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Fall in Italien

Komplett-Leistungsentzug für Asylbewerber unzulässig 18.12.2025, 12:53 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

LUXEMBURG/MAILAND (dpa-AFX) - Italien darf einem Asylbewerber nicht sämtliche Leistungen wie Unterkunft, Essen und finanzielle Unterstützung entziehen, nur weil er sich einer Verlegung in ein anderes Aufnahmezentrum widersetzt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Mailand entschieden. Auslöser war das Vorgehen der italienischen Behörden gegen einen sich dort aufhaltenden tunesischen Asylbewerber und seinen minderjährigen Sohn.

Dem Mann waren alle materiellen Aufnahmeleistungen - darunter Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung - gestrichen worden, nachdem er sich geweigert hatte, eine zugewiesene Unterkunft zu räumen und in ein anderes Zentrum umzuziehen. Zudem wurde ihm vorgeworfen, den Betrieb und die Sicherheit der ersten Einrichtung beeinträchtigt zu haben.

Verhältnismäßige Sanktionen sind jedoch möglich

Ein italienisches Gericht äußerte an dem Vorgehen Zweifel und legte den Fall den Luxemburger Richtern vor, weil es einen solchen kompletten Leistungsentzug für womöglich unvereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie hielt.

Der EuGH stellte nun klar, dass der vollständige Leistungsentzug in diesem Fall nicht zu rechtfertigen ist. Gleichzeitig werteten die Richter das Verhalten des Tunesiers als schwerwiegenden Verstoß gegen geltende Regeln. Dieser könne grundsätzlich mit Sanktionen belegt werden. Diese müssten jedoch verhältnismäßig sein. Der Entzug sämtlicher materieller Leistungen sei dies nicht. Allerdings hätte Italien das Recht, eine Verlegung durchzusetzen./rme/DP/stw

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