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Strafsenat lehnt Nebenklage von Nord Stream AG ab 02.10.2026, 14:51 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Im Strafprozess um die Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen in der Ostsee dürfen die teilweise oder ganz zum russischen Staatskonzern gehörende Nord Stream AG sowie die Nord Stream 2 AG nicht als Nebenkläger auftreten. Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts habe die Nebenklagen mit Beschluss vom Mittwoch nicht zugelassen, teilte das Gericht am Freitag mit. Es sei keine durch schwere wirtschaftliche Tatfolgen ausgelöste besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit ersichtlich.

Strafprozess startet Mitte Oktober

Vom 14. Oktober an muss sich der ukrainische Staatsangehörigen Serhij K. wegen der Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg verantworten. Ihm wird als Mittäter vorgeworfen: das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriff gegen zivile Objekte, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, die Zerstörung von Bauwerken sowie die Störung öffentlicher Betriebe.

Im September 2022 hatten mehrere Sprengungen in der Nähe der dänischen Insel Bornholm die beiden Nord-Stream-Pipelines so beschädigt, dass kein Gas mehr durchgeleitet werden konnte. Durch Nord Stream 1 floss vorher russisches Erdgas nach Deutschland, Nord Stream 2 war noch nicht in Betrieb. Allerdings war nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine die Durchleitung von Gas durch Nord Stream 1 von russischer Seite bereits mehrfach stark gedrosselt oder ganz gestoppt worden.

Kein existenzieller Schaden für die Unternehmen

Dass durch den Anschlag - wie von der Nord Stream AG sowie der Nord Stream 2 AG vorgebracht - ein "existentieller Schaden" entstanden sei und somit das Recht als Nebenkläger aufzutreten bestehe, sieht das Gericht nicht. Die Reparatur der Leitungen werde zwar wohl jeweils einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag kosten. Dem gegenüber stünden jedoch Investitionskosten für beide Leitungen von 7,4 beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro.

Die Wiederherstellungskosten seien damit nicht so hoch, dass der Schaden nach üblichen Maßstäben als wirtschaftlichen Totalschaden zu bewerten sei, erklärte das Gericht. Weitergehende wirtschaftlichen Folgen etwa durch die Reaktion der politischen Entscheidungsträger auf den russischen Angriff in der Ukraine müssten zudem außer Betracht bleiben.

Unternehmen drohen keine Schuldzuweisungen

Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Schuldzuweisungen gegen die Unternehmen erheben könnte, die diese nur mit den Rechten einer Nebenklägerin abwehren könnten. Sollte sich an dieser Sachlage etwas ändern, könnten die Firmen erneut eine Zulassung als Nebenklägerinnen beantragen, erklärte das Gericht.

Zuletzt könne die besondere Schutzbedürftigkeit auch nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche begründet werden. Dafür biete das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten.

Prozess befasst sich nur mit Tat- und Schuldfrage des Angeklagten

Der Senat wies auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Strafprozesses sei, jenseits der Tat- und Schuldfrage des Angeklagten eine umfassende Aufarbeitung des Geschehens zu gewährleisten und mögliche weitere Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen aufzudecken. Erst recht gehe es nicht darum, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für etwaige Reparationsforderungen Russlands gegen die Ukraine zu ermitteln.

Der Angeklagte Serhij K. war Ende August 2025 an der Adria-Küste im Urlaub mit seiner Familie gefasst worden und wurde am 27. November nach Deutschland überstellt. Seit dem 28. November sitzt er in Untersuchungshaft. Insgesamt sollen an dem Anschlag sieben Täter beteiligt gewesen sein. Einer von ihnen sitzt derzeit in Kroatien in Untersuchungshaft.

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