Nachrangige Gläubiger Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Insolvenzgläubiger Nächster Begriff: Ablaufdatum
Ein Gläubiger, dessen Forderung im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse bedient wird, um höherrangige Ansprüche vorrangig zu schützen
Nachrangige Gläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger behandelt werden. Sie stehen im Rang der Befriedigung hinter den Insolvenzgläubigern und den Massegläubigern. Ihre rechtliche Stellung ist in § 39 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzverfahren grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn nach vollständiger Befriedigung aller höherrangigen Forderungen noch ein Überschuss in der Insolvenzmasse verbleibt – was in der Praxis nur selten der Fall ist.
Gesetzliche Einordnung und Bedeutung
Nach § 39 InsO gelten bestimmte Forderungen als nachrangig. Diese gesetzliche Einordnung betrifft insbesondere Forderungen, die aus ihrer wirtschaftlichen oder rechtlichen Natur heraus nicht den allgemeinen Vermögensansprüchen gleichgestellt werden sollen. Die Nachrangigkeit dieser Forderungen dient der Systematisierung der Gläubigerhierarchie und soll insbesondere verhindern, dass bestimmte Forderungen die allgemeinen Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Die Nachrangigkeit wirkt sich auf zweierlei Weise aus:
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Nachrangige Forderungen werden bei der Verteilung der Insolvenzmasse erst nach vollständiger Befriedigung der Massegläubiger (§ 53 InsO) und der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) berücksichtigt.
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Sie haben kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung (§ 77 InsO), was bedeutet, dass sie keinen Einfluss auf wesentliche Entscheidungen im Insolvenzverfahren nehmen können.
Arten nachrangiger Forderungen
§ 39 Abs. 1 InsO benennt sechs Kategorien von Forderungen, die im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden:
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Zinsen und Säumniszuschläge, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Insolvenzforderungen anfallen. Diese Forderungen entstehen zwar im Zusammenhang mit bereits bestehenden Verbindlichkeiten, sind aber nachrangig, weil sie das Verfahrensergebnis nicht weiter belasten sollen.
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Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger nach Verfahrenseröffnung entstehen. Dazu zählen beispielsweise Anwaltskosten für die Anmeldung und Durchsetzung von Insolvenzforderungen außerhalb des förmlichen Verfahrens.
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Geldstrafen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. Diese Forderungen sind nicht auf einen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile gerichtet, sondern verfolgen Sanktionszwecke und sind daher nachrangig.
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Forderungen aus unentgeltlichen Leistungen des Schuldners. Hierunter fallen beispielsweise Schenkungen. Da keine Gegenleistung erbracht wurde, werden diese Forderungen im Insolvenzverfahren besonders niedrig priorisiert.
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Zinslose Darlehen, die dem Schuldner von einem Gesellschafter eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH oder einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft gewährt wurden. Diese Regelung soll eine Gleichstellung mit wirtschaftlich gleichwertigem Eigenkapital verhindern.
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Forderungen aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellten Leistungen, die einem Schuldner von einer dem Unternehmen nahestehenden Person in der Krise gewährt wurden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO i. V. m. § 39 Abs. 4 InsO).
Diese nachrangigen Forderungen unterliegen einer klaren Rangordnung. Innerhalb des § 39 InsO besteht zusätzlich eine Rangfolge, wobei Forderungen nach Nr. 6 nur bedient werden, wenn sämtliche anderen nachrangigen Forderungen bereits erfüllt wurden.
Verhältnis zu anderen Gläubigergruppen
Im Insolvenzverfahren ist die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung entscheidend. Die folgende Struktur ergibt sich:
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Massegläubiger (§ 53 InsO): Ihre Forderungen entstehen nach Verfahrenseröffnung und werden vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt.
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Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO): Forderungen, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, werden aus der verbleibenden Masse anteilig bedient.
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Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO): Sie werden nur berücksichtigt, wenn nach vollständiger Befriedigung der vorstehenden Gruppen noch Vermögen vorhanden ist.
In der Praxis bedeutet dies häufig, dass nachrangige Forderungen vollständig ausfallen. Selbst bei einer relativ guten Insolvenzquote für normale Insolvenzgläubiger verbleibt in den meisten Fällen keine Insolvenzmasse für die nachrangigen Gläubiger.
Behandlung im Verfahren
Nachrangige Gläubiger müssen ihre Forderungen ebenso wie Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Dabei ist die Art der Forderung genau zu bezeichnen, um eine korrekte Rangzuordnung zu ermöglichen. Die Prüfung durch den Insolvenzverwalter und gegebenenfalls die Gläubigerversammlung erfolgt im Prüfungstermin (§ 176 InsO).
Wird eine nachrangige Forderung anerkannt, erhält sie den entsprechenden Rangvermerk in der Tabelle. Eine Berücksichtigung bei der Schlussverteilung erfolgt jedoch nur, wenn feststeht, dass nach Befriedigung aller Masse- und Insolvenzgläubiger noch Masse übrig ist (§ 199 Satz 2 InsO).
Ausschluss von Verwertungsmaßnahmen
Nachrangige Gläubiger haben während des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff auf Sicherheiten oder Aussonderungsrechte, es sei denn, sie besitzen eigene dingliche Rechte, was in der Regel nicht der Fall ist. Auch sind sie von Mitwirkungsrechten im Verfahren ausgeschlossen, was ihre Position zusätzlich schwächt.
Darüber hinaus besteht im Fall eines Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen keine gesonderte Begünstigung nachrangiger Forderungen. Solche Forderungen unterfallen der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) und sind damit grundsätzlich nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, sie unterliegen einem Ausschlussgrund (z. B. wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 302 InsO).
Wirtschaftliche und rechtspolitische Bedeutung
Die nachrangige Behandlung bestimmter Forderungen ist ein bewusster gesetzgeberischer Eingriff zur Sicherung einer gerechten und zweckmäßigen Verteilung der Insolvenzmasse. Sie soll verhindern, dass Forderungen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder ohne Gegenleistung andere Gläubiger benachteiligen.
Besonders relevant ist dies bei Forderungen aus Gesellschafterdarlehen. Durch die Nachrangigkeit soll verhindert werden, dass Gesellschafter in der Krise eines Unternehmens durch rückholbare Darlehen faktisch eine bevorzugte Stellung gegenüber echten Fremdkapitalgebern einnehmen.
Auch der Ausschluss von Geldstrafen und anderen Sanktionen von der vorrangigen Befriedigung verdeutlicht, dass das Insolvenzverfahren vorrangig der wirtschaftlichen Entschuldung dient, nicht jedoch der Befriedigung öffentlicher Strafansprüche.
Fazit
Nachrangige Gläubiger nehmen im Insolvenzverfahren eine untergeordnete Rolle ein. Ihre Forderungen werden gemäß § 39 InsO erst dann berücksichtigt, wenn alle höherrangigen Forderungen – insbesondere die der Masse- und Insolvenzgläubiger – vollständig beglichen sind. Die Nachrangigkeit betrifft insbesondere Zinsforderungen, Kosten der Rechtsverfolgung, Geldstrafen, unentgeltliche Leistungen sowie Gesellschafterdarlehen. In der Praxis ist die Aussicht auf Befriedigung für nachrangige Gläubiger äußerst gering. Ihre rechtliche Stellung dient vor allem der Systematisierung des Insolvenzverfahrens und dem Schutz der Gläubigergesamtheit vor sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugungen.