Cherry SE
München
ISIN DE000A3CRRN9 / WKN A3CRRN
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2024
Am
Mittwoch, den 24. Juli 2024, um 14:00 Uhr (MESZ)
findet im
Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
die
ordentliche Hauptversammlung der Cherry SE
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und Aktionärinnen oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung statt.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Aktionärinnen* und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice („Investor-Portal“) zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und ihr Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Das passwortgeschützte
Investor-Portal zur Hauptversammlung ist unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
erreichbar. Nähere Hinweise zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton finden Sie im Abschnitt „Ergänzende Angaben
und Hinweise“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärinnen und ihrer Bevollmächtigten erfolgt - auch bei Bevollmächtigung von
Dritten - ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die elektronische Briefwahl oder über Vollmacht- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.
Für Aktionäre und Aktionärinnen und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
* Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum
Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289a, 315a HGB
|
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG* festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung.
* Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Cherry SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c) ii), Art. 10 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: „SE-Verordnung
“) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
| |
2.1 Bernd Wagner
2.2 Dr. Udo Streller
2.3 Oliver Kaltner
2.4 Dr. Mathias Dähn
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands beschließen
zu lassen.
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
| 4. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen der Gesellschaft
|
| a) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
|
| b) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts (§
115 Abs. 5 WpHG) im Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
|
| c) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und
sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
aufgestellt werden und soweit die prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu bestellen.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
|
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der von Vorstand und
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Abschnitt II.1 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 und er ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zugänglich. Der Vergütungsbericht wird ferner auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
| 6. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SE- Ausführungsgesetz
(SEAG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Das
Mitglied Herr Joachim Coers hat sein Aufsichtsratsmandat bereits im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung 2024 niedergelegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde Herr Harald von Heynitz für einen Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2024 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten der noch amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Herr Steven M. Greenberg
und Herr Dino Sawaya enden ebenfalls jeweils mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher sind drei Aufsichtsratspositionen
zu besetzen.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder vorbehaltlich einer anderweitigen
Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre; hierbei
wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen jeweils im Wege der Einzelwahl
(erneut) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
| 6.1 |
Herrn Steven M. Greenberg, Rechtsanwalt und Berater für das Recht des geistigen Eigentums und Innovationsmanagement, wohnhaft in Boynton Beach, Florida,
Vereinigte Staaten von Amerika,
|
| 6.2 |
Herrn Harald von Heynitz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in München, Bundesrepublik Deutschland, und
|
| 6.3 |
Dr. Ashley Saulsbury, Ingenieur, wohnhaft in Washington, Vereinigte Staaten von Amerika.
|
Die Wahl von Herrn Harald von Heynitz erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juli 2024 und bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Die Amtszeit von Herrn Steven M. Greenberg und Dr. Ashley Saulsbury erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
am 24. Juli 2024 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und
Kandidaten haben versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft
aufbringen können.
Über den von § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügt insbesondere das Aufsichtsratsmitglied Heather Faust. Über den von § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein weiteres Mitglied
des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen insbesondere die Aufsichtsratsmitglieder
James Burns, der derzeit Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, und Harald von Heynitz.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von
§ 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Weitere Angaben zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs.
1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind
im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II.2 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zugänglich.
| 7. |
Beschlussfassung über die Anpassung des Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie entsprechende
Satzungsanpassung
|
Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre oder bei einer wesentlichen Änderung der Vergütung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt die Einrichtung eines Innovations- und Technologie-Ausschusses. Für die Tätigkeit bzw. den Vorsitz
in Ausschüssen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, abhängig von ihrer Rolle in dem spezifischen Ausschuss, zusätzlich
zu ihrer festen Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung. Die entsprechende Satzungsregelung
in § 15 Abs. 2 lautet derzeit wie folgt:
| |
„(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende
des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich eine jährliche
feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Prüfungsausschusses ist, ohne Vorsitzender
zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von EUR 12.500,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied
des Personal- und Vergütungsausschus-ses oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche
feste jährliche Vergütung von jeweils EUR 7.500,00.“
|
Um auch die Tätigkeit im Innovations- und Technologie-Ausschuss zu berücksichtigen, sollen das Vergütungssystem und die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry SE entsprechend geändert und § 15 Abs. 2 der Satzung entsprechend geändert und
neu gefasst werden.
Zur einfacheren Handhabung und für Zwecke einer besseren Übersichtlichkeit soll die Vergütung für die Mitgliedschaft und den
Vorsitz in anderen Ausschüssen als dem Prüfungsausschuss einheitlich und unabhängig von der Art des jeweiligen Ausschusses
geregelt werden. Dementsprechend soll die derzeit in § 15 der Satzung geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für
das laufende Geschäftsjahr 2024 angepasst werden sowie das unter diesem Tagesordnungspunkt 7 abgedruckte Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr 2024 sowie für die darauffolgenden Geschäftsjahre
gebilligt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry SE wird wie folgt neu gefasst:
|
„VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS DER CHERRY SE
| I. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
|
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022
(DCGK).
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Verantwortung und ihren Aufgaben sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung
berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Zugleich soll
die Vergütung die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend
attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können.
Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag
für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Entsprechend der Anregung G.18 DCGK sehen die aktuellen Vergütungsregelungen keine erfolgsorientierte Vergütung, sondern eine
reine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft vor. Auf diese Weise kann der Aufsichtsrat der Gesellschaft
die unabhängige Beratung und Kontrolle des Vorstands am besten wahrnehmen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos
der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg
des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen
eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion
durch die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich sein. Variable Vergütungsbestandteile sowie finanzielle
oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.
| II. |
Vergütungsbestandteile
|
Die Vergütung der einfachen Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung in Höhe von EUR 45.000,00. Zudem
erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen
und die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse
der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
einbezogen, soweit eine solche besteht.
Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden
und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, sodass auch der Empfehlung G.17 DCGK entsprochen wird.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält anstelle der Vergütung für einfache Aufsichtsratsmitglieder für das jeweilige Geschäftsjahr
der Gesellschaft eine feste Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 und der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden eine
feste Grundvergütung von EUR 67.500,00.
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich zu der jährlichen festen Vergütung der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses EUR 25.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 12.500,00 für das jeweilige Geschäftsjahr
der Gesellschaft.
Jeder Vorsitzende eines Ausschusses, der nicht der Prüfungsausschuss ist, erhält zusätzlich zu der allgemeinen jährlichen
festen Vergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes einfache Mitglied eines Ausschusses, der nicht der
Prüfungsausschuss ist, erhält zusätzlich zu der allgemeinen jährlichen festen Vergütung eine feste jährliche Vergütung von
EUR 7.500,00.
Für die Mitgliedschaft bzw. den Vorsitz in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird jedoch keine Vergütung
gezahlt; dies gilt jedoch nicht für den Prüfungsausschuss.
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während
des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat,
einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw.
der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
| III. |
Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Mitglieder des Aufsichtsrats
können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt
auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates - oder, im Falle einer
Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter - mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
oder - im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter - kann die Frist abkürzen oder auf
die Einhaltung der Frist verzichten.
Die Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre vom Vorstand sowie vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
überprüft. Dazu kann ein horizontaler Marktvergleich mit Aufsichtsratsvergütungen in anderen Unternehmen erstellt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann dabei von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten unterstützt werden. Bei wesentlichen
Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, werden das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Hauptversammlung zum Beschluss vorgelegt. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung
bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß
der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft unterbreitet, sodass es zu einer
gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten
Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
eingehalten. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Somit ist ein System der gegenseitigen Kontrolle bereits in den gesetzlichen Regelungen verankert.“
| b) |
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst, wobei der neu gefasste § 15 Abs. 2 ab 1. Juli 2024 gelten soll:
„(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich zu der Vergütung nach vorstehendem Absatz 1 eine zusätzliche
jährliche Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende eines sonstigen Ausschusses des Aufsichtsrats erhält zusätzlich zu
der Vergütung nach vorstehendem Absatz 1 eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats,
das einfaches Mitglied des Prüfungsausschusses ist, ohne Vorsitzender des Prüfungsausschusses zu sein, erhält eine zusätzliche
feste jährliche Vergütung von EUR 12.500,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das einfaches Mitglied eines sonstigen Ausschusses
des Aufsichtsrats ist, ohne Vorsitzender eines solchen Ausschusses zu sein, erhält zusätzlich zu der Vergütung nach vorstehendem
Absatz 1 eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 7.500,00. Für die Mitgliedschaft bzw. den Vorsitz in Ausschüssen - mit
Ausnahme des Prüfungsausschusses -, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt.“
|
Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
| 8. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
|
Gemäß § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre. Das bisher geltende Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der Cherry SE wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Cherry SE am 20. April 2022
gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat das aktuelle Vergütungssystem turnusmäßig einer Überprüfung unterzogen. Auf Grundlage dieser Überprüfung
hat der Aufsichtsrat am im Juni 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beschlossen, welches das bisher geltende Vergütungssystem aktualisiert und
punktuell ändert. Das neue Vergütungssystem soll dem Aufsichtsrat bei der Festsetzung der individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder
mehr Flexibilität ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Interessen der Vorstandsmitglieder durch die Möglichkeit einer höheren
Beteiligung über eine Ermessenstantieme noch enger an den Interessen der Aktionäre ausgerichtet und gleichzeitig die Liquidität
der Gesellschaft geschont werden. Diese Ermessenstantieme kann entweder direkt in Aktien der Gesellschaft gewährt werden oder
mit der Verpflichtung, die gewährten Barmitteln unmittelbar für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden. Zudem
wird im Rahmen der Umsetzung des zweiten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II) erstmals der Umgang mit der Vergütung bei
einer möglichen Mandatsstilllegung für Vorstandsmitglieder geregelt ("Stay on Board").
Das neue Vergütungssystem wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juli 2024 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
zur Billigung vorgelegt. Das neue Vergütungssystem gilt für alle amtierenden Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar
2024 sowie im Fall von Neu- und Wiederbestellungen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das nachfolgend unter Abschnitt II.3 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, vom Aufsichtsrat im Juni 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands der Cherry SE, zu billigen.
II. ANLAGEN UND WEITERE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG
| 1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023)
|
VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AktG
Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat
Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Cherry SE (im Folgenden auch „Cherry SE“ oder „Cherry“) gemäß § 162 Aktiengesetz erstellt. Der Vergütungsbericht
erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Cherry und gibt Auskunft,
über die im Geschäftsjahr 2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von Cherry gewährte
und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere
des § 162 Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Er entspricht
zudem den anwendbaren Vorgaben der gültigen Rechnungslegungsvorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen (Handelsgesetzbuch
„HGB“, International Financial Reporting Standards „IFRS“) und den Leitlinien, die vom Arbeitskreis Leitlinien für eine nachhaltige
Vorstandsvergütung herausgegeben wurden.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 sah sich die Cherry SE mit äußerst herausfordernden Rahmenbedingungen konfrontiert, die zu grundlegenden
strategischen Entscheidungen und operativen Maßnahmen führten, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Nicht nur war das
Marktumfeld von makroökonomischen Widrigkeiten und geopolitischen Krisen geprägt, was die Nachfrage nach Unterhaltungselektronik
nennenswert beeinträchtigte. Auch auf Unternehmensebene galt es, adversen Entwicklungen Rechnung zu tragen, entsprechend gegenzusteuern
und Transformationsprozesse einzuleiten.
In allen drei Geschäftsbereichen, GAMING & OFFICE PERIPHERALS, DIGITAL HEALTH & SOLUTIONS und COMPONENTS, wurden in der zweite
Jahreshälfte spezifische Maßnahmen ergriffen, um die Profitabilität wieder zu steigern. Hervorzuheben ist dabei insbesondere
die umfassende Restrukturierung im Bereich COMPONENTS zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Schalterproduktion.
Hinzu kam das konzernübergreifende Maßnahmenpaket zur Verbesserung zahlreicher innerbetrieblicher Prozesse und Strukturen
wie etwa der Beschaffungs- und Vertriebssteuerung sowie der Finanzplanung. Als Aufsichtsrat verfolgen wir die Entwicklung
sowohl auf Konzernebene als auch in jedem der Geschäftsbereiche genau und stehen in engem Austausch mit dem Vorstand, um sicherzustellen,
dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind bereits wesentliche Meilensteine der Prozessoptimierung
und Restrukturierung erreicht. So kann die Auftragsfertigung von MX2-Schaltern in China voraussichtlich bereits im zweiten
Quartal aufgenommen werden und nicht erst wie geplant im dritten Quartal des laufenden Jahres.
Aus Sicht des Aufsichtsrates ist Cherry inzwischen wieder in einer Weise strukturiert und positioniert, die es der Gruppe
ermöglicht, von den globalen Trends Hybrid Work, Nachfrageverlagerung hin zu hochwertigen mechanischen Tastaturen, Digitalisierung
des Gesundheitssystems und Übertragung der ULP-Schaltertechnologie von Gaming- auf Office-Notebooks zu profitieren und die
jeweiligen Märkte aktiv mitzugestalten.
Bei einem Ausgabekurs von EUR 32,00 am 29. Juni 2021 verzeichnete die Aktie am 27.8.2021 einen Höchststand von EUR 39,00.
Im Jahr 2023 erreichte die Aktie das Jahreshoch am 05.01.2023 und notierte bei EUR 8,59. Am 31.10.2023 erreicht die Aktie
das Jahrestief und notierte bei EUR 2,13. Zum Ende des Geschäftsjahres am 31.12.2023 notierte die Aktie bei EUR 3,18.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats
Der Vorstand der Cherry SE bestand vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden (CEO),
Herrn Oliver Kaltner, dem COO Herrn Dr. Udo Streller, sowie dem CFO Herrn Bernd Wagner, der zum 31.03.2023 aus dem Unternehmen
ausschied. Am 15.04.2023 wurde der Vorstand um ein weiteres Mitglied, Herrn Dr. Mathias Dähn, erweitert, der die Aufgaben
des CFO von Herrn Wagner übernahm. Herr Dr. Mathias Dähn erhielt einen Vorstandsvertrag bis 14. April 2026. Weiterhin wurde
Dr. Udo Strellers Vertrag bis 30. Juni 2026 verlängert.
Im Geschäftsjahr 2023 bestand der Aufsichtsrat der Cherry SE aus Marcel Stolk (Vorsitzender und Mitglied des Personal- und
Vergütungsausschusses), James Burns (stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender des Prüfungsausschusses), Joachim Coers
(Mitglied des Prüfungsausschusses, Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses), Heather Faust (Vorsitzende des Personal-
und Vergütungsausschusses, Mitglied des Prüfungsausschusses), Steven M. Greenberg (Vorsitzender des Nominierungsausschusses),
Charlotte Hovmand Johs ab dem 17. Mai 2023 (Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses), und Dino Sawaya (Mitglied des
Prüfungsausschusses und des Nominierungsausschusses) sowie Tariq Osman bis zum 17. Mai 2023 (Mitglied des Nominierungsausschusses
und des Personal- und Vergütungsausschusses). Joachim Coers schied aus dem Aufsichtsrat aus, sein Mandat endete am 31. Dezember
2023.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Das Vergütungssystem für den Vorstand sowie die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsratsplenum
- nach entsprechender Vorbereitung durch den Vergütungsausschuss - festgelegt und regelmäßig überprüft. Die vom Aufsichtsrat
und Vergütungsausschuss im Berichtsjahr behandelten Themen werden im Bericht des Aufsichtsrats detailliert erläutert.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie die Höhe der Gesamtvergütung.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands hat ergeben, dass die sich aus der Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2023 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
Horizontalvergleich (externer Vergleich)
Im Horizontalvergleich stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht und darüber hinaus marktüblich ist. Insbesondere
werden dabei die Vergütungshöhen und -strukturen vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups) untersucht. Für diesen Vergleich
werden im Hinblick auf die Marktstellung der Cherry (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Unternehmen herangezogen.
Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung beachtet der Aufsichtsrat die Üblichkeit der Vergütung, insbesondere unter Heranziehung
des Vergütungsniveaus von Unternehmen des Prime Standard sowie weiterer, ausgewählter nationaler und internationaler Unternehmen
der Elektronik und Hardware Branche. Die Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung im Horizontalvergleich erfolgt jährlich
durch den Aufsichtsrat, um in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit
der Vorstandsvergütung zu gewährleisten. Bei der im Berichtsjahr durchgeführten Angemessenheitsprüfung wurden neben den Unternehmen
des Prime Standard insbesondere folgende nationale und internationale Unternehmen zum Vergleich herangezogen: Corsair Gaming
Inc., Naccon SA, Logitech International SA, Turtle Beach Corp., Asustek Computer Inc..
Vertikalvergleich (interner Vergleich)
Neben dem horizontalen Vergleich vergleicht der Aufsichtsrat in einem vertikalen Vergleich die Vorstandsvergütung mit der
Vergütung der Belegschaft. In dem in der Hauptversammlung am 08.06.2022 gebilligten Vergütungssystem der Cherry AG (jetzt
Cherry SE) verpflichtet sich der Aufsichtsrat für den Vertikalvergleich neben den Führungskräften auch die Vergütungsentwicklung
der gesamten Belegschaft heranzuziehen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft prüft daher die Entwicklung der konkreten Gesamtvergütungen
der Mitglieder des Vorstands innerhalb des Unternehmens, im Verhältnis der Vergütungsentwicklung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands
zusammen, die insbesondere die Bereichsleiter der vier Geschäftsbereiche sowie die Leiter der wesentlichen Fachabteilungen
umfasst. Die Belegschaft insgesamt umfasst die weltweit angestellten Mitarbeiter der Cherry-Gruppe.
Im Geschäftsjahr 2023 sank die gewährte und geschuldete Vergütung (ohne Berücksichtigung von Signing Bonus und Abfindung)
des Vorstandes um -5,64%. Die gewährte und geschuldete Vergütung der 1. Management Ebene stieg im Geschäftsjahr 2023 um 1,54%.
Die Vergütung inkl. aller Nebenkosten der gesamten Belegschaft sank im Vergleich zum Vorjahr um -5,71%.
Tabelle 1 - Durchschnittliche Vergütung im Zeitverlauf
|
2021 |
2022 |
2023 |
| Durchschnittliche Vergütung pro Vollzeitäquivalent |
EUR 57.380 |
EUR 58.011 |
EUR 58.613 |
| Veränderung zum Vorjahr |
|
1,1% |
1,0% |
Anmerkung: Durchschnittlich Vergütung der gesamten Belegschaft ohne die Mitglieder des Vorstands
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a AktG ein den Vorgaben des § 87a AktG und den Empfehlungen des DCGK entsprechendes Vergütungssystem gemäß § 120a
Abs. 1 AktG muss das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gebilligt werden, üblicherweise geschieht dies während
der Hauptversammlung. In der Hauptversammlung der Gesellschaft am 08.06.2022 wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands gebilligt. Danach erfolgte keine weitere Billigung des Vergütungssystems, aus diesem Grund wird sich auf die
Billigung während der Hauptversammlung im Jahr 2022 bezogen.
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich grundsätzlich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich ferner an der Unternehmensstrategie und schafft
so einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung.
Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen des Gesamtvorstands als auch des jeweiligen Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Aus diesem Grund basiert das Vergütungssystem auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf
Nachhaltigkeit ausgerichteten Parametern. Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung, um die langfristige Entwicklung der Gesellschaft in den Fokus zu stellen.
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die
Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personal- und Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates unterstützt den Aufsichtsrat
dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei
wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry SE im Überblick
Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Grundvergütung, Nebenleistungen,
Altersversorgung, kurzfristige variable Vergütung („STI“) und langfristiger variable Vergütung („LTI“) Sorge getragen, dass
diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds, sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur wurde im Juni 2021 durch
den Aufsichtsrat unter Zuhilfenahme externer Vergütungsberater auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet. Variable Vergütungsbestandteile haben daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und für außerordentliche Entwicklungen
wurden Begrenzungen vereinbart.
Die Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung sind abgeleitet aus den strategischen Zielen
und der operativen Steuerung des Unternehmens. Sie zielen primär auf die Steigerung der Profitabilität ab. Aus diesem Grund
bilden das bereinigte EBITDA in Verbindung mit der relativen Aktienkursentwicklung als Steuerungsgrößen der Cherry SE die
wesentlichen Leistungskriterien der variablen Vergütung. Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und weiterer
Stakeholder soll so die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt und der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung
der Cherry SE Rechnung getragen werden. Deshalb wurden für das STI, neben dem finanziellen Zielen des bereinigten EBITDA,
auch die Erreichung nicht-finanzieller Ziele vereinbart. Das LTI beinhaltet weiterhin ausschließlich das Erreichen finanzieller
Ziele.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die einzelnen Bestandteile der Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr
2023, einschließlich ihrer Ausgestaltung und der zugrunde liegenden Zielsetzung. Die Zielwerte für die Leistungskriterien
der variablen Vergütungsbestandteile werden jährlich durch den Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs festgelegt.
Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile sind jeweils auf einen maximalen Auszahlungsbetrag begrenzt (Cap). Im abgelaufenen
Geschäftsjahr erhielt der Vorstand die Vergütungsbestandteile grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023, mit Ausnahme für den neuen
dritten Vorstand dessen Vergütung pro rata temporis ab dem 15.4.2023 gewährt wurde. Für die variable Vergütung bestehen zudem
Malus- und Clawback-Regelungen. Zudem ist die jährliche Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands durch eine Maximalvergütung
begrenzt.
Darüber hinaus bildet ein Aktienhalteprogramm einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Jedes Vorstandsmitglied
ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens in Höhe von 200 % (CEO und CFO) bzw. 150%
(COO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands,
die zugrundeliegenden Ziele einschließlich Strategiebezug, sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2023.
Ausgestaltung in
der aktuellen
Vergütungsstruktur
|
Strategiebezug
|
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
|
|
Festvergütung
|
|
Grundvergütung
|
| • |
Jährliches festes erfolgsunabhängiges Grundgehalt |
Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das
Eingehen unangemessener Risiken verhindern.
|
CEO: 415.000 EUR p.a. |
| CFO: 303.600 EUR p.a., ab dem 15.04.2023 305.000 EUR p.a |
| • |
Auszahlung in zwölf Monatsraten |
COO: 285.000 EUR p.a. |
|
Nebenleistung
|
| • |
Gewährung marktüblicher Sachbezüge und Nebenleistungen |
Gewährung marktüblicher Nebenleistungen und Übernahme von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit
stehen und diese fördern.
|
• |
Dienstwagen oder Car Allowance |
| • |
Unfallversicherung |
| • |
Versicherungsleistungen |
• |
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung |
| • |
Einbeziehung in Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) |
|
Altersvorsorge
|
| • |
Zuschüsse zur eigenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung |
Soll eine teilweise Altersversorgung absichern und wird nur gewährt, wenn mindestens derselbe Betrag auch vom Vorstand zusätzlich
einbezahlt wird. Aufbau und Absicherung einer adäquaten Altersversorgung sind Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung.
|
Chief Operating Officer
6.663 EUR p.a.
|
| Während der Laufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags leistet die Gesellschaft den Arbeitgeberanteil in Höhe von EUR 4.800
EUR p.a. zur eigenfinanzierten Altersversorgung. Weiterhin besteht eine Direktversicherung mit einem jährlichen Beitrag i.H.v.
EUR 1.863.
|
|
Erfolgsabhängige jährliche Vergütung
|
|
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, STI)
|
| • |
Plantyp: Jahresbonus basierend auf Zielbetrag |
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum, der den im Geschäftsjahr
geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
incentiviert Der STI soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der individuellen
Leistungen der Vorstandsmitglieder fördern.
|
Vorstandsvorsitzender:
80 % = 332.000 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung eines zu erzielenden Schwellenwertes
von 85% der vereinbarten Ziele;
|
| • |
Leistungskriterien: |
| • |
70% bereinigte Konzern-EBITDA |
| • |
30% nicht-finanzielles Erfolgsziel |
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 120 % der jährlichen Grundvergütung
= 498.000 EUR (bei 150% Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150% erfolgt progressiv linear wie unten
dargestellt. Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
|
| • |
Laufzeit: Ein Jahr |
| • |
Barauszahlung mit erster Gehaltsabrechnung nach Billigung des Konzernabschlusses |
| • |
Maximaler Auszahlungsbetrag ist prozentual in Abhängigkeit von der Grundvergütung begrenzt. |
Finanzvorstand:
60 % = 182.160 EUR und ab dem 15.04.2023 183.000 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung
eines zu erzielenden Schwellenwertes von 85% der vereinbarten Ziele;
|
|
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 90 % der jährlichen Grundvergütung = 273.240 EUR und ab dem 15.04.2023 = 274.500 EUR (bei 150% Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150%
erfolgt progressiv linear wie unten dargestellt.Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
|
Chief Operating Officer (COO):
31,6% = 90.000 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung eines zu erzielenden Schwellenwertes
von 85% der vereinbarten Ziele;
|
|
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 135.000 EUR p.a. (bei 150% der Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150% erfolgt progressiv linear wie unten dargestellt.
Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive, LTI)
|
| • |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan |
Soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft fördern.
Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer stärkeren Verknüpfung der Interessen
der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die variable Vergütung unter dem LTI hängt
zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und ist daher auf die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet.
|
Vorstandvorsitzender:
120 % der jährlichen Grundvergütung = 498.000 EUR (bei 100% Zielerreichung). Im Jahr 2023 liegt der maximale Auszahlungsbetrag
je LTI Tranche bei EUR 2,5 Mio. p.a.
|
| • |
Leistungskriterien: |
| • |
50% relativer Total Shareholder Return |
| • |
50% bereinigtes Konzern-EBITDA |
Finanzvorstand:
90% der jährlichen Grundvergütung = 273.240 EUR, ab dem 15.04.2023 274.000 EUR (bei 100% Zielerreichung). Im Jahr 2023 liegt
der maximale Auszahlungsbetrag je LTI Tranche bei EUR 1,65 Mio. p.a.
|
| • |
Laufzeit: Vier Jahre, bestehend aus dreijähriger Performanceperiode mit sich anschließender einjähriger Sperrfrist |
| • |
Auszahlung nach Wahl der Gesellschaft in bar oder in Cherry-Aktien |
Chief Operating Officer:
36,8% der jährlichen Grundvergütung = 105.000 EUR (bei 100% Zielerreichung). Im Jahr 2023 liegt der maximale Auszahlungsbetrag
je LTI Tranche bei EUR 625.000 p.a.
|
| • |
Maximaler Auszahlungsbetrag ist prozentual in Abhängigkeit von der Grundvergütung begrenzt |
|
Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
|
|
Einvernehmliche Beendigung
|
| Maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) |
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden. |
Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden: Zwei Jahresvergütungen ohne Anspruch auf einen LTI-Bonus, Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen. Die maßgebliche Jahresvergütung
ist im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag festgelegt.
|
| Endet der Vertrag als „Bad Leaver“, verfallen zudem sämtliche noch nicht ausgezahlten Ansprüche auf den STI. Bad Leaver erfasst
das Ausscheiden aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 4 AktG oder aufgrund einer Kündigung des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen
Grund.
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
Maximalvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Vermeidung von unangemessen hohen Vergütungen. |
Die Vorstandsdienstverträge enthalten Regelungen zur Maximalvergütung. |
| • |
Vorsitzender des Vorstands: EUR 3,5 Mio. |
| • |
Finanzvorstand: EUR 3,0 Mio. ab dem 15.04.2023 EUR 2,75 Mio. |
| • |
Chief Operating Officer: EUR 1,25 Mio |
Aktienhalteprogramm
Erwerb und Halten von Cherry-Aktien in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundvergütung
|
|
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, in Höhe von 200% bzw. 150% (COO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis
zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
|
| Malus-/Compliance- und Clawback-Klausel |
Verstärkt Anreize zur Einhaltung wesentlicher Pflicht- und Compliance-Grundsätze durch Vermeidung von unangemessenem Verhalten
und unangemessenen Risiken
|
Es besteht eine Möglichkeit des Aufsichtsrats, STI und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern,
bei Verstoß gegen Pflichten gemäß § 93 AktG und/oder sonstige Compliance-Pflichten der Vorstandsmitglieder.
|
| Lohnfortzahlung im Krankheitsfall |
|
6 Monate oder längstens bis Vertragsende des Vorstandsvertrages. |
Im Geschäftsjahr 2023 erhielt der Vorstand die oben aufgeführte Vergütung ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 pro-rata
temporis für zwölf Monate mit Ausnahme des neu eingetretenen Vorstands, welcher die Grundvergütung sowie den STI und LTI Anspruch
ab 15.4.2023 erhielt, dies entspricht achteinhalb Monaten.
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die für das Geschäftsjahr 2023 geltende Höhe der Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied,
wie in nachfolgender Tabelle dargestellt, pro-rata temporis festgelegt. Hierbei hat er darauf geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat
der Aufsichtsrat der Gesellschaft insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung gelegt.
Tabelle 2 - Vorstands Zielvergütung 2023
|
|
Oliver Kaltner,
CEO
|
Mathias Dähn, CFO*
|
Dr. Udo Streller, COO
|
Bernd Wagner, CFO**
|
| 2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
| (01.01. - 31.12.2023) |
(15.04. - 31.12.2023) |
(01.01. - 31.12.2023) |
(01.01. - 31.03.2023) |
|
Maximale Zielvergütung bei 100% Zielerreichung
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
In € |
in % |
|
Grundvergütung
|
415.000 |
32,9% |
216.042 |
39,7% |
285.000 |
56,5% |
75.900 |
38,7% |
| Nebenleistungen |
18.000 |
1,4% |
4.370 |
0,8% |
18.000 |
3,6% |
4.626 |
2,4% |
| Altersversorgung |
0 |
0% |
0 |
0% |
6.663 |
1,3% |
1.408 |
0,7% |
|
Summe Festvergütung
|
433.000 |
34,3% |
220.412 |
40,5% |
309.663 |
61,4% |
81.935 |
41,9% |
|
kurzfristige variable Vergütung (STI) |
332.000 |
26,3% |
129.625 |
23,8% |
90.000 |
17,8% |
45.540 |
23,2% |
|
langfristige variable Vergütung (LTI) |
498.000 |
39,4% |
194.438 |
35,7% |
105.000 |
20,8% |
68.310 |
34,9% |
|
Summe variable Vergütung
|
830.000 |
65,7% |
324.063 |
59,5% |
195.000 |
38,6% |
113.850 |
58,2% |
| Sonstiges |
|
0,0% |
|
0,0% |
|
0,0% |
|
0,0% |
|
Ziel-Gesamtvergütung
|
1.263.000 |
100,0% |
544.475 |
100,0% |
504.663 |
100,0% |
195.785 |
100,0% |
* pro rata ab dem 15.04.2023
** pro rata bis zum 31.03.2023
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Entsprechend dem Vergütungssystem nimmt der Aufsichtsrat der Gesellschaft in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Marktüblichkeit
der Vorstandsvergütung vor, wobei diese grundsätzlich auf Basis eines Horizontal- und Vertikalvergleichs erfolgt. Die horizontale
Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt hierbei auf Basis eines Vergleichs mit anderen börsennotierten Unternehmen.
Als Vergleichsunternehmen wurden börsennotierte Unternehmen herangezogen, mit denen die Cherry SE im Wettbewerb um Talente
steht. Für die Peer-Group-Analyse berücksichtigt der Aufsichtsrat Unternehmen, die in Bezug auf Marktposition, Branche, Größe
und Land mit Cherry vergleichbar sind. Für die Peer-Group-Analyse im Jahr 2022 wurden elf börsennotierte Unternehmen mit Sitz
in Mitteleuropa und Nord-Amerika einbezogen. Die Vergleichsgruppe besteht hauptsächlich aus marktführenden, börsennotierten
Unternehmen im Bereich Gaming und Computerperipherie mit Endmärkten in allen internationalen Regionen. Die ausgewählten Unternehmen
haben ein vergleichbares Geschäftsmodell. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass die Unternehmen der Vergleichsgruppe
auch in Bezug auf die Größe des Unternehmens vergleichbar sind. Der Personal- und Vergütungsausschuss hat bei der Bewertung
der Angemessenheit der Vergütungspakete für den Vorstand die finanziellen Merkmale wie Umsatz, Gewinn und Rentabilität berücksichtigt.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Höhe des Jahresbonus (STI) für das Geschäftsjahr 2023
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum. Die Berechnung des
STI basiert zu 70% auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA des Konzerns („STI EBITDA-Ziel“) und zu 30% auf verschiedenen weiteren nicht-finanziellen Leistungskriterien („Nicht-finanzielle STI-Ziele“).
Tabelle 3 - STI-Schema
Die Auszahlung des STI berechnet sich wie folgt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie
der Gesellschaft bei. Für den langfristigen Erfolg der Gesellschaft ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige
nicht-finanzielle Entwicklung der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung
nicht-finanzieller Leistungskriterien, die eine qualitative Verbesserung der Cherry SE herbeiführen und damit die Kapitalmarkfähigkeit
untermauern. Das Jahr 2023 wurde als Übergangs- und Konsolidierungsjahr betrachtet, welches dazu genutzt werden sollte, das
Unternehmen an die geänderten Rahmenbedingungen und weiterentwickelten Strategien anzupassen.
Finanzielles Leistungskriterium
Der Zielwert für das STI EBITDA-Ziel wird jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung
für den Cherry-Konzern ab. Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung
unter 85% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung 0%. Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 85 % des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung
50% (Unterer Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 100% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung 100% (Zielwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 120% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung 125% (Oberer Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 135% des STI EBITDA-Ziels oder mehr beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil
an der STI-Gesamtzielerreichung 150% (Maximaler Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die STI EBITDA-Zielerreichung auf linearer
Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das STI-EBITDA Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurven des STI sind nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 4 - STI - Schema
In Bezug auf das für das Geschäftsjahr 2023 maßgebliche finanzielle Leistungskriterium (STI EBITDA-Ziel) hat der Aufsichtsrat nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen (in
Mio. EUR) festgestellt:
STI Finanzielle Zielerreichung 2023
|
Leistungskriterium
|
Unterer Schwellenwert für 50% Zielerreichung
|
Zielwert für 100% Zielerreichung |
Oberer Schwellenwert für 125% Zielerreichung
|
Maximaler Schwellenwert für 150 % Ziel- erreichung (Cap)
|
Ist-Wert 2023 |
Zielerreichung 2023 in Prozent
|
| Bereinigtes EBITDA des Konzerns |
15,47 |
18,2 |
21,84 |
24,57 |
2,25 |
12,36% |
Da das für die Mitglieder des Vorstands vereinbarte Ziel für 2023 auf dem bereinigten EBITDA basiert, wurden im Jahr 2023
zusätzlich einmalige Anpassungen für außerordentliche Aufwendungen i. H. v. EUR 12,3 Mio. vorgenommen, die vor allem im Zusammenhang
mit der Restrukturierung des Geschäfts Tastaturschaltern sowie personellen Veränderungen im Vorstand getrieben sind. Diese
Aufwendungen erhöhten die tatsächlich erreichten finanziellen Ziele, reichten aber dennoch nicht aus, um die finanziellen
Gesamtziele zu erreichen, da die 85% - Schwelle nicht erreicht wurde und somit der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung 0% beträgt
Nicht-finanzielles Leistungskriterium
Die nichtfinanziellen Ziele 2023 bestehen im Wesentlichen aus persönlichen Zielen für den Vorstandsvorsitzenden, den Finanzvorstand
und der Chief Operating Officer. Die Zielvorgaben sind im Jahr 2023 für alle Vorstandsmitglieder unterschiedlich. Die nichtfinanziellen
Ziele wurden bei zwei Vorständen weitestgehend erfüllt. Insgesamt erfolgte die Zielerreichung in einem Intervall zwischen
50% und 98,75%. Das Erreichen der Meilensteine spiegelt die Leistung in Bezug auf die Entwicklung der Geschäftsstrategie,
die Integration von Akquisitionen, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung, die Entwicklung von Initiativen zur Kostenoptimierung
und die Umsetzung von ESG-Aspekten, einschließlich der Entwicklung von Teams und Mentoring, wider.
Gesamtzielerreichung STI 2023
Für die Vorstandsmitglieder ergibt sich für den STI damit folgende Gesamt-Zielerreichung und Auszahlungsbeträge für das Gesamtjahr
2023 (1.1.2023-31.12.2023):
Tabelle 5 - Gesamtzielerreichung 2023
|
Zielerreichung in %
|
STI
Zielerrechung
2023
|
Zielbetrag 100% |
Finanzielle Zielerreichung
|
Nicht-finanzielle Zielerreichung |
Gesamtzielerreichung |
Auszahlungsbetrag in €
(01.01./ 15.04.
- 31.12.2023)
** |
| Oliver Kaltner |
332.000 |
0,00 % |
98,75 % |
29,63 % |
98.355 |
| Dr. Mathias Dähn* |
129.625 |
0,00 % |
50,00 % |
15,00 % |
19.444 |
| Dr. Udo Streller |
90.000 |
0,00 % |
95,00 % |
28,50 % |
25.650 |
|
Summe
|
551.625 |
|
|
26,00 % |
143.449 |
* pro rata ab dem 15.04.2023 ** Auszahlung voraussichtlich im April 2024
Langfristige variable Vergütung 2023 (LTI 2023) - bedingt zugeteilte virtuelle Aktien
Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahrs
virtuelle Aktien (Performance Shares) der Cherry SE bedingt zugeteilt werden („bedingt zugeteilte Performance Aktien“). Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre und setzt sich aus einer dreijährigen Performanceperiode („LTI Performance Periode“) und einer sich anschließenden einjährigen Sperrfrist („Lock-up Periode“) zusammen. Die LTI-Erfolgsziele setzen sich regelmäßig zu 50 % aus dem relativen Total Shareholder Return („rTSR-Ziel“) und zu 50 % aus dem bereinigten EBITDA des Konzerns („LTI EBITDA-Ziel“) zusammen.
Tabelle 6 - LTI-Schema
Die Auszahlung des LTI berechnet sich wie folgt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer
stärkeren Verknüpfung der Interessen der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die
variable Vergütung unter dem LTI hängt zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und
ist daher auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Der relative Total Shareholder Return ist ein externes,
auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium und fördert daher die Interessenkongruenz von Management und Shareholdern.
Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe (S-Dax) setzt zudem einen Anreiz, langfristig
im Wettbewerb zu bestehen und die Vergleichsgruppe leistungsmäßig zu übertreffen. Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative
Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Aktien und Festlegung der Zielwerte
Ab dem 1. Jan. 2023 (CEO und COO) bzw. 15.4.2023 (CFO) erfolgte die zweite bzw. erstmalige (für den CEO & CFO) Zusage einer
mehrjährigen variablen aktienbasierten Vergütung für die Mitglieder des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn
der dreijährigen Performanceperiode eine Anzahl bedingt zugeteilter Performance Aktien in Höhe des vertraglich zugesagten
Zielbetrags. Die Umrechnung in Performance Aktien erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis des Durchschnittskurses der Cherry-Aktie
während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der vierjährigen Laufzeit. Für den LTI 2023 liegt der Durchschnittskurs
bei EUR 6,22. Die Anzahl der den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr im Rahmen des LTI bedingt zugeteilten Performance
Aktien für den Zeitraum 1. Januar 2023 bzw. 15.4.2023 bis 31. Dezember 2023 ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 7 - LTI-Zielbeträge bedingt zugeteilter Performance Aktien
| Vorstand |
2022 |
2023 |
Zielbetrag (in EUR)
|
Aktienkurs (in EUR)
|
Anzahl bedingt zugeteilter Performance Aktien 2022
|
Zielbetrag (in EUR)
|
Aktienkurs (in EUR)
|
Anzahl bedingt zugeteilter Performance Aktien 2023
|
| Oliver Kaltner |
- |
- |
- |
498.000 |
6,22 |
80.064 |
| Dr. Mathias Dähn* |
- |
- |
- |
194.438 |
6,22 |
31.260 |
| Dr. Udo Streller** |
78.750 |
27,98 |
2.815 |
105.000 |
6,22 |
16.881 |
* pro rata ab dem 15.04.2023 ** pro rata ab dem 01.04.2022
LTI EBITDA-Ziel
Die Ermittlung der Zielerreichung des bereinigten EBITDA des Konzerns erfolgt auf Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen
bereinigten EBITDA des Konzerns über die dreijährige Performanceperiode mit einem vom Aufsichtsrat vor der Zusage festgelegten
Zielwert. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der Cherry SE tatsächlich
erzielte bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Der Aufsichtsrat wird in angemessenem
Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von z.B. M&A Aktivitäten, Kapitalmarktmaßnahmen, Umwandlung der AG in eine SE und sonstige
einmalige Sonderaufwendungen berücksichtigen. Die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel ergibt sich aus dem Durchschnitt
der jeweiligen LTI EBITDA-Zielerreichungen während der jeweiligen Performance-Periode.
Da der Performance-Zeitraum für die LTI-Tranche 2023 erst am 31. Dezember 2025 endet und erst nach Ablauf der Sperrfrist (31.
Dezember 2026) ausgezahlt wird, haben die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 keine Zahlungen aus dem LTI erhalten.
Die Bewertung des Erreichens der LTI-Tranche 2023 erfolgt am Ende des Performance Zeitraums, der am 31. Dezember 2025 endet.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel unter 85%
des jeweiligen Zielwerts des Jahres liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung „0“ und das Vorstandsmitglied erhält keine
finalen Performance Aktien für das LTI EBITDA-Ziel. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 85% des Zielwerts
liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 50% („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 100% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 100%.
Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 150% oder mehr des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung
150% („Oberer Schwellenwert“). Wenn die LTI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die LTI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das LTI EBITDA-Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve des LTI EBITDA-Ziels ist nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 8 - Bonuskurve LTI-EBITDA
Der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel wird vor oder zu Beginn der jeweiligen LTI-Tranche für jedes der drei Geschäftsjahre
einer LTI Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den Cherry Konzern
ab. Für das Geschäftsjahr 2023 wurde der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel auf EUR 18,2 Mio. festgelegt. Der Ist-Wert lag im
Geschäftsjahr 2023 bei EUR 2,25 Mio., so dass sich für das Geschäftsjahr 2023 eine Zielerreichung von 12,36% ergibt und damit
unter dem notwendigen Schwellenwert von 85% liegt.
rTSR-Ziel
Der rTSR ermittelt sich aus der Entwicklung der Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft („Cherry-Aktie“) in Relation zur Entwicklung des SDAX. Der rTSR für die jeweilige LTI Performance Periode ist die Differenz zwischen dem
TSR-Wert (Total Shareholder Return-Wert) der Cherry-Aktie und dem TSR-Wert des SDAX nachfolgender Formel:
rTSR = TSR Cherry Stammaktie − TSR SDAX
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Differenz zwischen dem TSR der CherryAktie und
dem TSR des SDAX weniger als 0 Prozentpunkte beträgt (also negativ ist), ist die rTSR-Zielerreichung „0%“ und das Vorstandsmitglied
erhält keine Finalen Performance Aktien im Zusammenhang mit dem rTSR-Ziel (relativer Shareholder Return-Ziel). Wenn die Differenz
zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 0 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung „50%“ („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 25 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung
„100%“ („Zielwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 50 Prozentpunkte oder mehr beträgt, ist
die rTSR-Zielerreichung „150%“ („Oberer Schwellenwert“). Wenn die TSR-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentpunkten liegt, wird die rTSR-Zielerreichung auf linearer Basis
berechnet. Unter keinen Umständen überschreitet die rTSR-Zielerreichung jedoch 150% der Start-Performance Aktien im Zusammenhang
mit dem rTSR-Ziel.
Die Bonuskurve des rTSR-Ziels ist nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 9 - Bonuskurve des rTSR-Ziels
Da 2023 die initiale Performanceperiode erst am 31. Dezember 2025 endet, erhielten die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr
2023 noch keine Auszahlungen aus dem LTI und insoweit im Jahr 2023 auch keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162
Abs. 1 AktG aus dem LTI.
Aktienhalteprogramm
Um die Interessen der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft über die variable Vergütung hinaus noch stärker an die Interessen
der Aktionäre anzugleichen, besteht für die Mitglieder des Vorstands die Verpflichtung zum Halten von Aktien der Gesellschaft
(Aktienhalteprogramm). Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens
in Höhe von 200% (CEO und CFO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu
halten. Der COO ist verpflichtet 150% seiner jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben
und zu halten. Zum Stichtag haben die Vorstände die notwendigen Aktienanzahl des Aktienhalteprogramms gehalten.
Der Aufbau der zu haltenden Aktien erfolgt innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsdienstvertrags. Das Vorstandsmitglied
muss insgesamt eine dem maßgeblichen Gegenwert entsprechende Summe als Kaufpreis für die von ihm jeweils erworbenen Cherry-Aktien
aufwenden. Bereits vom Mitglied des Vorstands gehaltene Cherry-Aktien werden dabei berücksichtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft regelmäßig, zu jedem Geschäftshalbjahr der Gesellschaft während
der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags, sowie unmittelbar vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen LTI Auszahlungsbetrags
den aktuell von ihm/ihr gehaltenen Aktienbestand in geeigneter Form nachzuweisen. Zum 31.12.2023 haben die Mitglieder des
Vorstands nicht gegen die Anforderungen des Aktienhalteprogramms verstoßen.
Einhaltung der Maximalvergütung
Die Vorstandsdienstverträge der amtierenden Mitglieder des Vorstands sehen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine jährliche
Maximalvergütung von EUR 3,5 Mio. für den Vorsitzenden des Vorstands sowie von EUR 2,75 Mio. für den CFO vor, sowie EUR 1,25
für den COO. Die Maximalvergütung kann jedoch erst rückwirkend überprüft werden, wenn die Auszahlung der für das jeweilige
Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche erfolgt ist. Da einer der amtierenden Vorstandsmitglieder im Vorjahr eine LTI-Tranche
mit einer dreijährigen Laufzeit erhalten hat und die anderen beiden Vorstände eine LTI-Tranche mit einer dreijährigen Laufzeit
im aktuellen Berichtsjahr, kann erstmals im Vergütungsbericht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 über die Einhaltung der
Maximalvergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG berichtet werden.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten („Malus“) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen
zurückzufordern („Clawback“).
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2023 wurden den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands keine Leistungen von einem Dritten
in Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Kontrollwechsel
Für den Fall eines Kontrollwechsels bestehen keine besonderen Regelungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Den Vorstandsmitgliedern wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (mit Ausnahme
für den neu hinzugekommenen Vorstand) eine Vergütung gewährt. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder. Es handelt
sich dabei um die im Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen, variable einjährige Vergütung
und Versorgungsaufwand).
Eine Vergütung gilt, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle auch dann, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet,
wenn die zugrundeliegende ein- oder mehrjährige Tätigkeit bis zum
Geschäftsjahresende vollständig erbracht ist und die Vergütung erst zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres auf das Konto des
Empfängers überwiesen wird. Die ausgewiesenen Beträge aus dem STI entsprechen den erworbenen Ansprüchen für das Geschäftsjahr
2023, da die zugrundeliegende Leistung bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2023 gänzlich erbracht und der STI damit
vollständig erdient wurde (Performance-Zeitraum: Januar 2023 bis Dezember 2023, Zahlung voraussichtlich im April 2024). Der
Bonus (STI) für das Geschäftsjahr 2023 wird daher als gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet.
Für den LTI 2023 gilt dies sinngemäß: Die zugrundeliegende Leistung wird erst bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember
2025 gänzlich erbracht und der LTI 2023 damit vollständig erst in 2025 erdient sein (Performance-Zeitraum: Januar / April
2023 bis Dezember 2025, Zahlung voraussichtlich im Juni 2027). Der LTI 2023 für das Geschäftsjahr 2023 wird daher nicht in
diesem Vergütungsbericht, sondern erstmals im Vergütungsbericht 2026 als im Geschäftsjahr 2025 gewährte Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den im Geschäftsjahr 2023 aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2023
und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile,
die den einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder
im Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“).
Tabelle 10 - Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Oliver Kaltner
|
2022 |
2023 |
| (Vorstand seit 01.01.2023) |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
| Grundvergütung |
/ |
/ |
415.000 |
46,8% |
| Signing Bonus |
/ |
/ |
350.000 |
39,5% |
| Nebenleistungen |
/ |
/ |
18.000 |
2,0% |
| Sozialversicherung |
/ |
/ |
5.513 |
0,6% |
|
Summe
|
/
|
/
|
788.513
|
88.9%
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
/ |
/ |
98.355 |
11,1% |
| Langfristige variable Vergütung (LTI) |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Summe
|
/
|
/
|
98.355
|
11,1%
|
| Versorgungsaufwand |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Gesamtvergütung
|
/
|
/
|
886,868
|
100,0%
|
|
Dr. Mathias Dähn*
|
2022 |
2023 |
| (Vorstand seit 15.04.2023) |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
| Grundvergütung |
/ |
/ |
216.041 |
88,4% |
| Nebenleistungen |
/ |
/ |
4.370 |
1,8% |
| Sozialversicherung |
/ |
/ |
4.470 |
1,8% |
|
Summe
|
/
|
/
|
224.881
|
92,0%
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
/ |
/ |
19.444 |
8,0% |
| Langfristige variable Vergütung (LTI) |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Summe
|
/
|
/
|
19.444
|
8,0%
|
| Versorgungsaufwand |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Gesamtvergütung
|
/
|
/
|
244.235
|
100,0%
|
|
Dr. Udo Streller
|
2022 |
2023 |
| (Vorstand seit 01.04.2022) |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
| Grundvergütung |
213.750 |
81,6% |
285.000 |
81,2% |
| Nebenleistungen |
24.968 |
9,4% |
18.000 |
5,1% |
| Sozialversicherung |
/ |
/ |
15.468 |
4,4% |
|
Summe
|
238.448
|
91,0%
|
318.468
|
90,7%
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
22.950 |
8,8% |
25.650 |
7,3% |
| Langfristige variable Vergütung (LTI)*** |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Summe
|
22.950
|
8,8%
|
25.650
|
7,3%
|
| Versorgungsaufwand |
400 |
0,2% |
6.662 |
1,9% |
|
Gesamtvergütung
|
261.798
|
100,0%
|
350.780
|
100,0%
|
|
Bernd Wagner**
|
2022 |
2023 |
| (01.01.2023-31.03.2023) |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
| Grundvergütung |
303.600 |
78,7% |
75.900 |
7,1% |
| Nebenleistungen |
32.978 |
8,5% |
4.626 |
0,4% |
| Sozialversicherung |
/ |
/ |
3.787 |
0,3% |
|
Summe
|
336.578
|
87,2%
|
84.314
|
7,9%
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
42.806 |
11,1% |
/ |
/ |
| Langfristige variable Vergütung (LTI)*** |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
Summe
|
42.806
|
11,1%
|
/
|
/
|
| Versorgungsaufwand |
3.816 |
1,2% |
1.408 |
0,1% |
| Abfindung |
/ |
/ |
971.520 |
91,1% |
| Urlaubsabgeltung |
/ |
/ |
8.757 |
0,8% |
|
Gesamtvergütung
|
331.206
|
100,0%
|
1.066.000
|
100,0%
|
* in 2023 pro rata ab April 2023 ** in 2023 pro rata bis März 2023 *** LTI in 2022 und 2023 sind als Personalaufwand gebucht, aber es besteht noch kein Anspruch darauf
Aufsichtsratsvergütung 2023
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung in Höhe von EUR 45.000. Zudem erstattet
die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen und die von
ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit
eine solche besteht. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, so dass auch der Empfehlung G.17
DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 90.000 und der Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 67.500.
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
EUR 25.000 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 12.500 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft.
Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von jeweils
EUR 7.500.
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während
des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat,
einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw.
der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung im Februar 2024.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2022
über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft ergab sich die nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2023, wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die „gewährte
und geschuldete Vergütung“ gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Sinne des oben unter Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG beschriebenen Verständnisses abbildet.
Tabelle 11 - Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
| Name |
Funktion |
Ausschuss Vorsitz |
Vergütung Vorjahr 2022 |
Grundvergütung 2023 |
Grundvergütung |
Nominierungsausschuss |
Personal und Vergütungsausschuss |
Prüfungsausschuss |
Ausschuss Vergütung |
Gesamtvergütung 2023
|
|
|
|
(EUR) |
(EUR) |
in % |
(EUR) |
(EUR) |
(EUR) |
in % |
(EUR)
|
| Marcel Stolk |
Vorsitzender |
|
90.000 |
90.000 |
92% |
|
7.500 |
|
8% |
97.500
|
| James Bruns |
Stv. Vorsitzender |
X |
92.500 |
67.500 |
73% |
|
|
25.000 |
27% |
92.500
|
| Joachim Coers |
Mitglied |
|
52.500 |
45.000 |
69% |
|
7.500 |
12.500 |
31% |
65.000
|
| Steven Greenberg |
Mitglied |
X |
60.000 |
45.000 |
75% |
15.000 |
|
|
25% |
60.000
|
| Heather Faust |
Mitglied |
X |
72.500 |
45.000 |
62% |
|
15.000 |
12.500 |
38% |
72.500
|
| Dino Sawaya |
Mitglied |
|
65.000 |
45.000 |
69% |
7.500 |
|
12.500 |
31% |
65.000
|
| Charlotte Hovmand Johs |
Mitglied |
|
0 |
30.000* |
86% |
4.375 |
625 |
|
14% |
35.000
|
|
Gesamt
|
|
|
492.500
|
367.500
|
75%
|
26.875
|
30.625
|
62.500
|
25%
|
487.500
|
* In 2023 pro rata ab Mai 2023
Der Aufsichtsrat erhielt im Jahr 2023 seine Ansprüche auf die feste Vergütung ab dem Monatsersten des Geschäftsjahres 2023.
Die Vergütung für die Ausschüsse erhielten die Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls für das gesamte Geschäftsjahr 2023.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft und ist auf der nächsten Hauptversammlung von den Aktionären
zu billigen.
Der Vergütungsbericht wird für 10 Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. In dem Bericht enthaltene personenbezogene
Daten werden spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG (i. V. m. § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) die Ertragsentwicklung
der Cherry SE, über die letzten vier Geschäftsjahre, also seit dem Geschäftsjahr 2020 dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der für die Vergütung grundlegenden Konzern-Kennzahl EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses
der Cherry SE dargestellt.
Tabelle 12: Ertragsentwicklung
|
MEUR
|
01.01.-31.12.2020 |
01.01.-31.12.2021 |
Veränderung in %
|
01.01.-31.12.2022 |
Veränderung in %
|
01.01.-31.12.2023 |
Veränderung in %
|
| EBITDA |
35,3 |
42,8 |
0,2 |
12,2 |
-0,7 |
-10,1 |
-1,8 |
| Net Profit |
17,5 |
9,3 |
-0,5 |
-35,7 |
-4,8 |
-25,3 |
-0,3 |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Cherry SE, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Cherry SE, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 31. Mai 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
|
Fuat Kalkan
Wirtschaftsprüfer
|
Dr. Christoph Eppinger
Wirtschaftsprüfer
|
|
***
| 2. |
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
|
In Bezug auf die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten werden folgende Angaben
gemacht:
| 2.1 |
Herr Steven M. Greenberg, Rechtsanwalt und Berater für das Recht des geistigen Eigentums und Innovationsmanagement, wohnhaft Boynton Beach, Florida,
Vereinigte Staaten von Amerika.
|
Persönliche Informationen:
|
Geburtsjahr
|
1970 |
|
Geburtsort
|
Portsmouth, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika |
|
Staatsangehörigkeit
|
US-Amerikanisch |
|
Ausbildung:
|
|
Studium der Wirtschaftswissenschaften und der Elektrotechnik an der Columbia University, New York, New York, Vereinigte Staaten
von Amerika (Abschluss als Bachelor in Wirtschaftswissenschaften und in Elektrotechnik), Verleihung des Juris Doctor von der
University of Florida, Gainesville, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika.
Beruflicher Werdegang:
|
Seit 2021
|
President von CRGO Global |
|
2018 bis 2021
|
Of Counsel bei Shutts & Bowen, LLP (Übernahme der Patent Practice der CRGO Greenberg, LLC) |
|
2014 bis 2018
|
Partner und Head of Intellectual Property Transaction bei CRGO Greenberg, LLC (Rechtsnachfolgerin der Carey Rodriguez Greenberg
& O’ Keefe, LLP)
|
|
2006 bis 2013
|
Mitgründer, Partner und Leiter des Bereichs Intellectual Property Transaction der Anwaltskanzlei Carey Rodriguez Greenberg
& O‘ Keefe, LLP
|
|
2000 bis 2003
|
Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Quarles & Brady LLP |
|
1995 bis 1996
|
Software-Ingenieur bei SIRS, Inc. |
|
1994 bis 1995
|
Forschungs- und Entwicklungsingenieur bei der Quantachrome Corporation |
|
1993 bis 1994
|
Programmanalyst bei Datacor, Inc. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Ardent Medical Corporation, Boynton Beach, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika - President.
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Steven M. Greenberg verfügt sowohl aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Mitgründer und Partner von Intellectual Property
Transaction Kanzleien als auch als President der Ardent Medical Corporation über exzellenten unternehmerischen Sachverstand.
Insbesondere seine Expertise in den Bereichen Patentrechten und Elektrotechnik trägt in herausragender Art und Weise zum Kompetenzprofil
des Aufsichtsrats bei.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Steven M. Greenberg als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn
Greenberg zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
| 2.2 |
Herr Harald von Heynitz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in München, Bundesrepublik Deutschland.
|
Persönliche Informationen:
|
Geburtsjahr
|
1960 |
|
Geburtsort
|
München |
|
Staatangehörigkeit
|
Deutsch |
Ausbildung:
Business Administration-Studium an der Universität München.
Beruflicher Werdegang:
|
Seit 2020
|
Geschäftsführer WTS Advisory GmbH |
|
Seit 2021
|
Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei Fluence Energy Inc. |
|
2020 bis 2023
|
Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei Siemens Gamesa Renewable Energy S.A. |
|
1987 bis 2020
|
Wirtschaftsprüfer bei KPMG, München |
|
1999 bis 2020
|
Partner bei KPMG |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Fluence Energy Inc. Arlington, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika.
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Heynitz verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer über umfassende Kenntnisse in der Unternehmensbuchführung.
Angaben gemäß den Empfehlungen des DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Harald von Heynitz als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Heynitz zur
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
| 2.3 |
Dr. Ashley Saulsbury, PhD, Ingenieur, wohnhaft in Washington, Vereinigte Staaten von Amerika
|
Persönliche Informationen:
|
Geburtsjahr
|
1967 |
|
Geburtsort
|
London, England, Vereinigtes Königreich |
|
Staatsangehörigkeit
|
US-Amerikanisch, Britisch, Französisch |
Ausbildung:
Bachelor im Fachbereich Physik bei The Queen’s College, Oxford; Master in Computer Science bei The Imperial College in London;
PhD in Computer Science des Royal Institute of Technology in Stockholm.
Beruflicher Werdegang:
|
Seit 2023
|
Berater des Vorstands, Onfido Ltd |
|
2019 bis 2023
|
Vice President of Architecture Mixed Reality Products, Microsoft |
|
2017 bis 2019
|
Product Lead Wearable Reality Products, Facebook |
|
2010 bis 2017
|
System Architect, Platform Engineering and Strategic Programs, Apple |
|
2008 bis 2010
|
Senior Distinguished Engineer, Juniper Networks |
|
1995 bis 2008
|
Distinguished Engineer, Sun Microsystems (Oracle) |
|
1992 bis 1995
|
Researcher, Swedish Institute of Computer Science |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Ashley Saulsbury verfügt als Ingenieur mit umfassender Erfahrung in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Sensortechnologien
und Intelligente Kommunikation insbesondere über das technische Know-How, welches entscheidend zum Kompetenzprofil des Aufsichtsrats
beiträgt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Ashley Saulsbury als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
| 3. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: (Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands)
|
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry SE
Gemäß § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre. Das bisher geltende Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der Cherry SE (die "Gesellschaft") wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Cherry
SE am 20. April 2022 gebilligt (Vergütungssystem 2022+).
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem 2022+ turnusmäßig einer Überprüfung unterzogen. Auf Grundlage dieser Überprüfung
hat der Aufsichtsrat im Juni 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beschlossen, welches das bisher geltende Vergütungssystem 2022+ aktualisiert
und punktuell ändert (Vergütungssystem 2024+). Das neue Vergütungssystem 2024+ soll dem Aufsichtsrat bei der Festsetzung der
individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder mehr Flexibilität ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Interessen der Vorstandsmitglieder
durch die Möglichkeit einer höheren Beteiligung über eine Ermessenstantieme noch enger an den Interessen der Aktionäre ausgerichtet
und gleichzeitig die Liquidität der Gesellschaft geschont werden. Diese Ermessenstantieme kann entweder direkt in Aktien der
Gesellschaft gewährt werden oder mit der Verpflichtung, die gewährten Barmitteln unmittelbar für den Erwerb von Aktien der
Gesellschaft zu verwenden. Zudem wird im Rahmen der Umsetzung des zweiten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II) erstmals
der Umgang mit der Vergütung bei einer möglichen Mandatsstilllegung für Vorstandsmitglieder geregelt ("Stay on Board").
Das Vergütungssystem 2024+ wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juli 2024 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
zur Billigung vorgelegt. Das Vergütungssystem 2024+ gilt für alle amtierenden Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar
2024 sowie im Fall von Neu- und Wiederbestellungen.
| I. |
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems
Ziel des Vergütungssystems ist es, den Mitgliedern des Vorstands eine wettbewerbsfähige und marktübliche Vergütung zu bieten,
damit die Gesellschaft die besten nationalen und internationalen Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand
gewinnen und halten kann. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands hat sich der Aufsichtsrat
der Gesellschaft insbesondere an folgenden Grundsätzen orientiert:
Strategieorientierung
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung
und Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene
Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen Zielsetzungen versehen werden. Das Vergütungssystem setzt dadurch
wichtige Anreize für eine ergebnisorientierte Unternehmensführung, nachhaltiges Wachstum und die Steigerung des langfristigen
Unternehmenswerts.
Leistungsorientierung und Angemessenheit
Die individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen
stehen. Um dies sicherzustellen, sind die festen und variablen Vergütungskomponenten abhängig vom Verantwortungsbereich des
jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die variablen Vergütungsbestandteile hängen vom Unternehmenserfolg und der Entwicklung des
Aktienkurses der Gesellschaft ab (Pay for Performance).
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Das Vergütungssystem soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Um die Vergütung an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft zu knüpfen, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung
aus und übersteigt die kurzfristige variable Vergütung.
Kapitalmarktorientierung
Um das Handeln der Mitglieder des Vorstands auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft und die Interessen
der Aktionäre der Gesellschaft auszurichten, werden die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile aktienbasiert gewährt.
Die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütungskomponenten als Performance Share Plan tragen diesem Grundsatz Rechnung.
Klarheit und Verständlichkeit
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist klar und verständlich gestaltet. Es folgt den Vorgaben
des Aktiengesetzes und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28.
April 2022, soweit keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.
|
| II. |
Darstellung des Verfahrens zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des VergütungssystemsVergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß § 120a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Mitglied des Vorstands fest. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte
Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zur Billigung vorgelegt. Dabei erläutert der Aufsichtsrat der Gesellschaft alle wesentlichen Änderungen und gibt eine Übersicht,
inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und ggf. die Vergütungsberichte berücksichtigt
wurden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überprüft das Vergütungssystem und die Höhen der individuellen Vergütungen der einzelnen
Mitglieder des Vorstands regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhe werden
das Vergleichsumfeld der Gesellschaft (Horizontalvergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (Vertikalvergleich)
berücksichtigt:
Horizontalvergleich: Zum einen beurteilt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen der Mitglieder des
Vorstands im Vergleich zu anderen börsennotierten Unternehmen (Peergroup-Vergleich). Dabei bezieht der Aufsichtsrat regelmäßig
verschiedene börsennotierte Unternehmen mit Sitz in Mitteleuropa und Nord-Amerika ein. Die Vergleichsgruppe besteht hauptsächlich
aus marktführenden, börsennotierten Unternehmen im Bereich Gaming und Computer-Peripheriegeräte mit weltweiten Absatzmärkten.
Die ausgewählten Unternehmen sollen ein vergleichbares Geschäftsmodell haben. Darüber hinaus achtet der Aufsichtsrat darauf,
dass die Unternehmen der Vergleichsgruppe auch in Bezug auf die Größe des Unternehmens vergleichbar sind. Der Personal- und
Vergütungsausschuss berücksichtigt bei der Bewertung der Angemessenheit der Vergütungspakete für den Vorstand die finanziellen
Merkmale wie Umsatz, Gewinn und Rentabilität.
Vertikalvergleich: Zum anderen beurteilt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Entwicklung der konkreten Gesamtvergütungen der Mitglieder des
Vorstands innerhalb des Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung sowohl des oberen
Führungskreises als auch der Belegschaft insgesamt. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus der ersten Führungsebene
unterhalb des Vorstands zusammen, die insbesondere die Bereichsleiter der vier Geschäftsbereiche sowie die Leiter der wesentlichen
Fachabteilungen erfasst. Die Belegschaft insgesamt umfasst die weltweit angestellten Mitarbeiter der Cherry-Gruppe. Das Verhältnis
zwischen der Vorstandsvergütung und den genannten vertikalen Vergleichsgruppen wird auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.
Bei wesentlichen Verschiebungen im Verhältnis der Vorstandvergütung zu der Vergütung der vertikalen Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Ursachen für die Verschiebung.
Zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung kann der Aufsichtsrat der Gesellschaft
bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen, wobei der Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und
von der Gesellschaft achtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und die Empfehlungen des DCGK zur Behandlung und Vermeidung
von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat finden auch beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands Anwendung. Der Umgang mit Interessenkonflikten ist auch in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
der Gesellschaft festgelegt. Danach hat jedes Mitglied des Aufsichtsrats bestehende und potentielle Interessenkonflikte, insbesondere
solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern
entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen.
|
| III. |
Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich aus fünf Komponenten:
| • |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, bestehend aus einer Grundvergütung und Nebenleistungen (hierzu unter 1.) und Zusagen
zur betrieblichen Altersversorgung (hierzu unter 1. lit.c)),
|
| • |
einer erfolgsabhängigen kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, „STI“) (hierzu unter 2.),
|
| • |
einer erfolgsabhängigen langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“) (hierzu unter 3.),
|
| • |
einem Aktienhalteprogramm (hierzu unter 4.) sowie aus
|
| • |
einer Ermessenstantieme (hierzu unter 5.).
|
Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er alle Komponenten verwendet, achtet in jedem Fall aber auf
die angemessene Berücksichtigung fixer und variabler Komponenten.
Insgesamt ist das Vergütungssystem wie folgt ausgestaltet:
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Mitglied des Vorstands eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung
fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Mitglieds des Vorstands sowie zur
Lage der Gesellschaft steht. Bei der Festlegung der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands kann
der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf unterschiedliche Anforderungen der jeweiligen Vorstandsfunktion,
Marktgegebenheiten oder Qualifikation und Erfahrung der Mitglieder des Vorstands differenzieren. Er kann bei der Festlegung
der Ziel-Gesamtvergütung daher insbesondere Unterschiede in Abhängigkeit von der Funktion der Mitglieder des Vorstands (Vorsitzender
oder ordentliches Mitglied), der Verantwortung innerhalb des Gesamtvorstands oder der Erfahrung oder Zugehörigkeitsdauer zum
Vorstand vornehmen.
Bei der Festlegung der Vergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat zudem darauf, dass die variablen Vergütungsbestandteile
einen signifikanten Anteil an der Gesamtvergütung haben, um eine starke Anreizstruktur sowie leistungsgerechte Vergütung der
Mitglieder des Vorstands sicherzustellen. Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat entsprechend der Vorgaben des Aktiengesetzes
und der Empfehlungen des DCGK, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen
Vergütung übersteigt, um den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu legen.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe fester und variabler Vergütungsbestandteile zusammen, wobei der Aufsichtsrat
sich grundsätzlich an folgenden Werten orientiert: Die variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI) orientieren sich jeweils
am Zielbetrag bei 100%iger Zielerreichung. Der Anteil der Grundvergütung an der Ziel-Gesamtvergütung entspricht etwa 25 %
bis 40 %. Beiträge der Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung entsprechen rund 1 % bis 5 % der Ziel-Gesamtvergütung
und die Nebenleistungen haben einen Anteil von rund 1 % bis 5% an der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der kurzfristigen variablen
Vergütung (STI) liegt bei 20 % bis 35 % der Ziel-Gesamtvergütung, während der Anteil der langfristigen variablen Vergütung
(LTI) mit 30 % bis 45 % den überwiegenden Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht. Der Anteil der Ermessenstantieme kann
bis zu 25 % der Ziel-Gesamtvergütung entsprechen.
|
| 1. |
Festvergütung
| a) |
Grundvergütung
Die Grundvergütung umfasst ein jährliches festes, erfolgsunabhängiges Grundgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten jeweils
am Ende eines Monats ausgezahlt wird.
|
| b) |
Nebenleistungen
Darüber hinaus können den Mitgliedern des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt werden, wie beispielsweise Beiträge
zur gesetzlichen oder privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung, der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) sowie wie weitere marktübliche Versicherungsleistungen. Die Nebenleistungen können darüber hinaus insbesondere
die Kosten beziehungsweise den geldwerten Vorteil von firmenseitig gewährten Sachbezügen und weitere Nebenleistungen wie zum
Beispiel die Bereitstellung eines Dienstwagens, Smartphones, Erstattung bestimmter Steuerberatungskosten, Wohnungs- und Umzugskosten
sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen, einschließlich der gegebenenfalls hierauf übernommenen Steuern, enthalten.
Die Vorstandsmitglieder können statt eines Dienstwagens auch eine monatliche Car-Allowance wählen. Darüber hinaus hat der
Aufsichtsrat das Recht, im Einzelfall neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands in marktgerechter und angemessener Weise
einen Sign-On Bonus anlässlich des Amtseintritts in bar oder in Aktien zu gewähren, um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten
zu gewinnen. Durch eine solche Sonderzahlung können z. B. Gehaltsverluste aus vormaligen Anstellungsverträgen ausgeglichen
werden, die durch den Wechsel zur Gesellschaft entstehen.
|
| c) |
Altersversorgung
Die Mitglieder des Vorstands können Zuschüsse zu einer eigenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung erhalten, sofern eine
solche vom jeweiligen Vorstandsmitglied unterhalten wird. Diese Zuschüsse sollen eine teilweise Altersversorgung absichern
und werden nur gewährt, wenn mindestens derselbe Betrag auch vom Vorstand zusätzlich einbezahlt wird. Der Aufsichtsrat überprüft
regelmäßig die Angemessenheit des Beitrags. Der Aufsichtsrat kann außerdem über Sonderbeiträge und Sonderregelungen für einzelne
Mitglieder des Vorstands entscheiden. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Versorgungsniveau,
die Dauer der Vorstandszugehörigkeit sowie den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen Aufwand.
|
|
| 2. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum, der den im Geschäftsjahr
geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
incentiviert.
Den Mitgliedern des Vorstands wird eine auf das Geschäftsjahr bezogene variable erfolgsabhängige Vergütung („STI“) gewährt, deren jährlicher Zielbetrag vom Aufsichtsrat im Vorstandsdienstvertrag festgelegt wird („STI-Zielbetrag“). Die Berechnung des STI basiert grundsätzlich zu 70 % auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA des
Konzerns („STI EBITDA-Ziel“) und zu 30 % auf verschiedenen nicht-finanziellen Leistungskriterien („Nicht-finanzielle STI-Ziele“). Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine andere Gewichtung vornehmen und weitere oder andere Ziele festlegen.
Die STI-Erfolgsziele werden jährlich vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat nach Rücksprache mit dem
Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
![240612001683_00-9.jpg]()
| a) |
STI EBITDA-Ziel
Die Cherry SE definiert das EBITDA als die Summe des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) sowie Abschreibungen. Das bereinigte
EBITDA wird durch Anpassungen des EBITDA um Erträge/Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung sowie einmalige Sondereffekte
(wie Restrukturierungsaufwendungen) berechnet. Das bereinigte EBITDA des Konzerns spiegelt die operative Ertragskraft der
Gruppe wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Der Zielwert für das STI EBITDA-Ziel wird jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung
für den Cherry-Konzern ab. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, zum anderen aber für das Mitglied des Vorstands erreichbar
bleiben. Eine nachträgliche Änderung des Zielwertes ist ausgeschlossen. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen
gebilligten Konzernabschluss der Cherry SE tatsächlich erzielte bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr
verglichen („STI EBITDA-Zielerreichung“). Der Aufsichtsrat wird in angemessenem Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von M&A-Aktivitäten berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung unter 85 % des STI EBITDA-Ziels
beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung „0 %“. Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung
85 % des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung „50 %“
(„Unterer Schwellenwert“). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 100 % des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung „100 %“ („Zielwert“). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 120 % des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung „125 %“ („Oberer Schwellenwert“). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 135 % des STI EBITDA-Ziels oder mehr beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil
an der STIEBITDA-Gesamtzielerreichung „150 %“ („Maximaler Schwellenwert“). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die STI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150 % des Zielwerts für das STI-EBITDA Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve des STI EBITDA-Ziels ist nach folgendem Schema aufgebaut:
|
| b) |
Nicht-finanzielle STI-Ziele
Die nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele und deren Gewichtung - für bis zu zehn Erfolgsziele - werden vom Aufsichtsrat jährlich
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Sie können für den Vorstand einheitlich oder für das Mitglied des Vorstands individuell
festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung der nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele ist ausgeschlossen. Die maximale Zielerreichung
ist auf 150 % des Zielwerts für das nicht-finanzielle STI-Ziel begrenzt (Cap).
Für den langfristigen Erfolg der Gesellschaft ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige nicht-finanzielle
Entwicklung der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung nicht-finanzieller
Erfolgsziele, die sich an vorab definierten Projekten und/oder wichtigen Verbesserungen von Prozessabläufen orientieren, um
Ziele für das laufende Geschäftsjahr und/oder strategische Ziele zu erreichen. Dabei werden insbesondere eines oder mehrere
Erfolgsziele aus den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen abgeleitet (in alphabetischer Reihenfolge):
| • |
Aktionärskommunikation & Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat,
|
| • |
Governance & Compliance,
|
| • |
Kunden-, Markt- & Produktinitiativen,
|
| • |
Lieferanten & weitere Stakeholder,
|
| • |
Mitarbeiter & interne Prozesse,
|
| • |
Umwelt & soziale Verantwortung, und
|
| • |
Verwaltung der Finanzressourcen & Investments.
|
Bei der Definition des nicht-finanziellen STI-Erfolgsziels legt der Aufsichtsrat neben dem oder den konkreten nicht-finanziellen
STI-Erfolgsziel(en) auch die Methode zur Leistungsmessung sowie den jeweiligen Zielwert, einen unteren Schwellenwert und einen
oberen Schwellenwert fest. Die konkrete Zielerreichung kann zwischen 0 % und 150 % liegen und wird ex post im Vergütungsbericht
erläutert. Bei der Festlegung des konkreten nicht-finanziellen STI-Erfolgsziels achtet der Aufsichtsrat darauf, dass dieses
messbar und transparent ist. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen die nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele von
Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Sofern das ausgewählte nicht-finanzielle STI-Erfolgsziel durch nicht vorhersehbare
Entwicklungen nicht messbar oder ermittelbar ist, kann der Aufsichtsrat eine alternative Kennzahl, die dem ursprünglichen
Zweck möglichst nahekommt, heranziehen. Grundsätzlich ist aber auch für das ESG-Erfolgsziel entsprechend der Empfehlung des
DCGK eine nachträgliche Änderung ausgeschlossen.
|
| c) |
Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Die Zielerreichung der STI-Erfolgsziele wird nach Ablauf des Geschäftsjahres („STI Performanceperiode“) vom Aufsichtsrat gemessen und festgelegt. Das STI EBITDA-Ziel wird anhand des Konzernabschlusses der Gesellschaft gemessen.
Die Zielerreichung der nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele wird nach Maßgabe der festgelegten Kriterien gemessen. Die Gesamtzielerreichung
errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend
addiert werden. Die Gesamtzielerreichung wird anschließend mit dem STI-Zielwert multipliziert, um den jährlichen Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Der jährliche Auszahlungsbetrag des STI ist auf maximal 120 % der jeweiligen jährlichen Grundvergütung (brutto)
begrenzt (Cap). Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat hat beim STI gemäß der Empfehlung in G. 11 des Deutschen Corporate Governance Kodex in begründeten seltenen
Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das kann zu
einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Derartige Anpassungen
können mithin sowohl positive als auch negative außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigen, die bei der Festlegung der
Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar waren und sich erheblich auf die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands auswirken,
beispielsweise nicht im Budget berücksichtigte M&A-Aktivitäten, nicht vorhersehbare Änderungen in den Rechnungslegungsstandards
oder Steuervorschriften, Naturkatastrophen oder Pandemien. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen oder Risiken des normalen
Geschäftsverlaufs fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat
unter anderem, inwieweit die Gesellschaft, ihre Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen
sind oder betroffen sein werden. Über etwaige Anpassungen und deren Auswirkungen auf die Zielerreichung und Auszahlung des
STI wird ex post im Vergütungsbericht berichtet.
Die Auszahlung des STI erfolgt vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Aufsichtsrats in bar und wird mit erster Gehaltsabrechnung
nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft zur Zahlung fällig. Beginnt oder
endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird der STI für das Geschäftsjahr pro rata temporis gezahlt.
|
|
| 3. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer
stärkeren Verknüpfung der Interessen der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die
variable Vergütung unter dem LTI hängt zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und
ist daher auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Der jährliche Zielbetrag wird vom Aufsichtsrat im Vorstandsdienstvertrag festgelegt („LTI-Zielbetrag“). Die LTI-Erfolgsziele setzen sich regelmäßig zu 50 % aus dem relativen Total Shareholder Return („rTSR-Ziel“) und zu 50 % aus dem bereinigten EBITDA des Konzerns („LTI EBITDA-Ziel“) zusammen. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine andere Aufteilung und andere Ziele festlegen. Der LTI
ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres
virtuelle Aktien (Performance Shares) der Cherry SE bedingt zugeteilt werden („Start-Performance Aktien“). Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt regelmäßig vier Jahre und setzt sich aus einer dreijährigen Performanceperiode
(„LTI Performance Periode“) und einer sich anschließenden einjährigen Sperrfrist („Lock-up Periode“) zusammen.
![240612001683_00-11.jpg]()
Um die Anzahl der bedingt zugeteilten Start-Performance Aktien zu bestimmen, wird der LTI-Zielbetrag durch den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft in den letzten 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor Beginn des jeweiligen
Gewährungsjahres dividiert. Nach Ablauf der jeweiligen dreijährigen LTI Performance Periode wird die Anzahl der bedingt zugeteilten
Start-Performance Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert; das Ergebnis ist die finale Anzahl der Performance Aktien
(„Final-Performance Aktien“). Das Mitglied des Vorstands erlangt nach Ablauf der jeweils dreijährigen LTI Performance Periode einen unbedingten und
unverfallbaren Anspruch auf die Final-Performance Aktien. Nach Ablauf der Lock-up Periode soll die jeweilige LTI Tranche ausgezahlt
werden. Die Höhe der Auszahlung errechnet sich, indem man die Anzahl der Final-Performance Aktien mit dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft in den letzten 60 Börsenhandelstagen vor dem Tag des Auszahlungsverlangens multipliziert.
|
| a) |
rTSR-Ziel
Der relative Total Shareholder Return („rTSR“) ermittelt sich aus der Entwicklung der Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft („Cherry-Aktie“) in Relation zur Entwicklung des SDAX. Der rTSR ist ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium
und fördert daher die Interessenkongruenz. Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe
setzt zudem einen Anreiz, langfristig im Wettbewerb zu bestehen und die Vergleichsgruppe leistungsmäßig zu übertreffen.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn einer LTI-Tranche jeweils einen Zielwert für das rTSR-Ziel fest. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion
nicht verfehlen, wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert
sind, zum anderen aber für das Mitglied des Vorstands erreichbar bleiben.
Der Total Shareholder Return („TSR“) ist die Summe aus der Entwicklung des Kurses der Cherry-Aktie und der ausgezahlten Dividenden, unterstellt das diese Dividenden
zum Tag nach der Dividendenzahlung wieder in Cherry-Aktien reinvestiert worden wären. Die TSR Zielerreichung für die Gesellschaft
und für den SDAX wird am Ende der Performance Periode nach folgender Formel berechnet:
Wobei:
RIt: Ertragsrendite am Tag t
Pt: Schlusskurs am Tag t (an der Frankfurter Wertpapierbörse/ XETRA)
Dt: Dividenden am Tag t (falls Ex-Tag)
Sowohl für die Cherry SE als auch für den SDAX beruht die Ertragsrendite am Anfang der Performance Periode auf der durchschnittlichen
Ertragsrendite in den 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Beginn des Gewährungsjahres, gerundet
auf zwei Nachkommastellen. Sowohl für die Gesellschaft als auch für den SDAX beruht die Ertragsrendite am Ende der Performance
Periode auf der durchschnittlichen Ertragsrendite in den 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Ende
der LTI Performance Periode, gerundet auf zwei Nachkommastellen.
Der rTSR für die jeweilige LTI Performance Periode ist die Differenz zwischen dem TSR-Wert der Cherry-Aktie und dem TSR-Wert
des SDAX nach folgender Formel:
rTSR = TSR Cherry-Aktie − TSR SDAX
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und
dem TSR des SDAX weniger als 0 Prozentpunkte beträgt (also negativ ist), ist die rTSR-Zielerreichung „0 %“ und das Mitglied
des Vorstands erhält keine Final-Performance Aktien im Zusammenhang mit dem rTSR-Ziel. Wenn die Differenz zwischen dem TSR
der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 0 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung „50 %“ („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 25 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung
„100 %“ („Zielwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 50 Prozentpunkte oder mehr beträgt, ist die
rTSR-Zielerreichung „150 %“ („Oberer Schwellenwert“). Wenn die TSR-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentpunkten liegt, wird die rTSR-Zielerreichung auf linearer Basis
berechnet. Die maximale rTSR-Zielerreichung ist auf 150 % des Zielwerts für das rTSR-Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve ist nach folgendem Schema aufgebaut:
Der Aufsichtsrat hat das Recht, in begründeten Ausnahmefällen (i) die Auszahlungskurve für den rTSR und/oder (ii) in angebrachten
Fällen den Vergleichsindex, jeweils für eine LTI-Tranche zu ändern und anzupassen (unter keinen Umständen jedoch während einer
laufenden Performance Periode für eine bereits gewährte LTI Tranche). Eine nachträgliche Änderung des rTSR-Zielwerts ist ausgeschlossen.
Allerdings ist der Aufsichtsrat berechtigt, das rTSR-Ziel im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen angemessen anzupassen
(z. B. Verwässerungsschutz bei Kapitalmaßnahmen oder im Fall einer signifikanten Änderung des Vergleichsindex).
|
| b) |
LTI EBITDA-Ziel
Die Cherry SE definiert das EBITDA als die Summe des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) sowie Abschreibungen. Das bereinigte
EBITDA wird durch Anpassungen des EBITDA um Erträge/Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung sowie einmalige Sondereffekte
(wie Restrukturierungsaufwendungen) berechnet. Das bereinigte EBITDA des Konzerns spiegelt die operative Ertragskraft der
Gruppe wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Die jährlichen Zielwerte für das LTI EBITDA-Ziel werden vor oder zu Beginn der jeweiligen LTI Tranche für jedes der drei Geschäftsjahre
einer LTI Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt und leiten sich aus der Budgetplanung für den Cherry Konzern
ab. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist ausgeschlossen. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, wird
der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, zum anderen aber
für das Mitglied des Vorstands erreichbar bleiben.
Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der Cherry SE tatsächlich erzielte
bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr innerhalb der jeweiligen Performance-Periode verglichen.
Der Aufsichtsrat kann in angemessenem Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von M&A-Aktivitäten berücksichtigen. Die Zielerreichung
für das LTI EBITDA-Ziel berechnet sich auf Basis des Durchschnitts der jährlichen Prozentsätze der drei LTI EBITDAs. Der jährliche
Prozentsatz für jedes LTI EBITDA ergibt sich jeweils aus dem tatsächlich erzielten bereinigten Ist-EBITDA geteilt durch den
jährlichen Zielwert.
Für die LTI EBITDA-Zielerreichung legt der Aufsichtsrat jeweils vor oder zu Beginn einer LTI Performance Periode das finanzielle
Ziel für eine 100%ige LTI EBITDA-Zielerreichung („Zielwert“) fest.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel unter 85
% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung „0“ und das Mitglied des Vorstands erhält keine Final-Performance
Aktien für das LTI EBITDA-Ziel. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 85 % des Zielwerts liegt, beträgt die
LTI EBITDA-Zielerreichung 50 % („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 100 % des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 100
%. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 150 % oder mehr des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung
150 % („Oberer Schwellenwert“). Wenn die LTI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die LTI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Unter keinen Umständen überschreitet die LTI EBITDA-Zielerreichung jedoch 150 % des Zielwerts für
das LTI EBITDA-Ziel (Cap).
Die Bonuskurve ist nach folgendem Schema aufgebaut:
|
| c) |
Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der beiden Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung
multipliziert und anschließend addiert werden. Die Höhe der Auszahlung errechnet sich, indem man die Anzahl der Final-Performance
Aktien mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der Cherry-Aktie in den letzten 60 Börsenhandelstagen vor dem Tag des Auszahlungsverlangens
multipliziert. Der LTI-Auszahlungsbetrag für die jeweilige LTI-Tranche ist für den Vorsitzenden des Vorstands auf maximal
EUR 2.500.000,00 (brutto) und für ordentliche Mitglieder des Vorstands auf maximal EUR 2.000.000,00 (brutto) p. a. begrenzt
(Cap).
Die Auszahlung der jeweiligen LTI Tranche ist grundsätzlich zahlbar und fällig spätestens binnen zwei Wochen nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Cherry SE, die der Lock-up Periode nachfolgt. Die Auszahlung erfolgt nach Wahl der Gesellschaft in bar
oder, auf Grundlage des Nettobetrags und nach Abzug der Lohnsteuer, die von der Gesellschaft an die Finanzbehörden abgeführt
wird, in Cherry-Aktien.
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Gewährungsjahres, so wird der LTI für dieses Geschäftsjahr pro
rata temporis gewährt.
Falls (i) die Gesellschaft das Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 4 AktG vorzeitig abberuft, falls
(ii) der Vorstandsdienstvertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt wird oder falls (iii) das
Mitglied des Vorstands sein Amt niederlegt, ohne hierzu seinerseits einen wichtigen Grund zu haben, verfallen sämtliche noch
nicht ausgezahlten Ansprüche auf den LTI einschließlich unverfallbar gewordener Final-Performance Aktien (Bad Leaver). In
allen anderen Fällen der Vertragsbeendigung bleiben die Ansprüche aus dem LTI unberührt und werden nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgerechnet und je nach Gesamtzielerreichung ausgezahlt.
Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 des DCGK in begründeten seltenen Sonderfällen zudem die Möglichkeit,
außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung
der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Derartige Anpassungen können mithin sowohl positive als auch negative
außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigen, die bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar waren
und darin nicht hinreichend erfasst wurden, beispielsweise nicht im Budget berücksichtigte M&A-Aktivitäten oder nicht vorhersehbare
Änderungen in den Bilanzierungsvorschriften. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen oder Risiken des normalen Geschäftsverlaufs
fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat unter anderem,
inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder
betroffen sein werden. Über etwaige Anpassungen und deren Auswirkungen auf die Zielerreichung und Auszahlung des LTI wird
ex post im Vergütungsbericht berichtet.
|
| 4. |
Aktienhalteprogramm
Um die Interessen der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft über die variable Vergütung hinaus noch stärker an die Interessen
der Aktionäre anzugleichen, besteht für die Mitglieder des Vorstands die Verpflichtung zum Halten von Aktien der Gesellschaft
(Aktienhalteprogramm). Jedes Mitglied des Vorstands ist grundsätzlich verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags
mindestens in Höhe von 100 % der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Einzelheiten des Aktienhalteprogramms nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Der Aufbau der zu haltenden Aktien erfolgt innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsdienstvertrags. Das Mitglied
des Vorstands muss insgesamt eine dem maßgeblichen Gegenwert entsprechende Summe als Kaufpreis für die von ihm jeweils erworbenen
Cherry-Aktien aufwenden. Bereits vom Mitglied des Vorstands gehaltene Cherry-Aktien werden dabei berücksichtigt.
|
| 5. |
Ermessenstantieme
Darüber hinaus besteht für den Aufsichtsrat die Möglichkeit, einem Mitglied des Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen ein-
oder mehrmals Cherry-Aktien oder einen Bonus in Form von Barmitteln für den direkten Erwerb von Cherry-Aktien zu gewähren
(Ermessenstantieme). Der Aufsichtsrat kann dabei Aktien verwenden, welche die Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, wenn diese Ermächtigung die Verwendung der Aktien als Bestandteil der Vergütung an Vorstandsmitglieder
vorsieht, auch wenn die konkrete Verwendung nicht im Rahmen eines gesonderten Long Term Incentive Plan oder einer anderen
langfristig orientierten Vergütungskomponente geschieht. Dabei ist der Aufsichtsrat an das Angemessenheitsgebot des § 87 Abs.
1 AktG gebunden. Wenn und soweit der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann er festlegen, dass das Mitglied
des Vorstands über die gewährten oder erworbenen Cherry-Aktien ganz oder teilweise erst nach Ablauf einer ein-, zwei-, drei-
oder vierjährigen Haltefrist nach der Gewährung verfügen kann. Auf diese Weise sollen die Interessen der Mitglieder des Vorstands
noch stärker an die Interessen der Aktionäre angeglichen und zugleich Flexibilität gegeben werden, um die Liquidität der Gesellschaft
zu schonen. Die im Rahmen der Ermessenstantieme gewährten oder erworbenen Cherry-Aktien bleiben für die Ziel-Beteiligung unter
dem Aktienhalteprogramm (s.o. Ziffer 4) unberücksichtigt. Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Ermessenstantieme gemäß dieser Ziffer 5. Sofern die Gewährung einer Ermessenstantieme erfolgt, wird der Aufsichtsrat
darüber ausführlich und transparent berichten.
|
| IV. |
Maximalvergütung der Mitglieder des Vorstands
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich Grundvergütung, Nebenleistungen, Altersversorgungsleistungen, variablen Vergütungsbestandteilen und - sofern
gewährt - Ermessenstantieme) der Mitglieder des Vorstands - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem
späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Mitglieder des Vorstands auf einen Maximalbetrag begrenzt („Maximalvergütung“).
Ein etwaiger Sign-on-Bonus wird nicht bei der Berechnung der Maximalvergütung berücksichtigt. Für den Fall, dass die Maximalvergütung
überschritten wird, werden die Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung (in Cherry-Aktien oder in bar) als zuletzt
fälligem Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt.
Die jährliche Maximalvergütung beträgt:
|
für den Vorsitzenden des Vorstands |
EUR 3,5 Mio. |
|
für ordentliche Mitglieder des Vorstands |
EUR 3,0 Mio. |
Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung,
sondern lediglich um eine absolute Höchstgrenze, die nur bei maximaler Zielerreichung aller ambitionierten Leistungskriterien
der variablen Vergütung sowie einer erheblichen Steigerung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden kann.
Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe der maximalen individuellen Vergütungszusage regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Diese
Angemessenheitsprüfung erfolgt im Rahmen des Horizontal- und des Vertikalvergleichs und bezieht die Nebenleistungen in ihrer
jeweiligen maximalen, pauschalierten Höhe mit ein.
|
| V. |
Malus- und Clawback
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten („Malus“) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen zurückzufordern („Clawback“).
Hiernach kann der Aufsichtsrat bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds des Vorstands
gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien oder gesetzliche Pflichten die kurzfristig variable Vergütung und die langfristig
variable aktienbasierte Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos verfallen lassen (Malus). Ferner kann der Aufsichtsrat in
diesen Fällen bereits ausgezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern („Compliance-Clawback“).
Darüber hinaus ist eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen, falls der der Berechnung des Auszahlungsbetrages
zugrunde liegende Jahresabschluss der Gesellschaft fehlerhaft war und sich auf Basis des korrigierten Jahresabschlusses ein
niedrigerer Auszahlungsbetrag ergibt („Performance-Clawback“). Die Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung gemäß § 84 Abs. 4 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages bleiben
von diesen Regelungen unberührt.
|
| VI. |
Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
|
| 1. |
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie bei der Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
die Vorgaben des § 84 AktG sowie grundsätzlich auch die Empfehlungen des DCGK. Demnach beträgt die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
maximal fünf Jahre und grundsätzlich maximal drei Jahre bei der erstmaligen Bestellung, sofern hierfür keine Abweichung erklärt
wird. Der Vorstandsdienstvertrag kann nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB gekündigt
werden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags besteht nicht.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags werden dem betroffenen Mitglied des Vorstands die variablen Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Leistungskriterien und nach den
im Vorstandsdienstvertrag geregelten Auszahlungsmodalitäten und Fristen ausgezahlt.
|
| 2. |
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch
die Gesellschaft aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ebenso ist ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen ausgeschlossen,
falls das Mitglied des Vorstands sein Mandat niederlegt, ohne hierfür seinerseits einen wichtigen Grund zu haben.
Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls
zu zahlende Abfindung auf maximal zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit begrenzt („Abfindungs-Cap“). Die Abfindung wird auf eine etwaige Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
|
| 3. |
Change of Control
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden grundsätzlich nicht vereinbart.
|
| 4. |
Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Mandaten
Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Mitglieds des Vorstands einschließlich etwaiger Tätigkeiten für verbundene
Unternehmen abgegolten, dies gilt insbesondere für die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate und vergleichbarer Mandate.
Die Übernahme einer Nebentätigkeit (zum Beispiel eine anderweitige Tätigkeit im beruflichen Bereich oder die Übernahme eines
Mandats in einer Interessenvertretung und die Annahme eines Ehrenamts) - gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt - bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird im Zusammenhang mit der
Zustimmungsentscheidung entscheiden, ob und inwieweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten, namentlich die Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate, auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
|
| 5. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen, wonach es den Mitgliedern des Vorstands
nach Beendigung des Vorstandsdienstvertrags für einen bestimmten Zeitraum untersagt ist, mit der Gesellschaft in Wettbewerb
zu treten. Die Gesellschaft leistet in einem solchen Fall den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet.
Die Gesellschaft kann durch schriftliche Erklärung jederzeit auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten mit der
Wirkung, dass sie mit Ablauf von sechs Monaten ab der Erklärung von der Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
|
| VII. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsbezogenen Vergütung und die Jahreszielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt.
Eine nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien oder der Zielwerte ist ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen,
die zu einer unangemessen hohen Vergütung eines Vorstandsmitglieds führen könnten, wird durch die Caps bei den variablen Vergütungsbestandteilen
STI und LTI entgegengewirkt (s.o. Abschnitt III Ziffer 2, 3). Führen außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen
niedrigen Vergütung, kann die Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer Leistungen
und Erfolge einen Ausgleich, insbesondere in Form einer Ermessenstantieme (s.o. Abschnitt III Ziffer 5.), gewähren.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems
bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender
Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die ursprünglichen
Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht
vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen
vom Vergütungssystem berechtigt.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschaft voraus, in dem
die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung transparent in angemessener Form begründet werden.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen
zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich
kann der Aufsichtsrat sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen
Voraussetzungen abweichen, auch die Festvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt. Darüber hinaus können auch weitere Vergütungsbestandeile gewährt werden,
falls die Anreizwirkung der Vergütung durch Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht angemessen wiederhergestellt
werden kann. Die Notwendigkeit der Abweichung und die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems
werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert.
|
| VIII. |
Temporäre Abberufung und Wiederbestellung eines Mitglieds des Vorstands ("Stay on Board")
Bei einer Auszeit (temporäre Abberufung und Wiederbestellung) eines Vorstandsmitglieds aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit,
Pflege eines Angehörigen oder Krankheit erhält das betreffende Vorstandsmitglied 50 % der festen Grundvergütung sowie die
volle Höhe der Nebenleistungen. Die weitere Erdienung der variablen Vergütungskomponenten wird für die Auszeit vollständig
ausgesetzt.
|
III. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 24.300.000,00 und ist in 24.300.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 24.300.000.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.110.284 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
kein Stimmrecht zusteht.
| 2. |
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
|
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 118a Aktiengesetz
(AktG) führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer
Präsenz-Hauptversammlung. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Antragsrechts, zur
Ausübung des Stimmrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Der Vorstand der Cherry SE hat auf Grundlage von § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die diesjährige Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist daher ausgeschlossen.
Das virtuelle Format wird vom Gesetzgeber als eine gleichwertige Alternative zu einer physischen Versammlung angesehen. Der
Vorstand hat bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung die Rechte und Interessen der Aktionäre und der
Gesellschaft berücksichtigt. Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass sie die Interaktion mit
Aktionären durch das virtuelle Format verbessern konnte. Vorteile für Aktionäre bestehen insbesondere in den erleichterten
Teilnahmemöglichkeiten und auch die Umweltbelastungen durch Reisetätigkeit fallen geringer aus als bei einer physischen Versammlung.
Ferner sprechen geringere Kosten für das virtuelle Format.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 24. Juli 2024 ab 14:00 Uhr MESZ* mit Bild und Ton live durch Nutzung des Investor-Portals im Internet unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
verfolgen. Wie Sie Zugang zum Investor-Portal erhalten, ist nachfolgend beschrieben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
| 2.1 |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
|
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur berechtigt,
wenn sie sich spätestens bis zum 17. Juli 2024, 24:00 Uhr (Zugang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
| |
CHERRY SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Erforderlich ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes
an der Gesellschaft durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung - also 2. Juli 2024, 24:00 Uhr, (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen
Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 3. Juli 2024, 0:00 Uhr. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären,
frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs
nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang der Aktionärsrechte aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder
zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten
für die Teilnahme. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das Investor-Portal.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das Investor-Portal ausüben
(siehe unten).
| 2.2 |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten zur virtuellen Hauptversammlung
|
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über
das Investor-Portal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Investor-Portal steht ab 2. Juli 2024 zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
erreichbar.
Die Anmeldung im Investor-Portal erfolgt mit der Anmeldebestätigungsnummer und dem Internetzugangscode, die die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
| 2.3 |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
|
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am 24. Juli 2024 ab 14:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Investor-Portal
übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
| 2.4 |
Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl)
|
Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl unter Nutzung des Investor-Portals.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, können ihre Stimme durch elektronische Briefwahl
im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung unter Nutzung des Investor-Portals abgeben. Bevollmächtigte,
einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls
der elektronischen Briefwahl bedienen.
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Abgabe und Änderungen von bereits im Wege der elektronischen
Briefwahl abgegebenen Stimmen unter Nutzung des Investor-Portals bis zur Schließung der Abstimmung in der Hauptversammlung
am 24. Juli 2024 möglich. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Abgabe- bzw. Änderungsmöglichkeit über das Investor-Portal endet, legt dabei der
Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen.
| 2.5 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
|
Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei Ausübung des Stimmrechts
vertreten lassen. Auch für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung
der Aktien bis zum 17. Juli 2024, 24:00 Uhr, erforderlich.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das unter der Internetadresse
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
erreichbare Investor-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Investor-Portal ist auch am Tag
der Hauptversammlung möglich. Über das Investor-Portal können Sie auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Widerrufs-
bzw. Änderungsmöglichkeit über das Investor-Portal endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während
der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen.
Bitte denken Sie in jedem Fall zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 17. Juli 2024, 24:00 Uhr.
Eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter kann auch außerhalb des Investor-Portals unter Verwendung
eines Vollmachts- und Weisungsformulars erfolgen. Ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular kann auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
heruntergeladen oder bei der Anmeldestelle angefordert werden. Wenn Sie (anstelle des Investor-Portals) das Vollmachts- und
Weisungsformular verwenden, muss dieses bis spätestens 23. Juli 2024, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen:
| |
Cherry SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nur zu solchen Punkten der Tagesordnung und zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen
abstimmen, zu denen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt worden sind. Den Stimmrechtsvertretern müssen
Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden,
gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen
zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen
die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
| 2.6 |
Ausübung der Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z.
B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder einen anderen Dritten, ausüben lassen. Auch bevollmächtigte Dritte können
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich
durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
In dem Fall, dass Aktionäre mehr als eine Person bevollmächtigen, ist die Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (vgl. § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz, Art. 10 Abs. 2 UAbs. 2 Satz
2 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (Aktionärsrechterichtlinie)). Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung der Aktien erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das im Internet
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen. Die Erteilung der Vollmacht kann entweder unmittelbar gegenüber der/dem
Bevollmächtigten (in diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) oder
in Textform oder elektronisch über das Aktionärsportal, jeweils gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft, kann die Vollmachtserteilung auch elektronisch über das Investor-Portal
erfolgen; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Übermittlungsweg
über das Investor-Portal erfolgen.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft außerhalb
des Investor-Portals, so muss diese aus organisatorischen Gründen der oben genannten Anmeldestelle bis 23. Juli 2024, 24:00 Uhr, zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des Investor-Portals abgegeben, geändert oder
widerrufen werden. Die Bevollmächtigung über das Aktionärsportal bzw. deren Änderung oder Widerruf muss spätestens bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
Bitte beachten Sie, dass eine Vollmachts- und Weisungserteilung über das Investor-Portal stets als vorrangig betrachtet wird
und eine eventuelle anderweitige Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs gegenstandslos ist.
Bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über elektronische
Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit
gelten die obigen Hinweise entsprechend.
Der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des Aktionärsportals individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber der/dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft
dem Aktionär die Zugangsdaten der/des Bevollmächtigten zur Weiterleitung an den Bevollmächtigten zur Verfügung bzw. schickt
die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten.
Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten
zu ermöglichen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
| 2.7 |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
|
Gehen Erklärungen über die Abgabe, Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen
und -vertreter der Gesellschaft fristgemäß auf mehreren Übermittlungswegen ein, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt ihres
Zugangs in folgender Reihenfolge stets als vorrangig betrachtet: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und
3. per Post.
Werden auf demselben Übermittlungsweg voneinander abweichende formgültige Erklärungen zur Stimmrechtsausübung abgegeben, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zugangs in folgender Reihenfolge stets als vorrangig betrachtet: 1. (elektronische) Briefwahl,
2. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen und -vertreter der Gesellschaft und 3. Bevollmächtigung einer
dritten Person (einschließlich Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre
bzw. nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz Gleichgestellte).
Erklärungen, die nicht zweifelsfrei einer ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Stimmabgaben bzw. Weisungen zu einem Tagesordnungspunkt, die nicht eindeutig erkennbar sind, werden als Enthaltung gewertet.
Haben Aktionäre eine(n) Dritte(n) (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterinnen und -vertreter der Gesellschaft) bevollmächtigt,
können sie ihre versammlungsgebundenen Aktionärsrechte, einschließlich das Stimm- und Rederecht, nur dann selbst ausüben,
wenn zuvor die entsprechende Bevollmächtigung gemäß den in dieser Einberufung beschriebenen Maßgaben widerrufen wurde. Insbesondere
gilt der ordnungsgemäße Zugang einer Stimmabgabe per Briefwahl oder einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterinnen
und -vertreter der Gesellschaft in Textform durch Aktionäre als Widerruf einer zuvor erfolgten Bevollmächtigung sonstiger
Dritter. Soweit Aktionäre die Hauptversammlung ausschließlich live über das Aktionärsportal verfolgen, gilt dies nicht als
Widerruf einer zuvor erteilten Bevollmächtigung. Weitere Informationen über die Erteilung, Änderung oder den Widerruf von
Vollmachten, insbesondere über die Nutzung des Aktionärsportals, finden Sie im Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen und -vertreter der Gesellschaft entsprechend für
jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bei der Ausübung der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
sollten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten beachten, dass es bei der Versendung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
auf dem Postweg zu erheblichen Zustellverzögerungen kommen kann.
IV. RECHTE DER AKTIONÄRE
(Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht und Widerspruch sowie Angaben zu
den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127,
§ 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG)
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2024, 24:00 Uhr, zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
| |
Cherry SE
- Vorstand -
- Rechtsabteilung -
Rosental 7
c/o Mindspace
80331 München
|
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an:
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| 2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift
zu übersenden:
| |
Cherry SE
- Rechtsabteilung -
Rosental 7
c/o Mindspace
80331 München
|
oder per E-Mail an:
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge (einschließlich einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung - d. h. spätestens bis zum 9. Juli 2024, 24:00 Uhr - unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu siehe unten), gestellt werden.
| 3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG
|
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum
18. Juli 2024, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Investor-Portal zu erfolgen. Wir bitten, den Umfang von Stellungnahmen
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Ein
Umfang von 10.000 (inklusive Leerzeichen) Zeichen darf nicht überschritten werden.
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. Juli 2024, 24:00 Uhr, den angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im Investor-Portal unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs
zugänglich machen. Stellungnahmen können grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben
oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird
(§ 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen übermittelt werden, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten
von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Die Möglichkeit zur Einreichung
von Stellungnahmen begründet insbesondere keine Möglichkeit zur (Vorab-)Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige
in den Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie
werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung gestellt.
| 4. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im Investor-Portal ihre Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts
ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf
die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung ist ein internetfähiges Gerät mit
Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.
Aktionäre, die von der Möglichkeit eines Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten,
dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Redebeitrags wie eingangs beschrieben live im Internet
für Aktionäre übertragen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter die für einen Redebeitrag zugelassenen
Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte unter Nennung ihres Namens aufrufen wird.
| 5. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, wahrgenommen
werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor
noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Investor-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG
zu.
| 6. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
|
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während
der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Schließen der Hauptversammlung über das Investor-Portal erklärt werden. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht beauftragt werden, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars zu erklären.
V. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN
Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die zugänglich
zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung unter oben genannter Internetseite
den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Weiterhin wird während
der Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären sowie ihren Vertretern über das Investor-Portal zur Verfügung stehen.
Nachweis der Stimmzählung
Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung
darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Investor-Portal abrufbar sowie auf Anfrage bei der Gesellschaft unter
hv@cherry.de
erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG
unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
VI. DATENSCHUTZINFORMATIONEN FÜR AKTIONÄRE DER CHERRY SE
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Cherry SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting
München, im Juni 2024
Cherry SE
Der Vorstand
|