Anzeige
+++Analysten prognostizierten 13,5 Millionen C$ Umsatz.: Das Unternehmen meldete 20,5 Millionen C$.+++
Portfolio Tracker
Alle Depots an einem Ort. Dein Gesamtvermögen immer im Blick, tiefgründige Renditeanalysen und Dividendenplaner.
Anzeige
EQS-News

Dr. Greger & Collegen erstreitet vor BGH grundlegendes Urteil zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers 02.08.2024, 12:07 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

Emittent / Herausgeber: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache
Dr. Greger & Collegen erstreitet vor BGH grundlegendes Urteil zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers

02.08.2024 / 12:07 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

Erfolgreiches Urteil vor dem Bundesgerichtshof: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen erstreitet grundlegendes Urteil zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers

 

Regensburg/München, 2. August 2024 – Die renommierte auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat einen bedeutenden Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. In seinem aktuellen Urteil vom 23.07.2024 (Az. II ZR 206/22) bestätigte der BGH, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden durch Vertragsabschlüsse mit der Gesellschaft entstanden sind, sofern die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

 

Dieses Urteil ist von großer Relevanz, da es die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverschleppung weiter präzisiert und die Schutzrechte der Neugläubiger/Anleger stärkt. Der BGH hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nicht mit seinem Ausscheiden endet, sondern auch danach fortwirken kann, wenn seine frühere Pflichtverletzung weiterhin eine Gefahrenlage für die Gesellschaft und deren Gläubiger darstellt.

 

"Wir sind stolz darauf, dieses wegweisende Urteil erstritten zu haben", sagt Dr. Stephan Greger, Inhaber der Kanzlei. "Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten und stellt sicher, dass Geschäftsführer ihre Verantwortung ernst nehmen müssen – auch im Hinblick auf eine Haftung über ihre Amtszeit hinaus.

 

Herr Rechtsanwalt Thomas Groß, der das Verfahren maßgeblich auf Seiten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführt hat, vertrat in diesem Fall eine Klägerin, die Investitionen in ein für eine Vielzahl von Anlegern vorgesehenes Kapitalanlagemodell tätigte nachdem der ehemalige Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht verletzt hatte und bereits als Geschäftsführer ausgeschieden war. Der BGH folgte mit aktuellem Urteil seiner Argumentation, dass die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für spätere, nach seinem Ausscheiden abgeschlossene Verträge gilt, solange die von ihm verursachte Gefahrenlage noch fortbesteht. „Ein Geschäftsführer kann sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er seine Geschäftsführerstellung aufgibt und das sinkende Schiff in der Krisensituation verlässt“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Groß.

 

Für weitere Informationen oder Rückfragen steht Ihnen die Kanzlei Dr. Greger & Collegen gerne zur Verfügung.



Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen

Standort München:
Prinzregentenstraße 54
80538 München
Tel.: 089 / 237 08 480
Fax: 089 / 237 08 4811

Standort Regensburg:
Dr.-Leo-Ritter-Str. 7
93049 Regensburg
Tel.: 0941 / 630 99 60
Fax: 0941 / 630 99 620

Web: www.dr-greger.de


Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG.
Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1960175&application_name=news&site_id=boersennews_de~~~d41e2cc8-bdcb-47ba-bb51-c77a04513666
Kommentare (0) ... diskutiere mit.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer