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Müller - Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 22.05.2026, 15:00 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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Mueller - Die lila Logistik 4,76 EUR -0,21 % L&S Exchange

EQS-News: Müller - Die lila Logistik SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Müller - Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.05.2026 / 15:00 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Müller - Die lila Logistik SE Besigheim Wertpapier-Kenn-Nr. 621468
ISIN DE0006214687 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: d5904c1cab10f111b55380a80e12bf28 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 30. Juni 2026, um 11:00 Uhr ein.

Ort: Haus der Wirtschaft
König-Karl-Halle
Willi-Bleicher-Straße 19
70174 Stuttgart
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Müller - Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die Müller - Die lila Logistik SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter der Adresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht und der Bericht des Verwaltungsrats sind im Geschäftsbericht 2025 enthalten.

Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Jahresabschluss der Müller - Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von € 20.837.182,58 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie, bei 7.955.750
Stückaktien sind das


1.193.362,50
Gewinnvortrag 19.643.820,08
Bilanzgewinn 20.837.182,58

Der Anspruch auf die Dividende ist am 3. Juli 2026 fällig.

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer Dividende von € 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der Müller - Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Müller - Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Nürnberg, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Der Vorschlag des Verwaltungsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und dem Verwaltungsrat wurde keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014) auferlegt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft, § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG von der Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 festgelegt. Die geschäftsführenden Direktoren erhalten gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft eine vom Verwaltungsrat gemäß § 87 AktG festzusetzende Vergütung. Über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und der geschäftsführenden Direktoren ist gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 162 AktG jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß Art. 52 Unterabs. 2 SE-VO i.V.m. § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. der Einladung wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der künftigen Müller - Die lila Logistik Ost GmbH

Die Müller - Die lila Logistik SE und ihre Tochtergesellschaft Müller - Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Zwenkau (nachfolgend auch „Tochtergesellschaft“ genannt) beabsichtigen, nach der formwechselnden Umwandlung der Tochtergesellschaft in eine GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Müller - Die lila Logistik SE als alleinige Kommanditistin und die MLO Verwaltung GmbH mit dem Sitz in Besigheim als persönlich haftender Gesellschafter der Müller - Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG beabsichtigen, eine formwechselnde Umwandlung der Tochtergesellschaft in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der künftigen Firma Müller - Die lila Logistik Ost GmbH zu beschließen, wobei die MLO Verwaltung GmbH als Gesellschafter ausscheiden wird. Mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll die Tochtergesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller - Die lila Logistik SE unterstellen und sich zur Abführung ihres gesamten Gewinnes an die Müller - Die lila Logistik SE verpflichten.

Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:

 

Dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller - Die lila Logistik SE (als Organträgerin) und der Müller - Die lila Logistik Ost GmbH mit dem Sitz in Zwenkau (als Organgesellschaft) wird zugestimmt.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller - Die lila Logistik SE und der Tochtergesellschaft hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller - Die lila Logistik SE. Die Müller - Die lila Logistik SE ist hiernach berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung des Unternehmens - soweit gesetzlich zulässig - beliebige Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Müller - Die lila Logistik SE wird ihr Weisungsrecht gegenüber der Tochtergesellschaft nur durch ihre geschäftsführenden Direktoren ausüben. Weisungen bedürfen der Textform.

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Müller - Die lila Logistik SE abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Müller - Die lila Logistik SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Müller - Die lila Logistik SE aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Gewinnrücklagen und ein Gewinnvortrag, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, dürfen nicht abgeführt werden. Vorstehender Satz 3 dieses Unterpunktes gilt für Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Geltungsdauer des Vertrags gebildet worden sind, entsprechend.

Die Müller - Die lila Logistik SE ist in entsprechender Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber der Tochtergesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet.

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Ausgleich des sonst entstehenden Jahresfehlbetrags entstehen und werden fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und sind nach diesem Zeitpunkt mit 2 % im Jahr über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR zum 15. Januar des nachfolgenden Geschäftsjahres zu verzinsen.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Müller - Die lila Logistik SE sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Der Vertrag - mit Ausnahme seines § 1 (Leitung der Tochtergesellschaft), dessen wesentlicher Inhalt vorstehend im ersten Unterpunkt dargelegt ist - beginnt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird, d. h. voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2026. Die in § 1 des Vertrags (Leitung der Tochtergesellschaft) getroffenen Vereinbarungen gelten erst ab Wirksamwerden des Vertrags.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag hat jedoch eine feste Mindestlaufzeit bis zum späteren der nachfolgend bezeichneten Zeitpunkte (Vertragsmindestlaufzeit): (i) 31. Dezember 2030, (ii) falls dieser Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2026 wirksam wird: das Ende des ersten Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, das mindestens fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird, endet oder (iiI) das Ende des ersten Geschäftsjahres, das nach bzw. auf dem Zeitpunkt liegt, in dem die durch den Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit.

Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Vertragsparteien, eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder der Beteiligungsmehrheit an der Tochtergesellschaft, der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft durch die Müller - Die lila Logistik SE oder eine Einbringung der Tochtergesellschaft, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft erfolgen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Die Bestimmungen des Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsparteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Die Müller - Die lila Logistik SE wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft sein. Aus diesem Grund sind in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorzusehen.

Die nachstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter der Adresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich:

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller - Die lila Logistik SE und der Müller - Die lila Logistik Ost GmbH mit dem Sitz in Zwenkau

Die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Müller - Die lila Logistik SE für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Müller - Die lila Logistik SE und den Konzern für das Geschäftsjahr die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025

Die festgestellten Jahresabschlüsse der Müller - Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Besigheim für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025

Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der Müller - Die lila Logistik SE und des persönlich haftenden Gesellschafters der Müller - Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Zwenkau

II.

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder eine andere in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also Montag, 8. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ) (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Adressen zugehen:

Müller - Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis sowie Informationen über Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und zur Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) erfolgen. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 23. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen bis 29. Juni 2026, 18.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien, führt nicht zu einer Sperre für die Verfügung über Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Aktien können unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Im Fall einer Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist jedoch - ungeachtet der Veräußerung - im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der veräußernde Aktionär zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt - rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag vorausgesetzt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen, sind ungeachtet eines späteren Aktienerwerbs in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Auch durch eine solche frühzeitige Anmeldung werden Aktien nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung weiterhin über ihre Aktien verfügen.

2.

Stimmrechtsausübung

a)

Vollmachtserteilung an Dritte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende postalische Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Müller - Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Vollmacht kann außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal erteilt und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung oder deren Widerruf auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 29. Juni 2026 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung aber auch am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen.

Vollmachtserteilungen bzw. deren Widerruf sind auch während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich. Entsprechende Formulare werden während der Hauptversammlung vorgehalten.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten an Dritte, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung - wie auf dem Eintrittskarten-Formular abgedruckt - angeben.

b)

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und wird unabhängig davon auf Verlangen in Textform jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

Müller - Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Vorfeld der Hauptversammlung gelten diese Adressen auch für die Übermittlung der Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihren Widerruf und für Weisungen.

Die Vollmachtserteilung und Weisung können außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal vorgenommen, geändert und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie Weisungen auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 29. Juni 2026 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Für die Abstimmung über Anträge, zu denen es keine mit dieser Einladung und keine später bekannt gemachten Vorschläge des Verwaltungsrats gibt, stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls nicht zur Verfügung.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung - wie auf der Eintrittskarte abgedruckt - angeben.

Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

c)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (postalisch, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. postalisch.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammelabstimmung eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Verwaltungsrats lautet wie folgt:

Müller - Die lila Logistik SE
z. Hd. des Verwaltungsrats
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

4.

Gegenanträge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 AktG).

Gegenanträge, die der Müller - Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist bei einer Begründung zu einem Gegenantrag beispielsweise der Fall, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller - Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

5.

Wahlvorschläge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu machen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG).

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Müller - Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Einer Begründung bedarf es bei Wahlvorschlägen - anders als bei Gegenanträgen im Sinne von § 126 AktG - nicht (vgl. § 127 Satz 2 AktG). Der Verwaltungsrat braucht den Wahlvorschlag eines Aktionärs außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn er nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Der Verwaltungsrat braucht einen Vorschlag zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.

Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller - Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

6.

Auskunftsrecht

Nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 6 SEAG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Konzerns der Müller - Die lila Logistik SE und der in den Konzernabschluss der Müller - Die lila Logistik SE einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter zudem in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite

www.lila-logistik.com

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechts und seinen Grenzen enthalten.

7.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

die in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 124a AktG vorgesehenen Informationen und Unterlagen zugänglich sein.

8.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.955.750, die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls auf 7.955.750.

9.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern. Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

abgerufen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Information zum Datenschutz zu informieren.

10.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders angegeben - auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

 

Besigheim, im Mai 2026

Müller - Die lila Logistik SE

Der Verwaltungsrat



22.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller - Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Str. 6
74354 Besigheim
Deutschland
Telefon: +49 7143 810-0
E-Mail: info@lila-logistik.com
Internet: https://www.lila-logistik.com/de/
ISIN: DE0006214687
WKN: 621468

 
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2332436  22.05.2026 CET/CEST

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