creditshelf Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2LQUA5 / WKN: A2LQUA
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023
TAGESORDNUNG AUF EINEN BLICK
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die creditshelf
Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und der Erklärung zur Unternehmensführung
zum Geschäftsjahr 2022
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2 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
|
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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4 |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 zur Erörterung
|
5 |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
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6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
2023
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7 |
Satzungsänderung zur künftigen Ermächtigung virtueller Hauptversammlungen und der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats
an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
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ANGABEN NACH DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1212
A1 |
Eindeutige Kennung |
1f1d371717f3ed118146005056888925 |
A2 |
Art der Mitteilung |
NEWM |
B1 |
ISIN |
DE000A2LQUA5 |
B2 |
Name des Emittenten |
creditshelf Aktiengesellschaft |
C1 |
Datum der Hauptversammlung |
20230704 |
C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
9:00 Uhr (UTC) |
C3 |
Art der Hauptversammlung |
GMET |
C4 |
Ort der Hauptversammlung |
Mainzer Landstraße 33a, Veranstaltungsräumlichkeiten „Zwischengeschoss“, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland
|
C5 |
Aufzeichnungsdatum |
20230612, 22:00 Uhr (UTC) |
C6 |
Uniform Resource Locator (URL) |
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
https://www.creditshelf.com/en/investorrelations/hauptversammlungen
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EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER CREDITSHELF AKTIENGESELLSCHAFT AM 4. JULI 2023
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt
am Main, ein. Die Hauptversammlung findet statt am Dienstag, den 4. Juli 2023, 11:00 Uhr (MESZ, 9:00 Uhr UTC). Ort der Hauptversammlung
ist die Mainzer Landstraße 33a, Veranstaltungsräumlichkeiten „Zwischengeschoss“, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die creditshelf
Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und der Erklärung zur Unternehmensführung
zum Geschäftsjahr 2022
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Satz 1, § 315a Satz 1 HGB. Die
nach den §§ 175 Abs. 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen können unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen |
im Reiter „2023“ eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. April 2023 gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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4. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2022 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG
erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 4 der Tagesordnung ist deshalb
nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II) dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an
und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen |
im Reiter „2023“ zugänglich.
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5. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeiten von Rolf Elgeti, Rolf Hentschel, Julia Heraeus-Rinnert, Dr. Joachim Rauhut und Prof. Dr. Dirk Schiereck enden
mit Ablauf der heutigen Hauptversammlung. Vor diesem Hintergrund sollen Rolf Elgeti, Rolf Hentschel, Julia Heraeus-Rinnert
und Prof. Dr. Dirk Schiereck wiedergewählt werden und soll Britta Becker neu in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der creditshelf Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1
der Satzung der creditshelf Aktiengesellschaft aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
1) |
Rolf Elgeti, Gründer und CEO von Obotritia Capital KGaA und Deutsche Konsum REIT-AG, wohnhaft in Potsdam,
|
2) |
Rolf Hentschel, freiberuflicher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt, wohnhaft in Hemmingen,
|
3) |
Julia Heraeus-Rinnert, Geschäftsführerin der J² Verwaltung GmbH, wohnhaft in Königstein im Taunus,
|
4) |
Prof. Dr. Dirk Schiereck, Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensfinanzierung an der Technischen Universität
Darmstadt, wohnhaft in Weinheim, und
|
5) |
Britta Becker, freiberufliche Finanzierungsexpertin und -beraterin, wohnhaft in Hamburg,
|
für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 4. Juli 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsratswahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten versichert, dass sie jeweils den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen
können.
Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie den Lebenslauf des/der Kandidaten/Kandidatin
finden sich im Abschnitt III dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen |
im Reiter „2023“ zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
2023
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
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7. |
Satzungsänderung zur künftigen Ermächtigung virtueller Hauptversammlungen und der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats
an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
7.1 Der deutsche Gesetzgeber hat die virtuelle Hauptversammlung mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom
20. Juli 2022“ (BGBl. I S. 1166) dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für
fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs. 1 Satz
1, Abs. 5 AktG).
Zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage soll die Satzung entsprechend geändert
werden. Hierbei erscheint es sachgerecht, durch die Satzung nicht unmittelbar die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
festzulegen, sondern den Vorstand zur Festlegung des Formats der jeweiligen Hauptversammlung zu ermächtigen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 15 der Satzung der creditshelf Aktiengesellschaft wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„15.3 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Regelung dieser Ziffer 15.3 gilt für fünf Jahre
ab ihrer Eintragung in das Handelsregister.“
7.2 Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats
an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Nach dem neu in das Aktiengesetz eingefügten § 118a
Abs. 2 Satz 2 AktG gilt die vorgenannte Regelung auch für virtuelle Hauptversammlungen. Aufgrund dieser Regelung soll es Mitgliedern
des Aufsichtsrats ermöglicht werden, künftig elektronisch mittels der Zwei-Wege-Kommunikation an virtuellen Hauptversammlungen
teilzunehmen. Dies gilt nicht für das versammlungsleitende Aufsichtsratsmitglied, welches bei einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG am Ort der Hauptversammlung physisch teilnimmt. An Präsenz-Hauptversammlungen werden die Mitglieder
des Aufsichtsrats, wie bisher, physisch teilnehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 16 der Satzung der creditshelf Aktiengesellschaft wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
„16.5 Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
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II) |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 4 (VORLAGE DES VERGÜTUNGSBERICHTS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 ZUR ERÖRTERUNG)
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Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG
Im Folgenden erläutern Vorstand und Aufsichtsrat der creditshelf Aktiengesellschaft die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben
Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Relevantes Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuches ist im Berichtszeitraum
die creditshelf Aktiengesellschaft.
Dieser Vergütungsbericht betrifft die folgenden Personen:
Name
|
Gremium
|
Funktion
|
Ausgeschieden zum
|
Dr. Tim Thabe |
Vorstand |
Vorstandsvorsitzender |
n.a. |
Dr. Daniel Bartsch |
Vorstand |
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender |
n.a. |
Dr. Mark Währisch |
Vorstand |
Chief Risk Officer |
30. April 2021 |
Rolf Elgeti |
Aufsichtsrat |
Aufsichtsratsvorsitzender |
n.a. |
Rolf Hentschel |
Aufsichtsrat |
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender |
n.a. |
Prof. Dr. Dirk Schiereck |
Aufsichtsrat |
Aufsichtsratsmitglied |
n.a. |
Julia Heraeus-Rinnert |
Aufsichtsrat |
Aufsichtsratsmitglied |
n.a. |
Dr. Joachim Rauhut |
Aufsichtsrat |
Aufsichtsratsmitglied |
n.a. |
Vorstandsvergütung
Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der creditshelf Aktiengesellschaft
leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung und Förderung der Geschäftsstrategie, die Marktposition der Gesellschaft
als Pionierin der digitalen Mittelstandsfinanzierung in Deutschland kontinuierlich zu stärken und mittelfristig auch in ausgewählte
europäische Märkte zu expandieren. Es ist in seiner Gesamtheit auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Hierzu wird dem Vorstand eine marktübliche, leistungsgerechte und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt.
Für Vorstandsmitglieder sieht das grundsätzliche Vergütungssystem neben der Festvergütung eine erfolgsabhängige und langfristige
variable Vergütung in Form von aktienbasierten Mitarbeiteranreizprogrammen (Restricted Stock Units Programme, kurz „RSU“)
vor. In Abhängigkeit davon, inwieweit ein Vorstandsmitglied die vorab definierten Ziele, die für die Gewährung der RSU maßgeblich
sind, erfüllt, beträgt der relative Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung 40-100 % und der relative Anteil der variablen
Vergütung an der Gesamtvergütung 0-60 %. Dieser Teil des Vergütungssystems, der sich auf variable Vergütungsbestandteile bezieht,
kam im Geschäftsjahr 2021 noch nicht zur Anwendung.
Die beiden Gründer der Gesellschaft, Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch, die zugleich Mitglieder des Vorstands sind, halten
in einem nicht unwesentlichen Umfang Aktien an der Gesellschaft und haben einen starken persönlichen Bezug zu deren Geschäftsmodell,
das sie von Anfang an aufgebaut und vorangebracht haben. Ihre langjährige Erfahrung und ihr Know-how sind von maßgeblicher
Bedeutung für die weitere Geschäftsentwicklung. Dieser besonderen Bedeutung wird durch die Gewährung einer reinen Festvergütung
Rechnung getragen, wobei berücksichtigt wurde, dass aufgrund der bereits vorhandenen Beteiligungen der beiden Gründer an der
Gesellschaft ein Gleichlauf mit den Interessen der übrigen Aktionäre besteht. Der relative Anteil der Festvergütung an der
Gesamtvergütung beträgt für diese Vorstandsmitglieder daher 100 %. Diese Festvergütung beläuft sich auf jährlich jeweils 120
TEUR, die in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich bezahlt wird.
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, wurde kein Gebrauch gemacht. Darüber hinaus erhielten
die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen im üblichen Rahmen. Die festgelegte Maximalvergütung pro Vorstandsmitglied von jährlich
500 TEUR wurde eingehalten.
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands der
creditshelf Aktiengesellschaft stellt sich zusammengefasst und unter Berücksichtigung aller obengenannten Informationen wie
folgt dar:
|
2022
|
2021
|
In TEUR
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Vorstand
|
|
|
|
|
Dr. Tim Thabe |
143,3 |
0,0 |
141,0 |
0,0 |
Davon Festvergütung
|
120,0
|
0,0
|
120,0
|
0,0
|
Davon variable Vergütungsbestandteile
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
Davon Nebenleistungen
|
23,3
|
0,0
|
21,0
|
0,0
|
Dr. Daniel Bartsch |
139,9 |
0,0 |
137,8 |
0,0 |
Davon Festvergütung
|
120,0
|
0,0
|
120,0
|
0,0
|
Davon variable Vergütungsbestandteile
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
Davon Nebenleistungen
|
19,9
|
0,0
|
17,8
|
0,0
|
Dr. Mark Währisch (bis 30. April 2021) |
0,0 |
0,0 |
123,4 |
0,0 |
Davon Festvergütung
|
0,0
|
0,0
|
33,3
|
0,0
|
Davon Karenzentschädigung
|
0,0
|
0,0
|
4,2
|
0,0
|
Davon variable Vergütungsbestandteile
|
0,0
|
0,0
|
78,0
|
0,0
|
Davon Nebenleistungen
|
0,0
|
0,0
|
7,9
|
0,0
|
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen je Geschäftsjahr
eine feste, satzungsmäßig geschuldete Vergütung von 20,0 TEUR. In Abweichung hierzu erhält der Vorsitzende neben dem Ersatz
seiner Auslagen je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von 40,0 TEUR und der stellvertretende Vorsitzende 30,0 TEUR. Der Aufsichtsratsvorsitzende
hat im Geschäftsjahr 2022 wie bereits im Vorjahr freiwillig auf seine feste Vergütung verzichtet. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Darüber
hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Nebenleistungen im üblichen Rahmen. Variable Vergütungsbestandteile sind nicht
vorgesehen.
Die Vergütung für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft stellt sich
im Geschäftsjahr 2022 unter Berücksichtigung aller obengenannten Informationen wie folgt dar. Da es sich um eine reine Festvergütung
handelt, wird nicht weiter nach gewährt oder geschuldet unterschieden:
In TEUR
|
2022
|
2021
|
Aufsichtsrat
|
|
|
Rolf Elgeti |
3,4 TEUR |
2,1 TEUR |
Rolf Hentschel |
33,4 TEUR |
31,7 TEUR |
Prof. Dr. Dirk Schiereck |
23,4 TEUR |
21,7 TEUR |
Julia Heraeus-Rinnert |
23,4 TEUR |
21,7 TEUR |
Dr. Joachim Rauhut |
23,4 TEUR |
21,7 TEUR |
Ertragsentwicklung und durchschnittliche Arbeitnehmervergütung
Die jährliche Ertragsentwicklung von creditshelf stellt sich wie folgt dar:
In TEUR
|
2022
|
2021
|
Umsatzerlöse |
6.183,0 |
7.251,5 |
EBIT |
-561,2 |
-2.183,1 |
Jahresergebnis |
-743,8 |
-2.293,3 |
Die durchschnittliche jährliche Vergütung der Arbeitnehmer1 auf Vollzeitäquivalenzbasis, d.h. ohne Werkstudenten und Praktikanten, belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 70,4 TEUR (Vorjahr:
68,8 TEUR). Zur Durchschnittsbildung werden Jahresbruttogehälter ohne variable Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Für
Arbeitnehmer, die im Verlaufe des Berichtszeitraums ein- oder ausgetreten sind, wird das Jahresbruttogehalt zum Zwecke der
besseren Vergleichbarkeit annualisiert.
1 Redaktioneller Hinweis: Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Doppelnennungen verzichtet.
Vermerk über die Prüfung
Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht 2022 im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG in den Lagebericht aufgenommen. Die in dem
nachstehend wiedergegebenen Bestätigungsvermerk, der sich auf den Jahresabschluss und den kompletten Lagebericht sowie die
ESEF-Unterlagen für das Geschäftsjahr 2022 bezieht, beschriebene Prüfung des Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG
geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung.
Zu dem vollständigen Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie den ESEF-Unterlagen wurde folgender Bestätigungsvermerk erteilt,
der den Vermerk über die Prüfung gemäß § 162 Abs. 3 AktG umfasst:
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember
2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht
der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, – bestehend aus den zur Erfüllung des §§ 289, 289a HGB aufgenommenen
Inhalten sowie dem im Abschnitt 7. des Lageberichts enthaltenen Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben
– für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Die in Abschnitt 6.1 des Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB sowie den
Abschnitt 4.1 des Lageberichts „Internes Kontroll- und Risikomanagementsystems“ haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen
Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und
|
• |
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt
sich nicht auf die oben genannten nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Lageberichts.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine
verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns
erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Wir verweisen auf Abschnitt „I) Allgemeine Angaben“ im Anhang sowie die Angaben in Abschnitt „4.4 Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Bestandsgefährdendes Risiko“ des Lageberichts. Hierin beschreiben die gesetzlichen Vertreter der creditshelf Aktiengesellschaft,
dass, sollten die Maßnahmen zur Auflösung der Funding-Restriktionen auf der creditshelf-Plattform - insbesondere der erfolgreiche
Start des Goldman Sachs-Vehikels durch entsprechende und zugesagte Einzahlungen des Junior Lenders Obotritia Capital KGaA
- sowie die darauf aufbauend geplante Umsatzentwicklung nicht umgesetzt werden können, die ergriffenen Maßnahmen für das Kostenmanagement
nicht die geplante Wirkung erzielen und bis zum Erreichen positiver Cashflows die noch verfügbaren Mittel aus dem Gesellschafterdarlehenrahmenvertrag
nicht ausreichen bzw. von der Darlehensgeberin nicht bedient werden können oder diese den Vertrag zum Jahresbeginn 2024 kündigt,
der Fortbestand der creditshelf Aktiengesellschaft und des Konzerns gefährdet wäre.
Wie in Abschnitt „I) Allgemeine Angaben“ im Anhang sowie in Abschnitt „4.4 Fortführung der Unternehmenstätigkeit - Bestandsgefährdendes
Risiko“ des Lageberichts dargelegt, zeigen diese Ereignisse und Gegebenheiten, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der creditshelf Aktiengesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c) ii) EU-APrVO fassen wir unsere prüferische Reaktion in Bezug auf dieses Risiko wie folgt
zusammen:
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir zunächst von den gesetzlichen Vertretern der creditshelf Aktiengesellschaft aufgrund der
Planung auf Konzernebene ihre Einschätzung der Fähigkeit der creditshelf Aktiengesellschaft und ihres Tochterunternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit eingeholt. Unter Berücksichtigung der von den gesetzlichen Vertretern identifizierten
Ereignisse und Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der creditshelf Aktiengesellschaft und ihres Tochterunternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, haben wir beurteilt, ob die Anwendung des von den gesetzlichen
Vertretern bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zugrunde gelegten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
angemessen ist und ob im Zusammenhang mit den identifizierten Ereignissen oder Gegebenheiten eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit besteht.
Ausgangspunkt unserer Beurteilungen der wesentlichen Beschaffungsrisiken mit den daraus resultierenden Liquiditätsrisiken
bildeten die von den gesetzlichen Vertretern der creditshelf Aktiengesellschaft erstellte Planung auf Konzernebene für das
Geschäftsjahr 2023 sowie deren Fortschreibung für das Geschäftsjahr 2024. Die getroffenen Planungsannahmen haben wir auf deren
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, die zugrunde liegenden Daten auf deren Verlässlichkeit beurteilt.
Ferner haben wir beurteilt, ob die von den gesetzlichen Vertretern der creditshelf Aktiengesellschaft eingeleiteten Maßnahmen,
insbesondere das Goldman Sachs-Vehikel, um den gestiegenen Beschaffungsrisiken entgegenzuwirken, sowie die eingeleiteten bzw.
zukünftigen Kostenreduktionsmaßnahmen zur Senkung des bestehenden Liquiditätsbedarfs, geeignet sind, die Liquiditätslage der
creditshelf Aktiengesellschaft und ihres Tochterunternehmens nachhaltig zu verbessern.
Von den gesetzlichen Vertretern der creditshelf Aktiengesellschaft haben wir eine schriftliche Erklärung zu den eingeleiteten
Maßnahmen zur Adressierung der Beschaffungsrisiken mit den daraus resultierenden Liquiditätsrisiken und zu deren Durchführbarkeit
eingeholt. Auf Grundlage der bei unseren Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse haben wir beurteilt, ob die Darstellung
der wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Jahresabschluss und im Lagebericht
unter den gegebenen Umständen angemessen ist.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht sind bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar. Unsere Darstellung dieser besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
① Risiko für den Abschluss
② Prüferisches Vorgehen
③ Verweis auf zugehörige Angaben
Werthaltigkeit der immateriellen Vermögensgegenstände – betreffend EDV-Software „creditshelf-Plattform“
① Risiko für den Abschluss
Die Gesellschaft weist in ihrem Jahresabschluss selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Höhe
von TEUR 2.415,1 aus, die vollständig auf die EDV-Software „creditshelf-Plattform“ entfallen. Dies entspricht 34,7 % der Bilanzsumme.
Die Gesellschaft nutzt die „creditshelf-Plattform“ im Rahmen der Vermittlung von Krediten. Zur Sicherstellung der Werthaltigkeit
der EDV-Software „creditshelf-Plattform“ haben die gesetzlichen Vertreter beurteilt, ob eine Abschreibung auf den niedrigeren
beizulegenden Wert wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung erforderlich ist. Zur Ermittlung des beizulegenden Wertes
wurden auf der Basis der Unternehmensplanung der Gesellschaft zukünftig zu erwartende Zahlungsströme aus der EDV-Software
„creditshelf-Plattform“ abgeleitet und abgezinst.
Das Ergebnis der Bewertung der „creditshelf-Plattform“ durch die gesetzlichen Vertreter der creditshelf Aktiengesellschaft
ist in hohem Maße von den erwarteten Zahlungsströmen aus der „creditshelf-Plattform“ sowie dem angewendeten Diskontierungszinssatz
abhängig und daher mit erheblichen Schätzunsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zugrunde liegenden
Komplexität des angewendeten Bewertungsmodells war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
② Prüferisches Vorgehen
Im Rahmen unserer Prüfung der Werthaltigkeit der EDV-Software „creditshelf-Plattform“ haben wir zunächst das methodische Vorgehen
zur Durchführung der Werthaltigkeitsüberprüfung nachvollzogen. Aus der von den gesetzlichen Vertretern erstellten und vom
Aufsichtsrat gebilligten Unternehmensplanung haben wir die Angemessenheit der in die Bewertung eingeflossenen erwarteten künftigen
Zahlungsströme beurteilt, indem wir die wesentlichen Annahmen, die die gesetzlichen Vertreter der Planung der erwarteten künftigen
Zahlungsströme zugrunde gelegt haben, würdigten und mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen plausibilisierten.
Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des im Bewertungsmodell verwendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche
Auswirkungen auf die Höhe des ermittelten beizulegenden Wertes haben können, haben wir die bei der Bestimmung des verwendeten
Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter unter Einbindung unserer internen Bewertungsspezialisten gewürdigt und das
Berechnungsschema nachvollzogen.
③ Verweis auf zugehörige Angaben
Die Angaben der creditshelf Aktiengesellschaft zu den immateriellen Vermögensgegenständen sind im Abschnitt „III) Erläuterungen
zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung“ des Anhangs enthalten.
Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen (Anteile an der creditshelf solutions GmbH)
① Risiko für den Abschluss
Die Gesellschaft weist in ihrem Jahresabschluss „Anteile an verbundenen Unternehmen“ in Höhe von TEUR 1.709,7 aus (24,1 %
der Bilanzsumme). Zur Sicherstellung der Werthaltigkeit der Anteile an der creditshelf solutions GmbH haben die gesetzlichen
Vertreter beurteilt, ob eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung
erforderlich ist. Zur Ermittlung des beizulegenden Wertes wurden auf der Basis der Unternehmensplanung der creditshelf solutions
GmbH zukünftig zu erwartende Zahlungsströme abgeleitet und abgezinst.
Das Ergebnis der Bewertung der Anteile an der creditshelf solutions GmbH durch die gesetzlichen Vertreter der creditshelf
Aktiengesellschaft ist in hohem Maße von den erwarteten Zahlungsströmen aus der creditshelf solutions GmbH sowie dem angewendeten
Diskontierungszinssatz abhängig und daher mit erheblichen Schätzunsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund
der zugrunde liegenden Komplexität des angewendeten Bewertungsmodells war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von
besonderer Bedeutung.
② Prüferisches Vorgehen
Im Rahmen unserer Prüfung der Werthaltigkeit der Anteile an der creditshelf solutions GmbH haben wir zunächst das methodische
Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeitsüberprüfung nachvollzogen. Aus der von den gesetzlichen Vertretern erstellten
und vom Aufsichtsrat gebilligten Unternehmensplanung haben wir die Angemessenheit der in die Bewertung eingeflossenen erwarteten
künftigen Zahlungsströme beurteilt, indem wir die wesentlichen Annahmen, die die gesetzlichen Vertreter der Planung der erwarteten
künftigen Zahlungsströme zugrunde gelegt haben, würdigten und mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen plausibilisierten.
Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des im Bewertungsmodell verwendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche
Auswirkungen auf die Höhe des ermittelten beizulegenden Wertes haben können, haben wir die bei der Bestimmung des verwendeten
Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter unter Einbindung unserer internen Bewertungsspezialisten gewürdigt und das
Berechnungsschema nachvollzogen.
③ Verweis auf zugehörige Angaben
Die Angaben der creditshelf Aktiengesellschaft zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind im Abschnitt „III) Erläuterungen
zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung“ des Anhangs enthalten.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
umfassen:
• |
die in Abschnitt 6.1 des Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB
|
• |
den Abschnitt 4.1 des Lageberichts “Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem“ sowie
|
• |
die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Jahresabschluss
und Lagebericht
|
• |
aber nicht den Jahresabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben im Lagebericht und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
|
Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der in Abschnitt 6.1 des Lageberichts
enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im
Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und
dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
• |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im Lagebericht oder zu unseren bei der
Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
• |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung
dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang
nichts zu berichten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des in Abschnitt 7 des
Lageberichts enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund
von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko,
dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
Kontrollen beinhalten können.
|
• |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen
Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
|
• |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
|
• |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu
machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
|
• |
beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss
die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
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• |
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage der Gesellschaft.
|
• |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen
vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle
Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil zum Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des
Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in Datei „5299003LVPXHGHTWP936-2022-31-de.zip“,
mit dem Hash-Wert 5b2c859c68f98c752b764e21dda34535471161a7d21c9bb71c72a8f67b0d7435, berechnet mittels SHA256, enthaltenen
und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“
bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen
entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung
der Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben
enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an
das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten Lagebericht
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen
Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt.
Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend
beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem des IDW Qualitätsmanagementstandards:
Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
|
• |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
|
• |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
|
• |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
Lageberichts ermöglichen.
|
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 17. Mai 2022 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 7. Juli 2022 vom Aufsichtsrat
beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2018 als Abschlussprüfer der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt
am Main, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften Lagebericht sowie
den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht – auch die in das
Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses
und des geprüften Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes
Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Jens Brinkhoff.
Frankfurt am Main, den 28. April 2023
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Eckhard Lewe
Wirtschaftsprüfer
|
Jens Brinkhoff
Wirtschaftsprüfer
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III) |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5
(WAHL VON AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN)
|
Nachfolgend finden Sie die Lebensläufe und Mandatsangaben für die zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder. Tabellarische
Lebensläufe für die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder stehen auf der Investor Relations Webseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/ueber-uns
zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.
Rolf Elgeti
Rolf Elgeti ist der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde im Jahr
1976 geboren. Er ist außerdem Mitglied des Prüfungsausschusses. Er hat seinen MBA und seinen Diplom-Kaufmann in Betriebswirtschaftslehre
an der ESSEC Paris bzw. der Universität Mannheim abgeschlossen. Er hat im Laufe seiner Karriere verschiedene Positionen innegehabt,
darunter CEO der Deutsche Industrie REIT-AG von 2017-2022, CEO der TAG Immobilien AG von 2009-2014 sowie Gründer und CEO der
Obotritia Capital KGaA und CEO der Deutschen Konsum REIT-AG von 2014 bis heute. Zuvor arbeitete er als selbständiger Immobilienfondsmanager
sowie als Aktienstratege bei ABN AMRO, der Commerzbank und UBS Warburg in London.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien
Gesellschaft
|
Position
|
Periode
|
Börsennotierung
|
OboTech Acquisition SE |
Vorsitzender des Verwaltungsrates |
Seit 2021 |
Ja |
Obotritia Hotel SE |
Vorsitzender des Verwaltungsrates |
Seit 2020 |
Nein |
NEXR Technologies SE |
Vorsitzender des Verwaltungsrates |
Seit 2016 |
Ja |
Laurus Property Partners GmbH |
Mitglied des Beirats |
Seit 2016 |
Nein |
Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG |
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Seit 2015 |
Nein |
Rolf Hentschel
Rolf Hentschel ist der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
und wurde im Jahr 1958 geboren. Er ist außerdem Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Er hat ein Studium der Rechtswissenschaften
abgeschlossen und ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Laufe seiner Karriere hat er von 1986-2002 bei
der Arthur Andersen GmbH und von 2002-2014 bei der Ernst & Young GmbH gearbeitet. Seit 2014 ist er als freiberuflicher Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater und Rechtsanwalt tätig.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien
Gesellschaft
|
Position
|
Periode
|
Börsennotierung
|
HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH |
Aufsichtsratsmitglied und Prüfungsausschussvorsitzender |
Seit 2014 |
Nein |
Prof. Dr. Dirk Schiereck
Prof. Dr. Dirk Schiereck ist ein Mitglied des Aufsichtsrats. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde im Jahr
1962 geboren. Er ist außerdem Mitglied des Prüfungsausschusses. Er verfügt über einen Abschluss als Diplom-Volkswirt und hat
1995 an der Universität Mannheim promoviert. 2000 habilitierte er ebenfalls an der Universität Mannheim. Außerdem hat er eine
Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Im Laufe seiner Karriere war er Inhaber von verschiedenen Lehrstühlen, darunter an
der European Business School in Oestrich Winkel und der privaten Universität Witten/Herdecke. Seit 2008 ist er Leiter des
Fachgebiets Unternehmensfinanzierung an der Technischen Universität Darmstadt.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien
Gesellschaft
|
Position
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Periode
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Börsennotierung
|
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH |
Mitglied des Aufsichtsrates |
Seit 2016 |
Nein |
Julia Heraeus-Rinnert
Julia Heraeus-Rinnert ist Mitglied des Aufsichtsrats. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde im Jahr 1978
geboren. Sie ist außerdem Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie hat in den USA einen Bachelor of Business Administration mit
Schwerpunkt Operations und Information Technology absolviert. Ebenfalls hat sie einen Master of Business Administration (MBA)
abgelegt. Frau Heraeus-Rinnert ist Geschäftsführerin der J² Verwaltung GmbH und arbeitete zuvor in der strategischen Unternehmensberatung
bei A.T. Kearney sowie an der Mannheim Business School in den Bereichen Corporate Relations, Marketing und strategische Weiterentwicklung.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien
Gesellschaft
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Position
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Periode
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Börsennotierung
|
Heraeus Holding GmbH |
Mitglied des Gesellschafterausschusses |
Seit 2014 |
Nein |
Britta Becker
Britta Becker ist eine erfahrene Finanzexpertin mit langjähriger Expertise in den Bereichen Corporate Finance, Debt Advisory
und Risikomanagement. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde im Jahr 1964 geboren. Von 2009-2023 war sie als
Partnerin und Head of Capital & Debt Advisory bei der EY Deutschland GmbH maßgeblich beteiligt an der Gründung und dem erfolgreichen
Aufbau des Bereiches Finanzierungsberatung. Von 2010 bis 2014 war sie zudem COO der über 600 Mitarbeiter starken EY Capital
Transformation und betraut mit der strategischen Steuerung von Dienstleistungsangeboten wie Transaction Support, Valuation
and Business Modelling, M&A oder Integration Services. Zuvor hatte sie Führungspositionen bei diversen Banken, u.a. der Deutschen
Bank, inne, wo sie für die Bereiche Firmenkunden, Kredit und Kreditrisikomanagement verantwortlich war. Davor schloss sie
ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover als Diplom-Ökonomin ab. Aktuell ist Britta Becker als
freiberufliche Finanzierungsexpertin und -beraterin tätig.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien
Keine.
Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Rolf Elgeti ist Geschäftsführer der Hevella Capital GmbH & Co. KGaA, die am Tag dieser Einladung nach Kenntnis der creditshelf
Aktiengesellschaft mit 37,19 % an deren Grundkapital beteiligt und somit ein mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien
an ihr beteiligter Aktionär ist. Ferner engagiert sich Herr Elgeti über verschiedene verbundene Unternehmen als Investor in
über die creditshelf-Plattform arrangierte Kredite. Eine detaillierte Übersicht zu diesen Geschäften sind der Anhangangabe
34 des Konzern-Geschäftsberichts 2022 zu entnehmen.
IV. |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
|
1. |
Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018
|
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“ zugänglich.
Dort stehen den Aktionären auch weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Tagesordnung sowie zu den
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte zur Verfügung.
Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2, 3 und 5 bis einschließlich 7 hat verbindlichen Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten
2, 3 und 5 bis einschließlich 7 können die Aktionäre mit „ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 1.395.961,00 EUR und ist eingeteilt
in 1.395.961 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.395.961 und die Gesamtzahl
der Stimmrechte auf 1.395.961.
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absätze 1 und 2 der Satzung unserer
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen
sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag).
Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 16 Absatz 2 der Satzung unserer Gesellschaft hat sich der
Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 13. Juni, 0:00 Uhr (MESZ, Angabe dem. EU-DVO: 12. Juni 2023, 22:00 Uhr UTC), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
creditshelf Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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Die Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, z.B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung
von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch durch einen sonstigen Dritten ihrer Wahl. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf in Textform (§ 126b BGB) können gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift
oder E-Mail-Adresse:
creditshelf Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft
ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung können
die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das sich auf der, nach erfolgter Anmeldung, übersandten Eintrittskarte befindet.
Zusätzlich ist ein entsprechendes Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen im Reiter „2023“
abrufbar. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde oder einen anderweitigen textförmigen Nachweis der Bevollmächtigung
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Bei Übersendung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung an die vorstehend genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse
muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen bis zum 3. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ, 16:00 Uhr UTC),
unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen.
Formulare zur Bevollmächtigung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Besonderheiten sind zu beachten, falls die Vollmacht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater
oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Es gelten hierfür allein die gesetzlichen Bestimmungen
des § 135 AktG. Bitte beachten Sie, dass Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die ihnen gleichgestellten
Personen für ihre eigene Bevollmächtigung selbst Vorgaben machen können, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Das gilt auch für die erforderliche Form der Bevollmächtigung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, benötigen dazu eine Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen,
müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und
Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Die Vollmacht
und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform
(§ 126b BGB), ebenso deren etwaiger Widerruf sowie deren etwaige Änderung.
Aktionäre können zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular
verwenden, welches sich auf der, nach erfolgter Anmeldung, übersandten Eintrittskarte befindet. Zusätzlich ist ein entsprechendes
Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“ abrufbar. Das vollständig ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende
Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
creditshelf Aktiengesellschaft c/Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In diesem Fall muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen nur bis zum 3. Juli 2023, 18:00 Uhr
(MESZ, 16:00 Uhr UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen.
Formulare zur Bevollmächtigung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen.
Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Ebenso werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht
an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge oder sonstige,
nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu entgegennehmen.
5. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
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a) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der creditshelf Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum 3. Juni 2023 bis 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
creditshelf Aktiengesellschaft Vorstand Mainzer Landstraße 33a 60329 Frankfurt am Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 und § 121 Abs. 7
AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung finden.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht
wurden – unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten
an:
creditshelf Aktiengesellschaft Vorstand Mainzer Landstraße 33a 60329 Frankfurt am Main
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären
zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, die bis mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 19. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), bei der Gesellschaft unter
der vorstehenden Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem
Eingang im Internet unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“ veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das
nicht. Eine Pflicht zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen besteht nicht bei Vorliegen eines der in §
126 Abs. 2 AktG genannten Tatbestände. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn
der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält.
c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter
denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach Ziffer 17.2 der Satzung
hat der Versammlungsleiter das Recht, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere
zu Beginn oder während der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen
Rede- und Fragezeit sowie den zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
und für einzelne Frage- oder Redebeiträge angemessen festlegen; dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, die Wortmeldeliste
vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
6. |
Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft
unter
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“ zugänglich gemacht.
7. |
Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
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Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der creditshelf Aktiengesellschaft unter der Internetadresse
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“ abrufbar.
8. |
Hinweise zum Datenschutz
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Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die Datenschutzhinweise finden Sie unter der Internetadresse
https://www.creditshelf.com/de/investorrelations/hauptversammlungen
im Reiter „2023“.
Frankfurt, im Mai 2023
creditshelf Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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