Wolfram-Superzyklus:
China kontrolliert 82 % – dieser Explorer könnte Amerikas Antwort sein
Anzeige
Kritik am geplanten Kraftwerksgesetz

Kartellamt legt nach 07.05.2026, 13:55 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Werte zum Artikel
Name Aktuell Diff. Börse
RWE 58,37 EUR -1,82 % Quotrix Düsseldorf
E.ON 18,05 EUR -1,85 % Quotrix Düsseldorf

Das Bundeskartellamt sieht beim geplanten Kraftwerksgesetz des Wirtschaftsministeriums weiterhin negative Auswirkungen auf den Wettbewerb. "Die im Referentenentwurf angedachten Regelungen verhindern nicht, dass sich bereits heute bestehende, wettbewerblich ungünstige Marktstrukturen verfestigen könnten", heißt es in einer Stellungnahme zum jüngst vorgelegten Entwurf des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG). Die Behörde hatte sich bereits zu einem früheren Entwurf kritisch geäußert.

Das Gesetz soll regeln, wie im Zuge des schrittweisen Kohleausstiegs künftig die Versorgungssicherheit mit Strom gewährleistet werden kann, etwa während sogenannter Dunkelflauten mit nur sehr wenig Sonnen- und Windstrom. Vor allem neue, wasserstofffähige Gaskraftwerke sollen diese Funktion erfüllen.

Neue Kraftwerke: Ausschreibungen sollen 2026 beginnen

Für das Bereithalten der Stromerzeugungskapazität sollen die Betreiber Geld bekommen. Noch in diesem Jahr sollen Ausschreibungen für insgesamt elf Gigawatt zusätzliche Kapazitäten beginnen. Mehrere große Stromerzeuger haben bereits angekündigt, mitbieten zu wollen. Die Kosten für den sogenannten Kapazitätsmarkt sollen über eine neue Verbraucherumlage finanziert werden, die 2031 eingeführt werden soll.

Das Bundeskartellamt hatte sich in einer Stellungnahme zu einem früheren Entwurf im Dezember 2025 unter anderem für eine Kapazitäts-Obergrenze je Bieter ausgesprochen. Diese sollte bei zehn Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Kapazität liegen, "um die Anbietervielfalt zu sichern und insbesondere einer Verstärkung der auf dem Stromerstabsatzmarkt bereits bestehenden Marktmacht entgegenzuwirken". Der Referentenentwurf sehe jedoch keine Begrenzung der Zuschlagsmenge je Bieter vor, stellte das Kartellamt jetzt fest.

Kartellamt sieht "Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte"

Bemängelt wird auch, dass bereits bei der Bewerbung auf Ausschreibungen ein bestehender oder zugesagter Netzanschluss nachgewiesen werden müsse. "Dies führt faktisch weiterhin zu einer Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte." Noch nicht beim Netzbetreiber beantragte und genehmigte neue Standorte hätten in der vorgesehenen Bewerbungsfrist keine realistische Chance auf eine Netzanschlusszusage.

"Dies gilt insbesondere auch für Batteriespeicherprojekte, die grundsätzlich auch ohne eine bereits vorliegende Anschlusszusage bis 2031 realisierbar wären, da sie gegenüber Gaskraftwerken deutlich geringere Bauzeiten aufweisen." Das Kartellamt sieht hier Wettbewerbsrisiken, "da insbesondere Kohle- und ehemalige Atomkraftwerksstandorte im Eigentum einer begrenzten Anzahl von Stromerzeugungsunternehmen stehen".

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Werbung
Weiter abwärts?
Kurzfristig positionieren
Ask: 0,29
Hebel: 20
mit starkem Hebel
Ask: 1,43
Hebel: 4
mit kleinem Hebel
Smartbroker
UBS
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie hier: UQ68MF UQ9XVX. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung. Der Emittent ist berechtigt, Wertpapiere mit open end-Laufzeit zu kündigen.
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer