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Libanons Armee

Erste Phase zur Hisbollah-Entwaffnung beendet 08.01.2026, 11:08 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

BEIRUT (dpa-AFX) - Die libanesische Armee hat nach eigenen Angaben "die Ziele der ersten Phase" ihres Entwaffnungsplans für den Südlibanon erreicht. Der Plan zur Wiedererlangung des staatlichen Gewaltmonopols befinde sich damit in einem fortgeschrittenen Stadium, hieß es in einer Erklärung der Armee.

Aus Kreisen der Hisbollah hieß es, die Organisation habe keine militärische Präsenz mehr südlich des Litani-Flusses, etwa 30 Kilometer von der israelischen Grenze entfernt. Israel äußerte sich zu der Armee-Erklärung zunächst nicht.

Im Zuge der seit Ende November 2024 geltenden Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sollte auch die vom Iran unterstützte Schiitenmiliz entwaffnet werden. Die libanesische Regierung beauftragte die Armee mit der Entwaffnung. Sie soll in fünf Phasen ablaufen.

Eigentlich galt der 31. Dezember als Frist für den Abschluss der ersten Phase. Sie sieht die vollständige Räumung der Region südlich des Litani-Flusses von militärischen Strukturen der Schiitenorganisation vor. Der weitere Fahrplan sieht vor, die Entwaffnung auf Gebiete nördlich des Litanis, die Hauptstadt Beirut sowie die Bekaa-Ebene auszuweiten.

Präsident: Entscheidung über Krieg und Frieden liegt beim Staat

Israel wirft der Hisbollah vor, sich entgegen dem Abkommen neu zu organisieren und nachzurüsten. Nahezu täglich greift das Militär daher weiter im Nachbarland an. Seit Inkrafttreten der Waffenruhe wurden im Libanon nach staatlichen Angaben dabei mehr als 300 Menschen getötet. Mehr als 100 davon waren nach UN-Angaben Zivilisten.

Libanons Präsident Joseph Aoun bekräftigte seine volle Unterstützung für den Plan der Armee. Der Einsatz der libanesischen Streitkräfte südlich des Litani-Flusses basiere auf einer "umfassenden nationalen Entscheidung", betonte er in einem Statement. Diese Entscheidung ziele darauf ab, das staatliche Gewaltmonopol zu festigen. Die Entscheidung über Krieg und Frieden solle allein den staatlichen Institutionen obliegen./arj/DP/zb

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