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Kritik am geplanten Kraftwerksgesetz

Kartellamt legt nach 07.05.2026, 13:55 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

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Das Bundeskartellamt sieht beim geplanten Kraftwerksgesetz des Wirtschaftsministeriums weiterhin negative Auswirkungen auf den Wettbewerb. "Die im Referentenentwurf angedachten Regelungen verhindern nicht, dass sich bereits heute bestehende, wettbewerblich ungünstige Marktstrukturen verfestigen könnten", heißt es in einer Stellungnahme zum jüngst vorgelegten Entwurf des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG). Die Behörde hatte sich bereits zu einem früheren Entwurf kritisch geäußert.

Das Gesetz soll regeln, wie im Zuge des schrittweisen Kohleausstiegs künftig die Versorgungssicherheit mit Strom gewährleistet werden kann, etwa während sogenannter Dunkelflauten mit nur sehr wenig Sonnen- und Windstrom. Vor allem neue, wasserstofffähige Gaskraftwerke sollen diese Funktion erfüllen.

Neue Kraftwerke: Ausschreibungen sollen 2026 beginnen

Für das Bereithalten der Stromerzeugungskapazität sollen die Betreiber Geld bekommen. Noch in diesem Jahr sollen Ausschreibungen für insgesamt elf Gigawatt zusätzliche Kapazitäten beginnen. Mehrere große Stromerzeuger haben bereits angekündigt, mitbieten zu wollen. Die Kosten für den sogenannten Kapazitätsmarkt sollen über eine neue Verbraucherumlage finanziert werden, die 2031 eingeführt werden soll.

Das Bundeskartellamt hatte sich in einer Stellungnahme zu einem früheren Entwurf im Dezember 2025 unter anderem für eine Kapazitäts-Obergrenze je Bieter ausgesprochen. Diese sollte bei zehn Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Kapazität liegen, "um die Anbietervielfalt zu sichern und insbesondere einer Verstärkung der auf dem Stromerstabsatzmarkt bereits bestehenden Marktmacht entgegenzuwirken". Der Referentenentwurf sehe jedoch keine Begrenzung der Zuschlagsmenge je Bieter vor, stellte das Kartellamt jetzt fest.

Kartellamt sieht "Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte"

Bemängelt wird auch, dass bereits bei der Bewerbung auf Ausschreibungen ein bestehender oder zugesagter Netzanschluss nachgewiesen werden müsse. "Dies führt faktisch weiterhin zu einer Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte." Noch nicht beim Netzbetreiber beantragte und genehmigte neue Standorte hätten in der vorgesehenen Bewerbungsfrist keine realistische Chance auf eine Netzanschlusszusage.

"Dies gilt insbesondere auch für Batteriespeicherprojekte, die grundsätzlich auch ohne eine bereits vorliegende Anschlusszusage bis 2031 realisierbar wären, da sie gegenüber Gaskraftwerken deutlich geringere Bauzeiten aufweisen." Das Kartellamt sieht hier Wettbewerbsrisiken, "da insbesondere Kohle- und ehemalige Atomkraftwerksstandorte im Eigentum einer begrenzten Anzahl von Stromerzeugungsunternehmen stehen".

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