Crealogix Holding AG / Schlagwort(e): Delisting
Genehmigung der temporären Befreiung von gewissen Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7 Kotierungsreglement sowie der Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

08.03.2024 / 07:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SIX Exchange Regulation AG erteilt Crealogix Holding AG zeitlich befristete Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung und genehmigt die Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

Befreiung von gewissen Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7 Kotierungsreglement

Crealogix Holding AG (CREALOGIX) hat heute bekannt gegeben, dass die SIX Exchange Regulation AG (SER) mit Entscheid vom 7. März 2024 zeitlich befristete Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung gewährt hat. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SER lauten wie folgt:

"I. Die Crealogix Holding AG (Emittent) wird bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 7. August 2024 von folgenden Pflichten befreit:

  1. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2023 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);
     
  2. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc- Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;
     
  3. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
     
  4. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
     
  5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):
  • Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans);
  • Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags);
  • Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);
  • Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten);
  • Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse);
  • Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up);
  • Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen);
  • Ziff. 5.01 (Schaffung/Streichung bedingtes Kapital oder Einführung/Dahinfallen des Kapitalbands);
  • Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals). 

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.

 

III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 7. August 2024 wird der Emittent bis zum 30. September 2024 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner

der folgenden Tatbestände bis am 7. August 2024 eingetreten ist oder bis zum 30. September 2024 eintritt:

  1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;
     
  2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten vor dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin;
     
  3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten durch das zuständige Gericht;
     
  4. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 7. August 2024, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 30. September 2024, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent den Halbjahresbericht 2023 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP)."

Dekotierung

CREALOGIX hat heute bekannt gegeben, dass sie die Genehmigung zur Dekotierung ihrer Namenaktien erhalten hat.

CREALOGIX hatte am 26. Februar 2024 bei der SER die Dekotierung ihrer Namenaktien beantragt. Mit Entscheid vom 7. März 2024 hat die SER die Dekotierung aller CREALOGIX Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 8.00 genehmigt.

Die SER wird den letzten Handelstag und das Dekotierungsdatum in Absprache mit CREALOGIX festlegen, unter Berücksichtigung des derzeit beim Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens zur Kraftloserklärung der restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien von CREALOGIX.

Medienmitteilung (PDF)



Ende der Adhoc-Mitteilung
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Crealogix Holding AG
Maneggstrasse 17
8041 Zürich
Schweiz
Telefon: +41 58 404 87 65
E-Mail: media@crealogix.com
Internet: www.crealogix.com
ISIN: CH0011115703
Börsen: SIX Swiss Exchange
EQS News ID: 1854177

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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