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EQS-CMS: IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten 04.05.2023, 10:05 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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Name Aktuell Diff. Börse
Immofinanz 15,47 EUR ±0,00 % Lang & Schwarz

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: IMMOFINANZ AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

04.05.2023 / 10:05 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018

 

IMMOFINANZ AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018

 

ISIN: AT0000A21KS2

 

In der 30. ordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG am 03. Mai 2023 wurden zu Punkt 8. der Tagesordnung (Beschlussfassung über Ermächtigungen des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse gefasst:

 

„1. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb.

 

2. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht ausgenützten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

 

3. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.“

 

 

Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:

Bettina Schragl
Head of Corporate Communications and Investor Relations
T +43 (0)1 88 090 2290
M +43 (0)699 1685 7290

communications@immofinanz.com

investor@immofinanz.com

 

 



04.05.2023 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: IMMOFINANZ AG
Wienerbergstraße 9
1100 Wien
Österreich
Internet: http://www.immofinanz.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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