EQS-CMS: Evonik Industries AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 02.03.2023, 09:12 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Evonik Industries AG / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Evonik Industries AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

02.03.2023 / 09:12 CET/CEST
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Der Vorstand der Evonik Industries AG, Essen, ISIN-Nr. DE000EVNK013, hat beschlossen, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Evonik Industries AG am 31. August 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.

Der Rückerwerb dient der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Evonik Industries AG und bestimmter nachgeordneter Konzerngesellschaften sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Evonik Industries AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („MMVO“) im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms.

Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 6. März 2023 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis zum 31. März 2023 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum können nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu maximal EUR 113,36 Mio. (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 28. Februar 2023: EUR 20,23) einem Volumen von bis zu ca. 5.604.000 Stück Aktien. Das Unternehmen geht im Lichte von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Programmen aber davon aus, dass das Gesamtvolumen des tatsächlichen Rückkaufs eine Größenordnung von nur maximal EUR 15 Mio. nicht übersteigen wird; dies entspricht auf der Basis des vorstehend genannten Xetra-Schlusskurses einem Volumen von ca. 741.000 Aktien.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Evonik Industries AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 MMVO in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („VO 2016/1052“).

Der Rückkauf soll ausschließlich kursschonend über die Börse erfolgen. Der maximale Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie der Evonik Industries AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 VO 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der VO 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 VO 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird Evonik Industries AG gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://corporate.evonik.de/de/investor-relations/aktie/mitarbeiter-aktienprogramm/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Essen, den 2. März 2023

Evonik Industries AG

Der Vorstand



02.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Evonik Industries AG
Rellinghauser Straße 1-11
45128 Essen
Deutschland
Internet: www.evonik.com

 
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