Eigenverwaltungsverfahren (§ 270a InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) Nächster Begriff: Regelinsolvenzverfahren

Ein gerichtliches Verfahren nach § 270a InsO, das einem Schuldner mit Sanierungsaussichten die Eigenverwaltung ohne Sachwalter ermöglicht, um das Unternehmen unter eigener Leitung fortzuführen und Gläubigerinteressen zu wahren

Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a der Insolvenzordnung (InsO) ist eine besondere Verfahrensform innerhalb des Insolvenzverfahrens, bei der das insolvente Unternehmen – unter bestimmten Voraussetzungen – das Verfahren in eigener Verantwortung durchführt. Anders als im Regelverfahren wird kein Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingesetzt, sondern der Schuldner bleibt selbst wirtschaftlich handlungsfähig. Das Gericht stellt ihm lediglich einen Sachwalter zur Seite, der die Eigenverwaltung überwacht, aber nicht ersetzt.

Ziel der Eigenverwaltung ist es, sanierungsfähigen Unternehmen frühzeitig eine Fortführungsperspektive zu ermöglichen und dabei die Verfahrenskosten zu senken sowie Know-how und Entscheidungskompetenz in der Unternehmensführung zu belassen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 270 bis 285 InsO, wobei § 270a InsO die konkrete Eröffnungsphase des Eigenverwaltungsverfahrens regelt.

Gesetzlicher Rahmen (§ 270a InsO – „Vorbereitende Eigenverwaltung“)

§ 270a Abs. 1 InsO
Stellt der Schuldner einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung, so kann das Insolvenzgericht zur Vorbereitung des Verfahrens anordnen, dass der Schuldner weiterhin die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt, sofern nicht zu erwarten ist, dass dies zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

§ 270a Abs. 2 InsO
Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters, wenn der Antrag mit dem Eröffnungsantrag verbunden wird.

Diese Vorschrift regelt den vorläufigen Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eigenverwaltung und der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

Voraussetzungen der Eigenverwaltung

Für die Anordnung des Eigenverwaltungsverfahrens müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Antrag durch den Schuldner
    Die Eigenverwaltung kann nur auf Antrag des Schuldners erfolgen. Er kann sie mit dem Insolvenzantrag oder separat stellen (§ 270 Abs. 2 InsO).

  2. Kein Nachteil für Gläubiger
    Das Gericht darf die Eigenverwaltung nur anordnen, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind (§ 270 Abs. 2 Satz 1 InsO). Maßgeblich ist, ob die Geschäftsführung geeignet, die Organisation tragfähig und die Fortführungsaussicht realistisch ist.

  3. Mitwirkungspflichten und Transparenz
    Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass er bereit ist, transparent mit dem Gericht und dem Sachwalter zusammenzuarbeiten, und alle erforderlichen Informationen offenlegt.

  4. Begründeter Sanierungsplan (optional)
    Zwar ist kein formaler Insolvenzplan erforderlich, jedoch muss eine plausible Sanierungsperspektive bestehen. Ein strukturierter Fortführungsvorschlag mit Finanzierungsübersicht und Maßnahmenplan erhöht die Erfolgsaussichten.

Rolle des Sachwalters

Der Sachwalter ist eine vom Gericht eingesetzte Person, die die Geschäftsführung kontrolliert, jedoch nicht ersetzt. Seine Aufgaben umfassen:

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage,

  • Überwachung der Geschäftsführung,

  • Bericht an das Gericht,

  • Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen (z. B. Kreditaufnahme, Veräußerung von Vermögensgegenständen).

Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz hat der Sachwalter keine Verfügungsmacht über das Vermögen, sondern beschränkt sich auf eine aufsichtsführende Funktion (§ 274 InsO).

Verfahrensablauf

Das Eigenverwaltungsverfahren untergliedert sich typischerweise in folgende Phasen:

  1. Antragstellung
    Der Schuldner stellt zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Eigenverwaltung und legt die erforderlichen Unterlagen vor, z. B. Finanzstatus, Liquiditätsplan, Sanierungskonzept.

  2. Vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO)
    Das Gericht ordnet – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Eigenverwaltung im Rahmen des Eröffnungsverfahrens an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter.

  3. Eröffnung des Verfahrens (§ 270b InsO)
    Nach Prüfung der Zulässigkeit und Tragfähigkeit eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, der Sachwalter überwacht.

  4. Sanierungsprozess und Insolvenzplan
    In der Eigenverwaltung wird üblicherweise ein Insolvenzplan erarbeitet (§§ 217 ff. InsO), der auf eine Entschuldung, Restrukturierung oder übertragende Sanierung zielt.

  5. Beendigung und Aufhebung des Verfahrens
    Nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO).

Vorteile der Eigenverwaltung

Das Verfahren bietet für sanierungsfähige Unternehmen eine Reihe von Vorteilen:

  • Verbleib der unternehmerischen Verantwortung bei der Geschäftsleitung,

  • Schnellere Entscheidungsprozesse durch Wegfall des Verwalterzwangs,

  • Kostenersparnis durch Vermeidung einer vollständigen Insolvenzverwaltung,

  • Erhalt von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, da das operative Geschäft stabil bleibt,

  • Besseres Insolvenzimage, insbesondere im Rahmen eines geordneten Schutzschirmverfahrens,

  • Flexibilität bei der Gestaltung von Maßnahmen im Insolvenzplan.

Grenzen und Risiken

Die Eigenverwaltung ist nur dann zielführend, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Risiken bestehen insbesondere bei:

  • unzureichender Vorbereitung des Antrags und Sanierungskonzepts,

  • mangelnder Erfahrung der Geschäftsführung im Umgang mit Insolvenzverfahren,

  • Verlust des Gläubigervertrauens, etwa bei unklarer Kommunikation oder Informationsverweigerung,

  • fehlender Liquidität, um den Geschäftsbetrieb in der Eigenverwaltung aufrechtzuerhalten.

In solchen Fällen kann das Gericht die Eigenverwaltung ablehnen oder widerrufen (§ 270b Abs. 3 InsO) und das Verfahren in die Regelinsolvenz überführen.

Verhältnis zum Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Das Eigenverwaltungsverfahren ist nicht identisch mit dem Schutzschirmverfahren, steht aber in engem Zusammenhang. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung, die unter zusätzlichen Voraussetzungen (insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsfähigkeit) genutzt werden kann. Es dient dazu, in einem definierten Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Insolvenzplan vorzubereiten.

Fazit

Das Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO ist ein modernes Instrument zur Sanierung insolventer, aber fortführungsfähiger Unternehmen. Es ermöglicht eine selbstbestimmte Restrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht, bei der die Geschäftsleitung aktiv bleibt und ein gerichtlicher Sachwalter die Kontrolle übernimmt. Voraussetzung ist eine solide Vorbereitung, Transparenz und Kooperationsbereitschaft. In Kombination mit einem Insolvenzplan stellt die Eigenverwaltung einen flexiblen, gläubigerorientierten und sanierungsfreundlichen Verfahrensweg dar, der sich vor allem für mittelständische Unternehmen mit positiver Fortführungsprognose eignet.