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Stadlauer Malzfabrik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.06.2025, 09:26 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS-News: Stadlauer Malzfabrik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Stadlauer Malzfabrik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

16.06.2025 / 09:26 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



 

E I N L A D U N G

 

zu der am Montag, 21. Juli 2025, 10:00 Uhr,

im Schulungszentrum der Gesellschaft, 1220 Wien, Smolagasse 1, stattfindenden

 

 106. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft

 

 

Tagesordnung

 

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024, des Lageberichtes des Vorstandes, des Corporate Governance Berichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2024
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinnes
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
  5. Wahlen in den Aufsichtsrat
  6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht über die Vergütung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
  8. Allfälliges

 

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ab dem 30. Juni 2025 bei der Gesellschaft (1220 Wien, Smolagasse 1) oder auf deren Homepage www.malzfabrik-ag.at in die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG Einsicht zu nehmen.


Den Aktionären steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, zu verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 109 AktG).
 

Weiters steht ihnen das Recht zur Einbringung von Beschlussvorschlägen (§ 110 AktG) und das Recht auf Auskunft in der Hauptversammlung (§ 118 AktG) zu.

Das Recht nach § 109 AktG kann von jedem Aktionär bis längstens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der 30. Juni 2025, schriftlich im Original und das Recht nach § 110 AktG kann bis längstens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 10. Juli 2025, von jedem Aktionär auch in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) per E-Mail hauptversammlung@stamag.at gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. 
Auskunftsverlangen nach § 118 AktG können in der Hauptversammlung gestellt werden. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail hauptversammlung@stamag.at übermittelt werden. Diese Fragen werden in der Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118 AktG verlesen und beantwortet. Bei Ausübung dieser Rechte ist die Aktionärseigenschaft durch eine Depotbestätigung nachzuweisen (§ 10a AktG).

 

Die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung und das Recht zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richten sich nach § 111 Abs. 1 und 2 AktG durch Nachweis des Anteilsbesitzes. Nachweisstichtag ist das Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, somit das Ende des 11. Juli 2025. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist.
 

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 16. Juli 2025 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
 

Per Post oder Boten:

Stadlauer Malzfabrik AG, 1220 Wien, Smolagasse 1

 

Per E-Mail:

hauptversammlung@stamag.at

 

Per SWIFT: 

BKAUATWW3AGM, Message Type MT599

(unbedingt ISIN AT0000797303 im Text angeben)

 

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen oder mehrere Vertreter zu bestellen, der (die) im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt (teilnehmen) und dieselben Rechte wie der Aktionär hat (haben), den er (sie) vertritt (vertreten). Sollte ein Aktionär mehrere Vertreter bestellen, erhöht sich dadurch nicht die Anzahl der Stimmen des Aktionärs. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) erteilt werden. Die Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) ist ausreichend.

Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, muss die Vollmacht der Gesellschaft bis spätestens 18. Juli 2025, 12:00 Uhr, ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen entweder per Post (1220 Wien, Smolagasse 1) oder per E-Mail hauptversammlung@stamag.at übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Ein Vollmachtsformular bzw. ein Formular für den Widerruf der Vollmacht wird auf Verlangen zugesandt und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.malzfabrik-ag.at (Investor Relations) abrufbar. Die vorstehenden Bestimmungen für die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß auch für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Alle zuvor bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) sind auch auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht sowie erläutert und werden auf Anfrage an Aktionäre versandt.

Die Stadlauer Malzfabrik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

 

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre unter

https://www.malzfabrik-ag.at/investor-relations/hauptversammlung sowie

weitere Informationen zum Datenschutz unter

https://www.malzfabrik-ag.at/datenschutz

sind auf der Internetseite der Stadlauer Malzfabrik Aktiengesellschaft zu finden und können auch über die E-Mail-Adresse hauptversammlung@stamag.at angefordert werden.

 

Die Gesamtanzahl der Aktien der Gesellschaft ist 560.000 Stück. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29 AktG 74 Stückaktien für kraftlos erklärt. Aus diesen Aktien stehen keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 559.926.

 

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre bzw. ihre Vertreter gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Veranstaltungsort einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung mitzubringen.
 

Die Stadlauer Malzfabrik Aktiengesellschaft behält sich vor, die Sicherheitsvorkehrungen an die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen bzw. die Hauptversammlung bei Veränderung der derzeitigen Umstände etwaig auch kurzfristig abzusagen.
 

Wien, im Juni 2025

 

Der Vorstand

 



16.06.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Stadlauer Malzfabrik AG
Smolagasse 1
1220 Wien
Österreich
ISIN: AT0000797303
WKN: 852543
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2155422  16.06.2025 CET/CEST

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