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Newron gibt Vereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Verschiebung der Rückzahlungstermine der anstehenden Tranchen seiner Finanzierungsvereinbarung von 2018 bekannt 15.03.2024, 07:00 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS-News: Newron Pharmaceuticals S.p.A. / Schlagwort(e): Finanzierung
Newron gibt Vereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Verschiebung der Rückzahlungstermine der anstehenden Tranchen seiner Finanzierungsvereinbarung von 2018 bekannt

15.03.2024 / 07:00 CET/CEST
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Newron gibt Vereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Verschiebung der Rückzahlungstermine der anstehenden Tranchen seiner Finanzierungsvereinbarung von 2018 bekannt

EIB verlängert die Rückzahlungsfristen für die Tranchen eins bis drei ihres Darlehens an das Unternehmen bis Ende 2025 und ins Jahr 2026, nach potenziell wichtigen Pipeline- Meilensteinen 

EIB erhält unter der Vereinbarung nunmehr bestimmte erfolgsabhängige Vergütung 

Mailand, Italien, 15. März 2024, 07:00 am CET – Newron Pharmaceuticals S.p.A. („Newron”) (SIX: NWRN, XETRA: NP5), ein biopharmazeutisches Unternehmen, das sich auf die Entwicklung neuartiger Therapien für Patienten mit Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems konzentriert, gibt heute eine Einigung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über eine Änderung bestimmter Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung von 2018 bekannt.

Im Rahmen der Änderung wird die Rückzahlung der Tranchen eins bis drei (von insgesamt fünf) der Finanzierungsvereinbarung mit bisherigen Fälligkeitsterminen von Juni 2024 bis April 2025 deutlich verschoben. Tranche eins ist nun für den 25. November 2025, Tranche zwei für April 2026 und Tranche drei für Juni 2026 vorgesehen. Die Fälligkeitstermine für die Tranchen vier und fünf bleiben unverändert. Für die geänderten Tranchen wird Newron ab sofort die vereinbarten Zinssätze zahlen. Zudem erhält die EIB bestimmte erfolgsabhängige Vergütungen. Die Vereinbarung enthält weitere Bedingungen und Konditionen. Einzelheiten zum Darlehensvertrag von 2018 finden sich im Jahresbericht 2022 von Newron, der auf der Website des Unternehmens veröffentlicht ist.

Roberto Galli, CFO von Newron, kommentierte: „Wir begrüßen die Unterstützung der EIB, unsere vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Darlehensvertrags mit den potenziellen Zeitpunkten bestimmter bevorstehender wertsteigernder Meilensteine der innovativen Therapien aus unserer Pipeline abzustimmen. Wir sind nach wie vor begeistert von dem sich abzeichnenden Profil unseres führenden Medikamentenkandidaten Evenamide, der sich in der letzten Phase der klinischen Entwicklung für die potenzielle Behandlung von Schizophrenie-Patienten befindet, insbesondere von solchen, die gegen die derzeit zugelassenen Medikamente resistent sind und bei denen die bisherigen klinischen Daten außergewöhnlich sind.“

Über Newron Pharmaceuticals
Newron (SIX: NWRN, XETRA: NP5) ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das sich auf neuartige Therapien für Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems konzentriert. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz im italienischen Bresso in der Nähe von Mailand. Xadago® (Safinamide) ist in der EU, der Schweiz, Großbritannien, den USA, Australien, Kanada, Lateinamerika, Israel, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Japan und Südkorea für die Behandlung der Parkinson-Krankheit zugelassen und wird von Newrons Partner Zambon vertrieben. Supernus Pharmaceuticals besitzt die Vermarktungsrechte in den USA. Meiji Seika hält die Entwicklungs- und Vermarktungsrechte in Japan und anderen Schlüsselregionen Asiens. Newron entwickelt zudem Evenamide als mögliche erste Zusatztherapie zur Behandlung von Patienten mit Symptomen der Schizophrenie. Weitere Informationen unter www.newron.com.

Für weitere Informationen:

Newron
Stefan Weber – CEO, +39 02 6103 46 26, pr@newron.com 

Großbritannien/Europa
Simon Conway / Ciara Martin / Natalie Garland-Collins, FTI Consulting, +44 20 3727 1000, SCnewron@fticonsulting.com 

Schweiz
Valentin Handschin, IRF, +41 43 244 81 54, handschin@irf-reputation.ch 

Deutschland/Europa
Anne Hennecke / Caroline Bergmann, MC Services, +49 211 52925220, newron@mc-services.eu 

USA
Paul Sagan, LaVoieHealthScience, +1 617 374 8800, Ext. 112, psagan@lavoiehealthscience.com 

Wichtige Hinweise
Dieses Dokument enthält zukunftsbezogene Aussagen, die (auf nicht erschöpfende Weise) folgende Themen betreffen: (1) die Fähigkeit von Newron, die Geschäftsfelder weiterzuentwickeln und auszubauen, die Entwicklung der aktuellen Produktkandidaten erfolgreich abzuschließen; den Zeitpunkt des Beginns verschiedener klinischer Studien und den Erhalt von Daten sowie  laufende und zukünftige Kollaborationen zur Entwicklung und Vermarktung ihrer Produktkandidaten (2) den Markt für Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS und von Schmerzen, (3) die finanziellen Ressourcen von Newron und (4) diesen Aussagen zugrundeliegende Hypothesen. In manchen Fällen können diese Aussagen und Hypothesen anhand von Begriffen wie "werden", "voraussehen", "schätzen", "erwarten", "prognostizieren", "beabsichtigen", "planen", "vermuten", "abzielen" und anderen Wörtern und Begriffen mit ähnlicher Bedeutung erkannt werden. Alle in diesem Dokument enthaltenen Aussagen bezüglich der Strategie, den Zielen, den Plänen, der zukünftigen finanziellen Position, den prognostizierten Erträgen und Kosten sowie den Aussichten von Newron, mit Ausnahme historischer Fakten, sind zukunftsbezogene Aussagen. Aufgrund ihrer Natur sind diese Aussagen und Hypothesen mit allgemeinen und spezifischen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden, wobei das Risiko besteht, dass explizit oder implizit in diesem Dokument enthaltene Voraussagen, Prognosen, Hochrechnungen und andere Ergebnisse nicht eintreffen. Zukünftige Ereignisse und tatsächliche Ergebnisse könnten sich aufgrund einer Reihe wichtiger Faktoren erheblich von jenen unterscheiden, die in diesen zukunftsbezogenen Aussagen beschrieben oder in Erwägung gezogen werden oder die diesen zugrunde liegen. Zu diesen Faktoren zählen (auf nicht erschöpfende Weise) die folgenden: (1) Unwägbarkeiten bei der Entdeckung, Entwicklung oder Vermarktung von Produkten, zu denen, ohne darauf beschränkt zu sein, Schwierigkeiten bei Rekrutierung von Patienten klinischen Studien, negative Ergebnisse von klinischen Studien oder Forschungsprojekten oder unerwartete Nebenwirkungen gehören, (2) Verzögerung bei der behördlichen Zulassung oder bei der Markteinführung bzw. Unmöglichkeit des Erhalts der Zulassung oder der Markteinführung, (3) die zukünftige Akzeptanz von Produkten auf dem Markt, (4) der Verlust von geistigen Eigentumsrechten oder die Unmöglichkeit, einen entsprechenden Schutz solcher Rechte zu erhalten, (5) die Unmöglichkeit, zusätzliche Mittel aufzubringen, (6) der Erfolg bestehender sowie das Zustandekommen zukünftiger Kollaborationen und Lizenzverträge, (7) Rechtsstreitigkeiten, (8) Verlust von wichtigen leitenden oder anderen Mitarbeitenden, (9) negative Publicity und Berichterstattung und (10) wettbewerbsbezogene, regulatorische, gesetzliche und juristische Entwicklungen oder Veränderungen des Marktes und/oder der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen. Es ist möglich, dass Newron die in den zukunftsbezogenen Aussagen geäußerten Pläne, Absichten oder Erwartungen nicht verwirklicht, und dass sich die diesen Aussagen zu Grunde liegenden Hypothesen als falsch erweisen. Anleger sollten daher kein unangemessenes Vertrauen in diese Aussagen setzen. Es kann nicht garantiert werden, dass sich die tatsächlichen Ergebnisse von Forschungsprogrammen, Entwicklungsaktivitäten, Vermarktungsplänen, Kollaborationen und Geschäften nicht erheblich von den Erwartungen unterscheiden, die in derartigen zukunftsbezogenen Aussagen oder den zu Grunde liegenden Hypothesen zum Ausdruck gebracht werden. Newron sieht sich nicht verpflichtet, zukunftsbezogene Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren, es sei denn, dies wird durch die geltenden Regelungen der SIX Swiss Exchange oder der Börse Düsseldorf verlangt, an der die Aktien von Newron notiert sind. Dieses Dokument ist weder ein Angebot noch eine Einladung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren von Newron, noch enthält sie ein derartiges Angebot oder eine derartige Einladung, weshalb keinerlei Teil von diesem Dokument als Basis oder Berufungsgrundlage eines Vertrages oder einer wie immer gearteten Verbindlichkeit zu sehen ist.



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