Bezugsrecht, Ausschluss

Börsenlexikon
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Wann darf ein Bezugsrechtsauschluss beantragt werden?

Das Bezugsrecht zum Bezug neuer (junger) Aktien durch die Aktionäre kann gem. § 186 (3) AktG ganz oder teilweise nur im Beschluss über die Grundkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Eine weitere Voraussetzung des Ausschlusses von Bezugsrechten ist, dass der Anstieg des Grundkapitals durch die Kapitalerhöhung geringer als 10% ist und der Emissionspreis den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Als ""wesentlich"" gilt in Deutschland eine Grenze von etwa 5 %. Ein Bezugsrechtsausschluss kann allerdings nur bei Vorliegen besonders triftiger Gründe erfolgen. Diese Gründe können unter Anderem beim Erwerb von fremden Unternehmen, Unternehmensanteilen oder Beteiligungen vorliegen, wenn in diesen Fällen die Jungen Aktien als Bezahlung genutzt werden. Ein weiterer triftiger Grund ist auch die Zulassung der Aktien der jeweiligen Gesellschaft zum Handel an einer ausländischen Börse, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Ein Grund für den Ausschluss von Bezugsrechten ist gegeben, wenn die Aktiengesellschaft Belegschaftsaktien ausgeben möchte.