Paukenschlag:
Diese Gratis-Aktien könnten jetzt Gold wert sein
Anzeige

Richterin billigt umstrittenen Musk-Deal mit US-Börsenaufsicht 09.07.2026, 11:25 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Eine US-Bundesrichterin hat den Vergleich zwischen der US-Börsenaufsicht SEC und Tech-Milliardär Elon Musk im Streit über verspätete Offenlegungen bei der Übernahme von Twitter offiziell gebilligt. Bezirksrichterin Sparkle Sooknanan äußerte in Washington zwar erhebliche Bedenken, sah jedoch nur wenig Spielraum bei der Beurteilung der Fairness und Angemessenheit des Vergleichs. Weder die SEC noch Musks Anwälte gaben einen Kommentar ab.

Musk hatte im Jahr 2022 den Kurznachrichtendienst Twitter für 44 Milliarden Dollar übernommen und ihn später in "X" umbenannt. Die US-Börsenaufsicht SEC warf ihm vor, den massiven Aufkauf von Twitter-Aktien im Vorfeld dieser Übernahme viel zu spät öffentlich gemacht zu haben. Durch diese Geheimhaltung konnte er die Aktien auf dem Markt deutlich günstiger erwerben und sparte so laut Klageschrift rund 150 Millionen Dollar. Leidtragende waren die normalen Anleger, die ein Recht darauf gehabt hätten, rechtzeitig von Musks Übernahmeplänen zu erfahren. Musk selbst hatte sich stets damit verteidigt, dass die verspätete Offenlegung keine Absicht gewesen sei.

Ein fragwürdiger Deal

Ursprünglich wollte die SEC, dass Musk diese 150 Millionen Dollar als unrechtmäßige Bereicherung an die betrogenen Anleger zurückzahlt. Doch im Mai 2026 nahm der Fall eine überraschende Wende. Die SEC und Musks Anwälte präsentierten dem Gericht plötzlich einen fertigen Vergleich.

Die Details dieses Deals sind erstaunlich: Musk wird als Privatperson komplett aus der Schusslinie genommen. Stattdessen richtet sich die Strafe gegen eine Art Vermögensverwaltung, den "Elon Musk Revocable Trust", dessen alleiniger Treuhänder und Begünstigter Musk selbst ist. Und anstatt 150 Millionen Dollar zurückzahlen zu müssen, sieht der Vergleich lediglich eine Zivilstrafe von 1,5 Millionen Dollar vor. Das Geld fließt zudem nicht an die geschädigten Anleger zurück, sondern direkt in die Staatskasse.

Der Frust der Richterin

In ihrer Urteilsbegründung machte Richterin Sooknanan aus ihrer Frustration keinen Hehl und stellte fest, dass "einige Aspekte dieses Vergleichs rote Flaggen aufziehen lassen", also Anlass zur Besorgnis geben. Sie wunderte sich offen, warum die Börsenaufsicht zuließ, dass der Trust erst in letzter Minute in den Prozess eingeführt wurde - offensichtlich nur zu dem Zweck, damit Musk öffentlich behaupten kann, er sei persönlich nicht belangt worden.

Juristisch gesehen waren der Richterin jedoch die Hände gebunden. Wie Sooknanan erklärte, ist ein Gericht bei solchen Einigungen zwar kein bloßer "Stempelautomat", aber eben auch kein "Bürgerbeauftragter", der eigene Ermittlungen anstellt. Solange ein Vergleich nicht "die richterliche Macht verhöhnt" und absolute Mindeststandards an Fairness erfüllt, muss das Gericht ihn akzeptieren - selbst wenn es die Einigung für unangemessen hält.

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer