IVU Traffic Technologies AG
Berlin
WKN 744850
ISIN DE0007448508
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: IVUT260528GM
Einladung zur Hauptversammlung 2026 am 28. Mai 2026
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der IVU Traffic Technologies AG ein, die
am Donnerstag, den 28. Mai 2026
um 10:00 Uhr MESZ
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG in der Bundesallee 88 in Berlin stattfindet.
Ort der Hauptversammlung ist der Sitz der Gesellschaft in der Bundesallee 88, 12161 Berlin.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 2025 und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance ist auf der Internetseite www.ivu.de/corporate-governance veröffentlicht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft des am 31. Dezember 2025 abgelaufenen Geschäftsjahrs 2025 in Höhe von 10.582.027,65 € wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von 0,30 € je dividendenberechtigter Stückaktie: |
5.206.454,10 € |
| Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,25 € je dividendenberechtigter Stückaktie: |
4.338.711,75 € |
| Gewinnvortrag: |
1.036.861,80 € |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 2. Juni 2026.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 364.313 Stück eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 0,55 € je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht. Die Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag werden entsprechend angepasst.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - des Weiteren vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes vorsorglich zu bestellen. Die Durchführung der Bestellung wird nur für den Fall angeordnet, dass ein für das Geschäftsjahr 2026 aufzustellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer inhaltlich zu prüfen ist.
|
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die formelle Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
|
| 7. |
Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat einen solchen Beschluss zuletzt am 25. Mai 2022 gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat - gestützt auf die vorbereitende Ausarbeitung des Präsidialausschusses - das geltende Vergütungssystem überprüft. Dabei hat er sich davon leiten lassen, dass das System an der aktuellen Strategie der Gesellschaft ausgerichtet ist, dass es die Interessen und Anforderungen aller Stakeholder bestmöglich berücksichtigt und dass es aktuellen Marktstandards entspricht.
Das Vergütungssystem 2026 ist von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2026 für die Mitglieder des Vorstandes zu billigen.
|
| 8. |
Billigung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung hat einen solchen Beschluss zuletzt am 25. Mai 2022 gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Die gegenwärtige Vergütung der Mitglieder ist seit der letzten Beschlussfassung der Hauptversammlung 2022 unverändert. Demgegenüber haben die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder, der zeitliche Einsatz sowie die Komplexität der Aufgaben in den letzten Jahren weiter zugenommen. Auch das Vergütungsniveau der Aufsichtsräte vergleichbarer großer börsennotierter Gesellschaften ist gestiegen. Vor diesem Hintergrund soll die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats angehoben werden.
Das Vergütungssystem 2026 ist von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2026 für die Mitglieder des Aufsichtsrates zu billigen.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Das Genehmigte Kapital 2021 (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft), das von der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 beschlossen wurde, ist bis zum 26. Mai 2026 befristet und soll nun erneuert werden. Daher wird vorgeschlagen, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals 2021 tritt und dasselbe Volumen haben soll.
Das neue Genehmigte Kapital 2026 soll auf 30 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von 17.719.160,00 €, also auf 5.315.748,00 € begrenzt werden. Die Gesellschaft soll mit dem neuen Genehmigten Kapital 2026 insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung durchführen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
| a) |
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2031 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 5.315.748,00 € durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i.) |
um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen, |
| (ii.) |
wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. |
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen.
Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird zudem ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2026 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
|
| b) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft, der das bisherige Genehmigte Kapital 2021 enthält, wird wie folgt neu gefasst:
„4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2031 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 5.315.748,00 € durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen.
a) Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| • |
um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen, |
| • |
wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. |
b) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen.
c) Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.
d) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“
|
| c) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. |
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Flexibilisierung der Regelungen zur Amtsdauer und Organisation des Aufsichtsrats (Änderung von § 9 und § 10 der Satzung)
Die Regelungen zu Aufsichtsrat und Aufsichtsratsvorsitz in § 9 und § 10 der Satzung (Abschnitt IV) sollen angepasst werden, um der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat größere Flexibilität bei der Besetzung von Aufsichtsratspositionen zu ermöglichen.
Die Hauptversammlung soll künftig befugt sein, Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder nicht nur für die restliche Amtsdauer des Vorgängers, sondern auch für eine volle neue Amtsperiode zu wählen.
Entsprechend soll der Aufsichtsrat bei der Neuwahl des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden nach vorzeitigem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers die Möglichkeit erhalten, den neuen Vorsitzenden für eine volle Amtsperiode, anstatt nur für die Restamtszeit zu bestellen.
Diese Änderungen dienen der Kontinuität in der Aufsichtsratsarbeit und ermöglichen eine effizientere Gremienorganisation.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) § 9 Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst: „Wird ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre durch die Hauptversammlung anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt, soweit bei der Wahl keine abweichende Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.“
b) § 10 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: „Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.“
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das auf der Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Heiner Bente hat sein Amt im Aufsichtsrat vorzeitig mit Wirkung zu der Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2026 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern der Aktionäre und zwei von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen.
Daher ist die Neuwahl eines von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Jasmin Kaiser mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2027) beschließt; für den Fall, dass die unter TOP 10 beschlossene Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wird, endet die Amtszeit von Frau Dr. Jasmin Kaiser abweichend hiervon mit Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2031).
Mandate:
Die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin ist in keinen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Weitere Angaben sind dem Lebenslauf, der von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ivu.de/investoren/hauptversammlung zugänglich ist, zu entnehmen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die Ausfüllung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des von ihm erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium entsprechend dem Grundsatz 11 des Deutschen Corporate Governance Kodex an.
Das auf der Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 gewählte Aufsichtsratsmitglied Ute Witt verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung; Herr Bert Meerstadt verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex wird die vorgeschlagene Kandidatin darauf achten, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat bei der vorgeschlagenen Kandidatin versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die Kandidatin in keiner nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) beziehen. Dafür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein:
HCE Consult AG Anmeldestelle IVU Traffic Technologies AG
Postfach 820335 81803 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
Die Anmeldung unter Wahrung der vorgenannten Anmeldefrist, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) als Informationen zur Hauptversammlung, die gemäß ISO 20022 aufgebaut sind, z.B. als ISO20022-XML-Datei, an die oben genannten Kontaktadressen der Anmeldestelle übermittelt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, ist eine frühzeitige Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär oder den Aktionär an die Anmeldestelle notwendig.
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigung von Dritten
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Die Vollmacht kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit vorgegebenen Regelungen sind zu beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Bevollmächtigung von Dritten ist entweder elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
oder schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die folgende Hauptversammlungsadresse
HCE Consult AG Anmeldestelle IVU Traffic Technologies AG
Postfach 820335 81803 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
zu erteilen.
Ein Zugriff auf das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
ist nur mit den auf der Eintrittskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten möglich, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
Ein Formular zur Bevollmächtigung von Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht.
Die Bevollmächtigung von Dritten auf den zuvor genannten Wegen ist bis zum 27. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), möglich. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Bevollmächtigungen, die auf diesen Wegen erfolgen sollen.
Die Bevollmächtigung kann darüber hinaus durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung nachgewiesen werden. Unberührt davon ist die Bevollmächtigung von Dritten sowie deren Änderung und Widerruf auch während der Hauptversammlung durch den teilnehmenden Aktionär oder seinen bevollmächtigten Vertreter möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen sie Weisungen erhalten haben. Sie können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
oder schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die folgende Hauptversammlungsadresse
HCE Consult AG Anmeldestelle IVU Traffic Technologies AG
Postfach 820335 81803 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
zu erteilen.
Ein Zugriff auf das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
ist nur mit den auf der Eintrittskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten möglich, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht.
Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf den zuvor genannten Wegen ist bis zum 27. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), möglich. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesen Wegen erfolgen sollen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor erteilten Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Unberührt davon ist die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf auch während der Hauptversammlung durch den teilnehmenden Aktionär oder seinen bevollmächtigten Vertreter möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist entweder elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
oder schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die folgende Hauptversammlungsadresse
HCE Consult AG Anmeldestelle IVU Traffic Technologies AG
Postfach 820335 81803 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
durchzuführen.
Ein Zugriff auf das passwortgeschützte Eventportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
ist nur mit den auf der Eintrittskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten möglich, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
Ein Formular zur Stimmabgabe durch Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Briefwahlformular zugesandt. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist bis zum 27. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), auf den zuvor genannten Wegen möglich. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor erfolgten Stimmabgabe per Briefwahl.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte auf mehreren Wegen fristgemäß durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt worden sein (per Brief, per E-Mail oder elektronisch über das Eventportal) ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person nicht zur Vertretung bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500,0 T€ des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der IVU Traffic Technologies AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen), also spätestens am 27. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind an die nachfolgende Adresse zu richten:
IVU Traffic Technologies AG Vorstand Bundesallee 88 12161 Berlin Deutschland
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), d.h. bis spätestens zum 13. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
IVU Traffic Technologies AG Investor Relations Bundesallee 88 12161 Berlin Deutschland E-Mail: ir@ivu.de
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der IVU Traffic Technologies AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage des IVU-Konzerns und der in den IVU-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die IVU Traffic Technologies AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Übermittlung des Nachweises ihres Aktienbesitzes angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank die personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist u.a. für deren Zugang zum Eventportal und die Stimmrechtsausübung für die Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die IVU Traffic Technologies AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist seit dem 24. Mai 2018 Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die IVU Traffic Technologies AG verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der IVU Traffic Technologies AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern und dem Notar zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Aktionäre haben darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der IVU Traffic Technologies AG über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
IVU Traffic Technologies AG Investor Relations Bundesallee 88 12161 Berlin Deutschland E-Mail: ir@ivu.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der IVU Traffic Technologies AG ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG befinden.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
finden sich zudem weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 17.719.160,00 € und ist in 17.719.160 Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.719.160. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 364.313 Stück eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die Anzahl eigener Aktien kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern.
Berlin, im April 2026
IVU Traffic Technologies AG
Der Vorstand
|