SASV reicht Noveneingabe beim Handelsgericht Zürich in Folge der Veröffentlichung des PUK-Berichts am 20.12.2024 ein 13.01.2025, 10:24 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0


EQS-Media / 13.01.2025 / 10:24 CET/CEST

Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) macht Noveneingabe beim Handelsgericht Zürich in Folge der Veröffentlichung des PUK-Berichts am 20.12.2024 Am 20. Dezember 2024 veröffentlichte die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) im Rahmen einer Pressekonferenz ihren Bericht über die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der Credit Suisse-Krise. Die Erkenntnisse der PUK bekräftigen die in der Klage des SASV vorgebrachten Argumente, dass der bezahlte Übernahmepreis von 3 Milliarden Franken für die CS durch die UBS erstens willkürlich festgelegt wurde und zweitens deutlich zu niedrig war. Drittens schloss der Bundesrat die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses bewusst nicht aus.

Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) hat am 10. Januar 2025 eine Noveneingabe zu dem am 20.12.2024 veröffentlichten Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK-Bericht) beim Handelsgericht Zürich eingereicht. Der PUK-Bericht gilt im Verfahren gegen die UBS als neues Beweismittel und wurde im Rahmen der Noveneingabe (Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel) vom SASV gewürdigt.

Die Erkenntnisse, die aus dem PUK-Bericht zu gewinnen sind, bekräftigen die in der Klage des SASV vorgetragenen Argumente. So geht aus dem PUK-Bericht deutlich hervor, dass auf den Verwaltungsrat der Credit Suisse durch die UBS direkt und indirekt über die Bundesbehörden massiver Druck ausgeübt worden ist, einen niedrigen Kaufpreis zu akzeptieren, der ohne jede objektive Bewertungsgrundlage festgelegt wurde. Schon damals erkannte der Verwaltungsrat der Credit Suisse, dass der von der UBS gezahlte Kaufpreis viel zu niedrig sei und die UBS mit der Übernahme der Credit Suisse rund 30 Milliarden Franken verdienen würde. Ein von der Credit Suisse geforderter Besserungsschein wurde kategorisch abgelehnt.

Der Verwaltungsrat der UBS konnte überhaupt nur deshalb ein Angebot ohne Bewertungsgutachten in Höhe von 3 Milliarden Franken machen, ohne gegen seine Sorgfaltspflicht zu verstossen, weil dieser Wert offensichtlich deutlich zu niedrig war. Wie der PUK-Bericht hervorbringt, ging die UBS damals schon von signifikanten Gewinnen in Folge der Fusion aus, war aber nicht bereit, diese auf objektiver Grundlage mit den Aktionären der Credit Suisse zu teilen. Der PUK-Bericht bestätigt sodann, dass auch die UBS selbst stets von Fortführungswerten ausgegangen ist. Zudem verlangte die UBS gemäss Bericht die Aufhebung der Ausschüttungsbeschränkungen bei der Credit Suisse, was darauf hinweist, dass die UBS die Dividendenfähigkeit der Credit Suisse nach erfolgter Fusion als intakt einstufte.

Folgerichtig verzichtete die UBS nur zwei Monate nach der Übernahme der Credit Suisse auf die ihr im Rahmen der Fusion gewährten Bundesgarantien in Höhe von 9 Milliarden Franken.

Den Vertretern des Bundes durfte laut PUK-Bericht bewusst gewesen sein, dass die Rechte der CS-Aktionäre massiv beschnitten wurden, weshalb die Klagerrechte nach Art. 105 FusG bewusst nicht ausgeschlossen wurden. Den CS-Aktionären sollte die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des Übernahmepreises ermöglicht werden. Auf dieser Grundlage wurde auch die Klage des SASV eingebracht.



Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein
Schlagwort(e): Unternehmen

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