WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 ISIN-Code: DE 000 750 750 1 Eindeutige Kennung: c4f8be4c7ac1ed118143005056888925
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2023 der WashTec AG, Augsburg, am Montag, den 15. Mai
2023, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (Einlass ab ca. 9.00 Uhr MESZ), in der IHK für Augsburg und Schwaben,
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022; Vorlage des zusammengefassten
Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei
einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich
zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/ |
zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von Euro 29.804.169,57 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,20 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 29.441.112,80.
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b) |
Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 363.056,77 auf neue Rechnung.
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Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 18. Mai 2023 zur Auszahlung
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (Dr. Kerstin Reden,
Dr. Ralf Koeppe, Andreas Pabst, Stephan Weber) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Dr. Günter Blaschke,
Ulrich Bellgardt, Jens Große-Allermann, Dr. Sören Hein, Dr. Hans Liebler, Heinrich von Portatius, Dr. Alexander Selent, Peter
Wiedemann) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2023 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere
keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu
Punkten der Tagesordnung« abgedruckt. Der Vergütungsbericht ist ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/ |
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Günter Blaschke und Ulrich Bellgardt endet planmäßig mit dem Ende
der Hauptversammlung am 15. Mai 2023. Es ist daher eine Neuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich
gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Um die satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats auch nach der ordentlichen Hauptversammlung
2023 zu gewährleisten, sind somit zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Sie berücksichtigen
insbesondere die vom Aufsichtsrat der WashTec AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
7.1. |
Wahlvorschlag Dr. Günter Blaschke
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Günter Blaschke, Buchloe, Kaufmann, Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG,
Augsburg, und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Leifheit AG, Nassau, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für
die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.
Mitgliedschaften von Herrn Dr. Günter Blaschke in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Leifheit AG, Nassau, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Mitgliedschaften von Herrn Dr. Günter Blaschke in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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7.2. |
Wahlvorschlag Ulrich Bellgardt
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ulrich Bellgardt, Hubersdorf, Schweiz, Dipl.-Ingenieur, stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats der WashTec AG, Augsburg, und Vorsitzender des Aufsichtsrats der KROMI Logistik AG, Hamburg, zum Mitglied
des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2023 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Mitgliedschaften von Herrn Ulrich Bellgardt in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
KROMI Logistik AG, Hamburg, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Mitgliedschaften von Herrn Ulrich Bellgardt in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Es ist vorgesehen, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung C.15 des Deutschen Corporate Governance
Kodex als Einzelwahl vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Günter Blaschke im Falle seiner Wiederwahl erneut zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und Herrn Ulrich Bellgardt im Falle seiner Wiederwahl erneut zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
zu wählen.
Zu Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen
den vorgeschlagenen Kandidaten und der WashTec AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der WashTec AG oder einem wesentlich
an der WashTec AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen
und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung« wiedergegeben und auf unserer Internetseite unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/ |
abrufbar. Die vom Aufsichtsrat beschlossene Zielsetzung für seine Zusammensetzung einschließlich des Kompetenzprofils und
Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat sowie der Stand der Umsetzung einschließlich einer Qualifikationsmatrix sind in der
Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022 dargestellt, die auf unserer Internetseite unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/ |
zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.
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8. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 9 der Satzung
8.1. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 9 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen
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Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des
Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch
gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem
Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Dadurch haben die Aktionäre die Möglichkeit,
frühzeitig über eine erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen zu entscheiden.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/ |
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung |
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In § 9 der Satzung der WashTec AG wird der folgende neue § 9.9 eingefügt:
„9.9 Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai
2023 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle
Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 9.12, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas
anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
Die bisherigen §§ 9.9 bis 9.13 werden – inhaltlich unverändert – zu den neuen §§ 9.11 bis 9.15 der Satzung.
8.2. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 9 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre, sowie für den Fall von Hauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/ |
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/ |
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In § 9 der Satzung der WashTec AG wird der folgende neue § 9.10 eingefügt:
„9.10 Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird.“
Die bisherigen §§ 9.9 bis 9.13 werden – inhaltlich unverändert – zu den neuen §§ 9.11 bis 9.15 der Satzung.
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II. |
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
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Vergütungsbericht
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG wird die im Geschäftsjahr 2022 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats der WashTec AG individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt und erläutert.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der aktienrechtliche Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Die ordentliche Hauptversammlung hat den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 am 16. Mai 2022 gebilligt. Bei der Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 haben Vorstand und Aufsichtsrat
diesen Billigungsbeschluss berücksichtigt und den Vergütungsbericht 2022 in Fortführung der Darstellungsweise des von der
Hauptversammlung gebilligten Vergütungsberichts 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht 2021 ist ebenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, haben wir auf geschlechterdifferenzierende Sprache verzichtet (männlich, weiblich
und divers, m/w/d). Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
1.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
|
1.3 |
Zielvergütung
|
1.4 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
1.5 |
Maximalvergütung
|
1.6 |
Malus- und Clawback-Regelungen
|
1.7 |
Peer Group-Vergleich
|
|
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
2.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung
|
2.3 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
|
3. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Glossar
|
1. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 Anwendung des Vergütungssystems
In seiner Sitzung am 24. März 2021 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung das System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der WashTec AG (»Gesellschaft«) entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der
2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und unter Berücksichtigung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember
2019 beschlossen. Die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 (»DCGK 2022«) hat darauf keine
Auswirkungen. Bezüglich der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf die Entsprechenserklärung verwiesen,
die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Entsprechenserklärung« veröffentlicht ist.
Dieses Vergütungssystem (https://ir.washtec.de/corporate-governance/ Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat«) wurde
von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt und gilt für sämtliche nach der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde Vorstandsdienstverträge. Dies betrifft die Vorstandsdienstverträge
des wiederbestellten Vorstandsvorsitzenden Dr. Ralf Koeppe sowie des neu bestellten Finanzvorstands Andreas Pabst. Für alle
zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsdienstverträge gilt entsprechend DCGK 2022 sowie §
26j EGAktG weiterhin das bisherige Vergütungssystem (vgl. dazu auch die Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
gemäß § 161 AktG vom 15. Dezember 2022). Die geltende langfristige variable Vergütung in Form des Long Term Incentive Programm
(LTIP) 2021–2023 für den Vorstand wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen und gilt für alle Mitglieder des Vorstands.
Mit Blick auf die zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsverträge gilt, dass diese unter
den jeweils dort vorgesehenen Bedingungen fortgeführt wurden bzw. werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 ist Stephan
Weber, Vorstand für Vertrieb, Service und Marketing der WashTec AG, zum 28. Februar 2023 einvernehmlich aus dem Unternehmen
ausgeschieden. Zu seinem Nachfolger wurde ab dem 1. März 2023 Sebastian Kutz, der bisherige Executive Vice President, Head
of Sales & Service DACH, berufen.
Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Struktur des Vergütungssystems durch den
Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf wird der Personalausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls
im Aufsichtsrat Beschluss zu fassen ist.
In Hinblick auf das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem gilt für nach der Hauptversammlung am 18. Mai
2021 abgeschlossene bzw. abzuschließende Vorstandsdienstverträge, dass der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem
abweichen kann, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise
die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Im Geschäftsjahr 2022 erfolgten keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Vorstands.
1.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht durch eine einfache und klare Anreizstruktur
der Vorstandsvergütung. Durch das Vergütungssystem sowie die einheitliche Vergütungsstruktur für alle Vorstandsfunktionen
sollen externe und interne Fehlanreize vermieden werden. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen
der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen.
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Mitglieder des Vorstands Rechnung, die Konzernstrategie
umzusetzen und ein weltweit operierendes Unternehmen mit innovativen, digitalen und flexiblen Lösungen im globalen Wettbewerb
zu führen. Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft kompetente
und dynamische Vorstandsmitglieder für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem
Aufsichtsrat die Möglichkeit geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wettbewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur
soll klar und verständlich sein, und zwar für die Aktionärinnen und Aktionäre, zuvorderst aber natürlich auch für die Mitglieder
des Vorstands selbst und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Bonussysteme sich an Zielvorgaben orientieren, die
mit der Vorstandsvergütung weitgehend harmonisiert sind.
Die Vergütung des Vorstands der WashTec AG besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresgrundgehalt (Festvergütung) sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängige
Vergütung besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung und einer langfristigen variablen Vergütung. Die Berechnungsmethode
für die variablen Vergütungsbestandteile ist grundsätzlich für alle Mitglieder des Vorstands gleich ausgestaltet. Für außerordentliche
Leistungen kann zusätzlich eine Sondervergütung gewährt werden. Eine Altersvorsorge für die Mitglieder des Vorstands wird
nicht gewährt. Ferner sehen das Vergütungssystem und die laufenden Vorstandsdienstverträge marktübliche Zusagen hinsichtlich
der Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht durch
einen zur Kündigung des Vorstandsvertrags berechtigenden wichtigen Grund veranlasst ist, Abfindungszahlungen vereinbart werden,
sollen diese den Wert der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags nicht übersteigen und auf maximal zwei Jahresvergütungen
begrenzt werden (Abfindungs-Cap). Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Vorstandsvertrages, hat, sofern es verheiratet
ist, sein Ehepartner Anspruch auf Gewährung des festen Jahresgehalts für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate, längstens
jedoch bis zum Vertragsende. Der Anspruch ist vererblich. Sofern für die Mitglieder des Vorstands für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt, haben sie für die Dauer des Wettbewerbsverbots Anspruch
auf eine Vergütung in Höhe von monatlich 50 % des monatlich anteiligen Teilbetrags des festen Jahresgehalts (Karenzentschädigung).
Daneben wird auf Basis des von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystems bei Vorstandsdienstverträgen,
die nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschlossen wurden bzw. werden, die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer Festvergütung und Nebenleistungen. Die Nebenleistungen umfassen in der Regel Beiträge zu Versicherungen,
Dienstwagen mit Privatnutzung und Kostenerstattungen z. B. für Vorsorgeuntersuchungen. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen
Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt.
Die kurzfristige variable Vergütung setzt sich hälftig aus Unternehmenszielen und individuellen Leistungszielen zusammen. Die Unternehmensziele orientieren sich
an den wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren der WashTec Gruppe. Diese sind Umsatz, EBIT, Free Cashflow und Return
on Capital Employed (»ROCE«). Die individuellen Leistungsziele umfassen operative oder strategische Ziele einschließlich nichtfinanzieller
Ziele, insbesondere aus den Bereichen Produktinnovation, Nachhaltigkeit, Prozessoptimierung, Digitalisierung sowie Kundennutzen.
Zur Erreichung bestimmter strategischer Ziele können diese auch im Rahmen der individuellen Leistungsziele für jedes Vorstandsressort
festgelegt werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass jedes Vorstandsressort durch individuelle Leistungsziele einen Beitrag
zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie leistet. Die konkreten Zielvorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele innerhalb
der kurzfristigen variablen Vergütung werden im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung vom Aufsichtsrat festgelegt.
Für die kurzfristige variable Vergütung wird mit dem Vorstandsmitglied individuell ein Betrag vereinbart, der einer Zielerreichung
von 100 % entspricht (Zielbetrag). Die kurzfristige variable Vergütung kann bei Unterschreiten einzelner oder mehrerer Zielvorgaben
auf bis zu 0 % des vereinbarten Betrags absinken und bei Überschreiten der Unternehmensziele auf bis zu 115 % des vereinbarten
Zielbetrags steigen. Die Höhe der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung ist damit auf maximal 130 % des Zielbetrags
für die Unternehmensziele sowie maximal 100 % des Zielbetrags für die individuellen Leistungsziele begrenzt (Cap). Im Fall
des unterjährigen Eintritts eines Vorstandsmitglieds kann die kurzfristige variable Vergütung im ersten Geschäftsjahr der
Tätigkeit pro rata temporis ab dem Tätigkeitsbeginn garantiert werden.
Kurzfristige variable Vergütung für ein Geschäftsjahr
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Zielerreichung |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Minimum |
Maximum |
Unternehmensziele |
50 % |
0 % |
130 % |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
0 % |
100 % |
Kurzfristige variable Vergütung
|
100 %
|
0 %
|
115 %
|
Die Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung wird nach Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
ermittelt. Die kurzfristige variable Vergütung wird zusammen mit der darauffolgenden monatlichen Gehaltszahlung zur Zahlung
in bar fällig.
Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass neben der kurzfristigen variablen
Vergütung als weiterer variabler Vergütungsbestandteil eine langfristige variable Vergütung in Form eines Longterm Incentive Programm (LTIP) mit einmaliger Bonuszahlung gewährt wird. Das Programm hat eine dreijährige
Laufzeit (Incentivierungsphase). Das aktuelle LTIP hat eine Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023
und wurde vom Aufsichtsrat am 2. März 2021 beschlossen. Die Zielerreichung wird am Ende der Incentivierungsphase ermittelt.
Bei entsprechender Zielerreichung erfolgt die Auszahlung nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses im darauffolgenden
Geschäftsjahr (Fälligkeit).
Das LTIP besteht aus einer »Komponente ohne Eigeninvestment«, im Rahmen derer das Vorstandsmitglied bei 100 %-iger Zielerreichung
eine maximale Bonuszahlung in Höhe von 100 % seiner jeweiligen kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung pro Jahr der Laufzeit
des LTIP beziehen kann.
Durch eine zusätzliche »Komponente mit Eigeninvestment« erhält das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, seine Bonuszahlung aus
der »Komponente ohne Eigeninvestment« durch entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln
(Bonus-Multiplikator = 2). Zur Verdoppelung ist ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des kurzfristigen variablen Ziel-Jahreseinkommens
2021 in Euro bis zu einem festgelegten Stichtag erforderlich. Bei geringerem Eigeninvestment reduziert sich die Komponente
aus Eigeninvestment proportional (Bonusmultiplikator < 2). Als Eigeninvestment im Sinne des LTIP werden investierte Beträge
(€) in Aktien der Gesellschaft angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds
befinden. Angerechnet werden können dabei auch solche Aktien, die das Vorstandsmitglied im Rahmen früherer LTIP-Programme
erworben hat und noch hält. Wird das Vorstandsmitglied erst nach Beginn der Incentivierungsphase bestellt, gilt hinsichtlich
der Höhe des Eigeninvestments in Aktien der Gesellschaft, dass das Vorstandsmitglied zur Verdoppelung des Anspruchs aus der
Komponente ohne Eigeninvestment ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des
Amtsbeginns in Euro tätigen bzw. getätigt haben muss. Als Eigeninvestment im Sinne dieses Programms werden dabei alle investierten
Beträge (€) bis zur Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns (100 %) in Aktien der Gesellschaft
angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds befinden.
Im Rahmen des LTIP wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmensstrategie durch die beiden Erfolgsziele Return
on Capital Employed (»ROCE«) und Total Shareholder Return (»TSR«) Rechnung getragen. Im Rahmen des ROCE-Ziels können bei der
Berechnung des maßgeblichen Gewinns zur Ermittlung des ROCE unter bestimmten Voraussetzungen Sondereffekte neutralisiert werden.
Langfristige variable Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase
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Komponente I ohne Eigeninvestment
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Komponente II mit Eigeninvestment
|
ROCE 1 |
TSR 2 |
Ziel-Gesamt- betrag
|
Höhe des Eigeninvestment |
Bonusmultiplikator auf Komponente I |
Gewichtung |
|
70 % |
30 % |
3 x jährliche kurzfristige variable Zielvergütung |
Kein Eigeninvestment |
– |
Zielerreichung |
< 81 % |
0 % |
0 % |
81 % – 99 % |
5 % – 95 % |
5 % – 95 % |
100 % |
100 % |
100 % |
Max. Eigeninvestment i.H.v. 100 % der kurzfristigen variablen Zielvergütung |
x2 |
1 Durchschnittlich mehr als 25 % Return on Capital Employed (»ROCE«) während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel)
2 Mindestens 75 % Total Shareholder Return (»TSR«) vor Steuern (TSR-Ziel)
Die beiden Erfolgsziele müssen jeweils die vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestschwelle von 81 % erreichen, um gewertet zu
werden. Nach Ende der Incentivierungsphase stellt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für jedes Ziel fest. Sind beide
Erfolgsziele voll erfüllt bzw. übererfüllt, erreicht der Bonus seine maximale Höhe und die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Ist
ein Erfolgsziel zu weniger als 100 %, aber mindestens in Höhe der Mindestschwelle erreicht, beträgt die Auszahlung für dieses
Ziel proportional weniger pro Prozentpunkt der Abweichung. Ist ein Erfolgsziel zu weniger als in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt die Zahlung für dieses Erfolgsziel. Sind beide Erfolgsziele nicht mindestens in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt der Bonus vollständig. Bei der Berechnung der Bonuszahlung wird das ROCE-Ziel zu 70 % und das TSR-Ziel
zu 30 % gewichtet.
Der Anspruch auf Bonuszahlung aus dem LTIP wird am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das
letzte Jahr der Incentivierungsphase fällig (Auszahlungstag).
Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf die volle Bonuszahlung, wenn es während der Incentivierungsphase ununterbrochen
Mitglied des Vorstands war. Im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment hat ein Vorstandsmitglied nur dann
Anspruch auf eine Bonuszahlung aus der Komponente mit Eigeninvestment, wenn es bis zum Ablauf der Incentivierungsphase noch
mindestens mit der Anzahl an Aktien zum Stichtag (30. Juni 2023) investiert ist. Der mögliche Anspruch auf Bonuszahlung aus
dem LTIP entfällt, wenn der jeweilige Vorstandsvertrag vor der regulären, vertraglich vorgesehenen Laufzeit endet. Die Bonuszahlung
erfolgt pro rata temporis, falls die reguläre Laufzeit der Organstellung oder des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds nach
Beginn der Incentivierungsphase begonnen oder vor Ablauf der Incentivierungsphase geendet hat, sowie im Falle des Todes oder
der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Daneben steht im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung,
dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb
von drei Monaten nach Fälligkeit der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (»Reinvest«) und dass es mit dieser Aktienzahl
nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert ist. Ausnahmen von der Bedingung des Reinvest bzw. der Haltefrist bestehen
im Fall des Ausscheidens aus dem Vorstand, im Fall des Todes oder der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Zudem kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Sondervergütung für außerordentliche Leistungen für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder in Ausnahmefällen entscheiden.
In künftigen Programmen können die Erfolgsziele je nach strategischer Einschätzung mit anderen Zielen ersetzt oder ergänzt
werden. Durch eine Übergewichtung der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) bei Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment
gegenüber der kurzfristigen variablen Vergütung ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige
Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
1.3 Zielvergütung
Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat bei nach der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen für jedes Mitglied des Vorstands innerhalb
des von der Hauptversammlung vorgegebenen Rahmens der Maximalvergütung eine jährliche Ziel-Gesamtvergütung zu Beginn des Geschäftsjahres
fest, die sich aus der Festvergütung, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt.
Das Vergütungssystem ermöglicht es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Dabei sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats funktionsspezifische
Differenzierungen zulässig, bei denen z. B. Kriterien wie Erfahrung, Dauer der Vorstandszugehörigkeit und verantwortetes Ressort
berücksichtigt werden können. Die konkreten Anteile variieren somit in Abhängigkeit von der funktionalen Differenzierung sowie
einer etwaigen Anpassung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Vergütung.
Sofern im Einzelfall eine Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung gewährt wird, gilt nach dem von der Hauptversammlung
2021 gebilligten Vergütungssystem, dass diese bei nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschossenen bzw. abzuschließenden
Vorstandsdienstverträgen so auszugestalten ist, dass die langfristige variable Vergütung weiterhin den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung übersteigt.
Im Rahmen der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat das LTIP jahresanteilig,
mit dem auf das Jahr 2022 bezogenen Anteil des Zielbetrags, mit dem maximal zulässigen Eigeninvestment berücksichtigt.
Die Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 beträgt nach der Festlegung des Aufsichtsrats für die einzelnen
im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Ziel-Gesamt-
vergütung
|
Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung |
|
Festvergütung |
Neben- leistungen1 |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)2 |
Festvergütung |
Neben- leistungen
|
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) |
Dr. Ralf Koeppe |
315.000 € |
51.000 € |
215.000 € |
430.000 € |
1.011.000 €
|
31,2 % |
5,0 % |
21,3 % |
42,5 % |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022)3 |
75.000 € |
11.000 € |
45.000 € |
90.000 € |
221.000 €
|
33,9 % |
5,0 % |
20,4 % |
40,7 % |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022)4 |
200.000 € |
29.000 € |
120.000 € |
240.000 €5 |
589.000 €
|
34,0 % |
5,0 % |
20,3 % |
40,7 % |
Stephan Weber |
300.000 € |
44.000 € |
180.000 € |
360.000 € |
884.000 €
|
33,9 % |
5,0 % |
20,4 % |
40,7 % |
Gesamt |
890.000 € |
135.000 € |
560.000 € |
1.120.000 € |
2.705.000 €
|
32,9 % |
5,0 % |
20,7 % |
41,4 % |
1 Dem Vorstand werden Nebenleistungen von bis zu ca. 5 % der Ziel-Gesamtvergütung gewährt. Der hier angegebene Zielwert entspricht
gleichzeitig dem Maximalwert. 2 Das LTIP 2021 – 2023 wurde jahresanteilig mit dem auf das Jahr 2022 bezogenen Anteil des Zielbetrags mit maximal zulässigem
Eigeninvestment berücksichtigt. 3 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022. 4 Dr. Kerstin Reden ist zum Ablauf des 31. August 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden; die Angaben beziehen sich daher auf
den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. August 2022. 5 Infolge des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist ein Anspruch von Dr. Kerstin Reden aus dem LTIP 2021–2023 ersatzlos
entfallen.
Die langfristige variable Vergütung (LTIP) wird erst dann geschuldet, wenn die zugrunde liegenden Erfolgsziele für die dreijährige
Incentivierungsphase (2021 – 2023) vollständig erfüllt sind. Die Feststellung der Zielerreichung und Auszahlung des LTIP erfolgen
bei Erreichen der Erfolgsziele nach Ablauf der Incentivierungsphase im darauffolgenden Geschäftsjahr. Durch die Feststellung
der Zielerreichung und Auszahlung nach Ablauf der Incentivierungsphase stellt die vorstehend genannte Ziel-Gesamtvergütung
lediglich eine Orientierungsgröße dar.
Nachfolgend sind die zum Stand 31. Dezember 2022 voraussichtlichen Zielbeträge des LTIP für die dreijährige Incentivierungsphase
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sowie der auf das Jahr 2022 bezogene Anteil des Zielbetrags bei einer Erfüllung
der Erfolgsziele zu 100 % dargestellt:
Vorstand |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Anteil des Zielbetrags, der sich auf das Jahr 2022 bezieht (bezogen auf 100 % Zielerreichung) 2 |
Voraussichtlicher Zielbetrag für die dreijährige Incentivierungsphase (bezogen auf 100 % Zielerreichung) 2 |
Dr. Ralf Koeppe |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
150.500 € |
451.500 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
64.500 € |
193.500 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
215.000 € |
645.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
215.000 € |
645.000 € |
LTIP gesamt
|
|
430.000 €
|
1.290.000 €
|
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022)1 |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
31.500 € |
157.500 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
13.500 € |
67.500 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
45.000 € |
225.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
45.000 € |
225.000 € |
LTIP gesamt
|
|
90.000 €
|
450.000 €
|
Stephan Weber |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
126.000 € |
378.000 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
54.000 € |
162.000 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
180.000 € |
540.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
180.000 € |
540.000 € |
LTIP gesamt
|
|
360.000 €
|
1.080.000 €
|
1 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Eine etwaige Bonuszahlung für Andreas Pabst erfolgt pro rata temporis, da die reguläre
Laufzeit seiner Vorstandsbestellung nach Beginn der Incentivierungsphase begonnen hat. 2 Zum Stand 31. Dezember 2022
Gemäß den Regelungen des LTIP-Programms nimmt Frau Dr. Kerstin Reden aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens zum 31. August
2022 nicht mehr am LTIP teil. Infolgedessen ist ein Anspruch von Frau Dr. Kerstin Reden aus dem LTIP 2021 – 2023 ersatzlos
entfallen.
Das in Abschnitt 1.2 beschriebene LTIP mit Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 besteht aus einer
»Komponente ohne Eigeninvestment« und einer zusätzlichen »Komponente mit Eigeninvestment«. Im Fall der Teilnahme an der Komponente
mit Eigeninvestment steht die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung, dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der
Bruttobonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der
Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (Reinvest) und dass es mit dieser Aktienzahl nach dem Erwerb für mindestens drei
Jahre investiert ist. Das Reinvest wird als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente gewährt.
Der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung wurde nach den Grundsätzen des IFRS 2 ermittelt. Die nachfolgend aufgeführten
Zielbeträge des Reinvest sind Teil des gesamten Zielbetrags der langfristigen variablen Vergütung (LTIP).
Vorstand |
Voraussichtliche Zielbeträge der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase (bezogen
auf 100 % Zielerreichung) 2 |
|
Komponente I ohne Eigeninvestment |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) |
davon Reinvest |
Dr. Ralf Koeppe |
645.000 € |
645.000 € |
1.290.000 € |
107.500 € |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022)1 |
225.000 € |
225.000 € |
450.000 € |
37.500 € |
Stephan Weber |
540.000 € |
540.000 € |
1.080.000 € |
90.000 € |
Gesamt
|
1.410.000 €
|
1.410.000 €
|
2.820.000 €
|
235.000 €
|
1 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023. 2 Zum Stand 31. Dezember 2022
1.4 Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die nachstehenden Tabellen enthalten alle Beträge, die dem Vorstand im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (»gewährte
Vergütung«) und alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (»geschuldete Vergütung«). Dabei wird
zugrunde gelegt, dass die Angabe einer Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungsbericht über dasjenige
Geschäftsjahr erfolgt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden
ist. Die kurzfristige variable Vergütung wird demnach als »geschuldete Vergütung« betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung
bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr
angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente
und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Das LTIP stellt demgegenüber während der Incentivierungsphase keine »gewährte« oder »geschuldete« Vergütung dar, da die Bonuszahlung
von der Erfüllung der festgelegten Erfolgsziele am Ende der Incentivierungsphase abhängt. Mit Ablauf der Incentivierungsphase
am 31. Dezember 2023 wird eine etwaige Vergütung aus dem LTIP 2021 – 2023 geschuldet und nach den vorstehenden Maßgaben im
Rahmen des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG über das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Sonstiges |
Gewährte und geschuldete Gesamt-
vergütung
|
Verhältnis der festen und variablen Vergütung zur gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung |
Sonstiges |
|
Festvergütung |
Neben- leistungen
|
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) 1 |
|
|
Feste Vergütung |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)1 |
|
Dr. Ralf Koeppe |
315.000 € |
14.748 € |
107.500 € |
– |
– |
437.248 €
|
75,4 % |
24,6 % |
– |
– |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022)2 |
75.000 € |
2.938 € |
45.000 € |
– |
– |
122.938 €
|
63,4 % |
36,6 % |
– |
– |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022)3 |
200.000 € |
10.175 € |
30.000 € |
– |
137.500 €4 |
377.675 €
|
55,6 % |
7,9 % |
– |
36,5 %4 |
Stephan Weber |
300.000 € |
18.563 € |
45.000 € |
– |
– |
363.563 €
|
87,6 % |
12,4 % |
– |
– |
Gesamt |
890.000 € |
46.424 € |
227.500 € |
– |
137.500 € |
1.301.424 €
|
72,0 % |
17,5 % |
– |
10,5 % |
1 LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023 2 Vergütung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022. Im Jahr des Eintritts war die kurzfristige
variable Vergütung pro rata temporis garantiert. 3 Vergütung für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. August 2022 sowie Abfindungszahlung
nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand zum 31. August 2022 (vgl. hierzu auch nachfolgend »Gewährte und geschuldete
Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG))«. 4 Abfindungszahlung für die Abgeltung der Ansprüche aus dem vorzeitig zum 31. August 2022 beendeten Dienstvertrag.
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben des zugrunde liegenden Vergütungssystems.
Der prozentuale Anteil der festen Vergütung und der kurzfristigen variablen Vergütung fällt angesichts der Nichtberücksichtigung
des LTIP im Rahmen der gewährten und geschuldeten Vergütung 2022 höher aus als im Rahmen der Ziel-Gesamtvergütung.
Erfüllung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Geschäftsjahres 2022:
Vorstand |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Zielbetrag (bezogen auf 100 % Zielerreichung)
|
Tatsächliche Zielerreichung |
Bonusauszahlungsbetrag |
Dr. Ralf Koeppe |
Unternehmensziele |
50 % |
107.500 € |
0 % |
0 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
107.500 € |
100 % |
107.500 € |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022) 1
|
Unternehmensziele |
50 % |
22.500 € |
100 %1 |
22.500 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
22.500 € |
100 %1 |
22.500 € |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022) 2
|
Unternehmensziele |
50 % |
60.000 € |
0 % |
0 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
60.000 € |
50 % |
30.000 € |
Stephan Weber |
Unternehmensziele |
50 % |
90.000 € |
0 % |
0 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
90.000 € |
50 % |
45.000 € |
1 Andreas Pabst ist zum 1. Oktober 2022 als Vorstand der WashTec AG berufen worden. Im Jahr des Eintritts war die kurzfristige
variable Vergütung pro rata temporis garantiert.
2 Die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wird Frau Dr. Kerstin Reden pro rata temporis für den Zeitraum
vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gewährt.
Im Geschäftsjahr 2022 hat die WashTec Gruppe einen Umsatz in Höhe von € 482.238.726 erzielt und liegt damit um 12,0 % über
dem Vorjahr. Das schwierige wirtschaftliche Umfeld belastete das EBIT, das mit € 38.008.812 um 16,8 % unter dem Ergebnis des
Vorjahres lag. Die EBIT-Marge betrug 7,9 %. Der Free Cashflow lag bei € 16.228.106. Der ROCE erreichte 20,2 %.
Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2022 das EBIT und den Free Cashflow als vergütungsrelevante Unternehmensziele festgelegt.
Diese beiden vergütungsrelevanten Unternehmensziele wurden nicht erreicht.
Entwicklung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung (LTIP 2021 – 2023):
Die beiden Erfolgsziele des LTIP sind durchschnittlich mehr als 25 % ROCE während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel) sowie
ein TSR vor Steuern von mindestens 75 % (TSR-Ziel).
Mit der Teilnahme an der zusätzlichen »Komponente mit Eigeninvestment« des LTIP hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit,
die Bonuszahlung aus der »Komponente ohne Eigeninvestment« durch ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des kurzfristigen variablen
Ziel-Jahreseinkommens 2021 in Euro in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator = 2). Wird das Vorstandsmitglied
erst nach Beginn der Incentivierungsphase bestellt, gilt hinsichtlich der Höhe des Eigeninvestments in Aktien der Gesellschaft,
dass das Vorstandsmitglied zur Verdoppelung des Anspruchs aus der LTIP-Komponente ohne Eigeninvestment ein Eigeninvestment
in Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns in Euro tätigen bzw. getätigt haben muss.
Das Eigeninvestment kann bis zum Stichtag am 30. Juni 2023 getätigt werden. Zum 31. Dezember 2022 stellt sich das Eigeninvestment
des Vorstands wie folgt dar:
Vorstand |
Getätigtes Eigeninvestment |
Maximales Eigeninvestment |
Getätigtes Eigeninvestment |
Dr. Ralf Koeppe |
188.318 € |
210.000 € |
89,7 % |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022) |
3.519 € |
180.000 € |
2,0 % |
Stephan Weber |
164.020 € |
180.000 € |
91,1 % |
Nach dem zweiten Jahr der dreijährigen Incentivierungsphase lagen die beiden Erfolgsziele ROCE und TSR bei 20,2 % bzw. – 1,6 %.
Im Jahr 2021 betrug der ROCE 25,8 % und der TSR 31,4 %. Für die Verpflichtungen aus dem LTIP wurden im Geschäftsjahr 2022 € 1.550.124 nach den Grundsätzen des IFRS 2 bilanziert.
Vor dem Hintergrund der Feststellung des Grads der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat am Ende der Incentivierungsphase
2023 stellt das LTIP gegenwärtig eine zugesagte Vergütung dar. Bei Zielerreichung stellt das LTIP in diesem Bericht im dritten
Jahr der Incentivierungsphase eine »geschuldete Vergütung« dar.
Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG):
Frau Dr. Kerstin Reden ist mit Ablauf des 31. August 2022 vorzeitig aus dem Vorstand der WashTec AG ausgeschieden. Ihr Dienstvertrag
wurde ebenfalls zum Ablauf des 31. August 2022 vorzeitig beendet. Als Abgeltung der vertraglichen Ansprüche, die durch die
vorzeitige Beendigung des Dienstvertrags nicht mehr entstehen, wurde eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von € 137.500
vereinbart. Frau Dr. Kerstin Reden nimmt aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand gemäß den Regelungen des
LTIP-Programms nicht mehr am LTIP teil.
1.5 Maximalvergütung
Im Rahmen des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat für nach der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 abgeschlossene bzw. abzuschließende Vorstandsdienstverträge gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige
Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Diese Maximalvergütung bezieht
sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren können. Die
Maximalvergütung beläuft sich für den Vorstandsvorsitzenden auf € 2.000.000 und für die ordentlichen Mitglieder des Vorstands
auf € 1.500.000 (unter Berücksichtigung des jahresanteiligen LTIP mit maximal zulässigem Eigeninvestment).
Da eine Vergütung aus dem LTIP 2021–2023 erst nach Ablauf der Incentivierungsphase zur Auszahlung gelangt, kann der Gesamtbetrag
der Zahlungen für das Geschäftsjahr 2022 abschließend erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 ermittelt werden. Darüber
hinaus gilt, dass für das Geschäftsjahr 2022 auch bei Zugrundelegung des jahresanteiligen Zielbetrags des LTIP bei maximal
zulässigem Eigeninvestment für jedes Vorstandsmitglied die Maximalvergütung im Sinne des von der Hauptversammlung 2021 beschlossenen
Vergütungssystems nicht überschritten würde. Für die Ziel-Gesamtvergütung wird auf Abschnitt 1.3, für die gewährte und geschuldete
Gesamtvergütung wird auf Abschnitt 1.4 verwiesen.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 und Maximalvergütung im Sinne des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten
Vergütungssystems:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Sonstiges |
Gewährte und geschuldete Gesamtvergütung
|
Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr gemäß Vergütungssystem |
|
Festvergütung |
Nebenleistungen |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) 1 |
|
|
|
Dr. Ralf Koeppe |
315.000 € |
14.748 € |
107.500 € |
– |
– |
437.248 €
|
2.000.000 € |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022)
|
75.000 € |
2.938 € |
45.000 € |
– |
– |
122.938 €
|
1.500.000 € |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022)
|
200.000 € |
10.175 € |
30.000 € |
– |
137.500 €2 |
377.675 €
|
1.500.000 € |
Stephan Weber |
300.000 € |
18.563 € |
45.000 € |
– |
– |
363.563 €
|
1.500.000 € |
Gesamt |
890.000 € |
46.424 € |
227.500 € |
– |
137.500 € |
1.301.424 €
|
6.500.000 € |
1 LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023
2 Für die Abgeltung der Ansprüche von Dr. Kerstin Reden aus dem vorzeitig zum 31. August 2022 beendeten Dienstvertrag wurde
eine Abfindungszahlung in Höhe von € 137.500 vereinbart (vgl. Abschnitt 1.4).
1.6 Malus- und Clawback-Regelungen
Im Rahmen der LTIP-Bedingungen sind sog. Malus- bzw. Clawback-Regelungen implementiert. Danach ist im Fall einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds während der Incentivierungsphase eine teilweise oder vollständige Reduzierung des
LTIP-Auszahlungsbetrages möglich. Bereits ausgezahlte Beträge des LTIP können bis zum Ablauf von einem Jahr nach Ende der
Incentivierungsphase zurückgefordert werden. Über die Reduzierung oder Rückforderung entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen. Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems wird in nach der Hauptversammlung am 18.
Mai 2021 abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen eine entsprechende Regelung für die kurzfristige variable
Vergütung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022 keine Umstände festgestellt, die unter den vorgenannten Malus-
bzw. Clawback-Tatbestand fallen und hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die variable Vergütung zu reduzieren oder
zurückzufordern.
1.7 Peer Group-Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands im Vergleich
zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine im Hinblick auf die Marktstellung der WashTec Gruppe geeignete Vergleichsgruppe
(»Peer Group«) anderer Unternehmen heran (vgl. G.3 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022).
Ziel des Peer Group-Vergleichs ist die horizontale Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung.
Einbezogen werden dabei Vergleichsunternehmen, die in Bezug auf die Merkmale Börsennotierung im SDAX oder Prime Standard,
Maschinenbau-Branche, Internationale Geschäftstätigkeit, Umsatz und Mitarbeiterzahl mit der WashTec Gruppe vergleichbar sind.
Als Vergleichsmaßstab ist die Vergütung inklusive fixer und variabler Vergütungsbestandteile ohne Versorgungsaufwand festgelegt
(zu unterscheiden von der zugeflossenen Vergütung).
Der Vergleich erfolgt sowohl in Bezug auf die absolute Höhe der Vorstandsvergütung als auch unter Berücksichtigung der relativen
Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand gegenüber den Vergleichsunternehmen.
Vor dem Hintergrund von Änderungen in der Zusammensetzung von SDAX und Prime Standard wurde die Peer Group gegenüber dem Vorjahr
entsprechend angepasst. Folgende Unternehmen erfüllen die definierten Merkmale und wurden als Vergleichsunternehmen für den
Peer Group-Vergleich herangezogen:
- |
GESCO AG
|
- |
Jenoptik AG
|
- |
MAX Automation SE
|
- |
MBB SE
|
- |
Pfeiffer Vacuum Technology AG
|
- |
Vossloh AG
|
Der Peer Group-Vergleich hat ergeben, dass die Vorstandsvergütung der WashTec AG sowohl in Bezug auf die absolute Höhe als
auch unter Berücksichtigung der relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand
angemessen und üblich ist.
2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 Anwendung des Vergütungssystems
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie im Falle von Vorschlägen zur Änderung
der Vergütungsregeln über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Die Beschlussfassung betrifft
sowohl das der Hauptversammlung vorgelegte System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats als auch die Festsetzung
der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die ordentliche Hauptversammlung 2021 hat am 18. Mai 2021 das Vergütungssystem (https://ir.washtec.de/corporate-governance/
Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat«) für den Aufsichtsrat beschlossen und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
bestätigt, wie sie in § 8.16 der Satzung festgesetzt wurde. Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung 2021 das Long Term
Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen.
Das vorangegangene, von der ordentlichen Hauptversammlung 2018 beschlossene und von der ordentlichen Hauptversammlung 2021
bestätigte LTIP 2019 – 2021 ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2022 vollständig wie von der Hauptversammlung beschlossen
angewendet.
2.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll in einem angemessenen Verhältnis zur Verantwortung und den Aufgaben der
Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zugleich soll mit einer angemessenen Aufsichtsratsvergütung
ein wichtiger Beitrag im Wettbewerb um geeignete Kandidaten für künftige Besetzungen des Aufsichtsrats geleistet werden.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen durch eine entsprechende funktionsbezogene Vergütung angemessen berücksichtigt. Zudem trägt
die Aufsichtsratsvergütung im Hinblick auf die Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats zur erfolgreichen Verwirklichung
der Geschäftsstrategie bei und fördert den nachhaltigen Unternehmenserfolg der Gesellschaft.
Daneben werden bei der Festlegung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung in Form eines LTIP mit einer Laufzeit
von drei Jahren der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie ebenfalls Rechnung getragen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 8.16 der Satzung umfasst, neben dem Ersatz von Auslagen und der Erstattung
der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden Mehrwertsteuer, eine Festvergütung, ein Sitzungsgeld und eine erfolgsabhängige
Vergütung. Das Vergütungssystem sieht ferner eine langfristige variable Vergütungskomponente in Form eines LTIP für den Aufsichtsrat
vor, die zur Vergütung laut Satzung hinzutritt. Das LTIP für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung 2021 mit einer
Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Dabei überwiegt im Rahmen der variablen Vergütung für ein
Geschäftsjahr die maximal mögliche Bonuszahlung (pro rata temporis) aus dem langfristig orientierten LTIP grundsätzlich die
maximal mögliche erfolgsabhängige Vergütung gemäß der Satzung.
Die derzeit gültige Vergütungsregelung in § 8.16 der Satzung lautet wie folgt:
»Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2015 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben dem Ersatz seiner
Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00.
Für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR 70.000,00, für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats EUR 100.000,00.
Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 2.500,00.
Der Vorsitzende eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
eine solche von EUR 10.000,00.
Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal
gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte des Sitzungsgelds nach diesem Absatz.
Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres
jeweils nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den
der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen
Geschäftsjahres überschreitet.
Die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung (feste und erfolgsabhängige Vergütung sowie Sitzungsgeld) ist begrenzt auf maximal
EUR 75.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR 100.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR 150.000,00
für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei Überschneidung
der Funktionen gilt für die Begrenzung der höhere Betrag.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Aufsichtsratsausschuss
angehört haben, erhalten eine im Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige Vergütung, deren Begrenzung ebenfalls im
Verhältnis zu kürzen ist. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Mehrwertsteuer.
Die Hauptversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat
beschließen, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten.«
Das Long Term Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung 2021 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024
beschlossen.
Das LTIP für den Aufsichtsrat ist auf eine dreijährige Laufzeit (Incentivierungsphase) ausgerichtet und sieht eine einmalige
Bonuszahlung nach Ende der Incentivierungsphase vor. Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht das Programm ein Eigeninvestment
der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien bis zum Stichtag 31. Juli 2022 vor. Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment
von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem Eigeninvestment von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen.
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann auch mit Aktien am LTIP teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 erworben hat. In diesem Fall können Eigeninvestmentaktien auch Aktien sein, mit denen
das Aufsichtsratsmitglied am LTIP 2018 teilgenommen hat.
Die Bonuszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Eigeninvestmentaktien mit dem Referenzkurs und dem auf Grundlage
der Zielerreichung gebildeten Multiplikator. Im Rahmen der Berechnung der Bonuszahlung ist der maximal mögliche Referenzkurs
auf den Wert von € 100,00 begrenzt (Cap).
Als Erfolgsziele sind Vorgaben zu Earnings per Share (»EPS«), ROCE und Free Cashflow festgelegt. Mit den Erfolgszielen wird
der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie Rechnung getragen. Bezugsgröße für die Zielsetzung
im Rahmen des LTIP sind die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2021 zum 31. Dezember 2021. Je nach Erfüllung eines, mehrerer oder
aller Ziele ergibt sich ein unterschiedlicher Multiplikator für die Bonuszahlung. Im Fall der Übererfüllung des EPS-Ziels
kann der Multiplikator bis maximal 1,2 erhöht werden.
Die Bonuszahlung wird am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 fällig. Der Anspruch besteht nur dann
in voller Höhe, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat während der gesamten Incentivierungsphase angehört hat und die Eigeninvestmentaktien
der Gesellschaft bei Ablauf der Incentivierungsphase noch hält.
Der Anspruch auf Zahlung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte Aufsichtsratsmitglied für ein Sechstel
der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2025 Aktien der Gesellschaft erwirbt und dass es diese Aktien nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre hält.
Das Erfordernis, die Aktien zu halten, endet, wenn das berechtigte Aufsichtsratsmitglied während der dreijährigen Haltefrist
aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Eine Pro-rata-Bonuszahlung wird in Ausnahmefällen gewährt. Diese liegen vor bei einem vorzeitigen Beendigungsereignis, wie
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase oder Tod des Aufsichtsratsmitglieds,
Amtsniederlegung oder Abberufung bei Change of Control, Amtsbeendigung durch Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel oder
einem Delisting der Aktien. Voraussetzung für eine Pro-rata-Bonuszahlung ist, dass die Eigeninvestmentaktien bei Beendigungseintritt
noch gehalten werden und dass das Aufsichtsratsmitglied für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten während der Incentivierungsphase
Mitglied des Aufsichtsrats ist.
Im Fall des Neueintritts von Aufsichtsratsmitgliedern erhalten diese eine anteilig gekürzte Bonuszahlung für die Dauer der
tatsächlichen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Für jeden Monat der Zugehörigkeit wird 1/36 der Bonuszahlung gewährt. Voraussetzung
ist ein entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft bis spätestens drei Monate nach Wirksamwerden des Eintritts.
Für die Einzelheiten des Long Term Incentive Program für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 wird auf
das von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 beschlossene Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat Bezug
genommen, das auch in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 unter »Tagesordnungspunkt 8« wiedergegeben
und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
im Bereich »Hauptversammlung 2021« zugänglich ist.
2.3 Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Festvergütung, das Sitzungsgeld und die kurzfristige variable Vergütung werden als »geschuldete Vergütung« betrachtet,
da die den Vergütungen zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit wird
in der nachfolgenden Tabelle die Vergütung für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des
jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung
zwischen Leistung und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Das LTIP stellt demgegenüber keine »gewährte« oder »geschuldete« Vergütung dar, da die Bonuszahlung von der Erfüllung der
festgelegten Erfolgsziele am Ende der Incentivierungsphase abhängt. Angesichts des Ablaufs der Incentivierungsphase am 31.
Dezember 2024 wird eine etwaige Vergütung aus dem LTIP 2022–2024 nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen des Vergütungsberichts
gemäß § 162 AktG über das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesen.
Die im Geschäftsjahr 2022 geschuldete Gesamtvergütung entspricht den Vorgaben des von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystems.
Geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats:
Aufsichtsrat |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile |
Geschuldete Gesamtvergütung
|
Verhältnis der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütung zur geschuldeten Gesamtvergütung |
|
Feste Vergütung1 |
Sitzungsgeld2 |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)3 |
|
Feste Vergütung & Sitzungsgeld |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)3 |
Dr. Günter Blaschke |
119.596 € |
80.404 € |
0 € |
– |
200.000 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Ulrich Bellgardt |
83.548 € |
46.500 € |
0 € |
– |
130.048 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Jens Große-Allermann (bis 16. Mai 2022)
|
15.777 € |
9.000 € |
0 € |
– |
24.777 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Dr. Hans Liebler |
41.572 € |
22.500 € |
0 € |
– |
64.072 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Dr. Sören Hein (bis 16. Mai 2022)
|
13.921 € |
7.500 € |
0 € |
– |
21.421 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Heinrich von Portatius (seit 16. Mai 2022)
|
25.151 € |
18.000 € |
0 € |
– |
43.151 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Dr. Alexander Selent |
49.596 € |
40.500 € |
0 € |
– |
90.096 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Peter Wiedemann (seit 16. Mai 2022)
|
26.723 € |
20.435 € |
0 € |
– |
47.158 €
|
100,0 % |
0,0 % |
– |
Gesamt |
375.884 € |
244.839 € |
0 € |
– |
620.723 €
|
100,0% |
0,0% |
– |
1 Die feste Vergütung beinhaltet die Vergütung laut Satzung sowie die Vergütung für die Zugehörigkeit zu Ausschüssen oder
deren Vorsitz.
2 Berücksichtigung des CAP für die jährliche Vergütung laut Satzung gemäß § 8.16 der Satzung beim Sitzungsgeld.
3 LTIP mit Incentivierungsphase 2022 – 2024
Erfüllung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Geschäftsjahres 2022:
Das Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung des Geschäftsjahres 2022 wurde nicht erreicht, da der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelte Konzerngewinn pro Aktie des Geschäftsjahres 2022 den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres
nicht überschritten hat. Der Konzerngewinn pro Aktie beträgt für das Geschäftsjahr 2022 € 1,97, im Vorjahr lag der Wert bei
€ 2,32.
Entwicklung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung (LTIP 2022 – 2024):
Die drei Erfolgsziele des LTIP sind eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der normalisierten Earnings per Share (EPS)
von mindestens 22 % und des Free Cashflow von mindestens 15 % während der Incentivierungsphase sowie ein durchschnittlicher
ROCE von mehr als 27 % während der Incentivierungsphase.
Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht das Programm ein Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien
bis zum Stichtag 31. Juli 2022 vor. Die von der Hauptversammlung 2022 neu in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder Heinrich
von Portatius und Peter Wiedermann konnten bis zum Stichtag 16. August 2022 ein Eigeninvestment in WashTec Aktien tätigen.
Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem
Eigeninvestment von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen.
Das Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder stellt sich zum jeweils maßgeblichen Stichtag sowie zum 31. Dezember 2022
wie folgt dar:
Aufsichtsrat |
Getätigtes Eigeninvestment zum Stichtag |
Maximales Eigeninvestment |
Getätigtes Eigeninvestment zum Stichtag |
Aktienbesitz zum 31. Dezember 2022 |
Dr. Günter Blaschke |
52.060 Aktien |
4.000 Aktien |
100 % |
52.060 Aktien |
Ulrich Bellgardt |
31.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
31.000 Aktien |
Dr. Hans Liebler |
5.500 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
5.500 Aktien |
Heinrich von Portatius (seit 16. Mai 2022)
|
0 Aktien |
2.000 Aktien |
0 % |
0 Aktien |
Dr. Alexander Selent |
2.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
2.000 Aktien |
Peter Wiedemann (seit 16. Mai 2022)
|
2.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
2.000 Aktien |
Die am 16. Mai 2022 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Jens Große-Allermann und Dr. Sören Hein nehmen
gemäß den Regelungen des LTIP-Programms nicht am LTIP 2022 – 2024 teil.
Zum 31. Dezember 2022 betrugen die EPS € 1,97, der Free Cashflow lag bei € 16.228.106 und der ROCE erreichte einen Wert von
20,2 %. Damit lagen die drei Erfolgsziele nach dem ersten Jahr der dreijährigen Incentivierungsphase aufgrund des herausfordernden
wirtschaftlichen Umfelds noch unter den festgelegten Zielwerten. Für die Verpflichtungen aus dem LTIP wurden im Geschäftsjahr 2022 € 31.592 nach den Grundsätzen des IFRS 2 -bilanziert.
Vor dem Hintergrund der Feststellung des Grads der Zielerreichung am Ende der Incentivierungsphase 2024 stellt das LTIP gegenwärtig
eine »zugesagte Vergütung« dar. Bei Zielerreichung stellt das LTIP in diesem Bericht im dritten Jahr der Incentivierungsphase
gemäß den vorgenannten Maßgaben eine »geschuldete Vergütung« dar.
3. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von WashTec, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der finanziellen Leistungsindikatoren Umsatzerlöse und EBIT der WashTec Gruppe sowie anhand
des Jahresüberschusses der WashTec AG abgebildet. Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt. Für die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Belegschaft der WashTec Gruppe in Deutschland abgestellt.
Geschäftsjahr |
2020 |
2021 |
Veränderung in %
|
2022 |
Veränderung in %
|
Im Geschäftsjahr 2022 amtierende Mitglieder des Vorstands
|
Dr. Ralf Koeppe |
409.057 € |
545.972 € |
33,5 % |
437.248 € |
– 19,9 % |
Andreas Pabst (seit 1. Oktober 2022) |
– |
– |
– |
122.938 €1 |
– |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022) |
205.647 €1 |
518.009 € |
– |
377.675 €2 |
– |
Stephan Weber |
398.017 € |
525.323 € |
32,0 % |
363.563 € |
– 30,8 % |
Im Geschäftsjahr 2022 amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Dr. Günter Blaschke |
181.500 € |
200.000 € |
10,2 % |
200.000 € |
0,0 % |
Ulrich Bellgardt |
119.000 € |
150.000 € |
26,1 % |
130.048 € |
– 13,3 % |
Jens Große-Allermann (bis 16. Mai 2022) |
69.000 € |
75.000 € |
8,7 % |
24.777 € |
– |
Dr. Hans Liebler |
66.500 € |
75.000 € |
12,8 % |
64.072 € |
– 14,6 % |
Dr. Sören Hein (bis 16. Mai 2022) |
67.000 € |
75.000 € |
11,9 % |
21.421 € |
– |
Heinrich von Portatius (seit 16. Mai 2022) |
– |
– |
– |
43.151 € |
– |
Dr. Alexander Selent |
88.000 € |
100.000 € |
13,6 % |
90.096 € |
– 9,9 % |
Peter Wiedemann (seit 16. Mai 2022) |
– |
– |
– |
47.158 € |
– |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlöse WashTec Gruppe |
378.672.014 € |
430.532.025 € |
13,7 % |
482.238.726 € |
12,0 % |
EBIT WashTec Gruppe |
20.067.587 € |
45.690.940 € |
127,4 % |
38.008.812 € |
– 16,8 % |
Jahresüberschuss WashTec AG (HGB) |
8.593.488€ |
39.911.171€ |
364,4 % |
28.306.503 € |
– 29,1 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
|
Belegschaft und oberer Führungskreis in Deutschland 3 |
60.027 € 4 |
61.862 € 4 |
3,1 % 4 |
62.802 € |
1,5 % |
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
Axel Jaeger (bis 31. Mai 2020) |
129.844 € |
– |
– |
– |
– |
Dr. Volker Zimmermann (bis 28. Februar 2019)5 |
170.004 € |
28.326 € |
– 83,3 % |
– |
– |
1 Zeitanteilige Vergütung, da Bestellung als Vorstand nicht während des gesamten Geschäftsjahres bestand. 2 Der für 2022 dargestellte Wert umfasst die Vergütung für die aktive Vorstandstätigkeit sowie die als Abgeltung der Ansprüche
aus dem vorzeitig zum 31. August 2022 beendeten Dienstvertrag vereinbarte Abfindungszahlung (vgl. Abschnitt 1.4). 3 Die Gesamtbelegschaft umfasst die Gesamtheit der bei allen deutschen Gesellschaften der WashTec Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer
einschließlich dem oberen Führungskreis. Der obere Führungskreis umfasst diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche
eine Führungsfunktion im Inland innehaben und in ihrer Funktion direkt an den Vorstand berichten. 4 Für das Jahr 2022 wurde eine veränderte Berechnungssystematik verwendet. Für die Sicherstellung der Vergleichbarkeit wurden
die Vorjahre entsprechend angepasst. 5 Dr. Volker Zimmermann wurde eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewährt, die im Geschäftsjahr
2021 ausgelaufen ist.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die WashTec AG, Augsburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der WashTec AG, Augsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 24. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Jürgen Schumann
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Ralph Jakobi
Wirtschaftsprüfer
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Glossar
AktG |
Aktiengesetz |
CAGR |
Compound Annual Growth Rate; jährliche Wachstumsrate |
Capital Employed |
NOWC + Fixed Assets, ermittelt als Durchschnitt über fünf Quartale |
Corporate Governance |
Rahmen für eine verantwortungsvolle und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Unternehmensleitung und -kontrolle |
DCGK |
Deutscher Corporate Governance Kodex |
EBIT |
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings before Interest and Taxes) |
EBIT-Marge |
EBIT/Umsatzerlöse |
Ergebnis je Aktie (EPS) |
Konzernergebnis/gewichtete durchschnittliche Zahl ausstehender Aktien (Earnings per Share) |
Free Cashflow |
Der frei verfügbare Cashflow, der zur Dividendenausschüttung, Schuldentilgung oder Thesaurierung zur Verfügung steht; der
Free Cashflow berechnet sich: Mittelzufluss aus operativer Geschäftstätigkeit – Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit
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HGB |
Handelsgesetzbuch |
IFRS |
International Financial Reporting Standards; vom International Accounting Standards Board (IASB) erarbeitete, international
harmonisierte und angewandte Rechnungslegungsgrundsätze
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LTIP |
Long Term Incentive Program |
NOWC |
Das Net Operating Working Capital (NOWC) berechnet sich wie folgt: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen + Vorräte –
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen + erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
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ROCE |
Der Return on Capital Employed stellt das Verhältnis des EBIT zur durchschnittlichen Nettokapitalbindung dar und errechnet
sich wie folgt: EBIT/Capital Employed
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Total Shareholder Return (TSR) |
Der Total Shareholder Return (TSR) stellt die Gesamtrendite dar, die ein Aktionär mit einer Aktie über einen festgelegten
Zeitraum erzielt hat und wird als Prozentsatz des investierten Kapitals ausgedrückt. Dieser berechnet sich wie folgt: [(Endaktienkurs–Anfangsaktienkurs)
+ Dividende]/Anfangsaktienkurs
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WashTec |
WashTec meint die WashTec Gruppe, sofern nicht ausdrücklich von einer bestimmten Gesellschaft die Rede ist |
WashTec AG Argonstraße 7 86153 Augsburg Deutschland Telefon +49 821 5584-0 www.washtec.de washtec@washtec.com
Angaben über die unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Dr. Günter Blaschke, Buchloe
Kaufmann, Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Leifheit AG Jahrgang 1949 Nationalität: Deutsch
Ausbildung:
Herr Dr. Günter Blaschke promovierte nach dem BWL-Studium an der Universität zu Köln, Deutschland, im Fachbereich Industriebetriebslehre.
Beruflicher Werdegang:
Seine berufliche Laufbahn begann er 1978 als Assistent Manager für Marketing bei der Procter & Gamble GmbH, Schwalbach, Deutschland.
Von 1981 bis 1990 leitete er bei 3M Deutschland und später bei 3M Europe in Brüssel, Belgien, die Ressorts Marketing, Produktmanagement
und Verkauf von Video-Produkten.
Ab 1990 verantwortete Herr Dr. Blaschke abwechselnd Vertrieb, Marketing, Produktion und Entwicklung bei der Joh. Vaillant
GmbH & Co. KG, Remscheid, Deutschland, für das In- und Ausland. Im März 1997 wechselte er zunächst als Geschäftsführer zur
Rational GmbH, Landsberg am Lech, Deutschland, und wurde im Rahmen des Börsengangs im September 1999 zum Vorstandsvorsitzenden
berufen. Diese Position bekleidete er bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2013.
Seit 4. Juni 2014 ist Herr Dr. Blaschke Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG. Vom 15. Juli 2019 bis 31. Dezember
2019 war Herr Dr. Blaschke gemäß § 105 Abs. 2 AktG in den Vorstand der WashTec AG entsendet (Vorstandsvorsitzender).
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Leifheit AG, Nassau, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Ulrich Bellgardt, Hubersdorf, Schweiz
Dipl.-Ingenieur, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats der KROMI
Logistik AG Jahrgang 1957 Nationalität: Deutsch / Schweiz
Ausbildung:
Herr Ulrich Bellgardt absolvierte sein Studium an der Technischen Universität Clausthal, Deutschland, und erlangte seinen
Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Bergbau.
Beruflicher Werdegang:
Herr Bellgardt begann 1983 seine berufliche Laufbahn als Verkaufsingenieur für Investitionsgüter bei der Gewerkschaft Eisenhütte
Westfalia, Lünen, Deutschland. Ab 1991 war er für sieben Jahre Geschäftsführer der Maschinenfabrik Scharf GmbH, Hamm, Deutschland.
Von 1998 bis 2003 war er als CEO verantwortlich für die Division Surface Technology der Saurer AG, Olten, Schweiz.
2003 gründete Herr Bellgardt die Management-Beratungsgesellschaft ubc GmbH, Solothurn, Schweiz, und war dort bis 2017 als
Managing Partner mit Schwerpunkt Strategie- und Performance-Management tätig.
Seit 4. Juni 2014 ist Herr Bellgardt stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG. Von 15. Juli 2019 bis
31. Dezember 2019 war Herr Bellgardt Vorsitzender des Aufsichtsrats.
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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KROMI Logistik AG, Hamburg, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt
13.976.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich,
der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Montag, den 24. April 2023, 0.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag/Aufzeichnungsdatum),
bezieht. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht
aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Montag, den 8. Mai 2023, 24.00 Uhr
MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:
WashTec AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf
elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
anmeldestelle@computershare.de
Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen (sowie
ggf. für eine Änderung oder den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) vor der Hauptversammlung muss die Vollmacht
zusammen mit den Weisungen (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) bis Freitag, den 12. Mai 2023, 18.00 Uhr MESZ, unter der
nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sein:
WashTec AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch
bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert
oder widerrufen werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) gilt
auch für einen unter Berücksichtigung der Anzahl eigener Aktien am Tag der Hauptversammlung – bei unveränderter Höhe der Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie – ggf. angepassten Gewinnverwendungsvorschlag. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt
einer vorgesehenen Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zuvor abgegebene Weisung an die Stimmrechtsvertreter
zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer feiertags, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr MESZ unter den
vorab genannten Kontaktdaten der Anmeldestelle angefordert werden.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
4. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
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Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen und nicht
erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. in Papierform.
Bei fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes können Aktionäre auch kurzfristig entscheiden Ihre Rechte in
der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Sollten auf dem gleichen Weg zeitgleich Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Die Erteilung
von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt angesehen.
5. |
Weitere Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2018/1212
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Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Punkten 2 bis 5 sowie 7 und 8 der Tagesordnung haben verbindlichen Charakter. Unter dem
Punkt 6 der Tagesordnung hat die vorgesehene Abstimmung empfehlenden Charakter.
Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung)
oder Nein (Ablehnung) abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten (Stimmenthaltung).
6. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft, Unterlagen zur Hauptversammlung
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Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden
Unterlagen können im Internet unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden (vgl. § 124a AktG). Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen
zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg,
zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.
Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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7.1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
(anteiliger Betrag entspricht 174.713 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14. April 2023 (24.00
Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
WashTec AG Vorstand – Abteilung Investor Relations Argonstraße 7 86153 Augsburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs
ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
7.2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
WashTec AG Abteilung Investor Relations Argonstraße 7 86153 Augsburg E-Mail: hauptversammlung@washtec.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 (24.00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen). Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
7.3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf
der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß Ziffer 9.10 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken;
er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen.
7.4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich
unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
Sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung sind Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
1. Allgemeine Informationen
a) Einleitung
Die WashTec AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten
wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
b) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
WashTec AG Datenschutzbeauftragter Argonstraße 7, 86153 Augsburg Tel.: +49 821 5584 – 1111 E-Mail: datenschutzbeauftragter@washtec.com
2. Informationen bezüglich der Verarbeitung
a) Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
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Vor- und Nachname,
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Anschrift,
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Aktienanzahl,
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Aktiengattung,
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Besitzart der Aktien und
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Nummer der Eintrittskarte.
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Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Rahmen der Hauptversammlung.
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung
mit §§ 118 ff. AktG. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen
Regelungen. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung erforderlich sind, auf
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Sämtliche Aktien der WashTec AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die WashTec AG kein Aktienregister im
Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und
Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der WashTec AG. Jeder
unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar sein. Die Gesellschaft
wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften
(§ 126 Abs. 1, § 127 AktG) unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen.
Die Gesellschaft ist gemäß § 129 AktG verpflichtet, ein Verzeichnis über die Teilnehmer der Hauptversammlung zu führen. Die
dort aufgeführten personenbezogenen Daten können von den Teilnehmern der Hauptversammlung während der Versammlung und von
Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden.
d) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
e) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach
einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
3. Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
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das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
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das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
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das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
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das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
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Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. In Bayern ist die zuständige
Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach, Telefon +49 981 180093-0, Telefax: +49
981 180093-800, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
Augsburg, im April 2023
WashTec AG
Der Vorstand
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