Anzeige
++++++ Umsatz +31 %, Analysten mit Rating: KAUFEN - Aktie mit 200 % Potenzial ++++++
Portfolio Tracker
Dein Depot in Echtzeit – Kurse, Renditeanalyse und Dividendenplaner an einem Ort.
Anzeige
Bundesarbeitsgericht

Keine Kündigung nach Kirchenaustritt 05.11.2026, 16:35 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Arbeitnehmer einer katholischen Einrichtung müssen bei einem Kirchaustritt nicht automatisch mit einem Jobverlust rechnen. Wenn kirchliche Einrichtungen religiöse Anforderungen im Beruf stellen, müssten diesen für alle beschäftigten Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben gelten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Verhandelt wurde der Fall einer Sozialpädagogin in einer Schwangerenberatungsstelle eines katholischen Vereins in Hessen.

"Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten ... Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftigt, die nicht Mitglied dieser Kirche sind", entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (2 AZR 196/22). Sie erklärten die Kündigung für unwirksam.

Richter: Benachteiligung nicht gerechtfertigt

Um die Aufgaben als Sozialpädagogin erfüllen zu können, müsse die Klägerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein, so das Bundesarbeitsgericht. "Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht katholische Beschäftigte mit den Aufgaben der Schwangerschaftsberatung betraute." Ihr Kirchenaustritt allein stelle in dem Fall keinen Loyalitätsverstoß dar, der eine Benachteiligung rechtfertige. Die von der Klägerin nachgeforderten Zahlungen ständen ihr zu.

Ihr Fall hatte in diesem Jahr auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschäftigt. In seiner Entscheidung hieß es unter anderem zu religiösen Anforderungen im Beruf, dass sie angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der Kirche "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sein müssten.

Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der katholische Verein in der hessischen Schwangerschaftsberatung nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts auch zwei Arbeitnehmerinnen, die nicht der katholischen Kirche angehörten.

Weniger Sonderrechte der Kirchen

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Kündigungen benachteiligten sie entgegen den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wegen ihrer Religion. Der kirchliche Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beraterin durch den Kirchenaustritt schwerwiegend gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen hat. Er hatte zunächst versucht, sie zum Wiedereintritt zu bewegen. Als das erfolglos blieb, schickte er die Kündigung.

Nach dem Grundgesetz haben Kirchen in Deutschland ein Selbstbestimmungsrecht, das auch arbeitsrechtliche Sonderregelungen begründet. Klagen dazu landen immer wieder bei den Arbeitsgerichten. Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts haben dazu geführt, dass Kirchenaustritte oder Scheidungen bei kirchlichen Arbeitgebern nicht mehr automatisch zur Kündigung oder einer Bewerbungsablehnung führen.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer