Das Geld flieht:
Das ist kein Gold-Boom, das ist ein Systembruch – und er hat gerade erst begonnen
Anzeige
BGH

Negativzinsen auf Einlagen teils unzulässig 04.02.2025, 16:49 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Werte zum Artikel
Name Aktuell Diff. Börse
BNP Paribas (A) 79,96 EUR +1,81 % Lang & Schwarz

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im juristischen Streit um Negativzinsen auf Bankguthaben hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für mehr Klarheit gesorgt. Nach einem Urteil des Gerichts dürfen Banken und Sparkassen die sogenannten Verwahrentgelte nicht für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind die Strafzinsen hingegen grundsätzlich zulässig - aber nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.

Konkret entschied das höchste deutsche Zivilgericht über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen Banken und eine Sparkasse, die zeitweise von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Verbraucherschützer hielten das für unzulässig und klagten auf Unterlassung sowie teils auf Rückzahlung der erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 61/23 u.a.)

EZB schaffte Negativzinsen wieder ab

Von Juni 2014 an mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten - meist erst ab einem bestimmten Freibetrag - Verwahrentgelte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebührenschraube.

Obwohl die Verwahrung von Einlagen eine sogenannte Hauptleistung aus dem Girovertrag darstellt und die entsprechenden Klauseln damit keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegen, müssen sie sich laut Senat an das Transparenzgebot halten. Die beklagten Verwahrentgeltklauseln waren dem BGH zufolge aber intransparent und daher unwirksam. Sie informierten Kunden demnach nicht ausreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.

Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten hingegen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Der Charakter dieser Verträge werde durch die Erhebung von Verwahrentgelten verändert, so der Karlsruher Senat. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten./jml/DP/stw

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Werbung
Weiter aufwärts?
Kurzfristig positionieren
Ask: 0,41
Hebel: 19
mit starkem Hebel
Ask: 1,76
Hebel: 4
mit kleinem Hebel
Smartbroker
Morgan Stanley
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie hier: MM9AEC MK59FY. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung. Der Emittent ist berechtigt, Wertpapiere mit open end-Laufzeit zu kündigen.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer