückstellungskonto auch künftig in gleicher Weise wie auf Grundlage des Deckungsvergleichs 2021 Versicherungsleistungen für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden. Verbleibt nach Erbringung dieser Leistungen am 31. Dezember 2027 ein Restguthaben auf dem Rückstellungskonto, wird es gemäß Ziffer 2.6 des Deckungsvergleichs 2026 an Volkswagen ausgezahlt. Volkswagen wird von dem dann ausgezahlten Restguthaben einen Anteil von 34,18 % an AUDI und von 14,50 % an Porsche weiterleiten. Unter Ziffer 2.8 des Deckungsvergleichs 2026 wird anerkannt, dass die bisherige Verwaltung des Rückstellungskontos und des daraus resultierenden Differenzbetrags den Regelungen des Deckungsvergleichs 2021 entsprochen hat, eine etwaige Haftung für vorsätzliches Verhalten aber unberührt bleibt.

-

Nach Ziffern 3.1 und 3.2 des Deckungsvergleichs 2026 sind sämtliche Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie alle anderen Deckungsansprüche, die der Versicherungsperiode 2015 zuzuordnen sind, gegen die Versicherer im Verhältnis zu Porsche, Volkswagen und AUDI abgegolten und erledigt, sobald der Deckungsvergleich 2026 nach seiner Ziffer 6.1 wirksam geworden ist und soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den versicherungsvertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.

-

Porsche, Volkswagen und AUDI verpflichten sich nach Ziffern 3.6 und 3.7 des Deckungsvergleichs 2026 dazu, mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 und Leistung des Vergleichsbetrags nach Ziffer 1 des Deckungsvergleichs 2026, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 -, Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder von Porsche, Volkswagen und AUDI sowie gegen sämtliche sonstigen Versicherten Personen dauerhaft nicht geltend zu machen (die „Haftungsverzichte“). Zu den sonstigen Versicherten Personen zählen auch amtierende und ehemalige Aufsichtsratsmitglieder von Porsche, Volkswagen und AUDI. Nach Ziffer 3.9 des Deckungsvergleichs 2026 gelten diese Haftungsverzichte für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend. Für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte insoweit nicht, als kein Versicherungsschutz unter der VW D&O besteht. Ausgenommen von den Haftungsverzichten sind nach Ziffer 3.10 des Deckungsvergleichs 2026 die Herren Professor Dr. Winterkorn, Stadler, Professor Dr. Hackenberg, Dr. Knirsch, Hatz und Dr. Neußer (zusammen die „in Anspruch genommenen Personen“), mit denen jeweils Haftungsvergleiche abgeschlossen worden sind.

Nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen bestanden bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 - mit Ausnahme der gegen die in Anspruch genommenen Personen geltend gemachten Ansprüche - keine Schadensersatzansprüche der Gesellschaften gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie die sonstigen Versicherten Personen einschließlich Aufsichtsratsmitglieder, so dass die Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen der Gesellschaften führten. Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche haben auch keine relevanten neuen Erkenntnisse, die aus heutiger Sicht zu einer anderen Beurteilung führen (siehe auch unter Abschnitt E.III.). Auch nach heutigem Stand ist mit den Haftungsverzichten für Porsche danach kein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Dasselbe gilt für Volkswagen und AUDI (siehe auch unter Abschnitt E.IV.).

-

Nach Ziffer 3.8 des Deckungsvergleichs 2026 sind Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen waren. Ziffer 3.8 trägt damit den Anforderungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Rechnung. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG sieht vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaften von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 beschränkt die Haftungsverzichte somit auf solche Organhaftungsansprüche, die bereits im Deckungsvergleich 2021 von den Haftungsverzichten erfasst waren.

-

Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - in Ziffer 3.10 folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Auch diese Regelungen sind gegenüber dem Deckungsvergleich 2021 unverändert.

-

Ziffer 4 des Deckungsvergleichs 2026 enthält - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - Freistellungsverpflichtungen von Volkswagen zugunsten der Versicherer für den Fall, dass nach Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend gemacht werden und das Rückstellungskonto nach Ziffer 2 des Deckungsvergleichs 2026 kein Guthaben mehr ausweist. Im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 gilt die Freistellungsverpflichtung auch für Ansprüche, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind, weil Ansprüche aus dem Versicherungsprogramm 2015 durch den Deckungsvergleich 2026 vollständig abgegolten werden. Sonstige Begrenzungen der Freistellungspflicht bleiben aber unberührt. Falls Volkswagen zur Freistellung gegenüber Versicherern verpflichtet ist, ist Porsche nach dem Deckungsvergleich 2026 - ebenso wie bereits nach dem Deckungsvergleich 2021 - verpflichtet, Volkswagen seinerseits insoweit freizustellen, als der zugrunde liegende Sachverhalt Porsche betrifft.

-

Die Versicherer verpflichten sich nach Ziffer 5.1 des Deckungsvergleichs 2026 - wie bereits im Deckungsvergleich 2021 - wegen von ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend zu machen. Solche Ansprüche haben die Versicherer auf Verlangen von Volkswagen an Volkswagen, AUDI, Porsche oder einen Dritten abzutreten.

-

Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2026 steht - wie bereits die des Deckungsvergleichs 2021 - nach Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen von Porsche, Volkswagen und AUDI dem Deckungsvergleich 2026 zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die jeweilige Beschlussfassung zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die in Ziffer 1.6 a), b) und d) des Deckungsvergleichs 2026 geregelte Verpflichtung der Versicherer, Rückzahlungsansprüche nicht geltend zu machen (Stand Still), ist unabhängig vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam. Ziffer 6.2 des Deckungsvergleichs 2026 trifft Regelungen für den Fall, dass Beschlussmängelklagen gegen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen erhoben werden. Allein die Erhebung einer solchen Beschlussmängelklage hindert das Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 nicht. Hat eine Beschlussmängelklage Erfolg, entfällt die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2026.

D.

Erläuterung des vorgeschlagenen Beschlusses

Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann Porsche nur dann auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist auch auf Vereinbarungen betreffend Ersatzansprüche mit ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern anwendbar.

Der Deckungsvergleich 2026 enthält - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - die Verpflichtung von Volkswagen, AUDI und Porsche, dass diese Gesellschaften jeweils Haftungsansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie gegen sonstige Versicherte Personen einschließlich Aufsichtsratsmitglieder auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht geltend machen (vorstehend definiert als Haftungsverzichte). Die Haftungsverzichte betreffend Organhaftungsansprüche sind als Verzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu qualifizieren. Deshalb wird der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Abstimmung gestellte Deckungsvergleich 2026 nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG wirksam. Aus diesem Grund legen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 den Deckungsvergleich 2026 zur Zustimmung vor.

Maßgeblich für den Beginn der Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Die Dreijahresfrist beginnt unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit Eintritt der ersten Schadensposten, sobald der Anspruch durch Leistungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil bestätigt. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anspruchsentstehung lag bei sämtlichen im Rahmen der umfassenden anwaltlichen Untersuchung geprüften Sachverhalten bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 mehr als drei Jahre zurück. Im Übrigen sind auch unter dem Deckungsvergleich 2026 Organhaftungsansprüche von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen waren. Die Haftungsverzichte sind danach auf solche Ansprüche beschränkt, für die bereits im Deckungsvergleich 2021 Haftungsverzichte geregelt waren.

Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung von Porsche berücksichtigt das Revisionsurteil, mit dem der Bundesgerichtshof den VW-Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2021 aus einem formalen Grund für nichtig erklärt hat. Entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs wird in der Tagesordnung von Porsche ausdrücklich auf die Haftungsverzichte hingewiesen.

Der Deckungsvergleich 2026 wird nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI dem Deckungsvergleich 2026 zustimmen. Die Hauptversammlung von AUDI hat dem Deckungsvergleich am 10. März 2026 zugestimmt. Die Hauptversammlung von Volkswagen wird am 18. Juni 2026 über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschließen.

E.

Aktueller Stand der Aufarbeitung der Dieselthematik

Seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 haben sich bei der Aufarbeitung der Dieselthematik aus Sicht von Porsche keine relevanten neuen Erkenntnisse ergeben.

I.

Gesamtschadenssumme

Porsche hatte bis zum 31. Dezember 2025 im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt Aufwendungen in Höhe von rund EUR 1 Mrd. Der Porsche entstandene Schaden besteht im Wesentlichen aus dem aufgrund des Bußgeldbescheids der Staatsanwaltschaft Stuttgart gezahlten Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 535 Mio. (siehe dazu unter Abschnitt B.I.3.) sowie Kosten im Zusammenhang mit Zivilverfahren, insbesondere Kundenklagen (siehe unter Abschnitt E.II.) und Kosten für infolge der Dieselthematik erforderliche Feldmaßnahmen.

AUDI hat Porsche von den Kosten aus Rechtsrisiken, Rechtsstreitigkeiten, Produkthaftungsklagen oder sonstigen Klagen Dritter freigestellt, soweit diese Kosten in Bezug auf die im Markt NAR betroffenen Porsche Cayenne-Fahrzeuge der Modelljahre 2013 bis 2016 entstanden sind. Des Weiteren hat AUDI Porsche von sonstigen angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Dieselthematik im Markt NAR freigestellt. Für beide Sachverhalte hat AUDI auf die Einrede der Verjährung bis Ende Juli 2027 verzichtet.

II.

Gerichtliche und behördliche Verfahren

Gegen Porsche und ihre Tochtergesellschaften sind weltweit gerichtliche und behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Dieselthematik eingeleitet worden, die zu einem wesentlichen Teil bereits beendet werden konnten. Mit Blick auf die noch anhängigen Verfahren geht Porsche aufgrund der bestehenden Freistellungsabreden und bisherigen Verfahrensausgänge nicht von einer wesentlichen weiteren Belastung aus.

-

Infolge der Dieselthematik haben Kunden, die Porsche-Dieselfahrzeuge erworben hatten, zivilgerichtliche Klagen gegen Porsche erhoben. Bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 im Juni 2021 waren in Deutschland ca. 1.800 auf Schadensersatz oder Rückabwicklung gerichtete Einzelklagen von Kunden anhängig. Die Anzahl neuer Eingänge von Kundenklagen ist seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 weiter rückläufig. Die Erfolgsquote von Porsche in diesen Verfahren liegt bei über 90 %; insgesamt wurden bislang ca. 1.900 Einzelklageverfahren im Zusammenhang mit der Dieselthematik abgeschlossen. Aktuell sind ca. 70 Kundenklagen in Deutschland anhängig. Im Vereinigten Königreich wurde unter anderem gegen Porsche eine Sammelklage erhoben (sog. UK Class Action).

-

Daneben sind bzw. waren weltweit einzelne behördliche Ermittlungen und Verfahren gegen Porsche, ihre Tochtergesellschaften sowie gegen gesetzliche Vertreter im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt anhängig. Wesentliche Verfahren betreffen Entscheidungen des KBA als in Deutschland zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde. Die laufenden Verwaltungsverfahren beziehen sich auf Fahrzeuge, deren Emissionskontrollsystem ein sogenanntes Thermofenster enthält. Zur Zulässigkeit von Thermofenstern hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2022 neue Kriterien entwickelt. Das KBA hat in diesem Zusammenhang in den Jahren 2023 und 2024 regulatorische Bescheide gegen verschiedene Fahrzeughersteller, unter anderem gegen Porsche, erlassen. Porsche hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt; die Bescheide sind daher nicht bestandskräftig. Die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffen die Frage der Zulässigkeit von sogenannten Freigabebescheiden des KBA u.a. gegenüber Porsche. Die Nichtregierungsorganisation Deutsche Umwelthilfe e.V. („DUH“) hat sich verwaltungsrechtlich gegen die Freigabebescheide des KBA gewandt. Das KBA hatte mit den Freigabebescheiden Software-Updates der Fahrzeughersteller genehmigt. Die DUH hat in zwei Verfahren, in denen Volkswagen beigeladen ist, in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Schleswig obsiegt. In einem dieser Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in zweiter Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig bestätigt. Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. In den Verfahren, in denen Porsche beigeladen ist, ist bislang noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Zudem sind im Zusammenhang mit der Dieselthematik international weitere Verwaltungsverfahren anhängig. Porsche kooperiert jeweils mit den staatlichen Behörden.

Des Weiteren wurden im Zusammenhang mit der Dieselthematik Strafverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von Porsche geführt:

-

Herr Hatz hat in dem gegen ihn vor dem Landgericht München II geführten Strafverfahren ein Geständnis abgelegt und wurde im Juni 2023 wegen bedingt vorsätzlichen Betrugs verurteilt. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Landgericht München II unter anderem auf das Geständnis von Herrn Hatz. Diese Entscheidung ist seit Dezember 2025 rechtskräftig. Die Verurteilung bezieht sich allerdings nicht auf die Vorstandstätigkeit von Herrn Hatz bei Porsche, sondern auf dessen frühere Tätigkeit als leitender Angestellter bei AUDI. Der mit Herrn Hatz abgeschlossene Haftungsvergleich bleibt von der Verurteilung unberührt und ist weiterhin wirksam.

-

Ein gegen Herrn Dr. Michael Steiner, Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von Porsche, von der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem wegen des Vorwurfs des Betrugs geführtes Ermittlungsverfahren ist beendet. Das Verfahren wurde im Jahr 2022 ohne Feststellung eines Fehlverhaltens gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

-

Gegen einen Arbeitnehmer von Porsche hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt im Dezember 2021 einen Strafbefehl erlassen. Gegen den Strafbefehl hat der Arbeitnehmer kein Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Porsche hat die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten übernommen.

-

Auch die übrigen Individualstrafverfahren sind nach den vorliegenden Informationen nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt worden. Nach der Kenntnis von Porsche gibt es keine weiteren Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften in Deutschland im Zusammenhang mit der Dieselthematik gegen aktuelle oder ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder andere Versicherte Personen bei Porsche.

III.

Keine Pflichtverletzungen bzw. weitergehenden Pflichtverletzungen von amtierenden oder ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche

Seit 2021 hat der Aufsichtsrat mit Unterstützung der Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz fortlaufend weiter geprüft, ob sich - insbesondere aus dem Strafverfahren gegen Herrn Hatz - Anhaltspunkte für weitergehende Pflichtverletzungen von Herrn Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik ergeben. Dabei haben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere bezieht sich die Verurteilung von Herrn Hatz - wie unter Abschnitt E.II. erläutert - nicht auf die Vorstandstätigkeit von Herrn Hatz bei Porsche, sondern auf dessen frühere Tätigkeit als leitender Angestellter bei AUDI.

Zudem hat der Aufsichtsrat seit 2021 mit Unterstützung der Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz fortlaufend weiter geprüft, ob sich - insbesondere aus gerichtlichen Verfahren - Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weitere ehemalige oder amtierende Mitglieder des Vorstands von Porsche ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik verletzt haben. Auch insoweit haben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse - insbesondere keine Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen weiterer ehemaliger oder amtierender Mitglieder des Vorstands - ergeben. Aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Steiner gegen Zahlung einer Geldauflage haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner ergeben.

Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ehemalige oder amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats von Porsche im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden sowie der Aufarbeitung der Dieselthematik ihre aktienrechtlichen Pflichten verletzt haben. Dies hat Linklaters im Jahr 2021 im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellt. Nach erneuter Prüfung von Linklaters im Jahr 2026 haben sich seit der Untersuchung im Jahr 2021 keine neuen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergeben.

IV.

IV.Weitere Entwicklungen zur Haftungs- und Deckungssituation

Bezüglich der weiteren von Volkswagen und AUDI im Jahr 2021 in Anspruch genommenen Personen (Herr Professor Dr. Winterkorn, Herr Stadler, Herr Dr. Knirsch, Herr Professor Dr. Hackenberg und Herr Dr. Neußer) haben sich seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 keine für die Beurteilung der Haftungs- und Deckungssituation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 relevanten Erkenntnisse ergeben. Lediglich mit Blick auf die von den Aufsichtsräten von Volkswagen und AUDI festgestellte Pflichtverletzung von Herrn Stadler hat sich Folgendes ergeben: Das Landgericht München II hat Herrn Stadler im Juni 2023 wegen bedingt vorsätzlichen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist seit Dezember 2025 rechtskräftig. Dem Urteil ging ein im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis von Herrn Stadler voraus. Das Landgericht München II knüpfte für die Strafbarkeit von Herrn Stadler an einen etwas früheren Zeitpunkt an als die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Prüfung. Das Landgericht München II geht im Urteil im Übrigen - gestützt auf das Geständnis von Herrn Stadler - von bedingtem Vorsatz von Herrn Stadler aus. Die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI hatten dagegen lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung von Herrn Stadler festgestellt. Auch wenn die Einschätzungen des Landgerichts München II zutreffen sollten, würde sich die Einschätzung der Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI zum im Jahr 2021 geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen Herrn Stadler nicht wesentlich ändern. Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs von Volkswagen und AUDI ist nicht relevant, ob Herr Stadler die Pflichtverletzung fahrlässig oder bedingt vorsätzlich begangen hat. Auch versicherungsrechtlich ist das nicht relevant; lediglich wissentliche oder absichtliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz der VW D&O ausgeschlossen. Die im Strafurteil zu einem etwas früheren Zeitpunkt als von den Aufsichtsräten von Volkswagen und AUDI festgestellte Pflichtverletzung von Herrn Stadler könnte allenfalls dazu führen, dass der Herrn Stadler zurechenbare Schaden geringfügig höher wäre, als die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI im Jahr 2021 angenommen hatten.

Schließlich haben Volkswagen und AUDI seit 2021 auch keine relevanten neuen Erkenntnisse erlangt, wonach weitere ehemalige oder amtierende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen oder AUDI ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik verletzt haben.

F.

Wesentliche Gründe für den vorgeschlagenen Beschluss

Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche sind der Überzeugung, dass der der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegte Deckungsvergleich 2026 im Unternehmensinteresse von Porsche liegt.

Mit dem vorgelegten Deckungsvergleich 2026 soll die Dieselthematik aus organhaftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht bei Porsche abgeschlossen und der bereits im Jahr 2021 gezogene Schlussstrich bestätigt werden. Das Bekanntwerden der Dieselthematik bei Porsche und dem gesamten Volkswagen Konzern liegt nun mehr als zehn Jahre zurück. Die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im Volkswagen Konzern, und damit auch bei Porsche, über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren eingehend und mit großer Sorgfalt aufgearbeitet worden. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Untersuchung und Aufarbeitung liegt der Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 gleichermaßen im Interesse von Porsche und des gesamten Volkswagen Konzerns.

Der Deckungsvergleich 2026 tritt im Wesentlichen lediglich an die Stelle des Deckungsvergleichs 2021 sowie des Berkshire Deckungsvergleichs. Diese Vergleiche sind nur deswegen unwirksam geworden, weil der Bundesgerichtshof Beschlussmängelklagen gegen den VW-Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2021 mit dem Revisionsurteil stattgegeben und den VW-Zustimmungsbeschluss aus formalen Gründen für nichtig erklärt hat. Inhaltlich hat der Bundesgerichtshof den VW-Zustimmungsbeschluss bzw. den Deckungsvergleich 2021 nicht beanstandet. Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten formalen Anforderungen soll daher über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschlossen werden.

Durch den Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 können die Porsche bislang anteilig aus dem Deckungsvergleich 2021 und dem Berkshire Deckungsvergleich von Volkswagen weitergeleiteten Regulierungsbeträge (in Höhe von EUR 29.393.675) gesichert werden. Würde der Deckungsvergleich 2026 nicht abgeschlossen, wäre Volkswagen demgegenüber verpflichtet, die entsprechenden Regulierungsbeträge an die Versicherer zurückzuzahlen, wobei auch eine zusätzliche Zinsforderung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Im Verhältnis zwischen Volkswagen und Porsche würde diese Abwicklung dazu führen, dass Porsche die weitergeleiteten Regulierungsbeträge an Volkswagen zurückzuzahlen hätte.

Aufsichtsrat und Vorstand halten die unter dem Deckungsvergleich 2026 durch die Versicherer zu leistenden Regulierungsbeträge auch für finanziell angemessen. Die insgesamt vereinbarten Regulierungsbeträge belaufen sich auf EUR 277.715.000; hiervon stehen Porsche - nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen - 14,50 % zu. Dieser Anteil entspricht dem Anteil der Schäden, die Porsche gegen in Anspruch genommene Personen geltend gemacht hat, im Verhältnis zu den Schäden, die Volkswagen und AUDI aufgrund der Dieselthematik gegen in Anspruch genommene Personen geltend gemacht haben.

Die Summe der bisherigen Leistungen an Porsche aus den Regulierungsbeträgen des Deckungsvergleichs 2021 und des Berkshire Deckungsvergleichs sowie dem Eigenbeitrag von Herrn Hatz beträgt insgesamt rund EUR 31 Mio. Sowohl der Porsche durch die Dieselthematik insgesamt entstandene als auch der der Pflichtverletzung von Herrn Hatz zurechenbare Schaden in Höhe von mehr als EUR 700 Mio. liegt deutlich höher. Jedoch ist eine vollumfängliche Befriedigung bereits mit Blick auf die zur Verfügung stehende Versicherungssumme und des Porsche hieraus zustehenden Anteils nicht realistisch. Der Herrn Hatz zurechenbare Schaden fällt zum größten Teil - in Höhe von jedenfalls EUR 700 Mio. - in die Versicherungsperiode 2015. Die maximale Deckungssumme für die Versicherungsperiode 2015 für Versicherte Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands von Volkswagen sind, beträgt EUR 300 Mio. und kann daher den Herrn Hatz zurechenbaren Schaden bei Weitem nicht abdecken. Zudem fällt auch der Herrn Professor Dr. Winterkorn zurechenbare Schaden von rund EUR 2,5 Mrd. in die Versicherungsperiode 2015. Die Deckungssumme für die Versicherungsperiode 2015 wäre damit schon durch den Herrn Professor Dr. Winterkorn zurechenbaren Schaden vollständig ausgeschöpft. Eine Eintrittspflicht anderer Versicherungsprogramme als der VW D&O für die Versicherungsperiode 2015 ist für den Schadensersatzanspruch gegen Herrn Hatz nicht realistisch.

Die gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs wäre rechtlich sehr komplex. Porsche wäre insoweit darlegungs- und beweisbelastet und müsste deshalb erstens die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gegen Herrn Hatz und zweitens die D&O-Versicherungsdeckung des Ersatzanspruchs darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Die damit verbundenen Prozessrisiken könnten dazu führen, dass die Ersatzansprüche nicht oder nicht in vollem Umfang realisiert würden.

Die Versicherer der VW D&O würden im Fall einer streitigen Auseinandersetzung mit Porsche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Haftung erheben. Die Gerichte hätten viele komplexe Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Viele dieser Rechtsfragen sind bislang weder instanzgerichtlich noch höchstrichterlich entschieden. Rechtskräftige Entscheidungen wären erst in vielen Jahren zu erwarten.

Eine gerichtliche Inanspruchnahme der Versicherer der VW D&O würde erhebliche Kosten für Porsche verursachen. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen müsste Porsche zusätzlich zu dem verbleibenden Schaden entstehende Verfahrenskosten vollständig oder teilweise selbst tragen. Durch den Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 können diese Kosten vermieden werden.

Darüber hinaus würden im Fall einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung für einen beträchtlichen Zeitraum erhebliche personelle Ressourcen von Porsche gebunden, die an anderer Stelle wirtschaftlich effizienter eingesetzt werden könnten. Der Geschäftsverlauf von Porsche wird gegenwärtig von globalen wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten beeinflusst. Porsche treibt seine umfangreichen Maßnahmen zur Reskalierung und Rekalibrierung entschlossen voran. Der Deckungsvergleich 2026 ermöglicht es, die finanziellen und personellen Ressourcen von Porsche fokussiert auszurichten und sich auf die zukunftsbezogenen Herausforderungen zu konzentrieren, statt diese Ressourcen durch die langwierige Aufarbeitung vergangener Sachverhalte mit ungewissem Ausgang zu binden. Zugleich schafft die Vergleichslösung Klarheit sowohl für Porsche als Gesellschaft als auch für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche und ermöglicht es insbesondere den amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, sich vollständig auf ihre zukunftsbezogenen Aufgaben zu konzentrieren.

Schließlich sind auch die Haftungsverzichte, die - ebenso wie im Deckungsvergleich 2021 - im Deckungsvergleich 2026 vorgesehen sind, ohne wirtschaftlichen Nachteil für Porsche. Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen von Gleiss Lutz und Linklaters, die Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche in Auftrag gegeben haben, bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 - mit Ausnahme von Herrn Hatz - keine Pflichtverletzungen von den im jeweils relevanten Zeitraum amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche festgestellt wurden.

Seitdem haben sich keine neuen Erkenntnisse dazu ergeben, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern von Porsche oder sonstigen Versicherten Personen einschließlich Aufsichtsratsmitgliedern bei Porsche gegenüber dem Stand 2021 abweichend zu beurteilen ist. Insbesondere aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Steiner gegen Zahlung einer Geldauflage haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner ergeben. Ein Fehlverhalten wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt. Die Zustimmung von Herrn Dr. Steiner zur Einstellungsverfügung stellt kein Schuldeingeständnis von Herrn Dr. Steiner dar. Im Übrigen wurden im Rahmen der umfassenden Untersuchung durch Gleiss Lutz keine Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner festgestellt. Porsche hat nach Akteneinsicht festgestellt, dass der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt bereits vollständig in der Untersuchung von Gleiss Lutz Berücksichtigung gefunden hat.

Dem Deckungsvergleich 2026 steht auch der gegen einen Arbeitnehmer von Porsche ergangene Strafbefehl nicht entgegen (siehe dazu Abschnitt E.II.). Die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen decken sich in wesentlichen Teilen nicht mit den Ergebnissen der umfassenden anwaltlichen Untersuchungen. Auch nach heutigem Stand ist mit den Haftungsverzichten für Porsche danach kein wirtschaftlicher Nachteil verbunden.

Im Übrigen lässt sich nur durch eine solche umfassende Verzichtsregelung der angestrebte Zweck des Deckungsvergleichs 2026 erreichen, die Aufarbeitung der Dieselthematik bei Porsche organhaftungs- und versicherungsrechtlich endgültig zu erledigen. Die noch laufenden Verfahren, die Porsche bzw. andere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns betreffen, stehen dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 ebenfalls nicht entgegen. Nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand sollte der Vergleichsabschluss auch nicht weiter aufgeschoben werden. Die Vorteile des Deckungsvergleichs 2026 können nur mit dem zügigen Abschluss der Aufarbeitung der Dieselthematik vollständig realisiert werden. Der Deckungsvergleich 2026 ist insbesondere erforderlich, um dauerhaft zu gewährleisten, dass Porsche, Volkswagen und AUDI die ihnen zugeflossenen erheblichen Mittel aus der VW D&O behalten dürfen.

G.

Zusammenfassende Empfehlung

Auf dieser Grundlage sind Aufsichtsrat und Vorstand der Überzeugung, dass der Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 im Unternehmensinteresse liegt. Nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand überwiegt gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich das Interesse von Porsche, die rechtliche Aufarbeitung der Dieselthematik in Bezug auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche rechtssicher abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dem Deckungsvergleich 2026 zuzustimmen.

c)

Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance plc. als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 9. Juni 2021

Deckungsvergleich zwischen
(1)

VOLKSWAGEN Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(2)

AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(3)

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“),
(4)

AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“),

(5)

Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS”),

(6)

Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“),

(7)

HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“),

(8)

Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“),

(9)

QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“),

(10)

Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“),

(11)

XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“),

(12)

Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“),

(die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (12) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“)
(die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“).

Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (D) oder (F) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.

Präambel
(A)

Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind derzeit im In- und Ausland noch eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA sind insbesondere eine Klage der SEC gegen VOLKSWAGEN u.a. vor dem US District Court for the Northern District of California (Az. 3:19-cv-01393-CRB) sowie zwei Shareholder Derivative Actions vom 22.07.2020 bzw. 28.04.2021 vor dem Supreme Court of the State of New York (Lambinet ./. Volkswagen AG u.a. sowie Lambinet and Robert C. Andersen ./. Volkswagen AG u.a.) anhängig. VOLKSWAGEN führt ferner verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren mit ehemaligen Arbeitnehmern. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. Des Weiteren führen insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs.

(B)

Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) haben nach Angaben von VOLKSWAGEN zum 31. Dezember 2020 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 32,2 Mrd. aufgewendet. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen.

(C)

VOLKSWAGEN unterhält seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio., die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm bilden. An den Grundvertrag schließen sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander an (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG besteht eine gesonderte D&O-Versicherung, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander anschließen (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag anschließen, dienen zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police. Es besteht außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“), zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und eine Kumulregelung enthält. Für Porsche bestand bis zur vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befindet („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.

(D)

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):

Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2015“)

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei AXA XL (100%) („1. Exzedent 2015“)

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“)

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“)

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“)

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac („AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“)

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Insurance Europe AG („MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA „CNA“ (20%) („6. Exzedent 2015“)

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“)

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von ArgoGlobal SE („ARGO“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. („RSA“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“)

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 beträgt somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung steht.

(E)

Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus.

(F)

Für die seit 1. Januar 2021 laufende Versicherungsperiode setzt sich das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen zusammen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):

Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“)

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei Berkshire Hathaway International Insurance Limited, Zweigniederlassung Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („Berkshire Hathaway“) (100%) („1. Exzedent 2021“)

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“)

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221”) (5%) („3. Exzedent 2021“)

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“)

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“)

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“)

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“)

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“)

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“)

10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“)

11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 beträgt somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung steht.

Zurich und Versicherer der Lokalpolicen haben aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.

(G)

Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen der Auffassung, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.

(H)

Dementsprechend haben die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. Die In Anspruch Genommenen Personen haben ihre Schadensersatzverpflichtung über ihre Anwälte dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

(I)

VOLKSWAGEN ist der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten.

(J)

Die Gesellschaften beabsichtigen mit den In Anspruch Genommenen Personen - mit Ausnahme von Herrn Dr. Neußer und Herrn Prof. Dr. Hackenberg, der zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit war - außergerichtliche Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche zu schließen („Haftungsvergleiche“), die wirksam werden, wenn die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften den Haftungsvergleichen zustimmen, keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und der vorliegende Deckungsvergleich wirksam wird.

(K)

Die Parteien beabsichtigen

unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte,

ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und

ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten

eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen.

(L)

Mit BerkshireHathaway als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte keine vergleichsweise Einigung erzielt werden. Berkshire Hathaway ist daher nicht Partei dieses Deckungsvergleichs.

Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die folgenden Regelungen:

1.

Zahlungsverpflichtungen der Versicherer

1.1

Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts werden die Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 270.015.000,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (s. Ziff. 1.2) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zahlen. VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten.

1.2

Die Versicherer des Versicherungsprogramm 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramm 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2015“):

a)

Grunddeckung 2015: EUR 25.000.000,00

b)

1. Exzedent 2015: EUR 22.000.000,00

c)

2. Exzedent 2015: EUR 21.750.000,00

d)

3. Exzedent 2015: EUR 20.525.000,00

e)

4. Exzedent 2015: EUR 35.000.000,00

f)

5. Exzedent 2015: EUR 32.500.000,00

g)

6. Exzedent 2015: EUR 23.000.000,00, hiervon tragen als Einzelschuldner TMHCC EUR 12.500.000,00, MSIG EUR 7.500.000,00 und CNA EUR 3.000.000,00

h)

7. Exzedent 2015: EUR 25.500.000,00

i)

8. Exzedent 2015: EUR 45.615.000,00

j)

9. Exzedent 2015: EUR 11.000.000,00

Um den vom jeweiligen Versicherer auf das Konto nach Ziff. 1.1 zu zahlenden Betrag zu ermitteln, werden vom Regulierungsbetrag 2015

(i)

die EUR-Beträge solcher Versicherungsleistungen - insbesondere Abwehrkosten - abgezogen, die von den Versicherern der VW D&O für von ihnen dem Relevanten Sachverhalt zugeordnete Versicherungsfälle oder anderweitige von ihnen der Versicherungsperiode 2015 zugeordnete Versicherungsfälle unter der VW D&O bereits erbracht haben oder bis zur Fälligkeit des Zahlbetrags noch erbringen (d.h. nicht über das Rückstellungskonto gemäß Ziff. 2.1). Zahlungen aus Lokalpolicen werden dabei wie Zahlungen aus dem Grundvertrag behandelt, ungeachtet dessen, von welchem Versicherer sie geleistet wurden. Mit einem Abzug erklärt der jeweilige Versicherer der VW D&O konkludent einen unwiderruflichen Verzicht auf die Rückforderung der in Abzug gebrachten Versicherungsleistungen; Zurich erklärt dies auch im Namen der Versicherer der Lokalpolicen (wie in Absatz (C) der Präambel definiert). Alle übrigen Versicherer stimmen einem solchen Verzicht hiermit vorsorglich zu; und

(ii)

diejenigen Zahlungen abgezogen, die Versicherer nach Ziff. 2.2 auf das Rückstellungskonto zu leisten haben.

1.3

Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 8.125.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2021“):

a)

Grunddeckung 2021: EUR 3.500.000,00

b)

2. Exzedent 2021: EUR 1.625.000,00

c)

3. Exzedent 2021: EUR 3.000.000,00

1.4

Die Zahlbeträge nach Ziff. 1.2 und 1.3 sind innerhalb eines Monats fällig, nachdem die Voraussetzungen für das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 7.1 eingetreten sind, VOLKSWAGEN den Versicherern hierüber eine entsprechende Mitteilung macht und die Kontoverbindung für die Anweisung der Zahlungen bekannt gibt. Jeder Versicherer ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.

Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.

1.5

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist.

2.

Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen

2.1

Die Zurich als Grundversicherer der VW D&O wird ein separates Bankkonto eröffnen („Rückstellungskonto“), das treuhänderisch für VOLKSWAGEN verwaltet wird und über das durch die Zurich und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen künftige Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden, sofern eine Versicherte Person auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und dieses Deckungsvergleichs von den Versicherern der VW D&O noch Abwehrdeckung und/oder Freistellung von Haftungsansprüchen verlangen kann oder Streit darüber besteht. Leistungen aus dem Rückstellungskonto werden ausdrücklich nicht auf Deckungsansprüche der versicherten Unternehmen erbracht.

2.2

Aus den Regulierungsbeträgen 2015 werden einmalig auf das Rückstellungskonto folgende Zahlungen geleistet:

a)

AXA XL: EUR 30.000.000 und

b)

AGCS: EUR 20.000.000.

Der Betrag der Zahlung auf das Rückstellungskonto durch die Versicherer ist jedoch in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf den in Ziff. 1.2 a) bis j) vereinbarten Betrag abzüglich der bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Versicherungsleistungen gem. Ziff. 1.2 Ziff. (i).

Ziff. 1.4 gilt für die Zahlung auf das Rückstellungskonto entsprechend.

2.3

Versicherungsleistungen nach Ziff. 2.1 werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen der VW D&O für die jeweils einschlägige Versicherungsperiode und der gesetzlichen Regelungen gewährt. Die Zurich ist zur Regulierung von Ansprüchen Versicherter Personen aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt aus dem Rückstellungskonto berechtigt, wenn die Ansprüche aus ihrer Sicht begründet sind oder im Streitfall eine gütliche Einigung oder eine andere günstige Lösung erreicht werden kann. Eine Versicherungsleistung nach dieser Ziff. 2 soll Berkshire Hathaway nicht von einer vorrangigen Einstandspflicht befreien.

2.4

Die Kosten der Verwaltung, inklusive der Zurich entstehender Aufwendungen für Leistungen Dritter, die Verteidigung gegen unberechtigte Deckungsansprüche und einer für die Regulierungsleistungen angemessenen Vergütung, gehen zu Lasten des Rückstellungskontos. Werden andere Versicherer der VW D&O wegen des Relevanten Sachverhalts auf Deckung in Anspruch genommen, werden sie den Anspruchsteller an Zurich verweisen; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehen deren Aufwendungen ebenfalls zu Lasten des Rückstellungskontos. Die Zurich wird bei der Durchführung der Regulierung diejenige Sorgfalt walten lassen, welche sie in eigenen Angelegenheiten als Versicherer anzuwenden pflegt. Für etwaige Vermögensschäden haftet die Zurich dabei im Rahmen der Verschuldenshaftung nur für Vorsatz. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden die Zurich sich nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss und zugunsten solcher Personen.

2.5

Sollten Versicherte Personen - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu Rückzahlungen empfangener Versicherungsleistungen aus dem Rückstellungskonto verpflichtet sein, sind diese auf das Rückstellungskonto zu leisten. Sollte das Rückstellungskonto bereits gem. Ziff. 2.6 aufgelöst sein, sind die Zahlungen auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto zu leisten. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend.

2.6

Die Abrechnung über das Rückstellungskonto, insbesondere über die von dort bezahlten Versicherungsleistungen, Aufwendungen und Vergütungen, wird von der Zurich jeweils binnen 4 Wochen nach Abschluss eines Kalenderhalbjahrs durchgeführt. Zurich stellt VOLKSWAGEN die Abrechnungen unaufgefordert zur Verfügung. Abgerechnet wird letztmalig zum 31. Dezember des Jahres,

a)

in dem das Rückstellungskonto kein Guthaben mehr aufwies oder

b)

in dem über die letzten Zurich bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt rechtskräftig entschieden oder die Streitigkeit anderweitig beigelegt worden ist,

jedoch spätestens zum 31. Dezember 2027. Das Guthaben auf dem Rückstellungskonto wird VOLKSWAGEN innerhalb eines Monats nach dieser Schlussabrechnung auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto ausgezahlt. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend.

2.7

Zurich ist berechtigt, die Versicherer über den Stand der Regulierung zu informieren. Auf entsprechende Nachfragen der Versicherer wird Zurich diese entsprechend unterrichten.

3.

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

3.1

Die Parteien sind sich einig, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und der vollständigen Leistung der durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziff. 1 dieses Deckungsvergleichs und der Einzahlungen auf das Rückstellungskonto für künftige Versicherungsleistungen nach Ziff. 2 dieses Deckungsvergleichs

a)

alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt, unabhängig davon, unter welche Police welcher Versicherungsnehmerin die Ansprüche fallen oder welche Versicherungsperiode sie betreffen; und

b)

alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle, die in der Versicherungsperiode 2015 eingetreten sind oder dieser aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen zuzuordnen sind,

gegenüber den Versicherern der VW D&O abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.

Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherer der VW D&O (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.

3.2

Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen die Versicherer der VW D&O auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können. Für die nicht an diesem Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O gilt die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter.

3.3

Die gemäß Ziff. 1.1 und 1.3 unter der Versicherungsperiode 2021 durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden Leistungen werden auf die Versicherungssumme unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag aus der Versicherungsperiode 2021 angerechnet. Die Leistungen der Versicherer der Versicherungsperiode 2021 gemäß Ziff. 1.1 und 1.3 schöpfen darüber hinaus die Versicherungssummen der Grunddeckung 2021 und des 2. Exzedenten 2021 sowie der nachfolgenden Exzedenten des Versicherungsprogramms 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus.

3.4

Die Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 bis 3.3 tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Regulierungsbeträge gem. Ziff. 1 und Zahlungen gem. Ziff. 2 dieses Deckungsvergleichs in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre Regulierungsbeträge ebenfalls erbracht haben. Für Versicherer der VW D&O, die nach dieser Vergleichsvereinbarung unter der Periode 2021 keinen Regulierungsbetrag zu erbringen haben, tritt die Erledigungswirkung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziff. 7.1 ein.

3.5

Ziff. 2 bleibt von der Erledigungs- und Abgeltungswirkung gemäß vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.3 unberührt. Versicherungsleistungen gem. den einschlägigen Versicherungsbedingungen der VW D&O für Verfahren und Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt werden von den Versicherern der VW D&O nach Maßgabe von Ziff. 2 über das Rückstellungskonto reguliert bzw. - nach Erschöpfung des Rückstellungskontos - von den Versicherern der VW D&O nach Freistellung durch VOLKSWAGEN im Rahmen der Regelungen von Ziff. 4 erbracht. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Deckungsvergleich sowie die Haftungsvergleiche der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 3.3.4 der Versicherungsbedingungen für die Grunddeckung nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Haftungsansprüche erledigt werden.

Klarstellend halten die Parteien fest, dass diese Rückausnahme nicht für etwaige Deckungsansprüche versicherter Gesellschaften gilt.

3.6

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziff. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaften („Vorstandsmitglieder“) auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Vorstandsmitglieder, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.

Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.

3.7

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziff. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen sämtliche weitere Versicherten Personen auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Versicherten Personen, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.

Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherte Personen (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.

3.8

Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann auf Organhaftungsansprüche nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind daher von den Regelungen der Ziff. 3.6 und 3.7 sowie Ziff. 3.10 ausgenommen.

3.9

Im Übrigen gilt die in den Ziff. 3.6 und 3.7 vereinbarte Erledigung für Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend. Für andere Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gilt die Erledigung nicht, soweit feststeht, dass für die betreffenden Ansprüche ein Versicherungsschutz unter der VW D&O - gleichgültig in welcher Versicherungsperiode - nicht besteht; die Beweislast hierfür trifft die Gesellschaften.

3.10

Hinsichtlich der In Anspruch Genommenen Personen gelten die Regelungen in Ziff. 3.6 und 3.7 nicht, sondern die Vereinbarungen in den mit diesen geschlossenen Haftungsvergleichen. Wird von diesen kein Haftungsvergleich geschlossen oder wird dieser nicht wirksam oder wird dieser für nichtig erklärt, können die Gesellschaften in Abweichung von Ziff. 3.6 und 3.7 weiterhin gegen die In Anspruch Genommene Person vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen nach Ziff. 1 und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperiode 2015 und die Versicherungsperiode 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der jeweils In Anspruch Genommenen Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen die In Anspruch Genommenen Personen auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der In Anspruch Genommenen Personen, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten jedoch nicht, soweit die In Anspruch genommene Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Die Regelungen in Ziff. 4 bleiben hiervon unberührt.

4.

Freistellungen

4.1

Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN die Versicherer der VW D&O unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere

a)

von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und

b)

von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten der Versicherer in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und

c)

von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und

d)

von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die die Versicherer bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirken.

Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziff. 3.1 bis 3.3 dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Soweit Versicherer der VW D&O nicht Partei dieser Vereinbarung sind, handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten dieser Versicherer der VW D&O, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

4.2

Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 4.1 gilt im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 auch für solche Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind.

4.3

Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 4.1 gilt nicht,

a)

soweit die Deckungsansprüche über ein verbliebenes Guthaben auf dem Rückstellungskonto gemäß Ziff. 2 abgerechnet werden können; oder

b)

wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende

aa)

Schadensersatzansprüche mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer anerkennt,

bb)

sich mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer über diese vergleicht oder

cc)

bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt,

ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage der Versicherer nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn die Versicherer zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast trifft.

4.4

Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn die Versicherer der VW D&O entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennen, sich über diese vergleichen oder ihnen bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lassen, sofern nicht die Versicherer der VW D&O aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben mussten oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet waren. Ziff. 4.3 Satz 2 gilt entsprechend.

4.5

Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehren die Versicherer der VW D&O diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto (Ziff. 1.1) aus. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend.

4.6

Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen die Versicherer. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.

4.7

AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch.

5.

Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen

5.1

Die Versicherer werden wegen von Ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. Die Versicherer treten solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen.

5.2

Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Zahlungen aus dem Rückstellungskonto (Ziff. 2.5) oder von Leistungen der Versicherer, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziff. 4.1 zur Freistellung verpflichtet war, von den Versicherern verlangen, denen die Ansprüche zum Zeitpunkt des Verlangens zustehen. Die Versicherer können von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen.

Die Parteien halten klarstellend fest, dass dies nicht gilt für Leistungen, auf deren Rückforderung die Versicherer nach Ziff. 1.2 (i) verzichtet haben oder für Beträge, die nach Ziff. 1 an die Gesellschaften geleistet wurden.

6.

Carve Out Berkshire Hathaway

6.1

Dieser Deckungsvergleich hat zu Gunsten Berkshire Hathaway, die diesen Deckungsvergleich nicht abschließen wollte, - soweit nach den versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - keine rechtliche Wirkung. Insbesondere wird Berkshire Hathaway - soweit nach den versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - von allen die Versicherer der VW D&O begünstigenden Wirkungen dieses Vertrags ausgenommen, insbesondere

a)

von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4 und

b)

von den Freistellungspflichten zugunsten der Versicherer der VW D&O in Ziff. 4.1.

6.2

Haftungsansprüche gegen die In Anspruch genommenen Personen bleiben abweichend von Ziff. 3.10 S. 2 bis 6 in voller Höhe bestehen und durchsetzbar. Die Gesellschaften verpflichten sich jedoch, die Zwangsvollstreckung aus etwaigen Haftungsurteilen gegen die In Anspruch genommenen Personen

a)

auf deren versicherungsvertragliche Freistellungsansprüche gegen Berkshire Hathaway und

b)

im Übrigen auf den in Ziff. 3.10 S. 2 bis 6 geregelten Umfang oder - soweit mit der betreffenden In Anspruch genommenen Person ein Haftungsvergleich abgeschlossen wird - auf den in dem betreffenden Haftungsvergleich geregelten Umfang zu beschränken.

6.3

Die Gesellschaften beabsichtigen, die Eintrittspflicht der Berkshire Hathaway hinsichtlich des Relevanten Sachverhalts nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dabei sind sie nicht an die Berkshire Hathaway im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Deckungsvergleich angebotenen Vergleichssummen und sonstigen Vergleichskonditionen gebunden.

7.

Wirksamkeit

7.1

Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung,

c)

dass die Hauptversammlungen der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und

d)

dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt.

Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist.

7.2

Wenn gegen einen oder mehrere der Beschlüsse im Sinne des Ziff. 7.1 Nichtigkeitsklagen gemäß § 249 AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG erhoben werden, berührt dies bis zu einer rechtskräftigen Stattgabe die Abwicklung des Deckungsvergleichs nicht, soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Falls einer solchen Klage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren.

7.3

Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit der Haftungsvergleiche mit den In Anspruch Genommenen Personen. Die in Ziff. 3.1 und 3.10 für den Eintritt der Erledigungswirkung gegenüber den In Anspruch Genommenen Personen vorgesehenen Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

7.4

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:

a)

Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragen und bevollmächtigen die Versicherer DLA Piper. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen.

b)

Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:

aa)

per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs;

bb)

per Post oder per Kurier 18 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten.

c)

Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieser Vergleichsvereinbarung zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen.

d)

Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an DLA Piper übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziff. 9.2 findet insoweit keine Anwendung.

8.

Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind

Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.

9.

Sonstiges

9.1

Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich bestehen nicht.

9.2

Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,

a)

bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB;

b)

genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB.

9.3

VOLKSWAGEN bevollmächtigt und beauftragt die Volkswagen Insurance Brokers GmbH unwiderruflich, Erklärungen gem. Ziff. 4.4 und 4.5 abzugeben und entgegenzunehmen.

9.4

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

9.5

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

a)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

b)

Der Schiedsort ist Frankfurt am Main.

c)

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

9.6

Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

Anlage

Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag
2015 (EUR)
Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag
2021 (EUR)
0 Zurich* 25.000.000,00 0 Zurich 3.500.000,00
1 AXA XL* 22.000.000,00 2 AXA XL 975.000,00
2 AGCS* 21.750.000,00 2 AIG 650.000,00
3 AXA XL* 20.525.000,00 3 AIG 900.000,00
4 AIG 17.500.000,00 3 HDI 900.000,00
4 HDI 17.500.000,00 3 QBE 600.000,00
5 Liberty 13.000.000,00 3 Generali 300.000,00
5 AWAC 9.750.000,00 3 ANV / Lloyd‘s 1861 150.000,00
5 AXA XL 6.500.000,00 3 Navigators / The Hartford / Lloyd‘s 1221 150.000,00
5 AGCS 3.250.000,00 Summe 8.125.000,00
6 TMHCC 12.500.000,00
6 MSIG 7.500.000,00
6 CNA 3.000.000,00
7 QBE 15.300.000,00
7 Lloyd’s 4711 5.100.000,00
7 R+V 5.100.000,00
8 ARGO 7.602.500,00
8 Great Lakes 7.602.500,00
8 Starr 6.082.000,00
8 Brit 4.561.500,00
8 RSA 4.561.500,00
8 ANV / Lloyd’s 1861 3.041.000,00
8 Arch 3.041.000,00
8 AXA XL 3.041.000,00
8 TMHCC 3.041.000,00
8 Lloyd’s 0623 und 2623 1.520.500,00
8 Lloyd’s 2468 1.520.500,00
9 AIG 5.500.000,00
9 SwissRe 5.500.000,00
Summe 261.890.000,00

* Abzüglich der nach Ziff. 1.2 i) und ii) zu berücksichtigenden Beträge

 
d)

Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und Berkshire Hathaway European Insurance DAC andererseits vom 15. Juli 2025

Deckungsvergleich zwischen
(1)

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(2)

AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(3)

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,

(VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“),

und

(4)

Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“)

(die Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“).
Präambel
(A)

Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurde (der für diesen Vergleich als Versicherte Person relevante) Herr Rupert Stadler vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betruges verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(B)

Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 31. Dezember 2020 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 32,2 Mrd. auf. Der Betrag setzte sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen.

(C)

VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert hat und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.

(D)

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):

Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“) (100%) („Grunddeckung 2015“)

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschladnd, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Compancy (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“) (100%) („1. Exzedent 2015“)

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei Allianz Global Corporate & Specialry SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“) (100%) („2. Exzedent 2015“)

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“)

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“) (50%) und Beteiligung von HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“) (50%) („4. Exzedent 2015“)

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50674 Köln („Liberty“) (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac („AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“)

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von Tokio Marine Europe SA Sucursal en Espana, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Planum.2-Planta 10, 08019 Barcelona Spanien („TMHCC“) (50%) und Beteiligung von MSIG Insurance Europe AG („MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“)

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“) (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“)

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“) (16,667%) und Beteiligung von ArgoGlobal SE („ARGO“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. („RSA“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“)

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.

(E)

Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus.

(F)

Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):

Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“)

1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“)

2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“)

3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221”) (5%) („3. Exzedent 2021“)

4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“)

5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“)

6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“)

7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“)

8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“)

9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“)

10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“)

11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“)

Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.

Zurich und Versicherer der Lokalpolicen haben aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.

(G)

Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.

(H)

Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften.

(I)

Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer und BERKSHIRE HATHAWAY haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten.

(J)

Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen; die Verfahren sind derzeit noch beim Bundesgerichtshof anhängig.

(K)

Die Gesellschaften haben mit AIG, AGCS, Great Lakes, HDI, Liberty, QBE, TMHCC, AXA XL und Zurich (gemeinsam: „Parteien des Ersten Deckungsvergleichs“, gemeinsam mit ihren Mitversicherern die „Versicherer“) ohne Beteiligung von BERKSHIRE HATHAWAY am 8. / 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Auch diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt. Gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN zum Ersten Deckungsvergleich sind gleichfalls Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben worden. Die Klagen sind erst- und zweitinstanzlich abgewiesen worden; die Verfahren sind derzeit ebenfalls noch beim Bundesgerichtshof anhängig. Nach Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des Ersten Deckungsvergleichs berühren diese Klageerhebungen die Wirksamkeit der Erste Deckungsvergleichs solange nicht bis ihnen rechtskräftig stattgegeben worden ist oder soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Der Erste Deckungsvergleich ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.

(L)

Zum „Relevanten Sachverhalt“ wird auf die Definition in Abschnitt K des Ersten Deckungsvergleichs Bezug genommen.

(M)

Mit BERKSHIREHATHAWAY als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte bislang keine vergleichsweise Einigung erzielt werden. BERKSHIRE HATHAWAY war daher nicht Partei des Ersten Deckungsvergleichs.

(N)

Die Parteien beabsichtigen

unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte,

ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und

ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten

eine abschließende Regelung zu den versicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen BERKSHIRE HATHAWAY zu treffen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien den folgenden Deckungsvergleich:

1.

Zahlungsverpflichtung von BERKSHIRE HATHAWAY

1.1

Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts verpflichtet sich BERKSHIRE HATHWAY als Einzelschuldner zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 7.700.000 („Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY“) auf folgendes Konto:

 

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Commerzbank AG, Wolfsburg
SWIFT Code: COBADEFF269
Kontonummer: 682000500
IBAN: DE15 2694 1053 0682 0005 00
Währung: EUR.

VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten.

1.2

Der Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieses Deckungsvergleichs zur Zahlung fällig. BERKSHIRE HATHAWAY ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.

1.3

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY um eine echte Schadensersatzzahlung handelt und folglich keine Umsatzsteuer darauf zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für BERKSHIRE HATHAWAY ist die Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY auch insoweit abschließend. BERKSHIRE HATHAWAY wird den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist.

2.

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

2.1

Die Parteien sind sich einig, dass mit der vollständigen Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY gem. Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gegenüber BERKSHIRE HATHAWAY abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.

Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.

2.2

Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 2.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können.

2.3

Die Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY wird auf die Versicherungssumme unter dem 1. Exzedenten 2021 angerechnet und schöpft darüber hinaus die Versicherungssumme des 1. Exzedenten 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus.

2.4

Sobald der Regulierungsbetrag BERKSHIRE HATHAWAY vollständig und fristgemäß oder unter Begleichung des Verzugsschadens eingegangen ist, werden sich die Gesellschaften nicht mehr auf die Regelungen in Ziff. 2.3 Satz 3 sowie Ziff. 6.2 des Ersten Deckungsvergleichs berufen, es sei denn BERKSHIRE HATHAWAY oder ein Rechtsnachfolger fordert den Regulierungsbetrag BERKSHIRE HATHAWAY ganz oder teilweise zurück.

3.

Freistellungen

3.1

Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN BERKSHIRE HATHAWAY unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere

a)

von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und

b)

von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten von BERKSHIRE HATHAWAY in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und

c)

von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und

d)

von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die BERKSHIRE HATHAWAY bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirkt.

Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 dieses Deckungsvergleichs abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.

3.2

Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 3.1 gilt nicht, wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende

a)

Schadensersatzansprüche mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY anerkennt,

b)

sich mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY darüber vergleicht oder

c)

bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY endgültig ungenutzt verstreichen lässt,

ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage von BERKSHIRE HATHAWAY nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn BERKSHIRE HATHAWAY zur Deckung verpflichtet ist, wofür sie die Beweislast trifft.

3.3

Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn BERKSHIRE HATHAWAY entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennt, sich über diese vergleicht oder ihr bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lässt, sofern nicht BERKSHIRE HATHAWAY aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben musste oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet war. Ziffer 3.2 Satz 2 gilt entsprechend.

3.4

Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehrt BERKSHIRE HATHAWAY diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf das unter Ziffer 1.1 genannte Konto aus. Ziffer 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.5

Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen BERKSHIRE HATHAWAY. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.

3.6

AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch.

4.

Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen

4.1

BERKSHIRE HATHAWAY wird wegen von ihr erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen die Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. BERKSHIRE HATHAWAY tritt solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen.

4.2

Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Leistungen von BERKSHIRE HATHAWAY, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziffer 3.1 zur Freistellung verpflichtet war, von BERKSHIRE HATHAWAY verlangen. BERKSHIRE HATHAWY kann von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihr im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen.

5.

Wirksamkeit

5.1

Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von der Wirksamkeit der Haftungsvergleiche. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:

a)

Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragt und bevollmächtigt BERKSHIRE HATHAWAY Clyde & Co.. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen.

b)

Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:

aa)

per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs;

bb)

per Post oder per Kurier 5 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten.

c)

Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieses Deckungsvergleichs zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen.

d)

Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an Clyde & Co. übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 7.2 findet insoweit keine Anwendung.

5.2

Dieser Deckungsvergleich wird unwirksam, sofern die Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs durch rechtskräftige Entscheidung oder in anderer Weise endgültig festgestellt wird. Falls die Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs festgestellt werden sollte, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren.

6.

Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind

Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.

7.

Sonstiges

7.1

Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleichs bestehen nicht.

7.2

Es wird klargestellt, dass die Rechte und Verpflichtungen der Parteien des Ersten Deckungsvergleichs durch diesen Deckungsvergleich nicht geändert werden.

7.3

Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,

a)

bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB;

b)

genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB.

7.4

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleichs gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

7.5

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

d)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

e)

Der Schiedsort ist Frankfurt am Main.

f)

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

7.6

Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

e)

Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft und Herrn Wolfgang Hatz vom 9. Juni 2021

Haftungsvergleich zwischen
(1)

Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Porsche Platz 1, 70435 Stuttgart-Zuffenhausen („Porsche“ oder „Porsche AG“), vertreten durch den Aufsichtsrat,

(2)

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“ oder „VOLKSWAGEN AG“), vertreten durch den Vorstand,

(3)

AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“ oder „AUDI AG“), vertreten durch den Vorstand,

- Porsche, VOLKSWAGEN und AUDI nachfolgend zusammen auch „Gesellschaften“ -
(4)

Herr Wolfgang Hatz, [für Einladung zur Hauptversammlung entfernt],

(Porsche, VOLKSWAGEN, AUDI und Herr Hatz nachfolgend auch einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“).
Präambel
(A)

Herr Hatz war vom 1. Februar 2011 bis 3. Mai 2016 Mitglied des Vorstands von Porsche und dort für das Ressort Forschung und Entwicklung zuständig. Herr Hatz wurde vorsorglich ab 25. September 2015 beurlaubt. Mit Aufhebungsvertrag vom 3. Mai 2016 vereinbarten die Parteien, den mit der Gesellschaft bestehenden Dienstvertrag mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einvernehmlich zu beenden.

(B)

Die Gesellschaften sind auf Grundlage einer umfassenden Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass verschiedene ihrer ehemaligen Organmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. Dieselthematik verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren des Typs EA189, Typs EA288 und diversen Motoren des Typs V-TDI, die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte. Der Begriff umfasst für die Zwecke dieses Haftungsvergleichs zudem die Aufklärung und Aufarbeitung bei VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015.

In der Folge hat der Aufsichtsrat von Porsche namens der Gesellschaft gegenüber Herrn Hatz mit Schreiben vom 26. März 2021 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG geltend gemacht. Porsche wirft Herrn Hatz vor, seine Sorgfaltspflichten als damaliges Vorstandsmitglied der Porsche AG verletzt zu haben, indem er es in der Zeit ab dem 1. Februar 2011 fahrlässig unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass von AUDI an Porsche gelieferte Dieselmotoren, die für den Markt in Nordamerika und Europa bestimmt waren, im Hinblick auf unzulässige Softwarefunktionen umfassend untersucht werden. Durch dieses Unterlassen seien erhebliche Schäden bei Porsche entstanden, die durch Herrn Hatz zu ersetzen seien.

Herr Hatz hat über die von ihm beauftragten Rechtsanwälte die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Herr Hatz ist insbesondere der Auffassung, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat und nach seinem damaligen Kenntnisstand ein Anlass für Untersuchungen nicht bestand.

(C)

VOLKSWAGEN unterhält seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (Police Nr. 802.380.116.137), die Teil eines internationalen Versicherungsprogramms ist. An den Grundvertrag schließen sich diverse Exzedentenversicherungsverträge an (zusammen mit dem Grundvertrag die „VW D&O“, die an der VW D&O in den Versicherungsperioden 2015 und 2021 beteiligten Versicherer zusammen die „D&O-Versicherer“). Die VW D&O gewährt vertraglich definierten Personen, die bei VOLKSWAGEN oder mitversicherten Unternehmen (u.a. AUDI) im Sinne der Versicherungsbedingungen tätig sind oder waren, Versicherungsschutz bei Inanspruchnahmen auf Schadensersatz. Zu den versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige oder amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.

VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche werden mit den D&O-Versicherern eine Vergleichsvereinbarung schließen („Deckungsvergleich“), um alle Deckungsansprüche aus der VW D&O im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen (wie im Deckungsvergleich definiert, der „Relevante Sachverhalt“) zu erledigen.

(D)

Die Parteien wollen vor diesem Hintergrund langjährige Streitigkeiten über die geltend gemachten Ansprüche im beiderseitigen Interesse vermeiden und unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte zur Haftung zu einer einvernehmlichen Regelung kommen.

Dazu vereinbaren die Parteien:

1.

Eigenbeitrag des Herrn Hatz

1.1

Herr Hatz verpflichtet sich zu Leistungen an Porsche nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 1.2 in Höhe von insgesamt EUR 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) (der „Eigenbeitrag“). Der Eigenbeitrag ist, soweit dieser Haftungsvergleich keine speziellere Regelung enthält, unbeschadet der Leistungen der D&O-Versicherer und unabhängig von persönlichen Eigenbeiträgen anderer möglicher Haftungsschuldner zu erbringen. Die Parteien vereinbaren im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, dass für diesen Eigenbeitrag von den D&O-Versicherern keine Freistellung oder irgendeine andere Form von vollständigem oder teilweisem Ersatz verlangt werden kann.

1.2

Herr Hatz verpflichtet sich, den Eigenbeitrag von EUR 1.500.000 auf ein von Porsche zu benennendes Konto zu zahlen. Herr Hatz ist auch berechtigt, mit seinem Anspruch gegen die Porsche AG auf Zahlung der zweiten Hälfte der Abfindung samt vereinbarter Zinsen aufzurechnen, und zwar in Höhe des nach Abführung etwaiger Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) durch die Porsche AG verbleibenden Betrags. Die Porsche AG wird vor dem 15. September 2021 hierüber eine Abrechnung erteilen, aus der sich der für die Aufrechnung zur Verfügung stehende Nettobetrag sowie der verbleibende Auszahlungsbetrag der Abfindung ergibt.

1.3

Herr Hatz übernimmt diese Leistungspflicht

a)

ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld;

b)

ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt und

c)

ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls dieser Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte.

1.4

Der Eigenbeitrag wird am 15. September 2021, frühestens jedoch zwei Wochen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 fällig. Herr Hatz ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.

1.5

Soweit und solange die Erfüllung des fälligen Eigenbeitrags ausbleibt, ist der Eigenbeitrag ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.

1.6

Soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt, sind sämtliche bekannten oder unbekannten, gegenwärtigen oder zukünftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche der Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften gegen Herrn Hatz aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt, sobald der Eigenbeitrag durch Herrn Hatz vollständig geleistet worden ist.

1.7

Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann auf Ansprüche der Porsche AG nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und Erledigung daher ausgenommen.

2.

Leistungen der D&O-Versicherer und Verzichte der Gesellschaften

2.1

Die von den D&O-Versicherern erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem Versicherungsvertrag und dem Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern. Herr Hatz stimmt dem Deckungsvergleich, der diesem Vergleich (ohne Unterschriften) beigefügt ist, zu.

2.2

Die Gesellschaften behalten sich abweichend von Ziff. 1.6 vor, Herrn Hatz auf Haftung wegen der Schäden aus dem Relevanten Sachverhalt in Anspruch zu nehmen,

a)

sofern ein Gericht nach dem Eintritt der Bedingung gemäß Ziff. 5.1 die Nichtigkeit des Deckungsvergleichs rechtskräftig feststellt oder ihn rechtskräftig für nichtig erklärt und

b)

sofern die D&O-Versicherer deshalb ihre im Deckungsvergleich vorgesehenen Beiträge zur Schadensregulierung nicht vollständig erbringen oder eine vollständige oder teilweise Erstattung ihrer Regulierungsbeiträge verlangen.

Die Gesellschaften werden, wenn sie in einem solchen Fall ein vollstreckungsfähiges Urteil erlangen, aber nicht in das (sonstige) Privatvermögen von Herrn Hatz vollstrecken. Vollstreckt werden darf daher nur in seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer oder in seine Regressansprüche gegen andere Schuldner, insbesondere Gesamtschuldner, aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt. Vorstehende Vollstreckungsbeschränkung gilt jedoch nur,

(i)

wenn Herr Hatz seinen Eigenbeitrag im Sinne der Ziff. 1 vollständig geleistet hat und

(ii)

wenn Herr Hatz seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer hinsichtlich des ausgeurteilten Haftpflichtschadens auf Verlangen der Gesellschaften an eine der Gesellschaften oder einen von den Gesellschaften zu benennenden Dritten entsprechend Ziff. 2.4 abtritt, wobei Herr Hatz garantiert, dass er die Freistellungsansprüche nicht mit Rechten Dritter belastet, jedoch keine Garantie für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Freistellungsansprüche übernimmt, und

(iii)

wenn Herr Hatz keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern begangen hat, die dazu führt, dass sein D&O-Deckungsschutz ganz oder teilweise entfällt.

Der Abschluss dieses Haftungsvergleichs und auch der Verjährungsverzicht in Ziff. 5.3 sind nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern. Sollte sich diese Einschätzung wider Erwarten als falsch erweisen, trifft Herrn Hatz insoweit keine Verantwortung gegenüber den Gesellschaften.

2.3

In Fällen, in denen die Gesellschaften oder eine der Gesellschaften gegen D&O-Versicherer, die im Deckungsvergleich von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung ausgeschlossen sind, mit dem Ziel vorgehen wollen, Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen diese D&O-Versicherer durchzusetzen, gilt Ziff. 2.2 entsprechend.

2.4

Die Gesellschaften können im Fall der Ziff. 2.2 oder der Ziff. 2.3 verlangen, dass Herr Hatz seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer, soweit diese mit von den Gesellschaften geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zusammenhängen, nicht aber seine Ansprüche auf Abwehrkostenschutz gegen die D&O-Versicherer, vollständig oder teilweise an eine der Gesellschaften in schriftlicher Form übertragt. Herr Hatz garantiert, dass er die Freistellungsansprüche nicht mit Rechten Dritter belastet, er übernimmt jedoch keine Garantie für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Freistellungsansprüche. Die Gesellschaften sind dann berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Direktklage gegen die D&O-Versicherer zu erheben, die den Deckungsvergleich nicht unterzeichnet haben oder die Regulierungsbeiträge zurückverlangen.

3.

Freistellung, Gegenansprüche

3.1

Die Gesellschaften stellen Herrn Hatz frei von allen Ansprüchen,

a)

die jedwedem Dritten, der nicht Partei dieses Haftungsvergleichs ist, gestützt auf den Relevanten Sachverhalt gegen Herrn Hatz auf Grund seiner Funktionen bei den Gesellschaften rechtskräftig zugesprochen werden oder bei denen die Gerichtsentscheidung zumindest vorläufig vollstreckbar ist, sofern Herr Hatz seine Ansprüche auf Rückerstattung der auf den vorläufig vollstreckbaren Titel geleisteten Zahlungen an die Gesellschaften abtritt, oder

b)

die Herr Hatz mit Zustimmung der Gesellschaften anerkennt bzw. über die sich Herr Hatz mit Zustimmung der Gesellschaften vergleicht oder

c)

bei denen er im Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Zustimmung der Gesellschaften verzichtet.

Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten im Umfang der D&O-Versicherungsbedingungen der Zurich (Stand 2015), die Herrn Hatz im Zusammenhang mit der Abwehr dieser Ansprüche oder strafrechtlicher oder anderer behördlicher Vorwürfe aus dem Relevanten Sachverhalt zukünftig entstehen. Ein Fall der Abwehr von Ansprüchen liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaften Herrn Hatz nach Ziff. 2.2 oder Ziff. 2.3 in Anspruch nehmen.

Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur soweit

(i)

Herr Hatz keine Leistungen der D&O-Versicherer oder durch eine der Gesellschaften erhält oder erhalten hat und

(ii)

die D&O-Versicherer eine Anfrage von Herrn Hatz auf Freistellung abgelehnt haben oder länger als einen Monat unbeantwortet ließen.

Jede Gesellschaft stellt insoweit frei, als der gegenüber Herrn Hatz geltend gemachte Anspruch oder das Straf- oder behördliche Verfahren eine Tätigkeit bei der jeweiligen Gesellschaft betrifft. Stellt eine Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist frei, haften die Gesellschaften als Gesamtschuldner.

Im Fall der Freistellung gemäß Ziff. 3.1 a) aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels sind nach Aufhebung des Titels die Herrn Hatz gewährten Freistellungsleistungen an die Gesellschaften zurück zu gewähren. Dies gilt nicht für die Abwehrkosten.

3.2

Ein Anspruch auf Freistellung gemäß Ziff. 3.1 besteht überdies nur insoweit,

a)

als nach den D&O-Vertragsbedingungen eine Deckung nicht ausgeschlossen ist und

b)

als die Deckungssumme, die nach den D&O-Policen vereinbart war, nicht schon durch Versicherungsleistungen der D&O-Versicherer - einschließlich der Regulierungsbeiträge nach dem Deckungsvergleich - und die von VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche erbrachten Freistellungsleistungen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt zugunsten versicherter Personen ausgeschöpft worden ist und

c)

als eine Freistellung nicht gegen § 93 Abs. 4 S. 3 AktG oder andere zwingende rechtliche Bestimmungen verstößt.

Die Parteien vereinbaren im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, dass analog zu lit. b) auch die D&O-Versicherer bei einer Inanspruchnahme durch Herrn Hatz hinsichtlich der Ausschöpfung der Deckungssumme die Leistungen in Anrechnung bringen können, die VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche aufgrund einer Freistellung versicherter Personen anstelle der Versicherer erbracht haben. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Freistellungszusage nach Ziff. 3.1 durch Ziff. 3.2 lit. a) und b) gilt nicht für die Erstattung von Kosten nach Ziff. 3.1 Satz 2 und Satz 3.

3.3

Herr Hatz wird den Gesellschaften jede durch Ziff. 3.1 erfasste Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn sowie jede Ankündigung einer solchen Geltendmachung unverzüglich mitteilen. Herr Hatz verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Gesellschaften kein Anerkenntnis und keinen Verzicht auf Einreden oder Einwendungen abzugeben und keinen Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme abzuschließen. Die Gesellschaften sind - soweit rechtlich zulässig und sofern die Freistellung nicht durch Ziff. 3.2 beschränkt wird - jeweils berechtigt, selbst oder im Namen von Herrn Hatz alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Herr Hatz wird die Gesellschaften bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen. Wenn die Gesellschaften ihr Recht nach Satz 3 nicht wahrnehmen, werden sie Herrn Hatz entsprechend Satz 4 unterstützen.

3.4

Herr Hatz wird etwaige Ansprüche, die ihm gegen Dritte aus dem VOLKSWAGEN-Konzern (insbesondere andere - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaften) aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt zustehen sollten, nur mit Zustimmung der Gesellschaften geltend machen. Dies gilt nicht, soweit die Beschränkung des Freistellungsanspruchs von Herrn Hatz nach Ziff. 3.2 eingreift.

3.5

Soweit in diesem Haftungsvergleich einschließlich der durch Ziff. 6 in Bezug genommenen Vereinbarungen nicht anders geregelt, verzichtet Herr Hatz hiermit vorsorglich auf sämtliche etwaigen Ansprüche gegen die Gesellschaften wegen seiner im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt entstandenen Aufwendungen einschließlich etwaiger Schäden. Die Gesellschaften nehmen hiermit diesen Verzicht an.

4.

Steuerliche Aspekte

Sollten die in diesem Haftungsvergleich getroffenen Regelungen, abgesehen von der in Ziff. 1.2 vorgesehenen Aufrechnung mit dem Anspruch auf Zahlung der Abfindung, eine Lohnsteuerabführungspflicht auslösen, gilt Folgendes: VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, wird gegenüber der Finanzverwaltung den Antrag stellen, die Lohnsteuer nach § 42d EStG gegenüber dem Steuerpflichtigen (Herr Hatz) festzusetzen und Herrn Hatz in angemessener Weise ermöglichen, dem Finanzamt Gründe für die Festsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen vorzutragen und auf eine Ablehnung des Antrags zu erwidern. Soweit das Finanzamt dem Antrag zehn Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Lohnsteuer noch nicht stattgegeben hat, ist VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, berechtigt, Herrn Hatz mitzuteilen, welcher Betrag (inkl. Solidaritätszuschlag) abzuführen ist. Herr Hatz wird diesen Betrag innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung von VOLKSWAGEN auf das von VOLKSWAGEN mitgeteilte Konto überweisen. VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, ist berechtigt, den Betrag an das Finanzamt abführen, wenn das Finanzamt zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Lohnsteuer dem Antrag nicht stattgegeben hat. Wird der Betrag nicht an das Finanzamt abgeführt, wird er Herrn Hatz zurücküberwiesen. Die Möglichkeit von Herrn Hatz, die abgeführte Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer anzurechnen, bleibt unberührt.

5.

Wirksamkeit

5.1

Mit Ausnahme von Ziff. 5.3 steht dieser Haftungsvergleich unter der aufschiebenden Bedingung,

a)

dass die Hauptversammlung der Porsche AG dem Haftungsvergleich zustimmt,

b)

dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der Porsche AG erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und

c)

dass die aufschiebende Bedingung gemäß Ziff. 7.1 des Deckungsvergleichs mit den D&O-Versicherern eingetreten ist.

Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung entfällt weder rückwirkend (ex tunc) noch mit künftiger Wirkung (ex nunc) durch die Erhebung einer Anfechtung- oder Nichtigkeitsklage.

5.2

Die Wirksamkeit dieses Haftungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit etwaiger Haftungsvergleiche mit anderen (ehemaligen) Organmitgliedern der Gesellschaften oder mit (ehemaligen) Organmitgliedern von mit den Gesellschaften verbundenen Unternehmen.

5.3

Herr Hatz verzichtet hiermit gegenüber den Gesellschaften im Hinblick auf Ansprüche aus dem Relevanten Sachverhalt darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben, soweit diese Ansprüche nicht bereits bei Unterzeichnung dieses Haftungsvergleichs verjährt sind. Dieser Verjährungsverzicht endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger endgültiger Erledigung der letzten Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, die gegen den Haftungsvergleich oder gegen die Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung einer der Gesellschaften erhoben wird. Der Lauf der Verjährung ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 5.1 nicht eintreten, endet dieser Verjährungsverzicht am 30. Juni 2022. Falls ein D&O-Versicherer wider Erwarten der Parteien erklärt, diesen Verjährungsverzicht als Obliegenheitsverletzung anzusehen, wird Herr Hatz die Gesellschaften informieren. Die Gesellschaften werden Herr Hatz dann mitteilen, ob sie auf den Verjährungsverzicht ihrerseits rückwirkend verzichten oder Herrn Hatz von allen wirtschaftlichen Nachteilen freistellen, die Herr Hatz dadurch erleidet, dass der relevante D&O-Versicherer diesem Verjährungsverzicht nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Regelungen in dieser Ziff. 5.3 stehen nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziff. 5.1, stehen in keinem synallagmatischen Verhältnis zu Leistungen der Gesellschaften und bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs.

5.4

Für den Fall, dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Deckungsvergleich oder diesen Haftungsvergleich erhoben wird, bevor Herr Hatz seinen Eigenbeitrag leistet, verzichten die Gesellschaften vorsorglich auf die Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB. Dieser Verzicht besteht unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs.

6.

Sonstige Vereinbarungen

6.1

Ansprüche aus anderen Vereinbarungen, soweit nicht von Ziff. 1.6 erfasst, zwischen einer oder allen Gesellschaften und Herrn Hatz bleiben von diesem Haftungsvergleich unberührt. Insbesondere wird die VOLKSWAGEN AG das vorgezogene Ruhegehalt gemäß Ziff. 2 und das Ruhegehalt gemäß Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen der VOLKSWAGEN AG und Herrn Hatz vom 3. Mai 2016 entsprechend der in der Vereinbarung vorgesehenen Fälligkeitsregelungen zzgl. gesetzlicher Zinsen auszahlen. Die erste Zahlung, nämlich die Zahlung des vorgezogenen Ruhegehalts für die Zeit seit dem 1. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt der Zahlung, erfolgt im Lauf des Septembers 2021, frühestens jedoch mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 dieses Haftungsvergleichs. Die Porsche AG wird das Ruhegehalt gemäß § 9 Ziff. 5.1 des Aufhebungsvertrags zwischen der Porsche AG und Herrn Hatz vom 3. Mai 2016 entsprechend der in der Vereinbarung vorgesehenen Fälligkeitsregelung auszahlen. Die erste Zahlung erfolgt also im April 2022, frühestens jedoch mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 dieses Haftungsvergleichs. Hinsichtlich sämtlicher Ruhegehaltsansprüche gegen VOLKSWAGEN bestehen Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte aus dem Relevanten Sachverhalt nicht. Rückzahlungsvorbehalte aus dem Relevanten Sachverhalt bestehen bezüglich des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegehalt gegen VOLKSWAGEN nicht.

6.2

Die Vereinbarung vom 3. Mai 2016 zwischen Herrn Hatz und VOLKSWAGEN (sog. Kooperationsvereinbarung) wird mit Wirksamwerden dieses Haftungsvergleichs einschließlich des darin enthaltenen Rückzahlungsvorbehalts aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Aufwendungen nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung getragen bzw. erstattet.

7.

Sonstiges

7.1

Bei Widersprüchen zwischen diesem Haftungsvergleich und dem Deckungsvergleich gehen im Verhältnis der Parteien zueinander die Regelungen dieses Haftungsvergleichs vor.

7.2

Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Änderungen dieses Haftungsvergleichs einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB. Mitteilungen bedürfen der Textform.

7.3

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart.

7.4

Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

III. Weitere Angaben zur Einberufung
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 911.000.000. Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt I. aufgeführten Tagesordnungspunkten 2 bis 10 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 455.500.000.

2.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.

Bei seiner Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung erneut als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre umfassend berücksichtigt. In seine Abwägungsentscheidung hat der Vorstand insbesondere die umfassende Ausgestaltung der Aktionärsrechte, die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Aufwand und Kosten für die Gesellschaft und die Aktionäre, die äußerst positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie Nachhaltigkeitsaspekte einbezogen.

In den virtuellen Hauptversammlungen der vergangenen Jahre hat die Gesellschaft die wesentlichen Vorteile der Präsenzveranstaltung in das virtuelle Format übertragen. Die Aktionäre erhalten umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte per Videokommunikation, so dass eine effiziente und umfassende Kommunikation mit der Verwaltung sichergestellt ist. Zusätzlich ermöglicht es die virtuelle Hauptversammlung, dass nationale und internationale Aktionäre und ihre Vertreter ohne Aufwand für An- und Abreise und somit effizient und ressourcenschonend an der Hauptversammlung teilnehmen können. Die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre verliefen in technischer wie organisatorischer Hinsicht ohne nennenswerte Einschränkungen.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen am 23. Juni 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Aktionäre sind zudem berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu unterbreiten und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 1. Juni 2026 (Nachweisstichtag), 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen.

Anmeldestelle:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zur vorstehend genannten Frist auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.

4.

InvestorPortal

Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Mit den auf der Anmeldebestätigung abgedruckten Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben.

Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mithilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt werden.

Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 2. Juni 2026 freigeschaltet.

5.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Dienstag, dem 23. Juni 2026, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.

Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

verfolgt werden.

Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, voraussichtlich am 22. Juni 2026, die Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.

Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.

6.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl

Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 23. Juni 2026 möglich.

Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden.

7.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a)

Bevollmächtigung eines Dritten

Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden.

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal.

Zur Bevollmächtigung eines Dritten über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“ (Abschnitt III.3.).

b)

Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Außerdem wird Stammaktionären angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.

8.

Rechte der Aktionäre (Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht, Widerspruch)

a)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
c/o Büro Dr. Michael Leiters
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per E-Mail an: agm@porsche.de

Ergänzungsverlangen sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen.

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet.

Außerdem werden die Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

veröffentlicht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG

Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
c/o Büro Dr. Michael Leiters
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per E-Mail an: agm@porsche.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht zu vorab zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, sobald der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), gestellt werden.

c)

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absätze 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Einreichung hat in Textform (als PDF-Datei) in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen zudem maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.

Die Gesellschaft wird fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu Abschnitt III.8.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu Abschnitt III.8.e)) sowie die Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt III.8.f)) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG.

d)

Rederecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absätze 5 und 6 AktG

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG.

Gemäß §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter insbesondere ermächtigt, das Frage- und Rederecht, soweit es in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt wird, zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

e)

Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), ausgeübt werden darf.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist diese Auskunft gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal in der Hauptversammlung übermitteln können.

f)

Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.

9.

Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.

10.

Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutz@porsche.de.

 

Stuttgart, im Mai 2026

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft

Der Vorstand



08.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: agm@porsche.de
Internet: https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2324248  08.05.2026 CET/CEST

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer